Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_388/2025
Urteil vom 18. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Shilan Beigzad,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Mai 2025 (WBE.2024.48).
Erwägungen:
1.1. Der 1992 geborene iranische Staatsangehörige A.________ reiste am 9. Juli 2018 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 9. September 2020 heiratete er in U.________ eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte iranische Staatsangehörige. Am 6. April 2021 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2021. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Bedingung erteilt, dass er arbeite. Zudem sei er nicht berechtigt, Sozialhilfe zu beziehen.
In den Jahren 2018 bis 2022 wurde A.________ wiederholt straffällig, u.a. wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen (Art. 115 AIG [SR 142.20]), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB [SR 311.0]) und Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01). A.________ und seine Ehefrau trennten sich freiwillig am 23. März 2022. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 8. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023 wurde A.________ wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 3'200.-- bestraft.
1.2. Am 19. April 2023 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Nichtverlängerung der am 31. Oktober 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Mai 2025 ab.
1.4. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht eine von der Vertreterin von A.________ beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Eingabe vom 16. Juni 2025, die an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war. Die Eingabe war als "Beschwerde gegen das Schreiben des Kantons Aargau vom 28. Mai 2025 - keine materielle Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Typ B und Härtefallgesuch" betitelt. Darin beantragte A.________ die materielle Prüfung seines Härtefallgesuchs gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für mindestens sechs Monate (zwecks Fortsetzung seiner Integration und medizinischen Versorgung) sowie die vorläufige Aussetzung aller Rückführungs- und Ausschaffungsmassnahmen. Das Verwaltungsgericht bat das Bundesgericht, zu prüfen, ob diese Eingabe allenfalls als Beschwerde an das Bundesgericht entgegenzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 erkundigte sich das Bundesgericht bei der Vertreterin von A., ob diese Eingabe als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 (Postaufgabe) bestätigte die Vertreterin von A. dem Bundesgericht, dass die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 16. Juni 2025 als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 zu verstehen sei und ersuchte das Bundesgericht, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Diesem als "Bestätigung der Beschwerdeeinreichung" bezeichneten Schreiben wurden eine nunmehr vom 16. Juli 2025 datierte überarbeite Fassung der Beschwerde vom 16. Juni 2025 sowie eine als "ergänzende Stellungnahme und Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B [...] gestützt auf Art. 30, 31 und 33 AIG" bezeichnete Eingabe beigelegt. Daraufhin eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Vorab ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2025, die vom Verwaltungsgericht dem Bundesgericht weitergeleitet wurde, sich gegen einen Entscheid des Migrationsamts vom 28. Mai 2025 richtet. Das Migrationsamt stellt keine Vorinstanz des Bundesgerichts dar (vgl. Art. 86 BGG). Eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Migrationsamts ist somit unzulässig. Vorliegend wird die Eingabe deshalb behandelt, weil der Beschwerdeführer das Bundesgericht darum ersucht, diese als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 entgegenzunehmen.
Das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 wurde an den Beschwerdeführer ein erstes Mal gleichentags per Einschreiben versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 983710307000642794 der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich dem Formular entnehmen, dass die Sendung am 20. Mai 2025 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung). Nachdem innert der siebentägigen Abholfrist keine Abholung erfolgt war, wurde die Sendung an das Verwaltungsgericht retourniert. Am 3. Juni 2025 erfolgte eine zweite Zustellung per gewöhnliche Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt. Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 27. Mai 2025, als zugestellt. Der zweite Versand ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Sendung am 27. Mai 2025 als zugestellt gilt (vgl. zu möglichen Ausnahmen gestützt auf den Vertrauensschutz u.a. BGE 115 Ia 12 E. 5c; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann somit am Mittwoch, 28. Mai 2025, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Donnerstag, 26. Juni 2025 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 16. Juli 2025 erfolgte somit verspätet und ist deshalb unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit der neuen Fassung der Beschwerde, die vom 16. Juli 2025 datiert ist, und zusammen mit der Bestätigung der Beschwerdeeinreichung dem Bundesgericht zugestellt wurde. Es wird einzig auf die vom 16. Juni 2025 datierte Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgerichts abgestellt, die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
4.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
4.2. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten iranischen Staatsangehörigen erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 31. Oktober 2021 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.
4.3. Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, besteht kein Anspruch, da diese Bestimmung Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beruft, ist festzuhalten, dass er sich erst seit dem 9. Juli 2018 und somit seit insgesamt sieben Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er lediglich vom 6. April 2021 bis 31. Oktober 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Folglich kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Seine Vorbringen, wonach er finanziell weitgehend unabhängig und sprachlich integriert sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Ausser Betracht fällt ferner die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
Infrage kommt lediglich die Verlängerung bzw. die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen teilrevidierten Art. 50 AIG. Die Vorinstanz hat die Frage der Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall offengelassen, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 50 AIG mit jenen von Art. 77 VZAE (in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung; SR 142.201) identisch seien. Ob der teilrevidierte Art. 50 AIG durchsetzbare Ansprüche einräumt und ob dieser im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, braucht auch hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, am Verfahrensausgang nichts ändern.
5.1. Vorliegend ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 9. September 2020 geheiratet haben und sich das Paar am 23. März 2022 freiwillig getrennt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Folglich ist bereits die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a nicht erfüllt, sodass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch ableiten könnte, was er im Übrigen auch nicht tut.
5.2. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE (in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen und hat dies verneint. So habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, noch habe er rechtsgenügend dargelegt, dass eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland bestehen würde.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer (nicht näher spezifizierten) "schweren und akuten Erkrankung", die einen operativen Eingriff erfordere, sodass eine Rückkehr Art. 3 EMRK verletzen würde. Er beruft sich dabei auf einen medizinischen Bericht, den er aber seiner Beschwerde nicht beilegt. Weil dieser Bericht nach Angaben des Beschwerdeführers am 6. Juni 2025 und somit nach dem angefochtenen Urteil vom 19. Mai 2025 entstanden ist, ist indessen davon auszugehen, dass er ein echtes Novum darstellt, welches im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 2.3). Im Übrigen reichen die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand ohnehin nicht aus, um die von ihm behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Ein echtes, im bundesgerichtliches Verfahren unbeachtliches Novum stellt sodann der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) erwähnte Israel-Iran-Krieg dar, zumal gerichtsnotorisch ist, dass dieser Konflikt am 13. Juni 2025 und somit nach dem angefochtenen Urteil vom 19. Mai 2025 begann. Auch diesbezüglich ist aber der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Iran eine hohe Inflation und Arbeitslosigkeit herrsche, sein Elternhaus bzw. sein Quartier durch Luftangriffe zerstört worden sei und ganz allgemein schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen würden, nicht genügen, um rechtsgenügend darzutun, dass sein Leben im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet wäre. Die von ihm gerügte Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 25 Abs. 3 BV) ist somit nicht hinreichend unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu u.a. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2) - nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach im (einzig massgebenden) Zeitpunkt des angefochtenen Urteils keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bestanden hätten, Recht verletzen sollen. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.4. Indessen obliegt es den zuständigen Behörden, zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran im Zeitpunkt ihres Vollzugs nach wie vor möglich erscheint.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzerlichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch un vorläufige Aussetzung aller Rückführungs- oder Ausschaffungsmassnahmen, welches als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegengenommen wird, gegenstandslos.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov