Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_1052/2025
Urteil vom 9 Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. November 2025 (KES 25 940).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer überbrachte dem Obergericht des Kantons Bern am 3. November 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KESB Bern, wozu diese am 13. November 2025 Stellung nahm. Am 24. November 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht eine mit "dringende ergänzende Beschwerde und Stellungnahme" betitelte weitere Eingabe nach. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte das Obergericht diese der KESB zu und wies die superprovisorisch gestellten Anträge des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Am 26. November 2025 überbrachte der Beschwerdeführer dem Obergericht einen "Nachtrag zur Beschwerde" und am 2. Dezember 2025 einen "Nachtrag mit superprovisorischem Dringlichkeitsantrag sowie Einsprache gegen die Ablehnung der superprovisorischen Massnahmen". Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 stellte das Obergericht diese Eingaben der KESB zu und übermachte die Akten gleichzeitig samt der "Einsprache" gegen die Abweisung der superprovisorischen Anträge als sinngemässe Beschwerde dem Bundesgericht.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer richtet sich nicht selbst an das Bundesgericht, sondern das Obergericht hat die Akten samt "Einsprache" im Sinn einer Rechtsmittelerhebung dem Bundesgericht übermacht. Ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Beschwerdewillen in dem Sinn hat, dass er an das Bundesgericht gelangen will, ist nicht klar. So oder anders ist aber in der vorliegenden Konstellation in keiner Hinsicht ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben (dazu E. 2 - 4).
Auch im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes können vor Bundesgericht nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Im Kontext mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KESB Bern ist zuerst den Rechtsmittelweg auszuschöpfen und der obergerichtliche Entscheid abzuwarten; erst dieser wird vor Bundesgericht anfechtbar sein (Art. 90 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Bei den Verfügungen, mit welchen die jeweiligen Eingaben des Beschwerdeführers der KESB zur Kenntnisnahme und/oder Stellungnahme zugestellt wurden, handelt es sich nicht um selbständig erlassene Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO), sondern um prozessleitende Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO), welche beim Bundesgericht nicht angefochten werden können (Urteile 5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 3; 5A_481/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2; 5A_600/2025 vom 19. August 2025 E. 1).
Was schliesslich die mit Verfügung vom 25. November 2025 erfolgte Abweisung der superprovisorischen Anträge anbelangt, so steht im Zusammenhang mit dem superprovisorischen Rechtsschutz kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1).
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde - soweit eine solche erhoben sein sollte - insgesamt offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
Da höchst zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangen wollte, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli