Urteilskopf 84 I 397. Urteil vom 12. Februar 1958 i.S. Ligna, Aussenhandelsunternehmen, gegen Baumgartner & Co. AG und Obergericht des Kantons Zürich.
Regeste Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4). 2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts; anwendbares Recht; Überprüfungsbefugnis des schweizerischen Vollstreckungsrichters. Unterschiede zwischen den Schiedsgerichten der Handelskammern und den sog. Verbandsschiedsgerichten (Erw. 5). 3. Vollstreckbarkeit eines Urteils des Schiedsgerichts der Tschechoslowakischen Handelskammer in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Handelskammer angehörenden tschechoslowakischen Unternehmen und einer schweizerischen Firma (Erw. 6).
Sachverhalt ab Seite 40
BGE 84 I 39 S. 40
A.- Die Zürcher Zweigniederlassung der Firma Baumgartner & Co. AG in Lausanne, die Grosshandel mit Papier und Karton betreibt, bezog im Jahre 1953 grössere Mengen von Zeitungsdruck- und Pergamentpapier von der Papco AG in Prag. Diese hatte die Bestellungen der Käuferin jeweils schriftlich bestätigt unter Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite der Bestätigungsschreiben abgedruckt waren und in § 16 die Bestimmung enthielten, dass alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten endgültig durch das Schiedsgericht der tschechoslowakischen Handelskammer entschieden werden sollen. Da die Käuferin einen Teil der erhaltenen Waren wegen angeblich verspäteter und mangelhafter Lieferung nicht bezahlte, erhob die Firma Ligna (Aussenhandelsunternehmen für Ein- und Ausfuhr von Holz und Erzeugnissen der Holz- und Papierindustrie) als Rechtsnachfolgerin der Papco AG am 12. Februar 1954 beim genannten Schiedsgericht Klage auf Bezahlung von Fr. 74'472.51 nebst 5% Zins. Nach Empfang der Klageschrift sowie der Verfahrensordnung und des Statuts des Schiedsgerichts teilte die Beklagte dem Schiedsgericht mit, dass sie die Gültigkeit des Schiedsvertrages und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestreite und es ablehne, sich auf den Prozess einzulassen. Darauf befasste sich das ständige Schiedsgericht der Handelskammer in einer Verhandlung vom 2. Juni 1954, zu der die Beklagte am 15. April 1954 vorgeladen wurde, mit der Frage der Zuständigkeit und kam in einem eingehend begründeten Entscheid zum Schluss, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts inbezug auf zwei Forderungen von zusammen Fr. 53'162.10 gegeben sei. Der Sekretär des Schiedsgerichts stellte diesen Entscheid den Parteien am 16. Juli 1954 zu und forderte sie gleichzeitig gemäss § 8 Abs. 3 der Verfahrensordnung auf, BGE 84 I 39 S. 41binnen 14 Tagen ihren Schiedsrichter aus der 92 Mitglieder umfassenden Schiedsrichterliste zu bestellen. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, ernannte der Präsident des ständigen Schiedsgerichts für sie einen Schiedsrichter, worauf dieser und der von der Klägerin bestellte Schiedsrichter zusammen einen Obmann wählten. Das so zusammengesetzte Dreierschiedsgericht lud die Beklagte erfolglos zu vier Verhandlungen vor und erliess dann am 11. März 1955 ein Säumnisurteil, durch das es die Klage teilweise guthiess und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin $ 10'716.14 nebst 2 1/2% Zins seit 19. November 1953 und Fr. 1472.50 nebst 2 1/2% Zins seit 12. Februar 1954 sowie Kcs. 5000 Gerichtskosten und Kcs. 4500 Parteientschädigung zu bezahlen.
B.- Gestützt auf diesen gemäss § 651 der tschechosl. ZPO gleich einem Urteil vollstreckbaren Schiedsspruch leitete die Firma Ligna am 4. Juli 1955 gegen die Firma Baumgartner & Co. AG in Zürich Betreibung ein für die ihr zugesprochenen Beträge, in Schweizer Währung umgerechnet insgesamt Fr. 53'008.90, und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf das schweiz.-tschechosl. Vollstreckungsabkommen vom 21. Dezember 1926 und auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. Die Firma Baumgartner & Co. AG widersetzte sich dem Begehren, indem sie geltend machte, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs würde gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen, da er nicht von einem unabhängigen Schiedsgericht gefällt worden sei.
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich verweigerte die Rechtsöffnung. Die Firma Ligna rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kantons Zürich, wurde aber durch Entscheid vom 15. März 1957 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Ligna, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1957 sei aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten Beträge und die Betreibungskosten zu bewilligen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGE 84 I 39 S. 44sowie des schweiz.-tschechosl. Vollstreckungsabkommens geltend gemacht.
D.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin, die Firma Baumgartner & Co. AG, beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerde macht eine Verletzung des schweiz.-tschechosl. Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (nachfolgend kurz "Vollstreckungsabkommen" und "Genfer Abkommen" genannt) geltend. Ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen dieser Staatsverträge verletze, hat das Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen (BGE 83 I 19 Erw. 1). Dabei hat es auch neue, dem Obergericht noch nicht unterbreitete Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen (BGE 83 I 20 Erw. 2).
Das Obergericht hat angenommen, dass die Frage, ob ein in der Tschechoslowakei gefällter Schiedsspruch in der Schweiz vollstreckbar sei, sich nicht nach dem Genfer Abkommen, sondern nach dem Vollstreckungsabkommen beurteile, da die nach diesem geltenden Vollstreckungsvoraussetzungen im allgemeinen weniger streng seien als die komplizierten Einschränkungen, die in den Art. 1 und 2 des Genfer Abkommens enthalten seien. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, das Genfer Abkommen habe insoweit, als es in einzelnen Punkten die Vollstreckung von Schiedssprüchen gegenüber dem Vollstreckungsabkommen erleichtere, diesem vorzugehen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, denn die Anwendbar keit des Genfer Abkommens würde der Beschwerdeführerin nichts nützen. Die von ihr angerufene Bestimmung in Art. 1 BGE 84 I 39 S. 45lit. c hat nicht den Sinn, den sie ihr beilegt. Diese Bestimmung will keineswegs abschliessend umschreiben, inwiefern der Vollstreckungsrichter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nachprüfen kann. Sie besagt lediglich, dass die Vollstreckung verweigert werden kann, wenn ein anderes als das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht oder ein nicht gemäss der Parteivereinbarung (und den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften) gebildetes Schiedsgericht geurteilt hat. Dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts im übrigen bei der Vollstreckung nicht überprüft werden dürfe und dass daher dem Spruch eines der Schiedsklausel oder Schiedsabrede (und dem massgebenden ausländischen Recht) entsprechenden Schiedsgerichts gegenüber Einreden aus dem Gesichtspunkt des ordre public insoweit, als sie sich gegen die Zusammensetzung richten, ausgeschlossen seien, lässt sich dagegen aus Art. 1 lit. c des Genfer Abkommens nicht ableiten.
Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich auch das Bestehen einer gültigen Schiedsklausel bestritten. Im Rechtsöffnungsverfahren hat sie diesen Einwand dadurch fallen gelassen, dass sie ein Rechtsgutachten zum integrierenden Bestandteil ihrer Ausführungen erklärte, welches mit eingehender Begründung zum zutreffenden Schlusse kommt, dass die Schiedsklausel gültig vereinbart worden sei. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass, wie ebenfalls nicht streitig ist, sich auch aus Art. 59 BV, auf den sich ein Beklagter mit Wohnsitz in der Schweiz auf Grund von Art. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsabkommens berufen kann, nichts gegen die Vollstreckung des in Prag gefällten Schiedsspruchs ableiten lässt. Schliesslich ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die nach den Art. 4 des Vollstreckungsabkommens und des Genfer Abkommens vorzulegenden Urkunden beigebracht hat. Es kann sich nur fragen, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz zu verweigern ist, weil seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen BGE 84 I 39 S. 46würde (Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens und Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens).
Die ordre public-Klausel, die in allen von der Schweiz abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen enthalten ist, bezieht sich zunächst nur auf den Inhalt der Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4 Abs. 1 des Vertrages mit Deutschland: "wenn durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Verwirklichung gelangen soll, dem ... aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist"). Ob sie darüber hinaus angerufen werden kann bei Mängeln, die dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht, gemessen an der inländischen Rechtsordnung, anhaften, wurde vom Bundesgericht stets als fraglich bezeichnet und offen gelassen (BGE 57 I 435, BGE 62 I 145, BGE 63 I 301, BGE 72 I 275). Ebenso ist zweifelhaft, ob Mängel der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und, bei Schiedsgerichten, der Zusammensetzung derselben, unter die ordre public-Klausel fallen. Aus BGE 76 I 128b folgt nichts Gegenteiliges, da dort die Zusammensetzung des Schiedsgerichts offensichtlich nicht zu beanstanden war und daher die Frage, ob die ordre public-Klausel sich darauf beziehe, nicht entschieden zu werden brauchte. Sie kann auch heute offen bleiben, da die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der tschechoslowakischen Handelskammer, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstösst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das von einem Wirtschaftsverband oder dessen Organ eingesetzte Schiedsgericht weder im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied einen wie ein staatliches Urteil vollstreckbaren Entscheid fällen und ist die Rechtsöffnung für einen derartigen Schiedsspruch aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern (BGE 57 I 203, BGE 67 I 213, BGE 72 I 88, BGE 76 I 92, BGE 78 I 112, BGE 80 I 340, BGE 84 I 39 S. 4781 I 325). Das Obergericht nimmt an, dass diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden, gegen die Beschwerdegegnerin ergangenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der tschechoslowakischen Handelskammer anwendbar sei, was dessen Vollstreckung in der Schweiz ausschliesse. Dabei werden indessen zwei wesentliche Gesichtspunkte, die für jene Rechtsprechung massgebend waren, übersehen.
Die Grundsätze, die das Bundesgericht in Anwendung von Art. 61 BV für die Vollstreckung von Urteilen der Verbandsschiedsgerichte aufgestellt hat, lassen sich somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Vielmehr ist selbständig zu prüfen, ob das Dreierschiedsgericht der tschechoslowakischen Handelskammer, das den vorliegenden Schiedsspruch gefällt hat, wegen der Art seiner Bestellung oder wegen der Beziehungen seiner Mitglieder zur Beschwerdeführerin nicht als hinreichend unabhängig gelten kann und die Anerkennung des Schiedsspruchs in der Schweiz daher gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstösst. Dabei ist zu beachten, dass BGE 84 I 39 S. 49der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung im Gebiete der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen enger auszulegen ist als im Gebiete der direkten Gesetzesanwendung (BGE 78 II 251, BGE 81 I 145; vgl. auch Art. 4 Ziff. 2 des schweiz.-schwedischen Vollstreckungsabkommens vom 15. Januar 1936, wonach die Anerkennung einer Entscheidung nur voraussetzt, dass sie nicht "offensichtlich unvereinbar" ist mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird).
Die Unabhängigkeit kann dem Schiedsgericht jedenfalls nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil von den zwei Schiedsrichtern, die zusammen den Obmann wählten, einer von der Beschwerdeführerin, der andere aber anstatt von der Beschwerdegegnerin vom Präsidenten des ständigen Schiedsgerichts ernannt worden ist. Nach § 8 Ziff. 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts hat, falls wie hier keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, jede Partei innert der ihr vom Sekretär des ständigen Schiedsgerichts festzusetzenden Frist ihren Schiedsrichter zu ernennen und wird, sofern es eine Partei unterlässt, ihren Schiedsrichter zu ernennen, dieser vom ständigen Schiedsgericht (oder gemäss § 7 des Statuts des Schiedsgerichts von dessen Präsidenten) ernannt. Diese Ordnung, nach der im vorliegenden Falle vorgegangen wurde, entspricht derjenigen zahlreicher Handelsschiedsgerichte (vgl. z.B. Art. 12 der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris vom 1. Juli 1947, Art. 13 des Reglements der Chambre arbitrale de Paris vom 2. April 1952) und weicht von der üblichen Regelung in den kantonalen Zivilprozessordnungen (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht II S. 516/7, insbesondere Anm. 54) nur darin ab, dass die Ernennung an Stelle der säumigen Partei nicht durch eine richterliche Behörde, sondern durch das ständige Schiedsgericht erfolgt. Selbst wenn hierin ein die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts in Frage stellender Mangel liegen würde, könnte die Beschwerdegegnerin daraus nichts für sich ableiten, da sie BGE 84 I 39 S. 50den sich hieraus für sie allenfalls ergebenden Nachteil dadurch hätte vermeiden können, dass sie unter grundsätzlicher Bestreitung der Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ihren Schiedsrichter ernannt und sich am Schiedsgerichtsverfahren beteiligt hätte. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs wäre nur zu verweigern, wenn dem Schiedsgericht die aus dem Gesichtspunkt der schweizerischen öffentlichen Ordnung erforderliche Unabhängigkeit auch dann, wenn sich die Beschwerdegegnerin an der Bestellung beteiligt hätte, abgegangen wäre, was auf Grund seiner Verfahrensordnung und seines Statuts (beide wiedergegeben bei MAYENFISCH, La clause attributive de juridiction et la clause arbitrale dans les contrats de vente à caractère international, Diss. Freiburg 1957, S. 128 ff.) zu prüfen ist.
Die gegen die nachgesuchte Vollstreckung erhobenen Einwendungen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dagegen kann dem weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung nicht entsprochen werden, obwohl keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die Vollstreckung wegen Fehlens einer staatsvertraglichen Voraussetzung von Amtes wegen zu verweigern wäre (Art. 1 und 3 je letzter Absatz des Vollstreckungsabkommens). Einmal ist das Obergericht, wie sich zwar nicht aus dem Dispositiv, aber aus Erw. 2 des angefochtenen Entscheids ergibt, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Rechtsöffnung nur insoweit eingetreten, als dieser auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäss § 377 zürch. ZPO gerichtet war, was mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beanstandet worden ist. Sodann ist der Beschwerdegegnerin im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Nachlassstundung bewilligt worden, während welcher Betreibungshandlungen, wozu auch die Rechtsöffnung gehört (BGE 53 III 69 Erw. 2), nicht vorgenommen werden dürfen (Art. 56 Ziff. 4 und Art. 297 SchKG; JAEGER, N. 3 zu Art. 56 und 297 SchKG). Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wird.