4A_196/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_196/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. März 2025 (OG.2025.00018) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. April 2025 (OG.2025.00018).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 5. März 2025 forderte das Obergericht des Kantons Glarus den Beschwerdeführer auf, den Gerichtskostenvorschuss für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren zu leisten. Mit Verfügung vom 1. April 2025 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung dieses Vorschusses an. Gegen diese beiden Verfügungen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. April 2025 auf, spätestens am 15. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, leistete aber den Vorschuss nicht. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Juni 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Er verlangte die "Rücknahme" sowie die "Sistierung" der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügung und ersuchte "hilfsweise" um "Wiedererwägung im Sinne von Art. 121 ff. BGG". Er hat indessen den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer das Bundesgericht sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung des Gerichtskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden, da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegen.

3.2. Auch seinem Gesuch um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung ist kein Erfolg beschieden: Nach Art. 32 Abs. 3 BGG sind Verfügungen des Instruktionsrichters nicht anfechtbar. Möglich ist einzig, um eine Wiedererwägung von prozessleitenden Verfügungen zu ersuchen, sofern neue tatsächliche Aspekte vorgebracht werden. Allerdings kann dabei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG nicht umgangen werden, indem im Kleide eines Wiedererwägungsgesuchs Kritik am Inhalt und an den Entscheidgründen einer verfahrensleitenden Verfügung geübt wird, ohne neue tatsächliche Aspekte einzubringen, die geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. Die Zulassung eines so begründeten Wiedererwägungsgesuchs würde dazu führen, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG unterlaufen würde und toter Buchstabe bliebe (Urteil 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 2 mit Hinweisen). In seinen Eingaben kritisiert der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügungen, ohne aber neue tatsächliche Aspekte im gerade genannten Sinn einzubringen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten.

3.3. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den Kostenvorschuss zu leisten hat.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Glarus und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

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4A_196/2025
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Bger
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4A_196/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026