1C 334/2018 / 1C_334/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_334/2018

Verfügung vom 12. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017).

Sachverhalt:

Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.

Erwägungen:

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_334/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_334/2018, CH_BGer_001, 1C 334/2018
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026