Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_598/2025

Urteil vom 8. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mietrecht; Kostenerlass; querulatorische Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 15. Oktober 2025 (ZPR.2025.6).

Erwägungen:

Das Obergericht der Kantons Thurgau wies ein Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend rechtskräftig festgesetzte Verfahrensgebühren sowie ein Ausstandsgesuch mit Entscheid ZPR.2025.6 vom 8. Mai 2025 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_302/2025 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Auf eine erneute diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2025 hin, lehnte es der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 ab, auf den Entscheid vom 8. Mai 2025 zurückzukommen. Sodann kündigte er an, dass weitere Eingaben ohne rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht mehr beantwortet würden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den prozessualen Antrag, es " sei diese Beschwerde von einem CVP-, GLP-, FDP-, SP-, SVP-+ CLP-Mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen, wobei der oder die Bundesrichter/in nicht verbandelt erscheinen darf mit Justizmitgliedern in den Kantonen TG + ZH + BE + AG + SO + SG sowie keine mögliche Befangenheit aus früheren privaten oder beruflichen Tätigkeiten sei es an diesen kantonalen Gerichten oder am Bundesgericht selbst... (wie Bundesgerichtspräsident Dr. Hurni zumindest anmutend, der die Bundesgerichts-Beschwerden 4A_300/2025 und 4A_302/2025 abgewiesen hat, aufgrund der für meine Juristen nicht nachvollziehbarer Konklusion der angeblich verspätet eingereichten Novenergänzungen?),... was in der Beilage 3 zu meiner in eigener Sache TG Obergerichts- Kostenvorschussbeschwerde ans Bundesgericht vom 21.11.2025 (zwingender Bestandteil dieser Bundesgerichts-TG-Obergerichts-Erlassabweisungsbeschwerde) nicht abschliessend erläutert ist, jedoch in der Strafanzeige in Glarus u.a. untersucht werden soll. " Ein Ausstandsbegehren kann nicht allein damit begründet werden, dass die abgelehnten Richter einer politischen Partei angehören (Urteil 2C_1118/2013 vom 6. Dezember 2013 i.S. des Beschwerdeführers, E. 2.1; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Unzulässig sind ferner Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden. Die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über solche Ausstandsgesuche mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Hurni im Wesentlichen damit, dass dieser an früheren Entscheiden mitwirkte, die nicht zu ihren Gunsten ausfielen. Auch sonst macht sie offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Der abgelehnte Bundesrichter Hurni kann dabei mitwirken.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht auch im Übrigen augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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Federal
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4A_598/2025
Gericht
Bger
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4A_598/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
08.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026