Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_605/2023
Urteil vom 28. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte Kanton Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser,
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand Disziplinarmassnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2023 (VG.2022.145/E).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 25. März 2013 erteilte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (nachfolgend: Finanzdepartement) A.________ die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Chefärztin in der B.________ AG, wo sie ärztliche Direktorin für Psychotherapie und Psychosomatik ist. Im Jahr 2021 wurde eine SRF-Dokumentation ausgestrahlt, in welcher dem Phänomen der "satanic panic" oder satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen wird. Darin kam unter anderem C., Oberarzt der B. AG mit langjähriger Berufserfahrung, zu Wort. Dieser vermittelte den Eindruck, die erforderliche Distanz zum Thema satanistische rituelle Gewalt verloren zu haben (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 21. Dezember 2021 reichte D., dessen ehemalige Partnerin seiner Eingabe zufolge auf der Traumastation der B. AG unter anderem von C.________ behandelt worden war (Art. 105 Abs. 2 BGG), Aufsichtsbeschwerde gegen C.________ und die B.________ AG ein. Letztere teilte dem Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau am 30. März 2022 mit, dass sie C.________ gekündigt habe. Die E.________ AG, welche vom Amt für Gesundheit zur juristischen Unterstützung beigezogen worden war, erstattete am 27. Oktober 2022 den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen B.________ AG.
B.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegte das Finanzdepartement A.________ mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 eine Busse von Fr. 10'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.--. Zur Begründung führte es aus, dass C.________ den Untersuchungsergebnissen zufolge eine Faszination für satanistische rituelle Gewalt und Mind Control entwickelt habe, entsprechende Verschwörungserzählungen in fachlich nicht korrekter und vermutlich sogar krankheitsfördernder Weise Eingang in seine therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten gefunden hätten und er einschlägige Weiterbildungen für die Belegschaft organisiert habe. Vor diesem Hintergrund warf das Finanzdepartement A.________ vor, ihre Aufsicht über C., welcher über eine Bewilligung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht verfüge und dessen direkte Vorgesetzte sie gewesen sei, nicht pflichtgemäss ausgeübt zu haben (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Mit Urteil vom 30. August 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Finanzdepartements vom 2. Dezember 2022 auf. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um A.________ aufgrund des beanstandeten Sachverhalts (keine pflichtgemäss ausgeübte Aufsicht über C.________) eine Busse aufzuerlegen. Ihr werde denn auch nicht vorgeworfen, ihre Tätigkeit als Ärztin selber nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt zu haben.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2023 gelangt der Kanton Thurgau (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Regierungsrat, an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2023 und die Bestätigung des Entscheids des Finanzdepartements vom 2. Dezember 2022. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und zur Ausfällung eines neuen Entscheids an dieses zurückzuweisen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Denselben Antrag stellt A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer ausführlich begründeten Vernehmlassung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgegenüber beantragt das Finanzdepartement die Gutheissung der Beschwerde und schliesst sich der Begründung gemäss Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2023 vollumfänglich an, verzichtet aber auf weitere Ausführungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) reicht - ohne einen Antrag in der Sache zu stellen - allgemeine Bemerkungen ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 149 II 476 E. 1; 149 II 66 E. 1.3). Sind diese nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern sie erfüllt sind, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 140 I 90 E. 1.1; 133 II 353 E. 1; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG), ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern der Kanton Thurgau hierzu legitimiert ist. Dieser beruft sich zu Recht nicht auf einen Legitimationsgrund nach Art. 89 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.1; Urteil 2C_557/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.3 f.). Er macht aber geltend, er sei nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Art. 89 Abs. 1 BGG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 V 121 E. 2.3.1; 141 II 161 E. 2.1; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3) können Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG einzig dann anrufen, wenn sie:
1.3. Besondere Zurückhaltung ist im Falle intraorganischer Konflikte geboten, das heisst, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, konkret der Kanton und das kantonale Verwaltungsgericht, mithin die oberste Exekutivbehörde und die oberste Justizbehörde desselben Kantons. Solche Streitigkeiten sollen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden. Es gilt daher in der Regel das Verbot der intraorganischen Verfahren (BGE 141 II 161 E. 2.2; 136 V 346 E. 3.5; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Einer Kantonsregierung fehlt die Legitimation diesfalls erst recht, wenn es im Verfahren um die Auslegung und/oder Anwendung rein kantonalen, nicht harmonisierten Rechts geht. Es müssten ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um von diesem Grundsatz abzuweichen (BGE 141 II 161 E. 2.2; Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.1; 2C_557/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.5.2; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.4).
1.4. Vorliegend wehrt sich der Kanton Thurgau, handelnd durch seinen Regierungsrat, gegen ein Urteil seines eigenen Verwaltungsgerichts, welches in Auslegung des Bundes- und kantonalen Rechts zu einem Ergebnis gekommen ist, welches von der Rechtsauffassung der Exekutivbehörden abweicht. Es handelt sich damit um eine klassische intraorganische Streitigkeit.
1.4.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) halten sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, unter anderem an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des Medizinalberufegesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG Disziplinarmassnahmen, darunter eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c), anordnen.
Das Bundesrecht regelt einzig die Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG); die Regelung der nicht fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung ist den Kantonen überlassen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, S. 2744 Rz. 5730).
1.4.2. Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid, dass sich Art. 40 lit. a MedBG nicht zu einer Aufsichtspflicht von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärztinnen und Ärzten über andere Fachpersonen äussere. Eine solche könne auch nicht ohne Weiteres unter eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs subsumiert werden. Da sich weder in den Standesregeln noch im kantonalen Recht eine entsprechende Präzisierung finde, fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um der Beschwerdegegnerin aufgrund des beanstandeten Sachverhalts gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 40 lit. a MedBG eine Busse aufzuerlegen, wie dies das Finanzdepartement getan habe.
1.4.3. Der Kanton Thurgau macht hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation geltend, dem angefochtenen Entscheid komme eine erhöhte Tragweite zu, zumal er als Präjudiz die Verantwortung von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen für unter deren fachlicher Aufsicht tätige Medizinalpersonen in weiten Teilen faktisch ausschliesse, da die Vorinstanz hierfür unrechtmässigerweise eine explizite gesetzliche oder standesrechtliche Regelung verlange. Dieses Erfordernis widerspreche Bundesrecht sowie dem ausdrücklichen Willen des kantonalen Gesetzgebers. Betroffen seien nach der gesetzlichen Konzeption des Kantons Thurgau neben den Medizinalberufen auch alle Gesundheitsberufe, mithin tausende Personen. Die Verneinung einer solchen Aufsichtspflicht tangiere zugleich bedeutsame gesundheitspolizeiliche und -politische Interessen des Kantons Thurgau. Eine wirksame aufsichtsrechtliche Tätigkeit über sämtliche unter fachlicher Aufsicht tätigen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen wäre nicht mehr möglich, was die öffentliche Gesundheit gefährden würde. Der Kanton Thurgau sei deshalb in seinen schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen in erheblichem Ausmass betroffen und folglich beschwerdelegitimiert.
1.4.4. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Vorinstanz habe nicht verneint, dass Medizinalpersonen nach den geltenden Rechtsgrundlagen diszipliniert werden könnten. Die Vorinstanz habe lediglich entschieden, dass eine gesetzliche Grundlage für die Disziplinierung infolge von Verletzungen der Aufsichtspflicht fehle, was aber nicht ausschliesse, dass die einzelnen, unter Aufsicht stehenden Personen diszipliniert werden könnten.
1.4.5. Angesichts des Dargelegten ist der Kanton Thurgau ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger betroffen, nicht aber wie ein Privater. Die erste Tatbestandsvariante von Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor) kommt daher vorliegend nicht in Frage.
1.5. Zu prüfen bleibt die zweite Tatbestandsvariante, auf welche sich denn auch der Beschwerdeführer beruft.
1.5.1. Ist das Gemeinwesen allein in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger betroffen, ist praxisgemäss erforderlich, dass es in qualifizierter Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen ist. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das blosse Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft den öffentlich-rechtlichen Körperschaften für sich allein keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1; 138 II 506 E. 2.1.1; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies im Gegensatz zu Bundesbehörden, welche zur Sicherstellung der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts in ihrem Aufgabenbereich gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG beschwerdeberechtigt sind (vgl. BGE 142 II 324 E. 1.3.1; Urteile 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 150 II 334; 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2.1; siehe auch E. 1.1 hiervor).
1.5.2. Das Bundesgericht hat die allgemeine Beschwerdebefugnis des Kantons namentlich bejaht in Fällen, in denen einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukam; so etwa, wenn er zur Folge haben könnte, dass Beamte in einer Vielzahl von künftigen Fällen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung entgegen der Absicht des kantonalen Gesetzgebers keinen besonderen Schutz geniessen, was sich nachteilig auf das Funktionieren staatlicher Organe auswirken könnte (BGE 137 IV 269 E. 1.4), oder wenn er die Erteilung einer erheblichen Anzahl weiterer Bewilligungen zur Berufsausübung nach sich ziehen würde, was der kantonalen Gesetzgebung widersprechen und zugleich bedeutsame gesundheitspolizeiliche und -politische Interessen berühren könnte (BGE 135 II 12 E. 1.2.2).
1.5.3. Der Kanton Thurgau rügt eine "falsche" Auslegung und/oder Anwendung von Bundesrecht (konkret von Art. 40 lit. a MedBG) und kantonalem Recht (konkret von § 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 [GG/TG; RB 810.1; bis zur Änderung per 1. Juli 2024: Gesetz über das Gesundheitswesen]). Fraglich ist, ob über das allgemeine Interesse an der "richtigen" Rechtsanwendung hinaus zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen bzw. das angefochtene Urteil präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung des Kantons Thurgau, worunter auch seine aufsichtsrechtliche Tätigkeit fällt (vgl. Art. 41 MedBG und § 3 Abs. 2 Ziff. 3 GG/TG), hat.
1.5.4. Mit dem Beschwerdeführer (vgl. E. 1.4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil die disziplinarrechtliche Verantwortung von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen für andere Fachpersonen im Kanton Thurgau faktisch ausschliesst. Insofern kommt dem angefochtenen Urteil präjudizielle Wirkung zu - umso mehr, wenn es vom Bundesgericht bestätigt würde. Es liegt indessen im öffentlichen Interesse, dass neben der fehlbaren Fachperson selbst auch diejenige Person disziplinarrechtlich adressiert werden kann, welche ihre Aufsichtspflichten gegenüber der fehlbaren Fachperson missachtet. Das angefochtene Urteil hat insofern eine erhebliche, die öffentliche Gesundheit potenziell gefährdende Einschränkung der aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Kantons Thurgau zur Folge. Hinzu kommt, dass in erster Linie die Auslegung von Bundesrecht (und nicht ausschliesslich kantonalem Recht) strittig ist. Vor diesem Hintergrund kommt dem angefochtenen Entscheid eine erhöhte Tragweite zu, weswegen es sich vorliegend ausnahmsweise rechtfertigt, vom Grundsatz des Verbots der intraorganischen Verfahren abzuweichen (vgl. E. 1.3 hiervor).
1.5.5. Der Kanton Thurgau ist somit in qualifizierter Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen und daher gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.6. Angesichts der erfüllten Sachurteilsvoraussetzungen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Abgesehen von den in Art. 95 lit. c-e BGG vorgesehenen Fällen kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe Art. 40 lit. a MedBG falsch ausgelegt, was eine Bundesrechtsverletzung darstelle. Wie bereits erwähnt, verlangt diese Bestimmung von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (vgl. E. 1.4.1 hiervor).
3.1. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers führt eine korrekte Auslegung von Art. 40 lit. a MedBG zum Schluss, dass die Aufsicht über Medizinalpersonen unter fachlicher Aufsicht Teil der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen darstellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 1.4.2 hiervor) brauche es nicht zwingend eine das Bundesrecht konkretisierende Standesregel oder kantonale Norm, die verletzt sei, damit die Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG bejaht werden könne. Obwohl Art. 40 lit. a MedBG auslegungsbedürftig sei, stelle diese Bestimmung für sich alleine eine hinreichende gesetzliche Grundlage im vorliegend interessierenden Zusammenhang dar.
3.2. Die Berufspflichten für Personen, die einen universitären Medizinalberuf - wie die Beschwerdegegnerin - in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, regelt das Bundesrecht in Art. 40 MedBG abschliessend (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Medizinalberufegesetz in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf. Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vorschriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren. Sie dürfen die Berufspflichten indes nicht erweitern (BGE 149 II 109 E. 7.3.1; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass sich Art. 40 lit. a MedBG nicht explizit zu einer Aufsichtspflicht von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen über andere Fachpersonen äussert. Es kann ihr indessen nicht gefolgt werden, wenn sie daraus und aus dem (vermeintlichen) Fehlen einer entsprechenden Präzisierung durch die Standesregeln oder im kantonalen Recht schliesst, dass eine solche nicht unter eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs subsumiert werden kann.
3.3.1. Zunächst ist mit Blick auf E. 3.2 hiervor klarzustellen, dass eine Präzisierung von Art. 40 lit. a MedBG in den Standesregeln oder im kantonalen Recht für die Annahme einer Berufspflicht nicht zwingend erforderlich ist. Eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG kann vielmehr direkt gestützt auf die Verletzung einer Berufspflicht im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG verhängt werden:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen gesetzliche Generalklauseln nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, selbst wenn sie für die Normadressaten belastende Rechtsfolgen vorsehen, sofern sich mit den üblichen Auslegungsmethoden die Tragweite und der Anwendungsbereich der Rechtsnorm zuverlässig ermitteln lässt (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 6.5.2). Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Normbestimmtheit genügt Art. 40 lit. a MedBG (vgl. auch E. 3.2 hiervor: "in verfassungskonformer Weise"), zumal es nicht möglich wäre, die verschiedenen Berufspflichtverletzungen einzeln und abschliessend aufzuzählen (vgl. BGE 108 Ia 316 E. 2b/aa; 106 Ia 100 E. 7a; Urteil 2C_268/2010 vom 18. Juni 2010 E. 5.1; DONZALLAZ, a.a.O., S. 2363 Rz. 4914 und S. 2395 Rz. 4995; VIRGILIA RUMETSCH, Berufspflichten, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, S. 197 Rz. 493; DANIEL SCHAFFNER, Disziplinarrecht, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, S. 254 f. Rz. 665 f.). Zudem hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Generalklausel Konturen verliehen und die Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung konkretisiert (vgl. etwa BGE 149 II 109 E. 10; Urteile 2C_747/2022 vom 14. Februar 2023 E. 7; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.3).
3.3.2. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit von Medizinalpersonen und erschöpft sich nicht in der Beziehung zu ihren eigenen Patientinnen und Patienten (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., S. 2395 ff. Rz. 4998 ff.; siehe im Zusammenhang mit den Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten: BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.1; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3).
Dass auch die Beaufsichtigung von anderen Fachpersonen unter eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a MedBG fallen kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021. Darin erwog das Bundesgericht, dass die im Kanton Zug bestehenden kantonalen Bestimmungen zur Beaufsichtigung von Assistentinnen und Assistenten eine zulässige Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG darstellen, zumal sie im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegen und eine zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie eine hohe Qualität der medizinischen Dienstleistungen gewährleisten (dort E. 5.3.3). Es kam zum Schluss, dass der beschwerdeführende Arzt seine Aufsichtspflicht gegenüber seiner Assistenzärztin verletzt und daher eine Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG begangen hatte (dort E. 5.6). Hinsichtlich der Beaufsichtigung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Medizinalpersonen ergibt sich dies zudem aus der Konzeption des Medizinalberufegesetzes bzw. der Unterscheidung zwischen in eigener fachlicher Verantwortung und unter fachlicher Aufsicht tätigen Medizinalpersonen (vgl. auch § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GG/TG).
3.3.3. Im Gegensatz zur dem vorgenannten Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 zugrunde liegenden Konstellation ist C.________ kein Assistenzarzt, sondern Oberarzt. Dies wirft die Frage auf, ob die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung auch eine Aufsichtspflicht gegenüber einem Oberarzt beinhaltet.
Ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine Aufsichtspflicht gegenüber C.________ traf, ist auf der Grundlage der Aufgaben, welche ihr konkret oblagen (vgl. RUMETSCH, a.a.O., S. 197 Rz. 493), und anhand der Organisationsstruktur der B.________ AG zu eruieren (vgl. in diesem Sinne auch das EDI auf S. 2 seiner Stellungnahme vom 22. April 2024). Die Vorinstanz hat sich dazu bislang nur ansatzweise geäussert; eine abschliessende Klärung blieb aus (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils). In der Regel dürfte jedoch ein Oberarzt der Chefärztin bzw. der ärztlichen Direktorin sowohl fachlich als auch organisatorisch untergeordnet sein (vgl. Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW] / Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH], Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, 3. Aufl. 2020, S. 177), was klar für den Bestand einer Aufsichtspflicht sprechen würde. Ausgeschlossen ist das Vorhandensein einer solchen jedenfalls nicht. Besteht eine Aufsichtspflicht, fällt deren pflichtgemässe Wahrnehmung ohne Weiteres unter die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. So liegt doch eine funktionierende und sichere Spital-, Klinik- und Praxisorganisation, wozu auch eine interne Aufsichtskaskade gehört, im Interesse der öffentlichen Gesundheit (vgl. RUMETSCH, a.a.O., S. 198 Rz. 495; TANJA IVANOVIC, Die Sorgfalt der Medizinalpersonen nach Art. 40 lit. a MedBG: Generalklausel und Konkretisierung, in: ZBJV 157/2021 S. 134).
3.4. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass die pflichtgemässe Beaufsichtigung von anderen Fachpersonen nicht unter eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG fällt, verletzt sie demnach Bundesrecht. Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 40 lit. a MedBG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vom Finanzdepartement verhängte Disziplinarmassnahme.
Ob die Vorinstanz darüber hinaus das kantonale Recht willkürlich ausgelegt hat, wie dies der Beschwerdeführer in einer weiteren Rüge vorbringt, braucht angesichts dessen nicht beantwortet zu werden.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist insofern gutzuheissen, als dem Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
Da sich das vorinstanzliche Urteil in der Verneinung der gesetzlichen Grundlage erschöpfte, blieben die weiteren gegen die Verfügung des Finanzdepartements erhobenen Rügen der Beschwerdegegnerin ungeprüft. Diese Rügen wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang unter der Prämisse einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
4.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun