Urteilskopf 121 IV 16228. Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 2 StGB; Geiselnahme, Abgrenzung zur Lösegeldentführung, Sich-sonstwie-Bemächtigen, Nötigungsabsicht. Dritter im Sinne des Tatbestands der Geiselnahme kann jede mit dem Täter und der Geisel nicht identische Person sein, einschliesslich Angehörige der Geisel (E. 1c; Bestätigung der Rechtsprechung). Der objektive Tatbestand der Geiselnahme ist gegeben, wenn sich der Täter die Verfügungsgewalt über den Körper der Geisel verschafft hat. Dazu genügt die Bedrohung mit einer Scheinwaffe (E. 1d). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Geiselnahme genügt - nebst dem Vorsatz - die Absicht, einen Dritten zu einem Verhalten zu nötigen. Der Täter braucht weder seine Forderung kundgetan noch Drohungen in bezug auf das Schicksal der Geisel geäussert zu haben (E. 1e). Art. 66bis Abs. 1 StGB; Strafbefreiung oder Strafmilderung bei Vorsatztaten. Eine Strafbefreiung oder Strafmilderung wegen schwerer Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat kommt auch bei Vorsatzdelikten in Betracht (E. 2e). Ermessensüberschreitung verneint bei einer Strafminderung um 3 Monate im Fall eines Geiselnehmers, der bei der Befreiung der Geisel schwer verletzt worden ist (E. 2f u. g).
Sachverhalt ab Seite 163
BGE 121 IV 162 S. 163
A.- Der in der Nordwestschweiz in sehr guten finanziellen Verhältnissen aufgewachsene X. wurde im Jahre 1987 wegen einfachen und qualifizierten Raubes (Banküberfälle) zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Dezember 1990 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge gewährte er dem E. M. ein Darlehen im Betrag von Fr. 500'000.--. Das Geschäft wurde mehrheitlich über einen gewissen F. abgewickelt, der bis heute unauffindbar geblieben ist. Nach dem Tod von E. M. geriet X. in Panik, da er den das Darlehen betreffenden Schuldschein ohne Anfertigung einer Kopie und ohne Quittung dem F. zur Erledigung der erbrechtlichen Fragen mit dem Sohn von E. M., P. M., übergeben und von diesen dann nichts mehr gehört hatte. X. entschloss sich, über P. M. an das ihm zustehende Geld heranzukommen. Nach seinem Tatplan wollte er als St. Nikolaus verkleidet und unkenntlich gemacht bei P. M. vorsprechen und ihm "Dampf machen". Da er P. M. als sehr vermögend einstufte, glaubte er, er könne diesen zur Zahlung der Fr. 500'000.-- veranlassen. Zur Ausführung der Tat beschaffte sich X. ein komplettes St. Nikolaus-Kostüm. In einen als Sack verwendeten Duvet-Anzug legte er eine entschärfte amerikanische Handgranate aus dem zweiten Weltkrieg, ein abgesägtes Kleinkalibergewehr, Kal. 22 Magnum, mit 4 Patronen im BGE 121 IV 162 S. 164eingelegten Magazin, eine Schachtel Schokolade, einen Regenmantel und eine schwarze Reisetasche. Ausserdem versorgte er sich mit einem von entsprechenden schiesstauglichen Revolvermodellen äusserlich nicht unterscheidbaren Schreckschussrevolver, welchen er, um den Eindruck der Schussbereitschaft zu erwecken, mit 6 Knallpatronen lud. Handschuhe und eine Sonnenbrille sowie eine Tränengas-Spraydose vervollständigten die Ausrüstung. Am 24. Dezember 1992 begab sich X. mit den genannten Gegenständen in seinem Personenwagen zu einem Parkhaus in Y./BL, wo er sein Auto abstellte und ca. 1/4 Liter Gin zu sich nahm, um sich zu beruhigen und sich Mut zu machen. Anschliessend zog er das St. Nikolaus-Kostüm samt weissem Bart sowie die Handschuhe an und behändigte die weiteren vorbereiteten Gegenstände. Beim Verlassen des Parkhauses auf ihn aufmerksam gewordenen Passanten winkte er jeweils wortlos zu. Anschliessend begab er sich so verkleidet und maskiert zur Villa der Familie P. und D. M. Dort klingelte er, nachdem er sich noch die Sonnenbrille aufgesetzt hatte, um ca. 08.55 Uhr an der Eingangstüre, worauf ihm Frau M., die ihr 3 Monate altes Kind auf den Armen trug, öffnete. Um seine Urheberschaft noch weiter zu vertuschen, fragte X. Frau M. in gebrochenem Deutsch, wie es ihr gehe. Nachdem Frau M. erfolglos versucht hatte, X., der ihr verdächtig vorkam, abzuwimmeln, zog dieser den mitgeführten Schreckschussrevolver hervor, zielte damit auf Frau M. und ihr Kleinkind und drängte sie sowie das zweite, fünfjährige Kind der Familie, L., welches ebenfalls an die Türe gekommen war, in das Haus hinein. Frau M., die wegen der sichtlich verängstigten Kinder äusserlich die Ruhe zu bewahren versuchte, bot X. angesichts der für sie massiven Bedrohung im Empfangsraum einen Briefumschlag mit Fr. 910.-- Bargeld an. X. nahm diesen an sich und steckte ihn in den Sack, wobei er Frau M. wiederum in gebrochenem Deutsch erklärte, dass dies "nicht gut" sei. X. verlangte nach dem Ehemann. Als Frau M. den X. wiederum abzuwimmeln versuchte, drängte er sie, immer unter Waffendrohung, weiter und befahl ihr, ihn zu ihrem Mann zu bringen. In der Folge führte Frau M. den X. zunächst in das Büro und anschliessend in das Schlafzimmer. In der Zwischenzeit war es Herr M., der auf das Geschehen rechtzeitig aufmerksam geworden war, gelungen, das Haus - noch im Nachthemd - unbemerkt zu verlassen und bei einem Nachbarn die Polizei zu verständigen. Als Herr M. auch im Schlafzimmer nicht vorgefunden werden konnte, bedrohte X. Frau M. erneut massiv, indem er laut rief: "Noch BGE 121 IV 162 S. 165drei Minuten und du bist tot!". Da sich weiterhin nichts regte, dirigierte X. Frau M. und ihre Tochter fast durch das ganze Haus. Als X. feststellen musste, dass sich Herr M. offenbar tatsächlich nicht im Haus aufhielt, befahl er Frau M., ihre Autoschlüssel an sich zu nehmen und mit ihm zur Garage zu gehen. Zu diesem Zweck mussten alle das Haus durch die Haupttüre verlassen, um über die Aussenstreppe zur Garage zu gelangen. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft befand sich zusammen mit Herr M. dessen Nachbar H., der seinen Lieferwagen dort abgestellt hatte. Als die fünfjährige L. ihren Vater erblickte, rannte sie, von X. ungehindert, zu ihm. X. seinerseits zwang Frau M., auf den parkierten Lieferwagen zuzugehen. Dort forderte H. den X. auf, sich zu demaskieren. X. bedrohte darauf auch H. mit dem Revolver und verlangte von ihm die Schlüssel des Lieferwagens. Dieser Aufforderung kam H. jedoch nicht nach, weshalb X. Frau M. zwang, sich mit ihm zur Garage zu begeben. Als in diesem Augenblick H. die hintere Türe seines Lieferwagens zuschlug, nahm der dadurch verunsicherte X. Frau M. mit dem linken Arm von hinten in den Würgegriff und bedrohte sie massiv mit dem Revolver, indem er ihr diesen gegen den Kopf hielt. Nachdem X. den Griff wieder gelockert hatte, versuchte Frau M., mit ihrem Baby die Flucht zu ergreifen, was aber nicht gelang, da X. sie sogleich einholen und zurückreissen konnte. Immerhin konnte H. der Frau M. das Kleinkind aus den Armen nehmen und es so in Sicherheit bringen. Anschliessend zwang X. Frau M. erneut mittels Würgegriff und massiver Waffendrohung, sich mit ihm in Richtung Garage zu begeben, die sie dann auch betraten. Während Frau M. auf Verlangen von X. das elektrische Garagentor öffnete, traf auch die herbeigerufene Polizei am Tatort ein. Als die Beamten sich mit gezogener Dienstwaffe der Garage näherten, bedrohte X. auch sie mit seinem Revolver. Auch für die Polizeibeamten war nicht erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Schreckschussrevolver handelte. Da X. Frau M. wieder in den Würgegriff nahm und mit ihrer Erschiessung drohte, falls sich nicht alle entfernten, zogen sich die Beamten zurück. Als ein weiterer Polizeibeamter X. zur Aufgabe aufforderte, hielt dieser Frau M. demonstrativ die Waffe gegen den Hals und zog sein Opfer in die Garage hinein, wo sich Frau M. an das Steuer ihres Personenwagens setzen musste. X. seinerseits nahm auf dem Beifahrersitz Platz, wobei er seinen Revolver weiterhin gegen den Körper von Frau M. richtete.
BGE 121 IV 162 S. 166
X. zwang Frau M. sodann wegzufahren, wobei die Polizei noch nicht eingriff, sondern dem Fluchtwagen in angemessener Distanz folgte. Dabei hielt X. der Frau M. erneut demonstrativ den Revolver gegen den Kopf, um die Polizeibeamten mit dieser Todesdrohung von einem Eingreifen abzuhalten. In der Folge zwang X. Frau M., Richtung Basel zu fahren, wobei er ihr - nach wie vor in gebrochenem Deutsch - mit dem Tod drohte, falls sie die hinter ihnen fahrenden Polizeifahrzeuge nicht abhängen sollte. Nachdem X. durch sichtbare Todesdrohung gegenüber Frau M. die Aufhebung einer Strassenblockade durch die Polizei erzwungen hatte, nahm Frau M. mittels Autotelefon Kontakt mit dem Polizeiposten Y. auf und teilte die Forderung von X. mit, dass die Polizei zu verschwinden habe. Darauf wurden alle angeschriebenen Polizeifahrzeuge abgezogen. Jedoch folgten Polizeibeamte in Zivil und mit Zivilfahrzeugen weiterhin dem Personenwagen von Frau M. Auf dem Z.-Areal musste Frau M. nach rechts in die G.-Strasse einbiegen, wo aber bereits von der Basler Polizei mit einem quergestellten Polizeifahrzeug eine Strassensperre errichtet worden war, die nicht mehr rechtzeitig entfernt werden konnte. Dadurch wurden X. und Frau M. an der Weiterfahrt gehindert. In der Folge umringten zahlreiche Polizeibeamte aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit vorgehaltenen Waffen unverzüglich das Fahrzeug und forderten X. zur Aufgabe auf. Als dieser keine entsprechende Reaktion zeigte und die Türen wegen der automatischen Türverriegelung nicht geöffnet werden konnten, wurden zum Zwecke der Geiselbefreiung und Anhaltung von X. die Seitenfenster des Fluchtfahrzeuges eingeschlagen. Da im Verlaufe des nachfolgenden Handgemenges X. den Eindruck erweckte, er wolle von seiner Schusswaffe Gebrauch machen, gab ein Polizeibeamter einen ersten gezielten Schuss auf X. ab. Da vermutlich dabei ein anderer Polizeibeamter, der den X. ergriffen hatte, am Arm getroffen wurde und für andere Polizeibeamte dadurch und durch die sekundenschnelle Abfolge der Ereignisse der Eindruck entstand, X. habe mit seiner Waffe auf den ihn ergreifenden Polizeibeamten geschossen und diesen auch getroffen, gaben zwei weitere Polizeibeamte mehrere gezielte Schüsse auf X. ab, welcher dadurch so schwer verletzt wurde, dass er ohne weitere Gegenwehr dingfest gemacht werden konnte. Frau M. konnte im Verlaufe der Befreiungsaktion unverletzt in Sicherheit gebracht werden.
B.- Am 3. Dezember 1993 befand das Strafgericht Basel-Landschaft X. schuldig der mehrfachen qualifizierten Geiselnahme, der mehrfachen BGE 121 IV 162 S. 167vollendeten und versuchten Nötigung sowie der Drohung gegen Beamte und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Von der Anklage des vollendeten und versuchten Raubes sprach es ihn frei. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es gestützt auf Art. 11 StGB eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Zudem wandte es Art. 66bis StGB an, ohne allerdings zu beziffern, in welchem Ausmass es die Strafe milderte. Es ordnete eine ambulante Psychotherapie während des Strafvollzuges an.
C.- Dagegen appellierten sowohl der Staatsanwalt als auch X. Am 22. November 1994 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Appellation des Staatsanwaltes ab und jene von X. teilweise gut. Es erklärte X. schuldig der qualifizierten Geiselnahme, der vollendeten und versuchten Nötigung sowie der Drohung gegen Beamte und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Vom Vorwurf des vollendeten und versuchten Raubes sowie vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Geiselnahme und vom Vorwurf der mehrfachen vollendeten Nötigung sprach es ihn frei. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichtes.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht in der ersten Phase des Geschehens den Tatbestand der qualifizierten Geiselnahme verneint; überdies verletze die Anwendung von Art. 66bis StGB Bundesrecht.
E.- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. X. beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Erwägungen:
BGE 121 IV 162 S. 173
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Bedenken der Vorinstanz, im Verhalten des Beschwerdegegners könne auch nur eine Fortsetzung der zuvor begonnenen Nötigung zum Nachteil von Frau M. erblickt werden, überzeugen nicht. Denn im fraglichen Zeitpunkt ging es dem Beschwerdegegner nicht mehr darum, Frau M. zu zwingen, ihren Mann zu suchen oder herbeizuholen. Nachdem sich dies als erfolglos herausgestellt hatte, bemächtigte sich der Beschwerdegegner vielmehr der Frau M., um auf diese Art ihren Mann zu zwingen, sich zu zeigen. Da Frau M. annahm, es handle sich um einen echten Revolver, hatte sie praktisch keine Möglichkeit, sich wegzubegeben. Dies genügt für ein Sichbemächtigen im Sinne von Art. 185 StGB. e) In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands der Geiselnahme - nebst dem Vorsatz - die Absicht erforderlich, einen Dritten zu einem Verhalten zu nötigen. Insoweit genügt die Absicht. Die Tat ist bereits damit vollendet, dass der in Nötigungsabsicht handelnde Täter die Verfügungsgewalt über die Geisel erlangt. Er braucht also weder seine Forderung kundgetan noch Drohungen in bezug auf das Schicksal der Geisel geäussert zu haben (REHBERG/SCHMID, a.a.O., S. 352). Der Täter kann die Drittnötigungsabsicht bereits im Zeitpunkt des Sichbemächtigens haben. Dann ist der Tatbestand schon mit dem Sichbemächtigen vollendet. Die Absicht kann aber auch erst später hinzukommen. Diesfalls ist der Tatbestand vollendet, sobald die Absicht manifest wird. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdegegner den Satz "noch drei Minuten und du bist tot" ausgesprochen hat, um damit zu erreichen, dass Herr M. vielleicht doch noch erscheine. Damit ist klargestellt, dass er zu diesem Zeitpunkt Frau M. mit dem Revolver bedrohte, um Herrn M. zum Erscheinen zu veranlassen. Das genügt nach dem Gesagten für die Erfüllung des Tatbestandes. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht erforderlich, dass der Dritte die Nötigung zur Kenntnis nimmt. Es ist deshalb unerheblich, dass Herr M., der zu Beginn des Geschehens aus dem Haus geflüchtet war, die Drohung gar nicht wahrnehmen konnte. f) Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner somit am Ende der Phase 1 den Tatbestand der Geiselnahme jedenfalls in der Form des Grundtatbestandes erfüllt. Die Beschwerde ist insoweit begründet. g) Ob sich der Beschwerdegegner bereits in der Phase 1 der qualifizierten Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz hat die Qualifikation für die BGE 121 IV 162 S. 174folgende Phase rechtskräftig bejaht. Es bleibt damit in jedem Fall beim Schuldspruch wegen qualifizierter Geiselnahme. Dass sich die Bejahung der Qualifikation schon in der Phase 1 entscheidend auf die Strafzumessung auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.
BGE 121 IV 162 S. 175
Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedenfalls dann verletzt, wenn sie in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE a.a.O.; BGE 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 66bis StGB nicht zum vornherein ausgeschlossen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumessen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2b). Bei dieser Abwägung kann sich zeigen, dass eine gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betroffenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint (BGE 119 IV 280 E. 1a). Art. 66bis StGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter durch die Folgen der Tat schwer betroffen ist (BGE 119 IV 280 E. 1b).
e) In der bisherigen Rechtsprechung findet sich keine ausdrückliche Stellungnahme dazu, ob Art. 66bis StGB auch bei Vorsatztaten angewendet werden kann.
Die Frage ist zu bejahen. Art. 66bis Abs. 1 StGB spricht von den unmittelbaren Folgen der Tat schlechthin, nicht nur von den unmittelbaren Folgen der fahrlässigen Tat. Eine Strafbefreiung ist also nach dem BGE 121 IV 162 S. 176Gesetzeswortlaut auch bei vorsätzlichen Taten möglich. Das gleiche ergibt sich aus den Materialien. Nach der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 kommt eine Strafbefreiung auch bei Vorsatztaten in Betracht. Selbst bei einer vorsätzlichen Tötung wird Art. 66bis StGB nicht ausgeschlossen, so beim Mitnahmeselbstmord einer Mutter, bei dem der Selbstmord scheitert, das in den Tod "mitgenommene" Kind aber stirbt (BBl 1985 II S. 1018 f.). Auch in der parlamentarischen Beratung wurde angenommen, eine Strafbefreiung nach Art. 66bis StGB sei bei Vorsatztaten möglich. Erwähnt wurde insbesondere der Fall des Einbrechers, der bei einer Fassadenkletterei abstürzt und sich dabei schwer verletzt (Amtl.Bull. 1987 S 364 [Votum Arnold], 366 [Votum Jagmetti]; Amtl.Bull. 1989 N 678 [Voten Cotti und Bonny]). Die Lehre ist ebenfalls einhellig der Auffassung, Art. 66bis StGB sei bei Vorsatztaten grundsätzlich anwendbar (TRECHSEL, a.a.O., Art. 66bis N. 1; SCHULTZ, ZStrR 108/1991, S. 398/9; ARZT, ZBJV 127/1991, S. 447; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I und II, Teilrevisionen 1987 bis 1990, § 1 N. 5 und 9).
Zu beachten ist dabei, dass sowohl in den Materialien wie im Schrifttum die Frage der Anwendbarkeit von Art. 66bis StGB durchwegs unter dem Gesichtspunkt des völligen Strafausschlusses erörtert wird. Wie dargelegt, führt nach der Rechtsprechung die Anwendung von Art. 66bis StGB jedoch nicht zwingend zur Strafbefreiung. Der Richter kann die Strafe vielmehr auch nach freiem Ermessen oder gegebenenfalls im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung mildern. Erst recht ist deshalb der Rückgriff auf Art. 66bis StGB bei Vorsatztaten grundsätzlich zulässig. Das gilt selbst bei schwerwiegenden Delikten. Auch hier kann der Täter durch die unmittelbaren Folgen der Tat teilweise, gegebenenfalls sogar vollständig, als bestraft erscheinen. Wieweit die Strafe zu mildern sei, entscheidet der Richter in Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung nach pflichtgemässem Ermessen.
f) Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdegegner durch die Schüsse der Polizei lebensgefährlich verletzt. Vom 24. Dezember 1992 bis zum 25. Januar 1993 war er hospitalisiert und musste verschiedenen Operationen unterzogen werden. Er benötigte unter anderem eine intensive Atemtherapie und Schmerzmitteleingabe. Er erlitt zahlreiche Schussverletzungen, unter anderem einen zweifachen Lungendurchschuss, einen einmaligen Zwerchfelldurchschuss und einen Leberdurchschuss. Die BGE 121 IV 162 S. 177postoperativ durchgeführten Kontrollen zeigten von seiten der Leber nur eine geringfügige Funktionseinschränkung. Von seiten der Lunge ist ein bleibender Funktionsverlust mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Im Bereich des rechten Zeigefingers kam es aufgrund einer Schussverletzung zu einer irreversiblen Zertrümmerung eines Gelenkes, worauf eine Versteifung des Grund- und Mittelgliedes durchgeführt werden musste. Diese Einsteifung wird zu einer gewissen Funktionseinbusse der rechten Hand führen. Im Zusammenhang mit den Verletzungen an den Vorderarmen ist der Beschwerdegegner dauernd behindert, weil er keine schweren Lasten tragen kann, was ihn insbesondere bei der Ausübung seines Berufs als Möbelhändler beeinträchtigen wird. Im weiteren musste er sich als Folge der Schussverletzungen im Sommer 1994 die Gallenblase entfernen lassen.
g) Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Anwendung von Art. 66bis StGB die Strafe um 3 Monate gemindert hat. Zwar wiegt das Verschulden des Beschwerdegegners schwer. Die unmittelbaren Folgen der Tat waren für ihn aber ebenfalls schwer. Dadurch erscheint er bis zu einem gewissen Grad bereits als bestraft. Dem durfte die Vorinstanz Rechnung tragen. Die vorgenommene Strafminderung liegt im Ermessensbereich.
Die Beschwerde ist somit insoweit unbegründet.