Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_300/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Sistierungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2025 (ZBR.2024.25).
Erwägungen:
Der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Darin stellt sie unter anderem den Antrag, der Entscheid vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und ihr Sistierungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens an "ein nie vorbefasstes Gericht in Appenzell oder Glarus in CLP-[m]itgliederfreien Spruchkörperbesetzung". Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an "das Obergericht Thurgau in CLP-[m]itgliederfreien Spruchkörperbesetzung" zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Antrag, dass der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied des Obergerichts des Kantons Thurgau in den Ausstand zu versetzen seien. Sodann habe ihr das Obergericht Thurgau die "Schweizer CLP-Mitglieder-Liste" auszuhändigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, dass die Beschwerde "von einem CLP-mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen [sei], in dem der oder die Bundesrichter/in kein Mitglied der CLP [sein] oder dieser Partei nahestehen" dürfe. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 18. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeergänzung ein. Eine weitere, ebenfalls verspätete Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Verfahrensanträgen datiert vom 29. Juli 2025. Darin stellt sie unter anderem ein neues Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Unter anderem legt sie nicht näher dar, weshalb vorliegend eine allfällige Mitgliedschaft eines Bundesrichters in der "CLP" Vereinigung oder Partei ihn als befangen erscheinen lassen soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner