Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_14/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, Gesuchstellerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger, Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Konkursamt Zürich (Altstadt).
Gegenstand Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_40/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2025.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 3. Februar 2025 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'900.-- nebst Zins. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 20. Februar 2025 die Beschwerde ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_40/2025 vom 9. April 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.
A.b. Mit Urteil vom 10. April 2025 hat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Gesuchstellerin den Konkurs eröffnet.
B.
Mit französischsprachiger Eingabe vom 25. April 2025 begehrt die Gesuchstellerin, das Urteil 4D_40/2025 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Gesuchsgegners von Fr. 7'900.-- durch Verrechnung getilgt sei. Eventualiter sei die Sache an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.
Erwägungen:
Die Gesuchstellerin hat ihr Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das Revisionsgesuch offensichtlich ungenügend begründet.
2.1. Wie bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden (vgl. Urteile 4A_108/2025 vom 8. April 2025 E. 3 4D_200/2024 vom 3. März 2025 E. 2) ist auch das vorliegende Revisionsverfahren ungeachtet des Konkurses der Beschwerdeführerin nicht zu sistieren.
2.2. Da für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen wird, braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Gesuchstellerin als Konkursitin nach Konkurseröffnung überhaupt befugt wäre, ein Revisionsgesuch einzulegen oder ob nicht vielmehr die Genehmigung der Konkursverwaltung bzw. der Konkursgläubiger dafür einzuholen wäre (Art. 204 und 240 SchKG; BGE 132 III 89 E. 1.3; 121 III 28 E. 3; Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2).
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
3.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe der Gesuchstellerin offensichtlich nicht. Sie behauptet im Wesentlichen lediglich, dass das angefochtene Urteil verschiedene Bestimmungen des Bundesrechts und Verfassungsrechts "gravement" verletze und schildert dafür ihre eigene Sicht der Dinge. Sie beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 3.2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Für eine Feststellung der Tilgung der Forderung von Fr. 7'900.-- bleibt somit kein Raum. Ebensowenig braucht das Urteil an eine kantonale Instanz zurückgewiesen zu werden.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Konkursamt Zürich (Altstadt) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.