Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4P.102/2001
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4P.102/2001, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
31.05.2002
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

{T 0/2} 4P.102/2001 4P.104/2001/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G


  1. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Huguenin.


In Sachen

A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29, Postfach 5460, 3001 Bern,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

betreffend Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs) hat sich ergeben:

A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus £ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga- be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni 2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend £ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________ Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.

B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom 23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von C.________ vor Bundesgericht.

Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerden.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm- lassung verzichtet.

C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober- gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange- fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli- chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok- tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu- grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht- fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan- deln (BGE 113 Ia 161 E. 1).

2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De- zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty" (Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge- brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge- kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa- che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds- richter zu nominieren.

3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist (Art. 194 IPRG; Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla- ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG, mit Hinweisen). Streitig ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken- nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ, der wie folgt lautet:

"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds- abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt habe."

Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom 16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter- zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be- schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä- tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent- hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der- selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an- deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok- tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup- tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts- führers der E.________ Ltd., C., vor, der die CPs ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg- nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die "D." die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde- führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf- grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh- men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku- ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert.

4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich- te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam- menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi- vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto- nalen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 86 OG).

5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt. Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho- ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art. 86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor- aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes- gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu- trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest- stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf- fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts- winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken, weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO, e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser- mittlung auf Verfassungsverletzungen.

6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be- schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Davon waren staatsrechtliche Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent- scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG, mit der auch Verletzungen der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum 14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer- deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen (BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c; 81 I 139 E. 1, je mit Hin- weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer- de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun- desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor- men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 101 Ia 521 E. 1b; 93 I 164 E. 2 mit Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia 537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er- forderlich (Art. 86 Abs. 3 OG), liess das Bundesgericht neue Argumente und neue Beweise zu (BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In- stanzenzug ausgeschöpft hatten (BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie- rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie- derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5 S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2).

b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes- rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe- steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten (Art. 86 Abs. 2 OG). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes- gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG).

Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In- stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge- richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene- rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra- tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe- schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er- satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom 18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor, Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge- richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung, eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ- te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig. In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer- den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange- führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.

c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes- gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö- rig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft, bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge- grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup- tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht- sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un- ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie- vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund- satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No- venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü- fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen, Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an- ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be- schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest- zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun- gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge- stimmt.

Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus- land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan- träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben- falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In- stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach- verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen (BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor- bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a; 107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).

d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge- richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven- recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; 84 I 30 E. 1; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu- lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen (BGE 85 I 39 E. 1; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er- achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats- vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge, welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver- haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin- ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge- stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor- derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.

a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu- gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel- len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa- ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for signature. Neither party commented on the charter, and to my knowledge it was never signed. However, the fixture was per- formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten, C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom 11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be- treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds- abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer- deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein- reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg- nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet, das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief- wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember 1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.

b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer- degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs- sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde- rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde genügende Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu BGE 127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________ Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne- rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan- gen ist, das die Schiedsklausel enthält.

c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich- ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State- ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen

  • ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder -agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat- sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan- delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer- degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene anrechnen zu lassen.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu- zeigen.

aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl- tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er- wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge- schlossen werden könnte.

bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus- serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein- schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge- stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be- reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde- gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer- degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char- terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift- lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.

Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be- schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist, kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten, aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre- tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.

aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Rz. 806).

bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde- gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember 1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um- stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil- lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds- gericht in der Hauptsache zu verhandeln.

cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge- wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache, weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.

dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress wie folgt:

"To: G.________ & Co. Attention: to whom ist concern (sic!) Fax: ... ..."

Die Absenderin hat also den Fax nicht an den Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an. Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be- reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen. Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.

8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel- tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor- liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst- mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn- herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO; N. 17 zu § 57 ZPO; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht- lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken- nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken- nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An- forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver- einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio- nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438; van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht verweigert.

9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats- rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu- treten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts- gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht- liche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent- schädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 31. Mai 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zitate

Gesetze

11

IPRG

  • Art. 194 IPRG

OG

  • Art. 16 OG
  • Art. 84 OG
  • Art. 86 OG
  • Art. 90 OG
  • Art. 95 OG
  • Art. 156 OG
  • Art. 159 OG

ZPO

  • § 57 ZPO
  • § 279 ZPO
  • § 285 ZPO

Gerichtsentscheide

21
  • BGE 127 III 279
  • BGE 126 III 438
  • BGE 120 Ib 299
  • BGE 119 Ia 88
  • BGE 119 II 380
  • BGE 116 II 625
  • BGE 115 Ib 197
  • BGE 113 Ia 161
  • BGE 108 Ib 85
  • BGE 107 Ia 187
  • BGE 101 Ia 521
  • BGE 99 Ia 78
  • BGE 99 Ia 113
  • BGE 98 Ia 226
  • BGE 98 Ia 537
  • BGE 98 Ia 549
  • BGE 93 I 278
  • BGE 85 I 39
  • BGE 83 I 16
  • BGE 81 I 139
  • 4P.104/2001

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1