Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_697/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2025 (VB.2025.00244).
Erwägungen:
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987), hielt sich zwischen 2014 und 2017 wiederholt unrechtmässig in der Schweiz auf und wurde mehrfach weggewiesen. Zuletzt verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) im November 2016 ein Einreiseverbot bis 26. März 2021.
Am 29. September 2017 heiratete er im Kosovo eine damals in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2021 wurde A.________ am 6. Januar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt, die zuletzt bis am 3. Dezember 2024 verlängert wurde. Am 1. März 2024 meldete sich die Ehefrau von A.________ per 10. Mai 2024 nach Albanien ab.
1.2. Am 10. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ aufgrund des zwischenzeitlichen Wegzugs seiner Ehefrau die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. März 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 23. Oktober 2025 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Ausreisefrist 90 Tage ab Rechtskraft zu verlängern. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 3. Dezember 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich per 10. Mai 2024 aus der Schweiz abgemeldet hat, womit ihre Niederlassungsbewilligung erloschen ist (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG [SR 142.20]). Damit ist auch der abgeleitete Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 1 AIG) dahin gefallen (vgl. Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.3). Folglich kann er aus Art. 43 AIG keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
Zudem macht er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) geltend, dass er einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AIG haben könnte. Umso weniger tut er in vertretbarer Weise dar, dass er einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung haben könnte. Daher erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Dabei anerkennt er, dass er erst seit Dezember 2021 in der Schweiz lebt und demzufolge aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten kann. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich erst seit Dezember 2021 und somit seit insgesamt vier Jahren in der Schweiz aufhält, nachdem zuvor ein bis 26. März 2021 andauerndes Einreiseverbot gegen ihn angeordnet worden war. Seine Vorbringen, wonach er seit Januar 2023 über eine unbefristete Anstellung in einem 100%-Pensum verfüge, einen Deutschkurs auf Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen habe, nicht straffällig geworden sei und zahlreiche Kontakte zu Arbeitskollegen bzw. Freundschaften in der Schweiz pflege, genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Unbehelflich sind die zahlreichen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die angerufenen Entscheide mit der vorliegenden Situation vergleichbar sein sollen. So wiesen die Betroffenen in den von ihm genannten Fällen in der Regel bereits eine wesentlich längere Aufenthaltsdauer auf (vgl. u.a. BGE 131 II 339 [insgesamt 42 Jahre] oder die Urteile [des EGMR] Abuhmaid gegen die Ukraine vom 12. Januar 2017 [Nr. 31183/13; 17 Jahre] oder Ukaj gegen Schweiz vom 24. Juni 3014 [Nr. 32493/08; acht Jahre bzw. 16 Jahre im Zeitpunkt des Urteils des EGMR]) oder es lagen besondere Umstände vor, die hier nicht gegeben sind (so in 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 [Todesfall der Ehefrau]).
2.6. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in vertretbarer Weise darzutun. Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Insbesondere kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
2.7. Da der Beschwerdeführer sich nicht in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz berufen kann, erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann (vgl. u.a. Urteile 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.1; 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache können die Betroffenen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.
3.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde stünde sodann zur Verfügung, soweit der Beschwerdeführer eventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht. Denn die Ausreisefrist stellt eine Modalität der Wegweisung dar, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist (Art. 64d Abs. 1 AIG; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. Urteile 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.4; 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1). Allerdings können in diesem Rahmen nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt keine solchen Rügen, sondern bringt lediglich pauschal vor, dass er im Falle einer Wegweisung sämtliche hiesigen Bindungen auflösen müsste, weshalb eine lange Ausreisefrist anzusetzen sei. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unzulässig.
4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov