4F_28/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_28/2025

Urteil vom 23. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, Gesuchsgegner,

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025 (4A_196/2025 [Verfügung OG.2025.00018]).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine nicht eigenhändig unterzeichnete Eingabe am Bundesgericht ein, die als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_196/2025 vom 25. Juni 2025 entgegengenommen wurde.

Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, die mangelnde eigenhändige Unterschrift zu beheben. Der Gesuchsteller kam dem nach. Das Bundesgericht forderte den Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 auf, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Gesuchsteller reichte am 27. August 2025 eine weitere Eingabe ein und stellte darin unter anderem ein sinngemässes Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses. Am 29. August 2025 wurde dem Gesuchsteller geantwortet und erklärt, dass keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses vorliegen würden. Da der Kostenvorschuss innerhalb Frist nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Gesuchsteller reichte am 10. und 16 September 2025 weitere Eingaben ein. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Glarus und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4F_28/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4F_28/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026