Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_17/2025

Urteil vom 13. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, Augustinergasse 3, 1700 Freiburg.

Gegenstand Mieterausweisung, Wiederherstellungsgesuch,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2025 (4A_141/2025).

Erwägungen:

Mit Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Am 22. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine mit "EX OFFICIO - EX TUNC Nichtigkeitsanzeige und Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe betreffend das Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 ein. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab. Am 10. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die vom Gesuchsteller verlangte "EX OFFICIO - EX TUNC Nichtigkeitsanzeige" stellt keinen im BGG vorgesehenen Rechtsbehelf dar. Seine Eingabe ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Der Gesuchsteller führt eine Verletzung verschiedener Bestimmungen von Bundesgesetzen, kantonalen Gesetzen und der Bundesverfassung ins Feld, macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4F_17/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4F_17/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
13.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026