Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_605/2025

Urteil vom 28.November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte Martin Walder, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2025 des Regierungsrats des Kantons Aargau (Nr. 2025-001138).

Erwägungen:

Martin Walder erhob am 1. Oktober 2025 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz). Er beantragte, das Resultat der Abstimmung sei aufzuheben und die Abstimmung für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Soweit in der Beschwerde Unregelmässigkeiten gerügt würden, die nicht den Kanton Aargau beträfen, sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ob die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) formgültig und fristgerecht eingereicht wurde, liess der Regierungsrat offen.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 hat Martin Walder Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und das Resultat der Abstimmung seien aufzuheben. Die Abstimmung sei für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Allenfalls sei das Verfahren an den Regierungsrat zurückzuweisen. Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Bundeskanzlei beantragt, das Verfahren sei mit den Beschwerdeverfahren 1C_595/2025, 1C_602/2025 und 1C_604/2025 zu vereinigen und auf die Beschwerden sei nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist teilweise gleichlautend wie die Beschwerden in den Verfahren 1C_595/2025, 1C_602/2025 und 1C_604/2025. Angefochten sind jedoch Entscheide verschiedener Vorinstanzen aus verschiedenen Kantonen von verschiedenen Beschwerdeführern. Eine Verfahrensvereinigung ist daher nicht angezeigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser angebliche Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Im Übrigen wies sie die Beschwerde mangels festgestellter Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung im Kanton Aargau ab. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer vermutet, die Abstimmung könnte durch die Schweizerische Post und andere Akteure manipuliert worden sein. Ausserdem seien die Stimmberechtigten getäuscht worden, weil die Kantone nicht eine formgültige hoheitliche Abstimmung, sondern eine handelsrechtliche Umfrage durchgeführt hätten. Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen angeblichen Unregelmässigkeiten handelt es sich einerseits um pauschale und nicht im Ansatz belegte Mutmassungen. Andererseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unverständlich. Inwiefern im Zusammenhang mit der Volksabstimmung konkret die politischen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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Rechtsraum
Schweiz
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Federal
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Deutsch
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1C_605/2025
Gericht
Bger
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1C_605/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026