Urteilskopf 127 I 14518. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 2001 i.S. Wottreng gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Einsicht in archivierte Strafakten durch Drittpersonen; Informations- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 16 und 20 BV. Kantonale Bestimmungen über die Archivierung (E. 2). Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch den Verordnungsgeber (E. 3). Grundzüge der Kommunikationsfreiheit (E. 4b); die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten Akten während Schutzfrist) ein (E. 4c und 4d). Prüfung der Anwendung des kantonalen Archivrechts; Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen, Angehörigen und Drittpersonen (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 127 I 145 S. 146
Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historisch-literarische Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk über Martin Schippert zu verfassen. Martin Schippert, genannt "Tino", soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981 in Bolivien. Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" ersuchte Willi Wottreng den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, die Akteneinsicht sei nach dem kantonalen Archivrecht mangels Ablaufs der Schutzfrist ausgeschlossen und einer vorgängigen Archiveinsicht stünden berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen; im Falle der Einsicht aus wissenschaftlichen BGE 127 I 145 S. 147Gründen müsste die Anonymität gewahrt werden, was den Absichten des Autors entgegenstehe. Willi Wottreng hat gegen diesen abschlägigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine Verletzung der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit sowie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16, 17 und 20 BV gerügt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer ist die verlangte Einsicht in Strafakten von "Tino" Martin Schippert gestützt auf das kantonale Archivrecht und eine entsprechende Abwägung der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen verweigert worden. Es gilt daher, diese Ordnung vorerst kurz darzustellen. Das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 (Archivgesetz, AG; LS 432.11) regelt das Archivwesen im Allgemeinen. Danach werden die Akten der öffentlichen Organe zunächst von diesen selber verwaltet (§ 7 AG). Wenn die Akten nicht mehr benötigt werden bzw. spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage sind sie den Archiven zur Übernahme anzubieten; bei der Auswahl wird insbesondere der Bedeutung der Akten Rechnung getragen (§ 8 Abs. 1 und 3 AG). Die Archivverordnung des Regierungsrates (Archivverordnung; LS 432.111) umschreibt in § 6 die Kriterien der Archivwürdigkeit von Akten. Für die Akten in den Archiven gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet; für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod des Betroffenen (§ 10 Abs. 1 AG). Schon während der Schutzfrist können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen (§ 10 Abs. 2 AG). Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Archivgut im Rahmen der Benützungsbestimmungen frei eingesehen werden (§ 11 AG). Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsvorschriften (§ 17 AG). Sie können u.a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren und das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken (§ 18 lit. a AG). Die Archivverordnung umschreibt in § 4 Abs. 3 die wichtigen Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten vor Ablauf der Schutzfrist; solche liegen vor, wenn die BGE 127 I 145 S. 148Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann (lit. a) oder wenn die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden (lit. b). Die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und Betreibungsämter (Gerichtsarchivverordnung; LS 211.16) sieht in § 21 vor, dass die Prozessakten und Spruchbücher während 70 Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet, für Dritte nicht zugänglich sind; Ausnahmebewilligungen erteilen die Präsidenten der entsprechenden Gerichtsstellen. Nach § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung ist bei Gesuchen von Dritten die obergerichtliche Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte (Akteneinsichtsverordnung; LS 211.15) zu beachten. Nach deren § 8 Abs. 2 wird Dritten Einsicht in Urteile, Akten und Protokolle gewährt, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.
Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der obergerichtlichen Gerichtsarchivverordnung und Akteneinsichtsverordnung insofern in Frage, als diese strengere Anforderungen an die Einsicht in das Archivgut stellen als das Archivgesetz selber. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung geltend. a) Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich aus dem kantonalen Recht (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182; BGE 124 I 216 E. 3b und 4 S. 219; BGE 121 I 22 E. 3a S. 25; BGE 118 Ia 245 E. 3b S. 247; BGE 108 Ia 178 E. 2 S. 180, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Gewaltenteilungsgrundsatzes prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts frei, jene des Gesetzesrechts hingegen unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 126 I 180 E. 1a/aa S. 182; BGE 124 I 216 E. 3b S. 219, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf spezifische Gewaltenteilungsgrundsätze nach kantonalem Recht, sondern macht lediglich geltend, die Gerichtsarchivverordnung und die Akteneinsichtsverordnung gingen mit strengeren Anforderungen BGE 127 I 145 S. 149über das Archivgesetz hinaus. Diese Frage ist, wie dargetan, unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen. b) Nach § 10 Abs. 1 AG beträgt die Schutzfrist archivierter Akten 30 Jahre, im Allgemeinen vom Zeitpunkt ihrer Erstellung und für Akten mit Personendaten vom Tod der Betroffenen an gerechnet. Diese Regelung sieht im Grundsatz keine Ausnahmen vor. Hingegen ermächtigt § 18 lit. a AG u.a. die kantonalen Gerichte ausdrücklich, aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist zu verlängern. Das Obergericht hat in seiner Verordnung die Sperrfrist für Gerichtsakten auf 70 Jahre vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet festgelegt (§ 21 Gerichtsarchivverordnung). Damit wird für eine bestimmte Kategorie von Akten eine über die allgemeine Regelung hinausreichende Schutzfrist festgelegt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Gerichtsarchivverordnung auf eine aufgehobene Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt und gelegentlich an das neue Archivgesetz angepasst werden soll. Der Beschwerdeführer beanstandet diesen formellen Umstand nicht und macht nicht geltend, die Gerichtsarchivverordnung sei mangels formeller Abstützung im Archivgesetz selber nicht anwendbar. Es ist denn auch nicht selten, dass Verordnungen durch Änderungen der übergeordneten Gesetzgebung eine neue Grundlage erhalten und nicht sofort formell daran angepasst werden. Unter materiellem Gesichtswinkel von Bedeutung ist, dass das Archivgesetz selber für einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen Abweichungen vorsieht und insbesondere Verlängerungen der Schutzfrist ausdrücklich erlaubt. Gerichtsakten stellen gegenüber all jenen Akten, die nach dem Archivgesetz aufbewahrt werden, eine spezifische Gruppe dar. Die Sonderbehandlung der Gerichtsakten kann sich auf wichtige Gründe stützen, da diese in verschiedensten Bereichen (des Privat-, des Straf- und des öffentlichen Rechts) nach einem besondern Schutz der Betroffenen rufen - auch wenn Gerichtsakten nicht von vornherein sensiblere Daten aufweisen als Archivgut von Behörden (etwa in Bereichen wie Vormundschaftswesen oder fürsorgerischem Freiheitsentzug). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verlängerung der Schutzfrist für Gerichtsakten beruhe nicht auf hinreichenden wichtigen Gründen im Sinne des Archivgesetzes. Ebenso wenig beanstandet er die Sperrfrist von 70 Jahren in der Gerichtsarchivverordnung, obwohl sie in einem gewissen Gegensatz zur Grundordnung im Archivgesetz mit einer allgemeinen Schutzfrist von lediglich 30 Jahren steht. Die Gewaltenteilungsrüge erweist sich angesichts dieser Umstände als unbegründet.
BGE 127 I 145 S. 150
Der Regelung der Schutzfristdauer kommt im Übrigen für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frist von 30 Jahren gemäss Archivgesetz, berechnet ab dem Tod des Betroffenen, ist heute ebenso wenig abgelaufen wie diejenige von 70 Jahren seit der Anlage gemäss der Gerichtsarchivverordnung. Für die verlangte Einsicht bedarf der Beschwerdeführer daher auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung. c) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AG können die öffentlichen Organe die Akteneinsicht aus wichtigen Gründen schon während der Schutzfrist gewähren. Was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist, führt einerseits § 4 Abs. 3 Archivverordnung aus: Im überwiegenden Interesse der betroffenen Person, bei deren Zustimmung oder bei Vermutung von deren Zustimmung (lit. a) sowie zur Verwendung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder für einen Entscheid über die Rechte der betroffenen Person (lit. b). Andererseits sehen § 21 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung und § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung Ausnahmebewilligungen vor, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse die Einsicht rechtfertigt und keine berechtigten Interessen verletzt werden. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsicht werden demnach für das allgemeine Archivgut und für Gerichtsakten unterschiedlich umschrieben. Sie erscheinen für die Gerichtsakten strenger als für das übrige Archivgut. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass sich die Gerichtsarchiv- und die Akteneinsichtsverordnung auf "wichtige Gründe" im Sinne von § 10 Abs. 2 Archivgesetz stützen können. Die Unterschiedlichkeit von allgemeinem Archivgut und gerichtlichem Archivgut mag unterschiedliche Regelungen der vorzeitigen Einsichtnahme rechtfertigen. In formeller Hinsicht sieht § 17 Archivgesetz ausdrücklich die Kompetenz des Obergerichts zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vor; wie dargetan, ist dabei nicht von Bedeutung, dass sich die obergerichtliche Regelung formell noch auf aufgehobene Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt. Soweit der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung betreffend die vorzeitige Einsicht in das Archivgut eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips geltend macht, erweisen sich seine Rügen ebenfalls als unbegründet. d) Aufgrund dieser Erwägungen steht der Anwendung der speziellen Ordnung, wie sie nach der Gerichtsarchivverordnung in Verbindung mit der Akteneinsichtsverordnung für die Einsicht in BGE 127 I 145 S. 151archivierte Gerichtsakten vorgesehen ist, nichts Grundsätzliches im Wege. Diese bildet daher Ausgangspunkt für die grundrechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
BGE 127 I 145 S. 158
Dieses Zwischenergebnis schliesst es allerdings nicht aus, im Einzelfall bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Archivierungsrechts dem Grundgedanken der angerufenen Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 298 f.). In diesem Sinne kann etwa nach der Schutzrichtung und dem tatsächlichen Schutzbedürfnis der Schutz- und Sperrfristen im Einzelfall und der Verantwortung der Bewilligungsbehörden für den Schutz privater Interessen gefragt werden (oben E. 4c/bb).
Trotz dieser Umstände kann dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden. Die Akteneinsichtsverordnung kommt von ihrem Geltungsbereich her klarerweise zur Anwendung. Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig, um die gewünschte Einsicht in die Akten mangels einer Zustimmung von "Tino" zu verweigern. Unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes brauchte der Obergerichtspräsident die Akteneinsichtsverordnung nicht weiter zu hinterfragen oder gar an deren Stelle § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung anzuwenden. Es kann demnach auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angemerkten Gegebenheiten ein vermutetes Einverständnis von Martin Schippert angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage liegt keine Willkür vor und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet. b) Die Einsicht in archivierte Akten ist nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung ferner möglich, wenn ein wissenschaftliches Interesse sie rechtfertigt. Der Begriff des wissenschaftlichen Interesses im Sinne der Verordnung darf im Hinblick auf Art. 20 BV weit ausgelegt werden. Es können dazu sowohl natur- als auch geisteswissenschaftliche und historische Forschungen gezählt werden. Im vorliegenden Fall hat der Obergerichtspräsident die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob das Interesse und das Projekt des Beschwerdeführers wissenschaftlicher Natur seien. Er hat die verlangte Einsicht nicht etwa mangels eines wissenschaftlichen Interesses oder eines forschungsmässigen Ansatzes verweigert. Wie es sich damit unter dem Gesichtswinkel des kantonalen Rechts verhält, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Es genügt festzuhalten, dass die Einsicht nicht etwa wegen fehlender Wissenschaftlichkeit verweigert worden ist. c) Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich ausgeführt, dass eine Einsicht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sei, indessen mit der Auflage verbunden werden müsste, die Personendaten nur in anonymisierter Form zu verwenden. Da dies vom Beschwerdeführer entsprechend seinem Konzept aber nicht beabsichtigt sei, komme eine Akteneinsicht auch unter diesem Gesichtswinkel nicht in Frage. Die Auflage, eingesehene Personendaten nur in anonymisierter Form zu verwenden, ergibt sich nicht direkt aus der Akteneinsichtsverordnung. Der Obergerichtspräsident bezieht sich vielmehr auf den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen. Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann die Einsicht nur gewährt werden, BGE 127 I 145 S. 160wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen eine Einsicht in die archivierten Akten sprechen. Dabei ist zwischen "Tino" bzw. seinen nahen Angehörigen einerseits und Dritten andererseits zu unterscheiden. aa) Im angefochtenen Entscheid wird Gewicht auf den Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen (Zeugen, Anzeiger, Geschädigte etc.) gelegt. Dass solche Personen grundsätzlich Anspruch auf Daten- und Persönlichkeitsschutz haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. In der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, Drittpersonen in seinem Bericht nicht namentlich zu nennen. Diese Bereitschaft stellt einen neuen prozessualen Umstand dar. Im kantonalen Verfahren war davon noch nicht die Rede. Da im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheides abzustellen ist und Noven grundsätzlich unzulässig sind (BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen), kann das Entgegenkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn er dem Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen besonderes Gewicht beilegte und aus diesem Grunde die Akteneinsicht verweigerte. Der Beschwerdeführer hat es indessen in der Hand, sein Einsichtsgesuch in einem neuen Verfahren vor dem Obergericht zu erneuern und darin seine diesbezügliche Bereitschaft zu erklären. bb) Der Schutz berechtigter Interessen betrifft daher in erster Linie "Tino" Martin Schippert selber. Dieser soll unter dem Gesichtswinkel der Persönlichkeitswahrung davor geschützt werden, dass nachträglich Daten unvorteilhafter Natur über ihn publik gemacht werden. Die Persönlichkeit kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen und der Art ihrer Darstellung als auch durch die Würdigung von solchen verletzt werden. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 28 ZGB hat das Bundesgericht in Bezug auf die Presse die Verbreitung wahrer Tatsachen zwar grundsätzlich gebilligt, hingegen Fälle vorbehalten, wenn es sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich handelt oder die betroffene Person wegen der Form der Darstellung in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306; BGE 122 III 449 E. 3b/c S. 456, mit Hinweisen). An diesem grundlegenden Schutzbedürfnis vermag der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei "Tino" um eine Person der Zeitgeschichte handeln soll. Denn BGE 127 I 145 S. 161auch solche Personen geniessen den Persönlichkeitsschutz. Als Personen der Zeitgeschichte gelten Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses oder relativ prominente Personen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). In diesem Sinne ist bei einer in der Öffentlichkeit aufgetretenen Person ohne weitere Berühmtheit eine pressemässige Mitteilung über eine zehn Jahre zurückliegende und verbüsste Zuchthausstrafe unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit als persönlichkeitsverletzend betrachtet worden (BGE 122 III 449 E. 3 S. 456). In Anbetracht dieser Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass allein wegen des Umstandes, dass es sich bei "Tino" Martin Schippert um eine Person der Zeitgeschichte gehandelt haben mag, von jeglichem Schutz abgesehen werden soll. Vielmehr besteht auch bei "Tino" grundsätzlich ein Schutzbedürfnis. Die vom Beschwerdeführer nachgesuchten Informationen betreffen diverse Strafverfahren, beziehen sich damit auf den Privat- und Geheimbereich und sind daher im Falle einer Weiterverbreitung geeignet, sich persönlichkeitsverletzend auszuwirken. Es erweist sich damit als haltbar und mit Art. 9 BV klar vereinbar, dass der Obergerichtspräsident ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen aus den archivierten Strafakten bejaht hat. cc) Demgegenüber lassen sich Umstände ins Feld führen, welche gegen ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert sprechen und daher eine Akteneinsicht grundsätzlich erlauben könnten. Nach allgemeiner Rechtsauffassung geht der Persönlichkeitsschutz mit dem Tode der betroffenen Person unter. Der Tote kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein. Mit dem Tode erlöschen die Persönlichkeitsrechte. Ein postmortaler Persönlichkeitsschutz wird im Allgemeinen abgelehnt (BGE 109 II 353 E. 4a S. 359; vgl. auch BGE 127 I 115 E. 6; ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, Rz. 219 ff.). Unter diesem Gesichtswinkel betrachtet, könnte demnach vorgebracht werden, dass "Tino" Martin Schippert nicht über sein Leben hinaus vor Beeinträchtigungen in seiner mit dem Tod untergegangenen Persönlichkeitssphäre geschützt werden müsse. Daraus BGE 127 I 145 S. 162könnte abstrakt geschlossen werden, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers keine persönlichkeitsrelevanten Interessen von "Tino" entgegengehalten werden dürften. Auch unter Berücksichtigung solcher Überlegungen kann der angefochtene Entscheid nicht als unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV bezeichnet werden. Es darf in Betracht gezogen werden, dass sich der Persönlichkeitsschutz tatsächlich über den Tod hinaus auswirken kann und entsprechende Lehrmeinungen vertreten werden (BGE 127 I 115 E. 4 und 6; WALTER OTT/THOMAS GRIEDER, Plädoyer für den postmortalen Persönlichkeitsschutz, in: AJP 2001 S. 627). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Archivrecht im Allgemeinen und der Ausdruck der berechtigten Interessen gemäss § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung im Speziellen nicht zwingend nach der privatrechtlichen Ordnung im Sinne von Art. 28 ZGB richten. Die Beachtung "berechtigter Interessen" nach der Akteneinsichtsverordnung kann als kantonalrechtliche Archivierungsnorm vielmehr über Art. 28 ZGB und den Schutzbereich hinausreichen, wie er in einem Zivilverfahren gerichtlich durchgesetzt werden kann. dd) Neben der Person von "Tino" Martin Schippert gilt es im Sinne der Akteneinsichtsverordnung auch die Interessen von nahen Angehörigen zu berücksichtigen. Angehörige können hinsichtlich Publikationen über nahestehende Verstorbene ihre eigenen Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB geltend machen und sich dabei auf ihre Pietätsgefühle und innere Verbundenheit mit diesen berufen (BGE 109 II 353 E. 4 S. 359; BGE 127 I 115 E. 6a). Diesen kommt daher bereits nach Bundeszivilrecht Schutz zu. Darüber hinaus kann ihnen nach kantonalem Archivrecht Schutz gewährt werden. Die Angehörigen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass "Tino" nicht verunglimpft wird und keine negativen persönlichkeitsrelevanten Umstände über ihn publiziert werden. Diesem Schutzbedürfnis durfte der Obergerichtspräsident ohne Zweifel Rechnung tragen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, es liege ein Einverständnis der Angehörigen vor oder der Obergerichtspräsident habe entsprechende Äusserungen in unhaltbarer Weise gewürdigt. Es erscheint demnach in keiner Weise willkürlich, wenn die gewünschte Akteneinsicht gerade auch im Hinblick auf die Persönlichkeitssphäre der nahen Verwandten verweigert worden ist. Dem kann schliesslich nicht entgegengehalten werden, dass sich die in die Akten Einsicht nehmende Person im Hinblick auf allfällige Publikationen ihrerseits an Art. 28 ZGB zu halten hat, wie oben BGE 127 I 145 S. 163zum Bundesarchivierungsgesetz ausgeführt worden ist (E. 4c/bb). Die nahen Angehörigen könnten zwar in Verfahren nach Art. 28a ff. ZGB ihre Ansprüche - etwa gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Publikation - in eigenem Namen geltend machen. § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung geht indessen darüber hinaus. Die Verordnung gewährt den Angehörigen schon Schutz gegen die blosse Kenntnisnahme und verlangt von ihnen nicht das Anheben eines Zivilprozesses. Daraus ergibt sich ohne Willkür, dass dem Schutzbedürfnis der Angehörigen Rechnung getragen werden und demnach die verlangte Einsicht in die Strafakten auch aus diesem Grunde verweigert werden durfte. ee) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es gehe ihm sinngemäss um eine Rehabilitation von "Tino" Martin Schippert und er sei daher auf eine entsprechende Einsicht angewiesen. Es soll nicht in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Buchprojekt eine derartige Absicht verfolgt. Die Absicht und ihre tatsächliche Realisierung können indessen in keiner Weise überprüft werden, weshalb nicht entscheidend darauf abgestellt werden kann. Eine Pflicht zu einer der Publikation vorangehenden Vorlage, wie sie die alte Archivierungsordnung des Bundes enthielt (Art. 8 Abs. 2 lit. d des Reglements vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv, AS 1966 S. 916 und 1973 S. 1591), kennt das kantonale Recht nicht. d) Eine Würdigung der gesamten Umstände zeigt, dass der angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot standhält. Mit dem Archivgesetz ist davon auszugehen, dass für die archivierten Akten während der Schutzfrist das Amtsgeheimnis und der Datenschutz gelten (§ 10 Abs. 1 AG). Die Schutzfrist ist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen und das Archivgut daher nur ausnahmsweise zugänglich. Bei der Anwendung von § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung, welcher eine vorzeitige Einsicht erlaubt, darf daher den Schutzbedürfnissen aller Betroffenen Rechnung getragen werden. Solche haben sich gegenüber "Tino" selber, seinen Angehörigen sowie Drittpersonen gezeigt. Sie dürfen nicht leichthin dem nachvollziehbaren Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme untergeordnet werden. Eine zu weit gehende Gewährung vorzeitiger Einsichtnahme brächte zudem die Gefahr mit sich, dass die allgemeine und durch gewichtige Interessen gerechtfertigte Schutzfrist und damit das ganze System des Archivierungsrechts unterlaufen würde. Die Beschwerde erweist sich daher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen als unbegründet.BGE 127 I 145 S. 164
Es mag aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Bereitschaft erklärt hat, Drittpersonen nicht namentlich zu nennen. Es ist auch denkbar, dass er von nahen Angehörigen das Einverständnis für die Einsichtnahme und die Verwendung der entsprechenden Informationen erhält. Damit ergäben sich wesentlich geänderte Umstände, die ein neues Einsichtsgesuch vor dem Obergericht rechtfertigen und insbesondere zu einer veränderten Beurteilung des Schutzes von Betroffenen führen könnten. Wie dargetan, können diese im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.