Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_113/2025

Urteil vom 3. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Dr. Leandro Perucchi und/oder Dr. Matthias Wiget, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Beschwerdegegner.

Gegenstand Schadenersatz (Willensvollstreckung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2024 (ZK2 23 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. 2020 verstarb C.. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Kinder A. (geb. 1952), D.________ (geb. 1954) und E.________ (geb. 1957).

A.b. Am 11. Mai 2020 eröffnete der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 14. Juli 1977. Darin hatte diese als Willensvollstrecker den Rechtsanwalt und Notar B.________ eingesetzt, welcher die letztwillige Verfügung öffentlich beurkundet hatte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte B.________ die Annahme des Willensvollstreckermandats.

A.c. Nachdem E.________ in den Nachlassakten ein jüngeres Testament der Erblasserin vom 8. September 2011 aufgefunden hatte, worüber er am 18. Juni 2020 auch B.________ orientiert hatte, beantragte er dem Einzelgericht Plessur am 3. Juli 2020 gemeinsam mit A., den Entscheid vom 11. Mai 2020 betreffend Eröffnung der ersten letztwilligen Verfügung aufzuheben sowie die letztwillige Verfügung vom 8. September 2011 zu eröffnen. Anders als in der ersten letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin darin keinen Willensvollstrecker eingesetzt. Gestützt darauf beantragten die beiden Erben dem Einzelgericht, B. sei anzuweisen, bis zur Testamentseröffnung keinerlei Handlungen als "angeblicher Willensvollstrecker" vorzunehmen.

A.d. B.________ widersetzte sich im darauffolgenden Verfahren der Eröffnung des späteren Testaments nicht und sagte zu, bis zum Vorliegen des Entscheids nicht als Willensvollstrecker tätig zu werden. An der Verhandlung vom 12. August 2020 vor dem Einzelgericht einigten sich die Parteien darauf, dass B.________ auf das Willensvollstreckermandat verzichte. Daraufhin eröffnete das Einzelgericht mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 die letztwillige Verfügung vom 8. September 2011, auferlegte die Gerichtskosten je zur Hälfte B.________ sowie den beiden Erben und schlug die "ausseramtlichen Kosten" wett.

A.e. Im Frühling 2021 erstatteten A.________ und E.________ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B.________ Strafanzeige wegen diverser Vermögensdelikte zum Nachteil des Nachlasses, konstituierten sich als Privatkläger und erhoben adhäsionsweise Zivilklage. Letztere zog A.________ am 1. März 2022 zurück, wobei er darauf hinwies, dass ihm E.________ seine Schadenersatzansprüche abgetreten habe.

B.

B.a. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens klagte A.________ am 15. November 2021 gegen B.________ vor dem Regionalgericht Plessur und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'127.50 plus Zinsen von 5% seit dem 15. Oktober 2020 und Fr. 4'214.90 plus Zinsen von 5% seit dem 13. August 2020 zu bezahlen. Überdies sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'100.-- plus Zinsen von 5% seit dem 16. November 2020 und Fr. 2'000.-- plus Zinsen von 5% seit dem 8. Oktober 2020 zu bezahlen; alles unter Nachklagevorbehalt. Das Regionalgericht beschränkte die Hauptverhandlung auf die Eintretensfrage sowie die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Mit Entscheid vom 21. November 2022 wies das Regionalgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2023 Berufung vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Regionalgericht. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Prozesskosten A.________.

C.

Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 sowie der Entscheid des Regionalgerichts vom 21. November 2022 seien aufzuheben. Im Übrigen hält er seine im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren aufrecht. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens an das Regionalgericht, eventuell an das Kantonsgericht. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Schadenersatzforderung gegen einen Willensvollstrecker entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei der Streitwert über dem Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer, dessen Anträge abgewiesen worden sind, ist in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und somit zu Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er ausserdem fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher grundsätzlich einzutreten, die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demzufolge als unzulässig (Art. 113 BGG). Soweit der Beschwerdeführer aber die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der Erstinstanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt Ersatz für die Aufwendungen, die ihm angeblich dadurch entstanden seien, dass der Beschwerdegegner entgegen seiner Pflicht als Willensvollstrecker gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB das spätere Testament nicht eingeliefert sowie den Erben die falsche Auskunft erteilt habe, dieses "ändere nichts". Der geltend gemachte Schadenersatz setzt sich wie folgt zusammen: Honorarkosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 19'127.50, Umtriebsentschädigungen in Höhe von Fr. 4'214.90 und Fr. 8'100.-- sowie Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.--.

3.2. Das Kantonsgericht erwog im Wesentlichen, es liege in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatzpositionen eine res iudicata vor, womit es der Klage an einer Prozessvoraussetzung fehle. In einer Eventualbegründung hat es in Bezug auf die Schadenersatzposition der Gerichtskosten die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers verneint. Es stellte zunächst fest, dass rechtskräftige Entscheide, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangen sind, für Zivilgerichte verbindlich seien. Sie könnten zwar nachträglich inhaltlich abgeändert werden, blieben aber hinsichtlich der Prozesskosten endgültig, was auch für den Entscheid des Einzelgerichts Plessur vom 8. November 2020 gelte. In diesem Verfahren sei es dem Beschwerdeführer vor allem darum gegangen, die Einsetzung des Willensvollstreckers ("Willensvollstreckerklausel") zu beseitigen. Der Beschwerdegegner habe an der Hauptverhandlung auf dieses Mandat verzichtet. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn seien zwar im Entscheid vorbehalten worden, doch sei über die Prozesskosten dieses "Revisionsverfahrens" rechtskräftig entschieden worden. Dessen Rechtskraftwirkung erstrecke sich somit auf denjenigen Aufwand, der mit diesem Verfahren zusammenhänge, weshalb diesbezügliche Honorarforderungen, Umtriebsentschädigungen, Auslagen und Gerichtskosten nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Die besonderen Bestimmungen des Prozessrechts gingen den haftpflichtrechtlichen Bestimmungen insoweit vor.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Gerichte hätten sich bisher noch nicht mit seiner Schadenersatzklage befasst, die er auf Art. 41 OR stütze, zumal es im Verfahren vor dem Einzelgericht Plessur um die Testamentseröffnung und nicht um Schadenersatzansprüche gegangen sei. Es sei zwar richtig, dass einzelne Schadensposten mit jenem Verfahren zusammenhingen. Die Vorinstanz verkenne aber, dass er gar keine Parteientschädigung geltend mache. Sie auferlege ihm ausserdem im Widerspruch zu Art. 8 ZGB die Beweislast für die Einrede der abgeurteilten Sache, obwohl diese den Beschwerdegegner treffe. Ohnehin könnten Schadenersatzansprüche in einem Summarverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung beurteilt werden. Schliesslich habe das Regionalgericht Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdegegner ausdrücklich vorbehalten, weshalb auch deshalb keine abgeurteilte Sache vorliege. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 41 OR, Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 60 ZPO, Art. 29 und Art. 29a BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.4.

3.4.1. Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung "von der zuständigen Behörde" eröffnet werden. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 ZGB ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Bundesrecht regelt diesbezüglich in Art. 28 Abs. 2 ZPO allerdings allein den Gerichtsstand, legt aber weder die sachliche Zuständigkeit noch das Verfahren fest. Diese bestimmen sich somit nach kantonalem Recht (Art. 557 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB; Urteil 5A_852/2023 vom 26. März 2024 E. 2). Daher untersteht auch die Frage, inwieweit der Entscheid des Einzelgerichts Plessur betreffend Testamentseröffnung (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) in Rechtskraft erwachsen und damit auch im Schadenersatzprozess verbindlich ist, dem kantonalen Recht. Die kantonalen Vorinstanzen unterstellten die Testamentseröffnung den Bestimmungen über die freiwillige Gerichtsbarkeit und damit dem Summarverfahren nach der ZPO (Art. 248 lit. e ZPO). Verweist das kantonale Recht auf die ZPO, gilt diese als ergänzendes kantonales Recht (BGE 139 III 225 E. 2.3), dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), überprüft (BGE 140 III 385 E. 2.3 mit Hinweisen). Es gilt demnach das strenge Rügeprinzip (vgl. oben E. 2.1). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach, denn für eine erfolgreiche Willkürrüge genügt es nicht, Bestimmungen der ZPO als verletzt zu rügen und im Anschluss daran pauschal festzuhalten, der Entscheid erweise sich zugleich als willkürlich. Es ist daher bereits fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Dies kann letztlich offenbleiben, da der Vorinstanz, wie sich im Folgenden ergibt, auch keine Verletzung von Gesetzesrecht vorgeworfen werden kann.

3.4.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind Summarentscheide hinsichtlich Rechtskraft grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden gleichgestellt, d.h. sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit - unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO bzw. des einschlägigen kantonalen Rechtsmittels - unwiderrufbar (BGE 141 III 43 E. 2.5.2 mit Hinweis). Für Summarentscheide betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit sieht die ZPO zwar die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor (Art. 256 Abs. 2 ZPO; BGE 141 III 43 E. 2.5.2), doch bleiben sie für jedes weitere Verfahren verbindlich, bis ihre Rechtswirkungen mit einem neuen Entscheid in der Sache beseitigt worden sind. Solange dies nicht geschehen ist, steht einer abweichenden Beurteilung der gleichen Sache die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Das gilt auch für den Kostenentscheid.

3.4.3. Eine abgeurteilte Sache (" res iudicata ") liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten inhaltlich identisch ist. Die Identität von prozessualen Ansprüchen wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt (BGE 123 III 16 E. 2a; Urteile 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.1; 4C.233/2000 vom 15. November 2000 E. 3a), doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 123 III 16 a.a.O.; zit. Urteil 4A_23/2018 a.a.O.). Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Lediglich im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (zum Ganzen: BGE 141 III 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2 und 2.1; 139 III 126 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB hat jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, diese bei persönlicher Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde einzuliefern, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat. Die persönliche Verantwortlichkeit bedeutet, dass die unterlassene bzw. verspätete Einlieferung Schadenersatz nach sich ziehen kann. Bestandteil eines Schadens können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Anwaltskosten bilden, wenn sie der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen, aber nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 131 II 121 E. 2.1; 117 II 394 E. 3a, 101 E. 5; Urteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4). Prozessuale Anwaltskosten sind somit grundsätzlich als Parteientschädigung geltend zu machen. Ist demnach in einem Haftpflichtprozess der geschädigten Person für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so ist darüber hinaus kein Schadenersatz mehr geschuldet, selbst wenn die zugesprochene Parteientschädigung die Anwaltskosten nicht deckt (BGE 139 III 190 E. 4.2; Urteile 4A_282/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4; 4C.51/2000 vom 7. August 2000 E. 3, publ. in: SJ 2001 I 153 f.; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Aufl. 2021, N. 88 zu Art. 41 OR). Diese Grundsätze gelten für sämtliche der in Art. 95 Abs. 3 ZPO genannten Entschädigungsarten, insbesondere auch für die Umtriebsentschädigung nach Abs. 3 lit. c dieser Bestimmung. Aufwendungen einer Partei im Hinblick auf eine bestimmte rechtliche Auseinandersetzung sind somit je nach den Umständen als Schadenersatz oder als Parteientschädigung geltend zu machen. Die genannten Grundsätze gelten auch für Aufwendungen in einem früheren Verfahren: War es der geschädigten Person dort möglich, eine Parteientschädigung zu erlangen, ist eine spätere Schadenersatzklage ausgeschlossen (BGE 139 III 190 E. 4.2; 117 II 101 E. 5; 112 Ib 355 E. 3a). Letzteres ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, aus der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache. Hätten demnach die strittigen Aufwendungen im Verfahren vor dem Einzelgericht Plessur als Parteientschädigung geltend gemacht werden können, so können sie später selbst dann nicht mittels Schadenersatzklage durchgesetzt werden, wenn der Beschwerdeführer es versäumt haben sollte, seinen Kostenanspruch in diesem Verfahren anzumelden.

3.5.2. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der Beschwerdeführer meint, dass vor dem Einzelgericht Plessur keine Schadenersatzansprüche zur Diskussion standen. Wie die Vorinstanz ausführt, wurde über die Prozesskosten jenes Verfahrens befunden, indem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die "ausseramtlichen Kosten" "wettgeschlagen" wurden. Das heisst, für dieses Verfahren wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Letzteres zieht auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Testamentseröffnung stehen (Parteientschädigung, Umtriebsentschädigung, Gerichtskosten), aufgrund der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft dieses Entscheids einer Schadenersatzklage entgegenstehen.

3.5.3. Daran ändert auch der pauschal vorgetragene und damit ungenügend begründete Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach der Einzelrichter Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Willensvollstrecker vorbehalten habe, weshalb keine res iudicata -Wirkung vorliege. Der Beschwerdeführer erklärt nicht und es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorbehalt auch die von ihm geltend gemachten Schadensposten erfassen sollte, über die das Einzelgericht gerade selbst entschieden hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 2.1).

3.6.

3.6.1. Von der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache sind nur Aufwendungen erfasst, die der Einleitung und Führung des Prozess dienen und damit überhaupt als Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO eingefordert werden konnten. Nicht der Parteientschädigung zuzurechnen sind hingegen aussergerichtliche Aufwendungen und Umtriebe, die nicht unmittelbar mit der Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen (vgl. Urteil 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.3). Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Aufwandarten kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Urteil 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.2.2).

3.6.2. Das Kantonsgericht hat die einzelnen Schadensposten geprüft und ist zum Schluss gekommen, dabei handle es sich zunächst um persönliche Umtriebe des Beschwerdeführers, die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 12. August 2020, dem Tag der Verhandlung vor dem Einzelgericht Plessur, entstanden seien. Dasselbe gelte für den Betrag von Fr. 8'100.--, welcher Aufwände von E.________ im Zeitraum von 26. Juni 2020 bis zur Mitteilung des Entscheids des Einzelgerichts umfasse. Im Umfang von Fr. 1'000.-- würden Gerichtskosten zurückgefordert, welche den Erben bei der Testamentseröffnung auferlegt worden seien. Was die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 19'127.50 betreffe, so umfassten diese Aufwand vom 30. Juni bis 30. September 2020 und damit den Zeitraum vor und bis zum Entscheid des Einzelgerichts Plessur. Soweit darin Aufwände für Vergleichsbemühungen enthalten seien, welche zum Verzicht des Beschwerdegegners auf das Willensvollstreckermandat geführt hätten, so seien nach der kantonalen Gerichtspraxis auch diese den Prozesskosten des Verfahrens vor dem Einzelgericht Plessur zuzurechnen. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht genügend mit den Erwägungen des Regionalgerichts auseinander, das mit Hinweisen auf die in der Klage aufgeführten Schadensposten ausführlich begründet habe, weshalb die geltend gemachten Aufwände den Prozesskosten zuzurechnen seien. Insbesondere substanziiere er nicht, inwiefern diese Aufwände nicht von der res iudicata -Wirkung erfasst seien. Im Ergebnis kam das Kantonsgericht zum Schluss, die fraglichen Anwaltshonorare und persönlichen Umtriebe beträfen Aufwendungen, die im Verfahren vor dem Einzelgericht Plessur bereits als Parteientschädigung hätten geltend gemacht werden müssen.

3.6.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine falsche Verteilung der Beweislast zu rügen (Art. 8 ZGB), die darin bestehe, dass das Kantonsgericht ihm die Beweislast für eine negative Prozessvoraussetzung aufbürde. Er lässt dabei ausser Acht, dass das Kantonsgericht nicht eine Beweislastverteilung vorgenommen, sondern dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, er setze sich nicht genügend mit den Erwägungen des Regionalgerichts auseinander, weil er dessen Zuordnung der einzelnen Schadensposten zu den Parteikosten nicht substanziiert entkräfte. Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid somit nicht auf Art. 8 ZGB, sondern auf die sich aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ergebenden Anforderungen an die Berufungsbegründung, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt erläutert hat (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit diesem Vorwurf auseinander noch geht er auf die einzelnen Schadensposten und die Zuordnung ein, wie sie das Kantonsgericht im Einzelnen vorgenommen hat. Vielmehr räumt er selbst ein, dass "einzelne Schadensposten" mit dem Verfahren vor dem Einzelgericht zusammenhingen. Im Übrigen beteuert er bloss, "der weitaus grösste und absolut überwiegende Teil" stehe "nachweislich" nicht damit im Zusammenhang, verzichtet aber darauf, die konkreten Schadensposten zu benennen und zu erläutern. Dies begründet er damit, dass der Beschwerdegegner diesbezüglich die Beweislast trage. Damit vermag er auch die Begründungsanforderungen, wie sie für das bundesgerichtliche Verfahren gelten (vgl. E. 2.1 oben), nicht zu erfüllen. Das trifft auch auf den nicht weiter erläuterten pauschalen Vorwurf zu, die Zuordnung des Kantonsgerichts stelle eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 41 OR dar, sowie die Rüge, das Kantonsgericht habe fälschlicherweise festgestellt, er habe im Verfahren vor dem Einzelgericht Antrag auf Aufhebung der "Willensvollstreckerklausel" im Testament vom 14. Juli 1977 gestellt. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern diese angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung sich auf den Vefahrensausgang auswirken könnte (vgl. oben E. 2.2), zumal er nicht bestreitet, die Erbenbescheinigung angefochten zu haben, soweit darin die Einsetzung des Willensvollstreckers bestätigt wird.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Qualifikation der genannten Schadensposten als Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO wendet, ist daher auf sein Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3.7. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei:

3.7.1. Ist das Gericht zu Recht auf die Schadenersatzklage nicht eingetreten, so liegt darin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, 29 Abs. 2 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1 mit Hinweisen) noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 41 OR. Ohnehin begründet der Beschwerdeführer seine (Verfassungs-) Rügen nicht genügend (oben E. 2.1). Auf die diesbezüglichen, pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

3.7.2. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Beschwerdeführer nachteilig sein könnte, dass das Kantonsgericht angeblich nicht genau bezeichnet hat, inwieweit es auf die Berufung nicht eintritt und inwieweit es sie abweist. Beide Entscheidarten haben identische Rechtswirkungen, nämlich dass der erstinstanzliche Entscheid in seinem Bestand geschützt wird (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verbindet, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die ebenfalls strittige Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers einzugehen. Die Kostenfolgen der kantonalen Verfahren ficht der Beschwerdeführer sodann nur für den Fall des Obsiegens an, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, zweite zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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03.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026