Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_44/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Ausreisefrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2025 (60/2024/14).
Erwägungen:
1.1. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) reiste am 12. Juni 1999 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine mit Bedingungen verbundene Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr (Rückstufung).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da er die mit der Rückstufungsverfügung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten habe.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 2. April 2024 sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Verlängerung der Ausreisefrist bis Mitte Mai 2026. Seiner Eingabe legt er unter anderem zwei Schreiben des Migrationsamts vom 6. und 13. Januar 2026 bei, mit welchen er aufgefordert wird, die Schweiz bis am 28. Februar 2026 zu verlassen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG).
2.2. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2025, mit welchem eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. d dar.
Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er diesen Entscheid anfechten will. Sollte es sich anders verhalten, ist folgendes festzuhalten: Der Entscheid des Obergerichts wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2025 zugestellt, wie es sich aus der aktenkundigen Empfangsbestätigung ergibt. Folglich begann die 30-tägige nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG) am 25. Oktober 2025 zu laufen und endete am 24. November 2025 (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG). Damit ist die Eingabe vom 22. Januar 2026 verspätet, was der Beschwerdeführer im Übrigen selber anerkennt. Ein allfälliges Fristwiederherstellunsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wäre abzuweisen, da die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Partei oder ihrer Vertretung zu gewähren ist. Der Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihm den Entscheid, wie er behauptet, nicht weitergeleitet haben soll, rechtfertigt eine Fristwiederherstellung in der Regel nicht, da eine allfällige mangelhafte Mandatsführung dem Beschwerdeführer anzurechnen wäre (vgl. Urteile 8F_6/2015 vom 28. August 2015; 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3.2). Dass es sich vorliegend anders verhalten sollte, wird in keiner Weise dargetan.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Schreiben des Migrationsamts des Kantons Schaffhausen (vom 6. Januar 2026 und vom 13. Januar 2026) anfechten will, mit welchen ihm eine am 28. Februar 2026 ablaufende Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde, ist festzuhalten, dass das Migrationsamt keine letzte kantonale Instanz und somit keine Vorinstanz des Bundesgerichts darstellt. Eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Migrationsamts ist somit unzulässig (vgl. auch Urteil 2C_388/2025 vom 18. Juli 2025 E. 2). Die Beschwerde erweist sich bereits mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig. Für eine Überweisung an eine andere Behörde besteht kein Anlass, da die erwähnten Schreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind und die Zuständigkeit einer anderen kantonalen Behörde nicht wahrscheinlich erscheint (Art. 30 Abs. 2 BGG).
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 14. Oktober 2025 oder (einzig) gegen die Schreiben des Migrationsamts vom 6. und 13. Januar 2026 richtet. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov