Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5A_179/2010
Verfügung vom 19. März 2010 II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt A.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Verwertung im Konkurs,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Februar 2010.
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. März 2010 gegen den vorgenannten Beschluss, in das Schreiben vom 16. März 2010,
in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden