Urteilskopf 122 V 35153. Urteil vom 12. September 1996 i.S. Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Kantonales Versicherungsgericht des Wallis
Regeste Art. 36 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 110 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV, Art. 128 und 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Erstmalige Anfechtung einzelner Komponenten einer Leistungskürzung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Obschon im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Kürzungsmodus beanstandet wurde, ist die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG und ihres allfälligen Ausmasses einer Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV: Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 33 Abs. 2 UVV. Art. 33 Abs. 2 UVV ist gesetzes- und verfassungskonform.
Sachverhalt ab Seite 352
BGE 122 V 351 S. 352
A.- Der 1938 geborene Z. war seit dem 14. Dezember 1989 als Elektrobus-Chauffeur in der Gemeinde X angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 3. März 1990 glitt er auf einer schneebedeckten Eisfläche in Y aus und zog sich dabei im wesentlichen Kontusionen der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung zu. Als Folge verblieben Rückenbeschwerden mit ins linke Bein ausstrahlenden Parästhesien. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 3. März 1990, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 28. Juli 1992 sprach sie dem Versicherten nebst einer 15%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Oktober 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit zu. Letztere gelangte im Hinblick darauf, dass der Anspruchsberechtigte auch Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung ist, als Komplementärrente zur Ausrichtung, welche wegen eines krankhaften Vorzustandes um 50% auf monatlich Fr. 825.-- gekürzt wurde. Als sich Z. gegen die vorgenommene BGE 122 V 351 S. 353Kürzungsweise zur Wehr setzte, bestätigte die Anstalt ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 1993.
B.- Eine wiederum gegen die Art der erfolgten Rentenkürzung gerichtete Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 30. November 1994 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z. die vorinstanzlich bestätigte Rentenfestsetzung durch die SUVA erneut beanstanden und die Ausrichtung der maximal möglichen Komplementärrente von Fr. 1'649.50 pro Monat beantragen. Neu stellt er sich auf den Standpunkt, dass eine Rentenkürzung grundsätzlich schon deshalb nicht zulässig sei, weil der vor dem versicherten Unfallereignis vorhanden gewesene Gesundheitsschaden nie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bewirkt habe; allenfalls müsste auch das angewandte Kürzungsmass als unangemessen bezeichnet werden. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist einzig der dem Beschwerdeführer gegenüber der SUVA zustehende Rentenanspruch. Die mit Verfügung vom 28. Juli 1992 erfolgte Gewährung einer 15%igen Integritätsentschädigung wurde demgegenüber nie beanstandet und ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 349 ff. Erw. 1).
a) Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, hat er laut Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Art. 20 Abs. 2 UVG sieht vor, dass dem Versicherten, der Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat, eine Komplementärrente gewährt wird; diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein.BGE 122 V 351 S. 354
In BGE 119 V 350 Erw. 1b hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass eine Verfügung - soweit sie in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird - in Teilrechtskraft erwächst. Jenem Entscheid lag indessen insofern ein anderer Sachverhalt als im vorliegenden Verfahren zugrunde, als die dort Anfechtungsgegenstand bildende Verfügung zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, nämlich den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung anderseits, betraf (vgl. auch Erw. 1). Bezüglich der Integritätsentschädigung war jene Verfügung zufolge Nichtanfechtung im Einspracheverfahren in Rechtskraft erwachsen und dementsprechend im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Im vorliegend zur Diskussion stehenden Fall bildete demgegenüber auf allen Stufen - einsprache- und beschwerdeweise - die Rentenkürzung wegen eines unfallfremden Vorzustandes Streitgegenstand. Solange aber über den Streitgegenstand und damit die Rentenkürzung an sich noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich die Annahme, Einzelkomponenten der streitigen Rentenkürzung wie etwa der Kürzungsmodus oder das Kürzungsmass seien bereits rechtskräftig erledigt worden (vgl. BGE 110 V 52 Erw. 3d, nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Mai 1995). Entgegen der Ansicht der SUVA ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer neu die grundsätzliche Zulässigkeit einer Rentenkürzung und deren allfälliges Ausmass in Frage stellt.BGE 122 V 351 S. 357
c) Aus den vorhandenen Akten ergeben sich zwar einzelne Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor dem versicherten Unfallereignis vom 3. März 1990 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen oder zumindest beantragt hat. Es lässt sich jedoch nicht mit Bestimmtheit feststellen, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann die Invalidenversicherung eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit anerkannt hat. Zudem vermitteln die Unterlagen der SUVA auch keinerlei Aufschlüsse darüber, welche Leiden für eine allfällige Berentung durch die Invalidenversicherung ausschlaggebend gewesen wären. Aufgrund der Krankengeschichte könnten dafür nämlich nicht nur Rückenbeschwerden, sondern auch die Folgen eines 1989 erlittenen Myocardinfarkts und eine depressive Entwicklung in Frage kommen. Anderseits dürfte aber auch feststehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten Monaten vor dem am 3. März 1990 erlittenen Unfall seiner Tätigkeit als Elektrobus-Chauffeur in der Gemeinde X uneingeschränkt nachgehen konnte. Für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer Rentenkürzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG sind diesbezüglich präzise Informationen unerlässlich (vgl. dazu BGE 121 V 326). Im vorliegenden Verfahrensstadium erweist es sich indessen als ausgeschlossen, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der unfallfremde Vorzustand, welcher die SUVA zur streitigen Rentenkürzung veranlasste, vor dem versicherten Unfallereignis nie zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, zuverlässig zu beurteilen. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit diese bezüglich des von ihr geltend gemachten Vorzustandes nähere Abklärungen treffe. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie über eine allfällige Rentenkürzung neu verfügen, wobei sie gegebenenfalls auch über deren Ausmass neu befinden kann.
Für den Fall, dass die noch erforderlichen zusätzlichen Abklärungen der SUVA die Zulässigkeit einer Rentenkürzung bestätigen sollten, bleibt im vorliegenden Verfahren noch die Frage zu prüfen, ob Art. 33 Abs. 2 UVV, soweit diese Bestimmung eine Leistungskürzung bei der Komplementärrente vorsieht, gesetz- und verfassungsmässig ist.
aa) Richtig ist zwar der Einwand des Beschwerdeführers, dass Bezüger von Komplementärrenten, die wegen eines vorbestandenen unfallfremden Gesundheitsschadens eine Kürzung in Kauf zu nehmen haben, zum vornherein nie Rentenbetreffnisse erhalten können, welche die in Art. 20 Abs. 2 UVG gesetzlich als Höchstleistung vorgesehenen 90% des versicherten Verdienstes ausmachen, wenn die Kürzung erst bei der Komplementärrente vorzunehmen ist. Auch wenn dies auf den ersten Blick allenfalls als unbefriedigend erscheinen mag, lässt sich die fragliche Verordnungsbestimmung allein deshalb noch nicht als bundesrechtswidrig qualifizieren. Dass damit eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Versicherten, deren Gesundheitsschaden nicht ausschliesslich auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist, gegenüber rein unfallgeschädigten Versicherten resultieren würde, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil anderseits auch kaum verständlich wäre, weshalb trotz einer mitbeteiligten unfallfremden Ursache gleich hohe Leistungen wie im Falle einer ausschliesslichen Unfallschädigung sollten gewährt werden können. Die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung erweist sich demnach nicht als derart stossend, dass sie als geradezu unhaltbar bezeichnet werden müsste. Auch schliesst diese Regelung entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweckten Anschein nicht etwa generell aus, dass der Bezüger einer Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BGE 122 V 351 S. 360dem gleichzeitig eine Komplementärrente der Unfallversicherung zusteht, insgesamt Rentenzahlungen in Höhe der in Art. 20 Abs. 2 UVG vorgesehenen 90% des versicherten Verdienstes erreicht. Mit seiner Forderung nach einer bereits im Rahmen der Bestimmung der Grundrente vorzunehmenden Aufteilung in eine unfallbedingte und eine unfallfremde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verkennt der Beschwerdeführer, dass Rentenkürzungen nach Art. 36 Abs. 2 UVG zum vornherein nicht in Betracht fallen, wenn der Versicherte ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen aufweist. In solchen Fällen ist - wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung richtig festhält - vorweg der allein auf das Unfallereignis zurückzuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der auf dieser Basis errechnete Rentenanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung wird grundsätzlich ungekürzt ausgerichtet, solange er zusammen mit einem allfälligen Rentenanspruch gegenüber der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigt. Die Kürzungsregelung von Art. 36 Abs. 2 UVG gelangt demgegenüber zur Anwendung, wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers - neben Unfallfolgen auch noch unfallfremde Ursachen ein und denselben Gesundheitsschaden bewirkt haben (BGE 121 V 333 Erw. 3c, BGE 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 UVV, aufgrund welcher in solchen Fällen die gegenüber den verschiedenen Versicherungsträgern zustehenden Rentenleistungen zusammen tatsächlich nie 90% des versicherten Verdienstes ausmachen können, kann neben Art. 20 Abs. 2 UVG durchaus Bestand haben, nachdem sich dessen Gehalt in zahlreichen anders gelagerten Fällen ohne weiteres auszuwirken vermag.
bb) Wie schon im kantonalen Verfahren stellt der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 2 UVV auch insoweit in Frage, als diese Bestimmung sowohl bei Leistungskürzungen nach Art. 36 UVG wie auch nach den Art. 37 bis 39 UVG eine Kürzung der Komplementärrente vorsieht; damit richte sich die Leistungskürzung wegen eines vorbestandenen Gesundheitsschadens nicht nach Massgabe der unfallbedingten Invalidität, sondern weise den Charakter einer Sanktion auf. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Weder ist ersichtlich noch wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit plausiblen Gründen dargetan, inwiefern die Gleichbehandlung von Leistungskürzungen wegen vorbestandener Gesundheitsschädigungen einerseits und wegen BGE 122 V 351 S. 361absichtlicher oder zumindest grobfahrlässiger Unfallverursachung resp. ausserordentlichen Gefahren und Wagnissen anderseits zu bundesrechtswidrigen Ergebnissen führen sollte. Die unterschiedliche Ursache gebotener Leistungskürzungen steht der Anwendbarkeit identischer Kürzungsmechanismen in keiner Weise entgegen. Gerade das Fehlen schematischer Begrenzungen des zulässigen Kürzungsmasses - wie sie in Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG vorgesehen werden - zeigt im übrigen, dass sich Kürzungen nach Art. 36 UVG - entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nach der Bedeutung der unfallfremden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit richten. Weshalb die Kürzung bei einer nur minimen unfallbedingten Einwirkung auf einen Gesundheitsschaden nicht auch höher als im Falle einer selbstverschuldeten Unfallverursachung sollte ausfallen dürfen, ist nicht einzusehen.
cc) Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der hinsichtlich der Integritätsentschädigung massgebenden Kürzungsweise.
d) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen Art. 33 Abs. 2 UVV somit auch insofern nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, als darin vorgesehen wird, dass die Kürzung wegen vorbestandener Gesundheitsschäden beim Zusammentreffen von Rentenleistungen der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits und der obligatorischen Unfallversicherung anderseits bei der nach UVG geschuldeten Komplementärrente vorzunehmen ist. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sich diese Regelung als willkürlich bezeichnen liesse oder gesagt werden könnte, der Verordnungsgeber habe sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen getroffen. Es muss demnach - unter Mitberücksichtigung von BGE 119 V 484 - mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich Art. 33 Abs. 2 UVV in jeder Hinsicht als gesetzes- und verfassungskonform erweist.
(Parteientschädigung)