Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_141/2025

Urteil vom 24. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mieterausweisung, Wiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 30. Januar 2025 (102 2024 88).

Erwägungen:

Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks den Beschwerdeführer, die von ihm gemietete Gewerbefläche im Erdgeschoss an (...) innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Zudem verpflichtete das Mietgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 11'000.-- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 28. Mai 2024 ab und trat auf die Berufung vom 28. Mai 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).

2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 17. März 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er bezeichnet die Unterschrift des kantonsgerichtlichen Urteils und dessen Zustellung an die Gegenpartei sowie deren Rechtsvertretung als unzureichend, vermag jedoch eine Verletzung anwendbarer Vorschriften, geschweige denn Nichtigkeit des Urteils, nicht ansatzweise rechtsgenügend aufzuzeigen. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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4A_141/2025
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Bger
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4A_141/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
24.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026