4A 337/2023 / 4A_337/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_337/2023

Urteil vom 25. Juli 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________A.G., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Auftrag, Revision, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2023 (LB230017-O/Z01).

Nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; in die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2023;

In Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (dazu in derselben Angelegenheit bereits Urteile 4A_83/2023 vom 27. Februar 2023; 4A_160/2022 vom 21. Juli 2022 E. 6; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 7); dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_337/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_337/2023, CH_BGer_004, 4A 337/2023
Entscheidungsdatum
25.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026