Urteilskopf 128 I 35433. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. Ltd. gegen B. AG und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) 4P.102/2001 / 4P.104/2001 vom 31. Mai 2002
Regeste Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG). Das für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltende Novenverbot kommt auch bei der Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland zur Anwendung (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).
Sachverhalt ab Seite 354
BGE 128 I 354 S. 354
Am 4. August 2000 stellte die A. Ltd. dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem die B. AG zur Zahlung von US$ 95'062.50 plus £ 1'150.- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Eingabe gleichen BGE 128 I 354 S. 355Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni 2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend £ 3'404.02 plus £ 275.-). Der Einzelrichter wies die Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A. Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte. Die A. Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom 23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von C. vor Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Dabei wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort angeführte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen. c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundesgericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehörig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft, bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rügegrund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Rechtsprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts unter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hievor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grundsatz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des Novenverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prüfungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen, Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts anders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Beschwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht festzuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilungen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zugestimmt. Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Ebenfalls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen (BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vorbringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a; BGE 107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: KÄLIN, Das BGE 128 I 354 S. 358Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.). d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch nicht zwingend Konsequenzen für die Kognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Novenrecht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; BGE 84 I 30 E. 1; BGE 93 I 164 E. 2; BGE 98 Ia 549 E. 1c; BGE 101 Ia 521 E. 1b). In BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zulässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen (BGE 85 I 39 E. 1; BGE 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform erachtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staatsvertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge, welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachverhaltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.