Tribunale federale Tribunal federal
{T 1/2} 1A.260/2006 /ggs
Urteil vom 12. Dezember 2006 I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien Flughafen Zürich AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und Roman Geissmann,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336, 3000 Bern 14.
Gegenstand Flughafen Zürich, Festlegung einer Projektierungszone betr. Hindernisbegrenzung im Anflug Piste 28; Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Gesuch der Flughafen Zürich AG mit Verfügung vom 20. Februar 2006 eine Projektierungszone zur vorläufigen Sicherung der Anflüge auf die Piste 28 erliess, dass die betroffenen Gemeinden und verschiedene Private bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) Beschwerde erhoben, dass die Rekurskommission INUM die Beschwerden mit Entscheid vom 21. November 2006 gutgeheissen und die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006 aufgehoben hat, dass die Flughafen Zürich AG gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem HauptAntrag, die vom BAZL festgelegte Projektierungszone vollumfänglich zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Sache zum Neuentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei in einem ersten Schritt superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung beizulegen, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, was eine superprovisorische Anordnung erübrigt, dass die Rekurskommission INUM zu Recht festgestellt hat, dass die in Art. 37n des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) umschriebene Projektierungszone kein rechtliches Instrument zur Sicherung von An- und Abflugwegen eines Flughafens sei und vielmehr nach den Bestimmungen über die Luftfahrthindernisse und die Sicherheitszonen vorgegangen werden müsse (vgl. Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 lit. a LFG; Art. 59 ff. und Art. 71 ff. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]), dass zur Begründung im Einzelnen im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass auch kein Anlass für die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung besteht, liegt doch darin, dass die Vorinstanz den Argumentationen des BAZL und der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und dass keine Beschwerdeantworten eingeholt worden und daher auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2006 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: