Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_266/2025

Urteil vom 17. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Rüedi, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Vollenweider, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Bürgschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2025 (1B 24 23).

Sachverhalt:

A.

Am 11. September bzw. 1. Oktober 2015 unterzeichneten die damalige C.________ AG (heute: B.________ AG, Beschwerdegegnerin) als Kreditgeberin und die D.________ AG als Kreditnehmerin einen "Rahmenvertrag für Kredite" mit einem Kreditrahmen von Fr. 300'000.--. Im Gegenzug erklärte A.________ (damals: E., Beschwerdeführer) mit öffentlich beurkundeter Bürgschaftsverpflichtung vom 1. Oktober 2015, als Einzelbürge solidarisch mit der D. AG für Forderungen der Beschwerdegegnerin bis zum Betrag von Fr. 300'000.-- zu haften. Am 6. Februar 2017 beschloss die swisstec D.________ AG (nun: F.________ AG) ihre Auflösung. Daraufhin kündigte die Beschwerdegegnerin den Kreditrahmenvertrag und forderte die Rückzahlung des Kontokorrentkredits bis 10. März 2017. Sie stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Kündigungsschreibens zu und teilte ihm mit, dass sie bei Ausbleiben der Rückzahlung bis zum Ende der Frist die Bürgschaft beanspruchen werde. In der anschliessenden Betreibung gegen ihn erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag, worauf die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Kriens Klage einreichte und vom Beschwerdeführer Fr. 300'000.-- verlangte. Während das Bezirksgericht die Klage am 18. Juni 2020 guthiess, wies das Kantonsgericht Luzern diese am 17. August 2021 ab und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Prozesskosten von Fr. 36'732.50 zu bezahlen.

B.

Am 17. September 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der Prozesskostenforderung des Beschwerdeführers mit ihrer Bürgschaftsforderung und forderte ihn auf, die Differenz von Fr. 263'267.50 zu begleichen. Wiederum erhob der Beschwerdeführer gegen die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag, worauf die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 beim Bezirksgericht Kriens neuerlich Klage erhob und beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 263'267.50 zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2021 und Kosten des Betreibungs- und Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 19. April 2024 gut. Das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht wies seine Berufung am 15. April 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht haben die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, über seine Bürgschaftsschuld sei bereits im ersten am 17. August 2021 abgeschlossenen Verfahren entschieden worden. Es liege daher eine res iudicata vor, sodass auf die zweite Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen.

3.1.

3.1.1. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III 305 E. 2b; Urteil 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1.2).

Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes "solidarisch" oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Ein Leistungsrückstand des Hauptschuldners liegt vor, wenn dieser nicht innert üblicher oder von einem Gläubiger gewöhnlicher Weise zugestandener Frist leistet. Die erfolglose Mahnung des Hauptschuldners ist zur Inanspruchnahme des Solidarschuldners immer (auch bei Verfalltag) notwendig, muss also zwingend ausgesprochen werden. Von der Mahnung kann lediglich bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners abgesehen werden, so z.B., wenn der Hauptschuldner in Konkurs ist (Urteile 5A_173/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; 4A_223/2009 vom 14. Juli 2009, E. 3.1; CHRISTOPH M. PESTALOZZI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I., 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 496 OR).

3.1.2. Ein formell rechtskräftiges Urteil ist in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien verbindlich. Diese materielle Rechtskraft hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (sogenannte Ausschlusswirkung). Es fehlt dann an einer Prozessvoraussetzung (siehe Art. 59 Abs. 2 lit e ZPO). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 142 III 210 E. 2 und 2.1; 139 III 126 E. 3.1). Ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft liegen dagegen rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren, also neue erhebliche Tatsachen, die seit dem ersten Urteil eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 145 III 143 E. 5.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.1 und 4.1; Urteil 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.2).

Das Bundesgericht geht für die Identität von Streitgegenständen bei der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus. Nach diesem beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den Klageanträgen ("les conclusions de la demande") und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen ("le complexe de faits sur lequel les conclusions se fondent"). Auf den "Rechtsgrund" - verstanden als "angerufene Rechtsnorm" -, auf den die Klagebegehren gestützt werden, kommt es nicht an. Lautet das Rechtsbegehren auf eine Geldleistung, ist für die Prüfung der Anspruchsidentität die Klagebegründung beizuziehen (BGE 144 III 452 E. 2.3.2; 142 III 210 E. 2.1; 141 III 257 E. 3.2; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteile 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in BGE 148 III 371). Welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt und auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche im Erstprozess gestützt wurden, entnimmt das Bundesgericht den Erwägungen des früheren Urteils. Ob die negative Prozessvoraussetzung der res iudicata beachtet wurde, prüft es als Rechtsfrage frei (BGE 142 III 210 E. 2.2).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf ihr Urteil vom 17. August 2021, in jenem Verfahren sei die Klage aus der Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR (noch) nicht erfüllt gewesen seien, als die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2017 mittels Betreibung gegen den Beschwerdeführer als Bürgen vorgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe in jenem Verfahren nicht behauptet, dass sie die Hauptschuldnerin vor Inanspruchnahme des Beschwerdeführers rechtsgültig gemahnt hätte oder dass deren Zahlungsunfähigkeit offensichtlich gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 4A_223/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2 [vgl. oben E. 3.1.1]) müsse Art. 496 Abs. 1 OR dahingehend verstanden werden, dass die Voraussetzungen - rechtsgenügliche Mahnung oder offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin - vor jeglichem Vorgehen gegen den Bürgen, einschliesslich eines Betreibungsbegehrens, erfüllt sein müssten und nicht erst nachträglich erfüllt werden könnten. Eine im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR rechtsgenügliche Mahnung der Hauptschuldnerin sei aber erst mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Mai 2019 erfolgt, und eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin sei erst mit der Konkurseröffnung per 26. September 2019 erstellt. Damit hätten zum Zeitpunkt der Belangung des Beschwerdeführers als Bürgen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen hierfür noch nicht vorgelegen, zumal die Mahnung der Hauptschuldnerin während eines laufenden Prozesses nicht nachgeholt werden könne.

3.2.2. Mithin habe sie sich, so die Vorinstanz, im Verfahren von 2017 ausschliesslich mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen nach Art. 496 Abs. 1 OR vorgelegen hätten und die Beschwerdegegnerin somit berechtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer direkt - vor der Hauptschuldnerin - ins Recht zu fassen. Zu anderen Fragen, namentlich zu Bestand und Höhe der Bürgschaftsforderung, habe sie sich noch nicht geäussert. Ebenso wenig habe sie die Frage beurteilt, ob die Voraussetzungen nach Art. 496 Abs. 1 OR zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt gewesen seien oder noch hätten erfüllt werden können. Gegenstand des damaligen Urteils habe mit anderen Worten allein die zum damaligen Zeitpunkt fehlende Passivlegitimation des Beschwerdeführers gebildet.

Daher könne sich auch die res iudicata-Wirkung ihres Urteils allein auf diesen Aspekt beziehen. Dabei spiele keine Rolle, aus welchem Grund einer beklagten Partei die Passivlegitimation einstweilen aberkannt werde. Es könne nicht darauf ankommen, ob es daran mangle, weil ein Kläger nicht alle erforderlichen Streitgenossen ins Recht fasse, oder ob die Passivlegitimation nicht gegeben sei, weil zum massgebenden Zeitpunkt nicht alle sich aus dem materiellen Recht ergebenden Bedingungen erfüllt seien und dieselben sich nachträglich im Verfahren nicht mehr heilen liessen. In beiden Fällen sei eine weitere Klage zum eigentlichen Prozessgegenstand (vorliegend zur Forderung aus dem Kreditrahmenvertrag) gegen die korrekt passivlegitimierten Personen zuzulassen. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich umso mehr, als die klagende Partei im Anwendungsbereich von Art. 496 Abs. 1 OR selbst mittels Noven - in casu etwa einer erfolglosen Mahnung der Hauptschuldnerin nach dem 6. Juni 2017 - keine Möglichkeit habe, die die Passivlegitimation begründenden Voraussetzungen nachträglich noch zu erfüllen und zu belegen.

3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.

3.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere dessen Urteil 4A_223/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2, dass angesichts der Tragweite der Bürgschaft die Voraussetzungen für die Belangung des Bürgen gemäss Art. 496 Abs. 1 OR vor jeglichem Vorgehen gegen diesen erfüllt sein müssen und nicht nachträglich erfüllt werden können ("que ses conditions d'application doivent être réalisées avant toute démarche à l'encontre de la caution").

Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin erstmals gegen den Beschwerdeführer als Bürgen vorging, die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin nicht offensichtlich war (vgl. oben E. 3.1.1 und E. 3.2.1). Dass die Hauptschuldnerin zuvor rechtsgenüglich gemahnt worden wäre, wurde nicht behauptet. Folgerichtig hat die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren gestützt auf den damals massgebenden Sachverhalt zu Recht abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Belangung des Bürgen nach Art. 496 Abs. 1 OR - Mahnung oder offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin - beim Vorgehen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer noch nicht erfüllt waren. Zu Recht unberücksichtigt blieb nach dem vorstehend Gesagten, dass die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin infolge Konkurseröffnung im Verlauf jenes Verfahrens eintrat. Massgebend und zu beurteilen war einzig, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Vorgehens der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bereits erfüllt waren, was unbestrittenermassen nicht der Fall war. Dies im Unterschied zum Sachverhalt, wie er den Urteilen der kantonalen Instanzen im vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Als die Beschwerdegegnerin im Herbst 2021 die Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete, war die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin aufgrund der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung offensichtlich. Die Voraussetzungen nach Art. 496 Abs.1 OR waren somit erfüllt.

3.3.2. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im ersten, am 17. August 2021 abgeschlossenen Verfahren nur über die Voraussetzungen gemäss Art. 496 Abs. 1 OR, nicht aber über den Bestand der Bürgschaftsforderung und deren Höhe befunden wurde. Der Beschwerdeführer behauptet dies gar nicht. Er macht aber geltend, darauf komme es nicht an. Bei der Frage der res iudicata könne keine Rolle spielen, welche materiellrechtlichen Gründe zur Abweisung geführt hätten. Indes tritt die Rechtskraftwirkung eines Urteils praxisgemäss nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, was durch Auslegung des Urteils zu ermitteln ist. Obwohl für die Frage der res iudicata grundsätzlich auf das Urteilsdispositiv abzustellen ist (vgl. oben E. 3.1.2), können insoweit auch die Urteilserwägungen präjudizielle Bedeutung erlangen (Urteil 5A_113/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 3.4.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer weist die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Urteil vom 17. August 2021 weder als willkürlich noch sonst als bundesrechtswidrig aus. Gemäss dem ersten Urteil war im hier massgebenden Zeitpunkt des Vorgehens der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin noch nicht eingetreten, im vorliegenden Verfahren dagegen schon. Entgegen seiner Auffassung liegt daher in tatsächlicher Hinsicht keine Identität der Lebenssachverhalte und folglich trotz der identischen Parteien keine res iudicata vor (vgl. dazu oben E. 3.1.2). Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden.

Der Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, die Bürgschaftsverpflichtung sei infolge Fristablaufs erloschen. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Bürgschaftsverpflichtung ende, wenn die Beschwerdegegnerin keine Geschäftsbeziehungen zur Hauptschuldnerin mehr unterhalte. Dies sei mit deren Löschung im Handelsregister infolge Konkurses der Fall gewesen. Im Übrigen habe die Vorinstanz über diese Frage zu Unrecht Beweis geführt, da die Beschwerdegegnerin die Befristung der Bürgschaft nicht bestritten, sondern behauptet habe, es habe trotz Konkurs der Hauptschuldnerin eine Geschäftsbeziehung bestanden.

4.1.

4.1.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1).

Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiervor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A_597/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1.2).

4.1.2. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Wird ein Anspruch schlüssig behauptet, trifft den Prozessgegner eine Bestreitungslast. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteil 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.1).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation, wonach die Bürgschaftsverpflichtung zeitlich befristet gewesen sei, auf folgende Vertragsklausel:

"Der Bürge nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Natur dieser Bürgschaftsverpflichtung ("Globalbürgschaft") seine Verpflichtung so lange dauert, als Geschäftsverbindungen des Hauptschuldners mit der Bank bestehen."

4.2.2. Die Vorinstanz teilte die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin die von ihm geltend gemachte zeitliche Begrenzung der Bürgschaft wenn auch nicht ausdrücklich, so doch hinreichend bestritten. Namentlich habe sie vorgebracht, die Bürgschaft gelte für sämtliche Forderungen, die aus ihren Geschäftsverbindungen mit der Hauptschuldnerin entstanden seien, auch nach deren Löschung aus dem Handelsregister. Mithin habe die Beschwerdegegnerin die behauptete Befristung der Bürgschaft nicht anerkannt, sodass darüber durch Vertragsauslegung Beweis zu führen sei.

4.2.3. Inhaltlich erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die Erstinstanz, der Passus in der strittigen Vertragsklausel, wonach die Verpflichtung des Bürgen so lange dauere, als Geschäftsverbindungen der Hauptschuldnerin mit der Bank bestünden, könne nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, dass die durch den Beschwerdeführer abgegebene Garantie auf alle bereits bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen zwischen der Bank und der Hauptschuldnerin aufgrund des Kontokorrentkreditverhältnisses vollumfänglich anwendbar sein werde. Die nur als Einschübe zwischen Gedankenstrichen resp. in Klammern formulierten Verweise auf Art. 500 Abs. 1 und 2 OR hätten offensichtlich bloss als ergänzendes Argument gedient. Der Verweis auf die erwähnte Norm ergebe denn auch erst mit Blick auf die weitere Vertragsklausel Sinn, womit die Beschwerdegegnerin und die Hauptschuldnerin die jährliche Reduktion des Haftungsbetrags im Sinne von Art. 500 Abs. 1 OR wegbedungen hätten. Der Verzicht auf die Verringerung der Haftungssumme infolge Zeitablaufs spreche zusätzlich für eine unbefristet ausgestaltete Bürgschaft.

Sodann sei es nicht plausibel, dass die Parteien eine Bürgschaft vereinbart haben sollten, die einen Rückgriff auf den Bürgen gerade für einen zentralen Ausfallgrund wie den Konkurs einer juristischen Person signifikant erschwert oder sogar weitgehend ausgeschlossen hätte. Andernfalls hätte die Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfüllen können. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass die Parteien für die mutmasslich wahrscheinlichsten Gründe, die zu einer Auflösung des Kreditrahmenvertrags führen würden, einen Konkurs oder eine Kündigung, keine eindeutigen Rechtsfolgen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bürgen hätten vorsehen wollen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Auslegungsvariante hätte zur Folge, dass unter den Parteien keine Rechtssicherheit darüber geherrscht hätte, ob die Beschwerdegegnerin die Bürgschaft nach der Konkurseröffnung über die Hauptschuldnerin noch beanspruchen könnte. Denn der Beschwerdeführer hätte sich schon mit der Konkurseröffnung auf den Standpunkt stellen können, dass eine handlungsunfähige Gesellschaft, welcher gestützt auf Art. 204 Abs. 1 SchKG die Verfügungsmacht über ihr eigenes Kontokorrent entzogen sei, keine aktive Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin mehr unterhalte, die zu einer Beanspruchung der Bürgschaft berechtige. Auch die gerichtliche Durchsetzung der Bürgschaftsverpflichtung im Konkursfall wäre massiv erschwert gewesen: Während die offenkundige Zahlungsunfähigkeit erst mit der Konkurseröffnung erstellt wäre und damit zu einem Vorgehen nach Art. 496 Abs. 1 OR berechtigen würde, müsste der Forderungsprozess noch vor der Löschung der Hauptschuldnerin aus dem Handelsregister rechtskräftig abgeschlossen sein, weil die Bürgschaft andernfalls im Urteilszeitpunkt erloschen wäre und der Bürge folglich nicht länger belangt werden könnte. Abgrenzungsschwierigkeiten würden sich ebenso bei einer Kündigung des Kreditrahmenvertrags durch eine Vertragspartei ergeben. Wollte man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, bliebe somit für zwei für eine Sicherheitsleistung zentrale Ausfallrisiken unklar, ob und wann der Beschwerdeführer überhaupt aus seiner Bürgschaftsverpflichtung belangt werden könnte. Indes habe die Beschwerdegegnerin der Hauptschuldnerin den Kontokorrentkredit von Fr. 300'000.-- ausdrücklich nur gegen Gewährung einer Sicherheit seitens des Beschwerdeführers gewährt. Dies bedinge, dass sie die vereinbarte Sicherheit bei einem Zahlungsausfall der Hauptschuldnerin auch effektiv einfordern könne. Es sei ausgeschlossen, dass die Parteien zur Absicherung der Kreditsumme eine Vereinbarung getroffen hätten, die den Bürgen gerade im Fall eines Konkurses der Hauptschuldnerin oder einer Kündigung des Kreditrahmenvertrags in diversen, nicht exakt und abschliessend abgrenzbaren Konstellationen von einer Haftung ausgenommen hätte. Davon habe auch der Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht ernsthaft ausgehen können. Die von ihm angerufene Klausel sei daher dahingehend zu interpretieren, dass die Parteien mit der Bürgschaft eine Absicherung der Beschwerdegegnerin für sämtliche Verbindlichkeiten bis zum Betrag von Fr. 300'000.-- hätten begründen wollen, welche die Hauptschuldnerin im Rahmen des Kontokorrentkreditverhältnisses wahrend ihrer Geschäftsverbindungen mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise eingehen sollte. Der Begriff "Geschäftsbeziehungen" beziehe sich nach korrektem Verständnis nicht auf aktive Dauerschuldverträge der Hauptschuldnerin mit der Beschwerdegegnerin, sondern vielmehr auf die daraus resultierenden und mit der Bürgschaft abzusichernden Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Beschwerdegegnerin. Diese Intention der Vertragsparteien finde auch darin ihren Niederschlag, dass sie explizit von einer "Globalbürgschaft" gesprochen hätten.

4.2.4. Auch aus dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" könne der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ableiten. Dieser komme nur zur Anwendung, wenn sich weder der tatsächliche noch der mutmassliche Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuverlässig rekonstruieren liessen. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal eine Auslegung entsprechend dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers unweigerlich eine unklare und lückenhafte Regelung zur Folge hätte. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände - die Parteien hätten die relevante Klausel übereinstimmend wie er verstanden resp. es habe diesbezüglich gar kein übereinstimmender Wille vorgelegen oder aber die Beschwerdegegnerin habe vor Erstinstanz nicht aufgezeigt, wie die Vereinbarung anders als von ihm dargelegt hätte verstanden werden müssen - erwiesen sich nach dem Gesagten als unzutreffend. Infolgedessen komme dem Umstand, dass die Bürgschaftsvereinbarung auf einer von der Beschwerdegegnerin einseitig vorformulierten Vorlage basiere, keine Relevanz zu.

Ebenfalls nicht weiter helfe dem Beschwerdeführer schliesslich der Verweis auf Art. 18 OR. Ausschlaggebend für die Vertragsauslegung sei, wie die Parteien ihre Willenserklärungen im Zeitpunkt ihrer Äusserung effektiv verstanden hätten bzw. nach Treu und Glauben hätten verstehen dürfen. Hingegen komme es nicht darauf an, wie die Parteien eine Vertragsklausel nachträglich im Streitfall interpretierten resp. bei Vertragsabschluss vorgeblich interpretiert haben wollten. Allein aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers im Verfahren sei deshalb nicht darauf zu schliessen, dass die Parteien einander bei Vertragsschluss nicht verstanden hätten oder dass die Beschwerdegegnerin die Klausel schon damals effektiv so verstanden habe, wie der Beschwerdeführer sie rückblickend interpretiere. Er bringe keine substanziierten Anhaltspunkte zur Untermauerung seines Standpunkts vor, sondern beschränke sich insoweit auf pauschale Behauptungen.

4.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht im Rahmen der Vertragsauslegung ist nicht rechtsgenügend dargetan.

4.3.1. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz annahm, die Beschwerdegegnerin habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Begrenzung der Bürgschaft bzw. deren Erlöschen mit dem Untergang der Hauptschuldnerin oder dem Ende der Geschäftsbeziehung hinreichend bestritten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.2).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er räumt selbst ein, dass die Beschwerdegegnerin seine Auffassung bestritt, wonach die Bürgschaftsverpflichtung spätestens mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister untergegangen sei, da ab diesem Zeitpunkt keine Geschäftsbeziehungen mehr bestanden haben könnten. Dies genügt offensichtlich als hinreichende Bestreitung hinsichtlich des behaupteten Untergangs der Bürgschaftsverpflichtung. Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten darzutun, weshalb ihre Forderung nicht untergegangen war (vgl. oben E. 4.1.2). Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, aus Formulierungen bzw. bewussten Weglassungen in der Klage müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt selbst angenommen habe, die Bürgschaftsverpflichtung sei erloschen, ergeht er sich in unzulässigen Spekulationen. Was die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach angenommen haben soll, ist irrelevant. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt insoweit - bestritten oder nicht bestritten - willkürlich festgestellt hätte (vgl. dazu oben E. 2.2). Die kantonalen Instanzen haben mithin zu Recht über die Frage Beweis geführt, ob die Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers über das Ende der Hauptschuldnerin hinaus bestand.

4.3.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Vertragsauslegung überzeugend. In der Tat leuchtet nicht ein, dass die Parteien just für den wahrscheinlichsten Fall eines Ausfalls der Gläubigerforderung - den Konkurs der Hauptschuldnerin - eine Regelung hätten treffen wollen, die eine Inanspruchnahme des Bürgen erschwert oder gar verunmöglicht hätte oder die hinsichtlich der wesentlichen Ausfallrisiken der Hauptschuldnerin mit Bezug auf die Haftung des Bürgen unklar ist. Dies gilt umso weniger, als die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, der Hauptschuldnerin den Kontokorrentkredit von Fr. 300'000.-- ausdrücklich nur gegen eine zusätzliche Sicherheit seitens des Beschwerdeführers gewährte. Die von ihm vertretene Vertragsauslegung ergibt unter diesen Umständen keinen Sinn. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass ihm seine Haftbarkeit für alle Forderungen der Beschwerdegegnerin aus dem Kontokorrentkreditverhältnis gerade im Konkursfall der Hautschuldnerin bei Vertragsschluss bewusst sein musste und dass er nicht ernsthaft vom Gegenteil ausgehen konnte. Wie der Beschwerdeführer diese Verpflichtung nachträglich interpretiert, ist ohne Belang.

4.3.3. Was der Beschwerdeführer sonst vorträgt, ändert am von der Vorinstanz überzeugend begründeten Beweisergebnis nichts.

Fehl geht nach dem Gesagten zunächst sein Einwand, wonach sich eine Vertragsauslegung erübrige, weil die Beschwerdegegnerin die strittige Klausel stets in derselben Weise verstanden habe, wie er im vorliegenden Verfahren. Er will dies aus dem Umstand herleiten, dass die Beschwerdegegnerin - anders als im ersten Prozess - nicht mehr auf die behauptete Befristung der Bürgschaft hingewiesen habe, weil diese infolge der Beendigung der Geschäftsbeziehung inzwischen abgelaufen sei. Soweit der Beschwerdeführer damit wiederum ein genügendes Bestreiten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des behaupteten Untergangs der Bürgschaftsverpflichtung in Abrede stellt, ist darauf nicht erneut einzugehen (vgl. dazu oben 4.3.1). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (oben E. 4.2.4) und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages danach, wie die Parteien die strittige Vertragsklausel bei Vertragsschluss verstanden haben oder nach Treu und Glauben verstehen durften (vgl. oben E. 4.1.1). Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass die vorinstanzliche Vertragsauslegung überzeugt. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nimmt eine eigene Interpretation des Vertragsinhalts bzw. des Parteiwillens anhand des Verhaltens der Beschwerdegegnerin im vorliegenden und im früheren Prozess vor. Er vermag damit die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Auf den weiter in unterschiedlichem Zusammenhang vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm behauptete Befristung der Bürgschaft sei seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben, ist nicht neuerlich einzugehen. Es kann auf das in der vorstehenden Erwägung 4.3.1 Gesagte verwiesen werden. Auch mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Interpretation des Verweises der Vertragsparteien auf Art. 500 Abs. 1 OR (vgl. oben E. 4.2.3) vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Bürgschaft befristet gewesen und die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz falsch wäre. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen der Vorinstanz hätte seine Interpretation der strittigen Vertragsklausel nicht zur Folge, dass der Bürge im Konkurs des Hautschuldners überhaupt nicht belangt werden könnte. Nichtsdestotrotz ist die vorinstanzliche Vertragsauslegung überzeugend. Daran ändert auch nichts, dass die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin nach Art. 496 Abs. 1 OR kein zwingendes Kriterium für die Inanspruchnahme des Bürgen darstellt, sondern eine erfolglose Mahnung genügt. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der von ihm angerufenen Unklarheitsregel resp. dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem". Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kommt die besagte Regel nur zur Anwendung, wenn eine Auslegung nach dem Parteiwillen oder aufgrund des Vertrauensprinzips nicht möglich ist, bzw. wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3; 122 III 118 E. 2a und E. 2d; Urteil 4A_142/2023 vom 15. August 2023 E. 5.4.1). Dies verneint die Vorinstanz zu Recht. Gleichfalls zutreffend sind ihre Erwägungen zu Art. 18 OR. Auch darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Erstinstanz rügt, ist er von vornherein nicht zu hören. Gegenstand der Beschwerde bildet einzig das angefochtene (vorinstanzliche) Urteil. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf seine abermals vorgetragene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe sein Verständnis der streitgegenständlichen Klausel nie bestritten und nie behauptet, die Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anders verstanden zu haben, ist nicht neuerlich einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Matt

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25.03.2026