Urteilskopf 93 I 26533. Urteil vom 3. Mai 1967 i.S. Billerbeck & Cie gegen Bergbau-Handel G.m.b.H. und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Regeste Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. Anwendbarkeit des Abkommens im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (Erw. 1). Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach dem Rechte der DDR (Erw. 3). Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates:
Sachverhalt ab Seite 266
BGE 93 I 265 S. 266
A.- Die Firma Billerbeck & Cie. in Basel, die mit Isolierungsmaterialien der Baubranche handelt, bezog wiederholt solche von der Bergbau-Handel Gesellschaft für Ausfuhr und Einfuhr von Bergbauerzeugnissen m. b. H. in Berlin-Ost. Die Kaufverträge wurden jeweils abgeschlossen durch Ausfüllung und Unterzeichnung vorgedruckter Formulare der Verkäuferin, worin auf die "Allgemeinen Lieferbedingungen" auf der Rückseite verwiesen wird. Diese enthalten (als drittletzte von 18 Ziffern) folgende Schiedsklausel: "16. a) Alle Streitigkeiten aus einem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in Arbitrage durch das Schiedsgericht BGE 93 I 265 S. 267bei der Kammer für Aussenhandel der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, nach dessen Schiedsgerichtsordnung für beide Teile verbindlich entschieden. b) Der Ort des Zusammentritts des Schiedsgerichts ist Berlin-Mitte." Der letzte Kaufvertrag datiert vom 31. Juli 1961 und betraf Radeborger Backofenplatten, die Ende Oktober 1961 zum Preis von Fr. 3277.26 geliefert wurden. Die Käuferin beanstandete diese Lieferung, doch trat die Verkäuferin auf die Mängelrüge nicht ein, verlangte Bezahlung des Kaufpreises und klagte diesen in der Folge beim Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR ein. Dessen Sekretär sandte der Billerbeck & Cie. am 17. Juli 1962 die Klageschrift sowie die Schiedsgerichtsordnung und die 31 Mitglieder umfassende Schiedsrichterliste zu und lud sie zur Klageerwiderung ein. Die Billerbeck & Cie. bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und gab der Vorladung zur Güteverhandlung und der Aufforderung zur Ernennung eines Schiedsrichters keine Folge. Darauf wurde das Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung in der Weise gebildet, dass die Klägerin einen Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts einen solchen für die Beklagte und die beiden Schiedsrichter einen Obmann ernannten, alle drei aus der Liste der 31 Schiedsrichter. Dieses Schiedsgericht lud die Beklagte auf den 9. April 1963 erfolglos zur Streitverhandlung vor und verpflichtete sie hierauf mit Schiedsspruch vom 10. Mai 1963, der Klägerin Fr. 3277.26 nebst 5% Zins seit 25. November 1961 sowie DM 400. - Verfahrenskosten zu bezahlen.
B.- Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Bergbau-Handel G.m.b.H. am 11. November 1965 gegen die Firma Billerbeck & Cie. in Basel Betreibung ein für die ihr zugesprochenen Beträge von zusammen Fr. 3709.26 und verlangte auf Rechtsvorschlag hin definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt durch Entscheid vom 11. November 1966 verweigert, vom Appellationsgericht (Ausschuss) dagegen in Gutheissung einer Beschwerde der Bergbau-Handel G.m.b.H. mit Urteil vom 25. Januar 1967 bewilligt. In den Erwägungen dieses Entscheids wird ausgeführt, dass die Art der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nach BGE 84 I 39 ff. nicht gegen den ordre public der Schweiz verstosse und dass die DDR sich als Nachfolgerin des Deutschen Reichs auch gegenüber der Schweiz auf das Genfer Abkommen zur BGE 93 I 265 S. 268Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche berufen könne, obwohl die Schweiz mit ihr keine politischen Beziehungen unterhalte. Die Schiedsklausel sei zwar in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag klein gedruckt; doch habe die Beklagte mehrere solche Verträge mit der Klägerin abgeschlossen und könne daher nicht behaupten, sie habe die Klausel übersehen oder nicht verstanden. Sie hätte sich auch über die darin erwähnte Schiedsordnung erkundigen und dann erfahren können, dass die Schiedsrichterwahl auf die in einer Liste aufgeführten Personen beschränkt sei. Es gehe nicht an, sich auf derartige Verträge mehrfach einzulassen und dann im praktischen Fall Einreden zu erheben, zumal im Handel mit ausländischen Lieferanten besondere Vorsicht üblich sei.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Billerbeck & Cie., den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 1967 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Bergbau-Handel G.m.b.H. abzuweisen, eventuell die Sache zur Beurteilung nach der Basler ZPO zurückzuweisen. Sie macht Verletzung der Art. 59 und 4 BV sowie Verletzung bzw. falsche Anwendung staatsvertraglicher Bestimmungen geltend und erhebt folgende Rügen:
aa) materiell-rechtlich durch die Lieferbedingungen im Kaufvertrag, auf die sich der Schiedsspruch stütze und nach denen der Käufer trotz mangelhafter Lieferung den Kaufpreis bezahlen müsse; BGE 93 I 265 S. 269
bb) formell-rechtlich, weil
D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde und verzichtet im übrigen, unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Urteils, auf Gegenbemerkungen. Die Bergbau-Handel G.m.b.H. beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die kantonalen Instanzen haben die Frage, ob der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gefällte Schiedsspruch in der Schweiz vollstreckbar sei, nach dem Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (BS 12, S. 392) beurteilt, dem sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich beigetreten sind. Die DDR, die sich mit Bezug auf ihr Gebiet als Nachfolgerin des Deutschen Reiches betrachtet, wendet gemäss Bekanntmachung ihres Ministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. April 1959 (Gesetzblatt der DDR vom 16. Mai 1959) eine Anzahl von jenem abgeschlossener multilateraler internationaler Übereinkommen wieder an, darunter auch das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 (BS 13, S. 387) und das genannte Genfer Abkommen. Daher haben diese Abkommen im Verhältnis zur DDR wieder Geltung und ist insbesondere die Voraussetzung des Gegenrechts erfüllt; denn der Beitritt zu diesen Abkommen steht allen Staaten frei (Ziff. 5 des Protokolls und Art. 7 des Abkommens). Dass die Schweiz die DDR nicht als Staat anerkannt hat und mit ihr keine diplomatischen Beziehungen unterhält, steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Die DDR ist jedenfalls ein selbständiges Rechtsgebiet und ist daher, wie in international- BGE 93 I 265 S. 270privatrechtlicher Hinsicht (BGE 91 II 126 Erw. 4), so auch in international-prozessrechtlicher Hinsicht wie ein Staat zu behandeln.
Mit der Feststellung, dass das Genfer Abkommen anwendbar und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs danach zu beurteilen ist, erweist sich die Beschwerde insoweit, als sie Verletzung anderer Bestimmungen geltend macht, als unbegründet.
Die Beschwerde ist somit ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Genfer Abkommens zu beurteilen.
Nach Art. 1 dieses Abkommens sind Schiedssprüche auf Grund von Schiedsklauseln, wie sie im Genfer Protokoll vorgesehen sind, unter den in Art. 1 des Abkommens genannten Voraussetzungen zur Vollstreckung zuzulassen. Dass die Schiedsklausel im Kaufvertrag vom 31. Juli 1961 der Ziff. 1 des erwähnten Protokolls entspricht, wird von der Beschwerdeführerin mit Recht nicht bestritten. Was sie, unter Berufung auf Art. 59 BV, gegen die Gültigkeit der Schiedsklausel vorbringt, ist auch abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach dem in Erw. 2 b Gesagten nicht anwendbar ist, unbehelflich. Die Gültigkeit der Schiedsklausel beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Sitz des vereinbarten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302ff.,BGE 76 I 349Erw. 3, BGE 93 I 54 Erw. 3 a), hier also nach demjenigen der DDR. Dass sie nach diesem Recht ungültig sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages die auf der Rückseite als Ziff. 16 der "Allgemeinen Lieferbedingungen" gedruckte Schiedsklausel zur Kenntnis genommen hat, und behauptet nur, deren Bedeutung habe von einem Nichtjuristen nicht erfasst werden können. Indes sagt die Klausel klar, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Aussenhandel der DDR in Berlin nach dessen Schiedsgerichtsordnung für beide Teile verbindlich entschieden werden. Damit ist auch für den Nichtjuristen und namentlich für jeden Kaufmann verständlich, dass er sich durch Annahme dieser Klausel der Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte unterwirft und damit auch auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes verzichtet. Ganz abwegig ist die Behauptung, die Klausel sei offenbar für den innerdeutschen Geschäftsverkehr und nicht für denjenigen mit dem Ausland BGE 93 I 265 S. 272bestimmt, ist doch der ganze Vertragstext auf Geschäfte über Ein- und Ausfuhr zugeschnitten und daher klar, dass das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel über Geschäfte mit dem Ausland zu urteilen hat. Es kann sich nur fragen, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz zu verweigern ist, weil seine Anerkennung gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen würde (Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Schiedsspruch vom 10. Mai 1963 sowohl durch seinen Inhalt als auch durch die Art seines Zustandekommens und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts den schweizerischen ordre public verletze. Das Hauptgewicht legt sie auf die Rüge, die Schiedsrichterliste sei von der Kammer für Aussenhandel der DDR, einer staatlichen Organisation, bei welcher die Bergbau-Handel G.m.b.H. Mitglied sei, aufgestellt worden; das Schiedsgericht übe eine Kontrollfunktion im Bereich des staatlich gelenkten Aussenhandels der DDR aus, sei dabei an die Interessen dieses Landes gebunden und könne daher in einem Streit zwischen einer staatlich dirigierten Handelsorganisation und einer ausländischen Gegenpartei nicht unparteiisch sein.
Das Bundesgericht hat dort ausgeführt, die gegenteilige Auffassung laufe darauf hinaus, die Anwendung der Vollstreckungsabkommen wegen der politischen und wirtschaftlichen BGE 93 I 265 S. 275Verhältnisse in der Tschechoslowakei einzuschränken, und hiezu seien die Gerichte nicht befugt; falls wegen dieser Verhältnisse begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der staatlichen Gerichte oder der staatlich vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen sollten, wäre es Sache der politischen Behörden, eine Änderung oder Auflösung der zur Vollstreckung tschechoslowakischer Urteile und Schiedssprüche verpflichtenden Staatsverträge herbeizuführen. In den seit Erlass jenes Urteils vergangenen neun Jahren haben indes die politischen Behörden keine solchen Schritte unternommen. Im Gegenteil hat die Bundesversammlung durch Beschluss vom 2. März 1965 den Beitritt der Schweiz zu dem am 10. Juni 1958 abgeschlossenen New Yorker Abkommen über die Anerkennung und VOIlstreckung ausländischer Schiedssprüche genehmigt, das das Genfer Protokoll und Abkommen ersetzen soll und dem auch die Tschechoslowakei und mehrere andere osteuropäische Staaten beigetreten sind (AS 1965, S. 793 ff.). Dieses Abkommen bestimmt in Art. 1 Ziff. 2 ausdrücklich, dass unter Schiedssprüchen auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen sind, also, wie der Bundesrat in der Botschaft (BBl 1964 II 608) erläuternd bemerkte, Schiedssprüche, wie sie von Wirtschafts- oder Berufsverbänden oder von Handelskammern eingesetzt werden. Diese Bestimmung wurde dem Abkommen auf Antrag des tschechoslowakischen Delegierten beigefügt, und der schweizerische Delegierte hat ihm, unter Hinweis gerade auf den in BGE 84 I 39 ff. beurteilten Fall, zugestimmt (BERTHEAU, Das New Yorker Abkommen, Diss. Zürich 1965, S. 49; FOUCHARD, L'arbitrage commercial international, Paris 1965, S. 206/7). Daraus, dass der Bundesrat der Bundesversammlung den vorbehaltlosen Beitritt zum New Yorker Abkommen beantragte und in der Botschaft die Frage, ob die Schiedsgerichte der Handelskammern in den Oststaaten mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar seien, nicht einmal aufwarf, muss geschlossen werden, dass der Bundesrat, der durch seine diplomatischen Vertreter in den Oststaaten sowie durch die Handelsabteilung des EVD über die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte unterrichtet ist, keine Gründe sah, ihnen zu misstrauen und die Unparteilichkeit allgemein abzusprechen. Solche Gründe bestehen auch nicht. Es ist freilich richtig und allgemein bekannt, dass der Richter in den Oststaaten nicht die gleiche BGE 93 I 265 S. 276Unabhängigkeit hat wie im Westen und nicht im gleichen Masse an das geschriebene Recht gebunden ist, sondern politische Gesichtspunkte und staatliche Interessen zu berücksichtigen hat (vgl. WALTER ROSENTHAL, Le pouvoir judicaire dans la zone soviétique allemande, Revue de la Commission internationale de juristes Bd. 4/1962-63, S. 143 ff. und EDUOARD ZELLWEGER, Le principe de la légalité socialiste, ebenda Bd. 5/1964, S. 187 ff.). Selbst wenn dies, was nicht feststeht, auch für die Schiedsgerichte der Handelskammern gelten sollte, so würde dies die Vollstreckbarkeit ihrer Entscheide in der Schweiz nicht ausschliessen. Die von den Handelskammern der Oststaaten und ihren Schiedsgerichten allenfalls zu berücksichtigenden staatlichen Interessen bestehen nämlich keineswegs darin, dass das am Streit beteiligte Aussenhandelsunternehmen wenn immer möglich obsiege. Da die Oststaaten am Ausbau ihres Handels mit dem Westen in hohem Masse interessiert sind, haben die Handelskammern und ihre Schiedsgerichte vielmehr vor allem darüber zu wachen, dass die Handelsgeschäfte mit dem Westen korrekt abgewickelt werden und die westlichen Geschäftsleute hierauf vertrauen können, was voraussetzt, dass die Schiedsgerichte der Handelskammern unparteilich sind.
Dafür, dass dies jedenfalls im allgemeinen zutrifft, spricht auch, dass die Gerichte der westlichen Staaten, soweit ersichtlich, es ausnahmslos abgelehnt haben, mangels Unparteilichkeit dieser Schiedsgerichte die auf sie lautenden Schiedsklauseln als ungültig zu erklären oder die Vollstreckung ihrer Schiedssprüche zu verweigern (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Mai 1959 in "Die Deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts" 1958/59, S. 607 ff.; Urteil der Cour d'Appel d'Orléans vom 27. Februar 1961 in "Revue de l'Arbitrage" 1962 S. 111 ff.; ferner die von FOUCHARD a.a.O. S. 194 Anm. 25 und 26 erwähnten westdeutschen, italienischen, englischen und nordamerikanischen Urteile). Das Urteil BGE 84 I 39 ff. hat denn auch bei westlichen Juristen, die sich besonders mit der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit befassen, allgemein Zustimmung gefunden (FOUCHARD a.a.O, S. 194/7 und der dort zit. Artikel von S. PISAR, Harward Law Review 1959, S. 1409 ff.; ERNST MEZGER, Revue Critique de droit international privé 1959, S. 336 ff.; CHARLES CARABIBER, Revue de l'Arbitrage 1958, S. 108 ff.). Von diesem Urteil abzugehen, besteht unter diesen BGE 93 I 265 S. 277Umständen kein Anlass. Es ist, wie dort (Erw. 6 d am Ende) ausgeführt wurde, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, dass ein Kaufmann, der mit dem Aussenhandelsunternehmen eines Oststaates in Kenntnis der dortigen politischen Verhältnisse Geschäfte abschliesst und sich dabei den Schiedsgerichten dieses Staates unterwirft, nachträglich deren Unabhängigkeit unter Hinweis auf jene politischen Verhältnisse bestreitet. Übrigens sind Kaufleute, die Osthandel treiben wollen, keineswegs genötigt, sich für Streitigkeiten den Schiedsgerichten der Handelskammern des betreffenden Staates zu unterwerfen, sind doch die Aussenhandelsunternehmen, wie sich aus BGE 92 I 272 ff. ergibt, unter Umständen bereit, auch Schiedsklauseln abzuschliessen, die paritätisch zusammengesetzte Gelegenheitsschiedsgerichte vorsehen.
Ist demnach an BGE 84 I 39 ff. in allen Teilen festzuhalten und kann den Schiedsgerichten der Handelskammern der Oststaaten die nach schweizerischer Rechtsauffassung erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht allgemein abgesprochen werden, so darf die Vollstreckung ihrer Schiedssprüche in der Schweiz nur dann wegen der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verweigert werden, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schiedsrichter, die den Spruch gefällt haben, tatsächlich befangen waren, insbesondere die prozessualen Rechte der ausländischen Partei in einem Masse verletzten, die mit einem geordneten Schiedsverfahren nicht vereinbar ist. Solche Anhaltspunkte ergeben sich jedoch im vorliegenden Falle weder aus dem Schiedsspruch selber noch aus den sonstigen Akten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich das Schiedsverfahren hinter dem "Eisernen Vorhang" ohne jeden Rechtsschutz für sie abgewickelt habe, ist unbegründet. Dass sie daran weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Inwiefern sie durch eine solche Teilnahme ihre persönliche Freiheit aufs Spiel gesetzt hätte, sagt sie nicht und ist nicht ersichtlich. Zudem ist nach § 17 der Schiedsgerichtsordnung die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte, und zwar auch durch Anwälte, zulässig.
e) Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, der Schiedsspruch verletze auch materiell den schweizerischen ordre public, indem er sich auf Ziff. 15 der Allgemeinen Lieferbedingungen stütze, der dem Käufer von vornherein das Recht, mangelhafte BGE 93 I 265 S. 278Erfüllung des Verkäufers rechtswirksam geltend zu machen, entziehe und damit gegen einen fundamentalen Grundsatz unseres OR verstosse. Ziff. 15 schliesst Reklamationen des Käufers nicht aus, sondern ordnet die Art ihrer Anbringung und Erledigung. Die von der Beschwerdeführerin speziell beanstandeten lit. b und e, wonach Reklamationen auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers keine aufschiebende Wirkung haben und keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen, hängen zusammen mit lit. d, wonach der Verkäufer sich verpflichtet, fristgemäss angebrachte Reklamationen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und gegebenenfalls in dem von ihm anerkannten Ausmass nach seiner Wahl Ersatz oder/und Gutschrift zu leisten. Daraus folgt, dass eine begründete Reklamation nicht ohne weiteres einen Schadenersatzanspruch begründet, sondern dem Verkäufer das Recht zu besserer Erfüllung gewahrt bleibt. Freilich kann der Käufer seine Ansprüche erst durchsetzen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. Doch kann nicht gesagt werden, dass diese Ordnung den Käufer schutzlos lasse und damit gegen den schweizerischen ordre public verstosse.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.