Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_17/2024

Urteil vom 6. Februar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_46/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Mai 2024 (Entscheid ZSU.2023.264 [SR.2023.107]).

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 17. November 2023 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Zurzach für Fr. 600.-- sowie für Betreibungskosten und Kostenersatz die definitive Rechtsöffnung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2024 nicht ein. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_46/2024 vom 14. Mai 2024 auf ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet worden war.

B.

Gegen dieses Urteil reicht die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eine "Beschwerde" ein. Das Bundesgericht nahm ihre Eingabe als Revisionsgesuch entgegen. Am 12. und 24. Juni 2024 liess die Gesuchstellerin dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen. Das Obergericht des Kantons Zürich übermittelte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2024 weitere Unterlagen, welche die Gesuchstellerin irrtümlich an das Obergericht gesandt hatte. Es wurden keine Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

1.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen).

Die Eingaben der Gesuchstellerin genügen diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie reicht dem Bundesgericht mehrere Eingaben ein samt einem Stapel von ungeordneten Unterlagen. In ihren Eingaben erklärt sie lediglich, dass sie gegen das Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2024 "Beschwerde" einlege. Sie beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Wie der Gesuchstellerin in anderem Zusammenhang bereits dargelegt wurde, ist es auch nicht am Bundesgericht, in ihrem ungeordneten Material, das sie dem Bundesgericht neben ihren Eingaben einreichte, nach weiteren Schriften zu suchen, die als Teil des Revisionsgesuchs aufgefasst werden könnten (Urteil 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018 E. 2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

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Federal
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Deutsch
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4F_17/2024
Gericht
Bger
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4F_17/2024, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
06.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026