4A 83/2023 / 4A_83/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_83/2023

Urteil vom 27. Februar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Beschwerdegegner,

C.________ A.G., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand Auftrag, Revision, Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Januar 2023 (RB220030-O/U).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; in die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (dazu in derselben Angelegenheit bereits Urteile 4A_160/2022 vom 21. Juli 2022 E. 6; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 7); dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ A.G. und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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4A_83/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_83/2023, CH_BGer_004, 4A 83/2023
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026