Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_295/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________, Nordmazedonien,
  2. B.________, Nordmazedonien, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2025 (VB.2024.00196).

Erwägungen:

1.1. Die nordmazedonischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1946) und B.________ (geb. 1948) ersuchten am 7. September 2023 das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, der Schweizer Bürger ist. Das Gesuch wurde am 25. Oktober 2023 abgewiesen.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ und B.________ wurden mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2024 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2025 abgewiesen.

1.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 aufzuheben und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt zur weitergehenden Prüfung zurückzuweisen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).

2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SR 142.20).

Aufgrund der "Kann-Formulierung" handelt es sich bei Bewilligungen gemäss Art. 28 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 3.1; 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 4). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen.

2.3. Die Beschwerdeführer berufen sich - soweit ersichtlich erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren - auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, namentlich zu ihren beiden Söhnen mit Schweizer Bürgerrecht.

2.4. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_100/2018 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3).

Die Beschwerdeführer bringen ganz allgemein vor, sie würden älter und pflegebedürftig und weisen auf verschiedene "altersbedingte gesundheitliche Beschwerden" hin. Zudem würden sich ihre Nachkommen Sorgen machen, weil in der Wohngemeinde der Beschwerdeführer keine Altersheime oder andere Pflegeanstalten vorhanden seien. Ihre Schweizer Familie befürchte, dass sie aufgrund des fortgeschrittenen und fortschreitenden Alters der Beschwerdeführer künftig häufiger nach Nordmazedonien reisen müsste, um ihnen zu helfen, was zu einem enormen organisatorischen und finanziellen Aufwand führen würde. Mit diesen allgemeinen Ausführungen, die sich zudem hauptsächlich auf mögliche künftige Entwicklungen beziehen, vermögen die Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass aktuell ein Abhängigkeitsverhältnis, namentlich zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen, besteht, welches ihnen einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde. Insbesondere legen sie nicht konkret dar, inwiefern sie gegenwärtig pflege- und betreuungsbedürftig sind, dass bzw. welche Unterstützung sie von ihren Angehörigen erhalten und inwiefern diese Unterstützung ausschliesslich von ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen geleistet werden könnte (vgl. auch Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.5). Vor diesem Hintergrund ist ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im jetzigen Zeitpunkt nicht in vertretbarer Weise dargetan.

2.5. Einen anderweitigen Bewilligungsanspruch machen die Beschwerdeführer, die nordmazedonische Staatsangehörige sind und in ihrer Heimat leben, nicht geltend und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.

Die Beschwerdeführer erheben auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, verschaffen ihnen keine rechtlich geschützte Stellung, da sie daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten können. Gleich verhält es sich mit dem von ihnen angerufenen Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).

3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache können die Betroffenen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe unter anderem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie sich nicht mit sämtlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AIG auseinandergesetzt bzw. diese zu restriktiv ausgelegt habe. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Ermessensbewilligung gemäss Art. 28 AIG. Die erhobenen Rügen können nicht getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und sind nach dem Gesagten unzulässig.

4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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04.06.2025
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25.03.2026