Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_595/2025

Urteil vom 28. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte Ramon Kübler, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Kantonale Verwaltung, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld,

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2025 des Regierungsrats des Kantons Thurgau (Nr. 545).

Erwägungen:

Ramon Kübler erhob mit am 1. Oktober 2025 datierter Eingabe Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz). Er beantragte, das Resultat der Abstimmung sei aufzuheben und die Abstimmung für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2025 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, weil Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht gewahrt sei und weil der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten rüge, die kantonsübergreifend wirkten.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 hat Ramon Kübler Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und das Resultat der Abstimmung seien aufzuheben. Die Abstimmung sei für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Allenfalls sei das Verfahren an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Staatskanzlei des Kantons Thurgau hat für den Regierungsrat mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Bundeskanzlei beantragt, das Verfahren sei mit den Beschwerdeverfahren 1C_602/2025, 1C_604/2025 und 1C_605/2025 zu vereinigen und auf die Beschwerden sei nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist teilweise gleichlautend wie die Beschwerden in den Verfahren 1C_602/2025, 1C_604/2025 und 1C_605/2025. Angefochten sind jedoch Entscheide verschiedener Vorinstanzen aus verschiedenen Kantonen von verschiedenen Beschwerdeführern. Eine Verfahrensvereinigung ist daher nicht angezeigt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz habe er die Abstimmungsbeschwerde an die Vorinstanz rechtzeitig eingereicht. Er bestreitet nicht, dass die entsprechende Beschwerdefrist spätestens am 1. Oktober 2025 ablief und seine Eingabe den Poststempel vom 2. Oktober 2025 trägt. Er bringt jedoch vor, die Beschwerde am 1. Oktober 2025 kurz vor Mitternacht in den Briefkasten der Stadtverwaltung Frauenfeld eingeworfen zu haben, womit die Beschwerdefrist gewahrt sei. Nach Art. 77 Abs. 2 BPR ist die Beschwerde an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nicht auf einer eingeschriebenen Zustellung beharrt werden, wenn die Beschwerdefrist durch Postzustellung mit A-Post Plus zweifelsfrei gewahrt ist. Gleichzeitig hat das Bundesgericht offengelassen, ob eine persönliche Zustellung formgerecht wäre (Urteil 1C_581/2015 vom 10. November 2015 E. 2.3). Ob vorliegend, wo der Beschwerdeführer die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Thurgau nach eigenen Angaben am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht persönlich in den Briefkasten der Stadtverwaltung Frauenfeld eingeworfen hat, von einer formgültigen und fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR des Beschwerdeführers auch deshalb nicht eingetreten, weil dieser angebliche Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer vermutet, die Abstimmung könnte durch die Schweizerische Post und andere Akteure manipuliert worden sein. Ausserdem seien die Stimmberechtigten getäuscht worden, weil die Kantone nicht eine formgültige hoheitliche Abstimmung, sondern eine handelsrechtliche Umfrage durchgeführt hätten. Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen angeblichen Unregelmässigkeiten handelt es sich einerseits um pauschale und nicht im Ansatz belegte Mutmassungen. Andererseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unverständlich. Inwiefern im Zusammenhang mit der Volksabstimmung konkret die politischen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
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1C_595/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_595/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026