Urteilskopf 121 V 13723. Urteil vom 16. August 1995 i.S. P. gegen "Allianz Continentale" Allgemeine Versicherungs AG und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht.
Sachverhalt ab Seite 137
BGE 121 V 137 S. 137
A.- Die 1944 geborene, verheiratete P. erhielt wegen eines am 4. Juni 1986 erlittenen Verkehrsunfalls von der "Allianz Continentale" Allgemeine Versicherungs AG (nachfolgend: "Allianz") mit Verfügung vom 1. März 1989 ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.10 auf der Grundlage 50%iger Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Die Invalidenversicherung ihrerseits ermittelte einen Invaliditätsgrad von 70% und wandelte gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVG die dem Ehemann der Versicherten seit Februar 1989 zustehende einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'500.-- mit Wirkung ab dem 1. August 1989 in eine Ehepaar-Altersrente von Fr. 2'250.-- um (Verfügung vom 5. Februar 1993). Mit Verfügung vom 17. Februar 1993 setzte die "Allianz" die Komplementärrente für die Zeit von August bis Ende Dezember 1989 auf Fr. 39.-- im Monat fest und verneinte ab Januar 1990 jeglichen UVG-Rentenanspruch mit der Begründung, dass der anrechenbare Teil der Ehepaarrente der AHV/IV den Maximalanspruch von 90% des versicherten Jahresverdienstes übersteige; gleichzeitig machte sie gegenüber der AHV/IV einen Verrechnungsanspruch von Fr. 25'083.25 geltend. Hieran hielt die "Allianz" mit Einspracheentscheid vom 22. März 1993 fest.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit der P. zur Hauptsache einwenden liess, dass nicht der gesamte, sondern lediglich der auf sie entfallende hälftige Anteil der Ehepaar-Altersrente im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen sei, mit Entscheid vom 16. November 1993 ab.
BGE 121 V 137 S. 138
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P. die Hauptanträge stellen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab dem 1. August 1989 eine Komplementärrente von Fr. 414.-- monatlich zuzusprechen, zuzüglich der Teuerungszulage ab Januar 1990, und es sei festzustellen, dass der "Allianz" aufgrund ihrer Leistungen von August 1989 bis März 1993 gegenüber der AHV/IV ein Verrechnungsanspruch von Fr. 5'040.25 zustehe. Die "Allianz" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
BGE 121 V 137 S. 139
2 Hat ein Ehegatte aus einem Unfall bereits Anspruch auf eine Rente und wurde bei deren Berechnung eine AHV/IV-Rente schon berücksichtigt, so wird dem anderen Ehegatten, der durch Unfall invalid wird, die Ehepaarrente nur zu einem Drittel angerechnet. 3 Wird eine Witwe, die eine AHV-Rente bezieht, wegen eines Unfalles invalid, so wird ihr die AHV/IV-Rente nur zu zwei Dritteln angerechnet. 4 Hat der Rentenberechtigte vor Eintritt der Invalidität neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. 5 Teuerungszulagen werden bei der Bemessung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt." b) Das Institut der Komplementärrenten bezweckt, Überentschädigungen zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass dem Rentenbezüger gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und der Unfallversicherung zusteht (BGE 112 V 42 Erw. 3b mit Hinweisen). Namentlich aufgrund der in weiten Teilen dem Bundesrat überlassenen Konkretisierung dieses Grundsatzes bot sich der Rechtsprechung bislang verschiedentlich Gelegenheit, sich zu Gehalt und Tragweite der dargelegten Ordnung und dabei vor allem zur Ausschöpfung der Rechtsetzungskompetenz durch den Verordnungsgeber zu äussern. So sah sich das Eidg. Versicherungsgericht bereits in BGE 112 V 39 veranlasst, sich zugunsten der Gesetzmässigkeit von Art. 32 Abs. 4 UVV auszusprechen. In der Folge hat es Art. 20 Abs. 2 UVG ebenso wie Art. 31 Abs. 4 UVG ("Hinterlassenenrenten") als typische Koordinationsregeln für das Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Renten der obligatorischen Unfallversicherung gewertet, mit der Folge, dass diese Bestimmungen der subsidiären allgemeinen Regel des Art. 40 UVG ("Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen") und den einschlägigen, gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätzen vorgehen (BGE 117 V 395 Erw. 2b, BGE 115 V 279 Erw. 1c; vgl. ferner RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23). Dementsprechend hat es erkannt, dass im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 UVG kein Raum für die sich ihrerseits auf Art. 40 UVG abstützende Härtefallklausel gemäss Art. 51 Abs. 4 UVV besteht (BGE 115 V 284 Erw. 3c). Schliesslich hat sich das Eidg. Versicherungsgericht in den hievor zitierten Urteilen sowie in BGE 115 V 266 in verschiedener Hinsicht auch zur Frage ausgesprochen, BGE 121 V 137 S. 140inwieweit bei der Berechnung von Komplementärrenten die Renten der AHV oder der IV zu berücksichtigen sind, worauf hernach näher einzugehen ist.
a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat für die Berechnung der Komplementärrenten in den zuvor erwähnten Urteilen hinsichtlich Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 UVG entschieden, dass die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 270 Erw. 2a, 281 Erw. 3a, 288 Erw. 3a). Im Lichte von Art. 20 Abs. 2 UVG wurde dies zunächst für einen teilerwerbstätigen Altersrentner erkannt, der bereits vor dem invalidisierenden Unfall eine Ehepaar-Altersrente der AHV bezogen hatte mit der Folge, dass deshalb Art. 31 Satz 2 UVV nicht greifen konnte und die betreffende Rente insgesamt anzurechnen war (BGE 115 V 275, 283 Erw. 3b/bb und cc). Ferner wurde gleich entschieden im Falle einer vor dem Unfall teilerwerbstätig gewesenen Hausfrau, deren IV-Rente teilweise als Ausgleich für die Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich bestimmt war (BGE 115 V 285, 289 Erw. 3c). Zur Begründung stützte sich das Gericht auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG, der bei einem Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente BGE 121 V 137 S. 142der AHV" generell die Gewährung einer "Komplementärrente" vorsieht, deren Höhe grundsätzlich der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und "der Rente der IV oder der AHV" entspricht. Ebenso ist in Art. 31 Abs. 4 UVG beim Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf Renten der AHV oder der IV" generell und uneingeschränkt von der Gewährung einer "Komplementärrente" die Rede, welche ebenfalls grundsätzlich der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und "den Renten der AHV oder der IV" entspricht (BGE 115 V 270 Erw. 2a, 281 Erw. 3a, 287 f. Erw. 3a). Nach dieser Rechtsprechung bleibt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG kein Raum für eine gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Überversicherung oder der Kongruenz abweichende Auslegung mit einer nur teilweisen Anrechnung der genannten Renten (vgl. zur Auslegung: BGE 120 V 324 Erw. 5a mit Hinweisen). Dazu besteht um so weniger Anlass, als sich die vollumfängliche Berücksichtigung der IV- und AHV-Renten auch mit Sinn und Zweck der Bestimmungen deckt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Komplementärrenten die früheren allgemeinen Überentschädigungsregeln (Art. 45 IVG bzw. Art. 39bis IVV; Art. 48 AHVG resp. Art. 66quater AHVV), die nach laufenden Überprüfungen und Anpassungen der Kürzungssätze verlangt hatten, bewusst vereinfachen und durch das neue Koordinationssystem ersetzen, womit er eines der wichtigsten Revisionsziele zu verwirklichen beabsichtigte (BGE 115 V 270 f. Erw. 2a und 287 Erw. 3a, je mit Hinweisen auf Materialien und Literatur). b) Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum verschiedene Reaktionen ausgelöst. Während sich einige Autoren auf ihre blosse Wiedergabe beschränken (GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, Lausanne 1992, S. 108 f.; MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 373 f.; Alexandra RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1991, S. 92 f.; vgl. ferner Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 290 f. Rz. 16), halten andere sinngemäss dafür, dass die namentlich mit den erwähnten Urteilen an den Tag getretenen Unzulänglichkeiten der bestehenden Ordnung nicht vom Richter, sondern vom Gesetz- oder allenfalls vom Verordnungsgeber zu beheben seien (Willi MORGER, 10 Jahre UVG - einige BGE 121 V 137 S. 143Gedanken und Erfahrungen aus Sicht der SUVA, CHSS 1994 S. 137; Rudolf WIPF, Koordinationsrechtliche Fragen des UVG, SZS 1994 S. 21). Kritik ist dem Eidg. Versicherungsgericht insofern erwachsen, als etwa dessen allzu grosse Zurückhaltung bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 UVG mit dem Hinweis darauf bemängelt wurde, dass der Gesetzeswortlaut nicht zwingend die vollständige Berücksichtigung der AHV- und IV-Renten verlange, sich dieses Erfordernis vielmehr erst aus der Verordnung ergebe (Jean-Maurice FRÉSARD, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, SVZ 1992 S. 293). Ferner wird die Rechtsprechung unter Berufung darauf abgelehnt, dass nur solange von einem klaren Gesetzeswortlaut (Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4) gesprochen werden könne, als keine Kongruenzüberlegungen angestellt würden; dies sei jedoch unentbehrlich, nachdem das als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch bei der Komplementärrentenregelung anzuwendende Überentschädigungsverbot Leistungskongruenz voraussetze (Roland SCHAER, Die Rechtsprechung des EVG in den Jahren 1988 und 1989, ZBJV 127/1991 S. 433 ff., sowie "hard cases make bad law" oder OR 51/2 und die regressierende Personalvorsorgeeinrichtung, "recht" 1991 S. 25 f.). Endlich wird - freilich ohne konkrete Bezugnahme auf die Rechtsprechung - angeregt, die allgemeinen Grundsätze des Überentschädigungsverbotes (vgl. Art. 40 UVG) nicht subsidiär, sondern im Sinne eines Verhältnisses "lex specialis - lex generalis" immer dann anzuwenden, wenn die positivrechtlichen Komplementärrentennormen Interpretationsspielraum offenliessen (Franz SCHLAURI, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 63). c) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in den zuvor erwähnten Urteilen unter Bezugnahme auf Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des Gesetzes festgehalten hat, wurde mit der Koordinationsregelung gemäss Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG eine einfache und sozial vertretbare Kombination zwischen den Systemen der AHV/IV und der Unfallversicherung angestrebt, bei der sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine "eigentliche Systemkongruenz" nicht bewerkstelligen liess. Deshalb verkennt die gestützt auf Kongruenzüberlegungen namentlich von Schaer verfochtene Argumentation, dass der Richter den als Ausfluss des Systemwechsels unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsatz der vollen Berücksichtigung der AHV- oder IV-Renten hinzunehmen hat (vgl. BGE 115 V 271 Erw. 2a, 288 Erw. 3a mit Hinweisen auf die Materialien). Inwiefern bessere Erkenntnis der "ratio BGE 121 V 137 S. 144legis", veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen in dieser Hinsicht zu anderen Schlüssen führen könnten (vgl. BGE 119 V 260 Erw. 4a mit Hinweisen), wird weder im zitierten Schrifttum noch in der hier zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt. Da sich dergleichen auch sonst nicht ersehen lässt, besteht trotz geäusserter Kritik auch im vorliegenden Fall kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung abzuweichen.
Verfügt demnach die Ehefrau über keinen eigenen Anspruch auf die Ehepaarrente, kann diese im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 UVG strenggenommen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit einer vom Unfallversicherer auszurichtenden Invalidenrente des Ehemannes zusammentrifft. Denn der in sämtlichen sprachlichen Fassungen klare und in dieser Hinsicht durch die Gesetzesmaterialien keineswegs relativierte Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG setzt für die Festsetzung der Komplementärrente einen Rentenanspruch des Versicherten voraus, wobei - jedenfalls aus sprachlicher Sicht - keinem Zweifel unterliegen kann, dass damit eigentliche Rechtsansprüche gemeint sind (vgl. zu den Materialien die Protokolle der parlamentarischen Kommissionssitzungen vom 2./3. November 1977, S. 29 ff. [N] und vom 2. November 1979, S. 43 [S]; Amtl.Bull. N 1979 181 ff. und S 1980 475). Ausgehend hievon wird denn auch im Schrifttum die Meinung vertreten, dass es kein Zusammentreffen von Renten und damit auch keine Komplementärrentenberechnung gebe, wenn der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV einer (weiblichen) Versicherten zu einer Ehepaarrente führe (vgl. WIPF, a.a.O., S. 14 und 19). Dieser - vom BSV in einem parallelen Verfahren (BGE 121 V 130) geteilten - Auffassung ist beizupflichten. Dem steht das Recht der Ehefrau auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente nicht entgegen (Art. 22 Abs. 2 AHVG und Art. 5 des vorerwähnten Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992), nachdem dadurch - wie schon erwähnt - die Anspruchsberechtigung in bezug auf die Rente in keiner Weise beschlagen wird (vgl. CHSS 1993 S. 19 f.). Selbst Einwendungen verfassungsrechtlicher Art (Art. 4 BV) vermöchten angesichts des klaren BGE 121 V 137 S. 146Gesetzeswortlautes und der vom Richter zu beachtenden Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV) nicht zu verfangen; dies um so weniger, als die mit einer wörtlichen Auslegung von Art. 20 Abs. 2 UVG einhergehende Bevorzugung verheirateter weiblicher Versicherter in ihrer eigenen - seit Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV offensichtlichen - Benachteiligung hinsichtlich des Ehepaarrentenanspruchs gründet und all diese Mängel mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision behoben sein werden. Endlich besteht mit Blick auf die noch bestehende, indes bald der Vergangenheit angehörende Ordnung gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVG und Art. 33 Abs. 1 IVG auch keine Notwendigkeit für ein von Zweckgedanken geleitetes Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut.
Findet demnach Art. 20 Abs. 2 UVG dann keine Anwendung, wenn die eine Rente nach Art. 18 Abs. 1 UVG beziehende Versicherte an einer Ehepaarrente der AHV oder IV teil hat, bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Rechtmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV verhält.
Ebensowenig ist schliesslich zu bemängeln, wenn die Ehepaarrenten nicht als eigentlicher Sonderfall im Sinne von Art. 32 UVV, sondern im Rahmen von Art. 31 UVV berücksichtigt wurden, indem sie - entgegen dem Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 UVG - nicht vollumfänglich, jedoch im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen sind. Auch wenn diese Bestimmung trotz der damit im Vergleich zu Art. 20 Abs. 2 UVG - zumindest für den Inhaber des Ehepaarrentenanspruchs - geschaffenen Erleichterung von den betroffenen Versicherten als unbefriedigend empfunden werden mag, fällt ein richterliches Eingreifen zu deren Gunsten nach dem Gesagten ausser Betracht. Dabei gilt es insbesondere auch an den unter Erw. 3 hievor erläuterten gesetzgeberischen Willen zu erinnern und im übrigen festzuhalten, dass der Bundesrat die gewollt einfache Regel des Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG nicht durch abweichende Normierung einer Vielzahl von Sonderfällen ausser Kraft setzen durfte (BGE 115 V 283 f.). Um so weniger steht es deshalb dem Eidg. Versicherungsgericht zu, die vom Verordnungsgeber - in Ausübung des ihm übertragenen weiten Ermessens - geschaffene Ordnung auf dem Wege richterlicher Rechtsfindung in einer Weise in Frage zu stellen und zu ergänzen, die über die blosse Willkürkontrolle hinausginge, abgesehen davon, dass damit zugleich die Gefahr neuer Ungleichheiten geschaffen würde.
Wie schon im kantonalen Verfahren wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hilfsweise beantragt, es müsse im Falle, dass sich Art. 31 Satz 2 UVV auf die gesamte Ehepaarrente beziehe, konsequenterweise auch von demjenigen versicherten Verdienst ausgegangen werden, der für die Bemessung dieser Rente ausschlaggebend gewesen sei (vgl. Art. 30 ff. AHVG). Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Zu Recht wird in der Beschwerdeantwort darauf verwiesen, dass sich der für die Festsetzung der Geldleistungen gemäss UVG zentrale Begriff des versicherten Verdienstes (Art. 15 ff. UVG) stets auf die nach diesem Gesetz versicherte Person bezieht. Auch bei der Berechnung der Komplementärrenten wird auf den Jahresverdienst abgestellt, welcher der UVG-Rente zugrunde liegt, mithin auf den Lohn, den der oder die Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 375 in Verbindung mit S. 325; vgl. BGE 112 V 41 Erw. 3a). Von dieser ebenso klaren wie grundlegenden Ordnung unter Berufung auf die Rechtsfigur einer unechten Lücke abzuweichen (BGE 111 V 327 Erw. 2a, BGE 106 V 70 Erw. 2a), stünde dem Sozialversicherungsrichter selbst dann nicht zu, wenn er der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgen würde. Denn es geht dabei um Fragen derart grundsätzlicher Art, dass ihre Regelung den zuständigen Rechtsetzungsorganen vorbehalten bleiben müsste BGE 121 V 137 S. 150(vgl. BGE 118 V 173 Erw. 2b; vgl. ferner BGE 117 V 327 unten f. Erw. 6b).
Nach dem Gesagten haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Berechnung gemäss Art. 31 Satz 2 UVV grundsätzlich korrekt vorgenommen mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 1989 keine Komplementärrente mehr zugestanden hätte. Gleichwohl verfügte die Beschwerdegegnerin den Wegfall dieser Rente unter entsprechender Festsetzung ihrer Rückforderung erst ab Januar 1990. Nachdem sie hieran in ihrem Einspracheentscheid in voller Kenntnis der Sachlage ausdrücklich festhielt und der - auch von der Vorinstanz bestätigte - Rückforderungsbetrag von Fr. 25'083.25 von keiner Seite beanstandet wird, kann es damit sein Bewenden haben.