Urteilskopf 111 IV 14437. Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1985 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 185/184 StGB; Art. 260bis StGB. 1. Abgrenzung der Geiselnahme von der Freiheitsberaubung und Entführung zur Erlangung eines Lösegelds; Begriff des "Dritten" (E. 2). 2. Konkurrenz zwischen strafbaren Vorbereitungshandlungen und vollendetem Tatbestand? (E. 3). 3. Konkrete Handlungen mit Vorbereitungsfunktion, die nach Massgabe eines von andern entworfenen, aber dem Täter bekannten und von ihm gebilligten Plans ausgeführt werden, sind planmässig getroffene Vorbereitungshandlungen (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 144
BGE 111 IV 144 S. 144
A.- Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte H. am 28. August 1985 wegen Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB und strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 20 Tage Untersuchungshaft.
B.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden sei bezüglich Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben, er sei von der Anklage der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB freizusprechen und der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 und 184 StGB schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen.BGE 111 IV 144 S. 145
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 185 StGB. Er macht geltend, die ihm zur Last gelegte Straftat erfülle objektiv die Tatbestandsmerkmale sowohl der Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183/184 StGB) wie der Geiselnahme (Art. 185 StGB). Eine Abgrenzung könne deshalb nur über die subjektiven Erfordernisse erfolgen. Das besondere Unrecht der Geiselnahme bestehe darin, dass das Opfer zumeist völlig unbeteiligt sei, also keine persönlichen Beziehungen zu den Personen oder Institutionen habe, von welchen das Lösegeld gefordert werde, während bei der Freiheitsberaubung/Entführung gerade diese Beziehung den "Angelpunkt" bilde. Da Axel Sven Springer deswegen entführt worden sei, weil er der Enkel eines schwerreichen Grossvaters war, von dem man habe erwarten können, dass er für sein Enkelkind jedes Opfer zu erbringen bereit sei, hätte die Vorinstanz hier Art. 183 und 184 und nicht Art. 185 StGB anwenden sollen.
Geht man vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung aus, muss bei natürlicher Lesart unter dem Dritten jede Person verstanden werden, die weder mit dem Täter noch mit der Geisel identisch ist. Auch ist bei grammatikalischer Auslegung kein Unterschied erkennbar, je nachdem der zu nötigende Dritte zur Geisel in engen persönlichen Beziehungen steht oder ihr fremd ist. Das Gesetz spricht schlechthin vom Dritten ebenso wie es beispielsweise in Art. 173 StGB vom "anderen" spricht (s. BGE 96 IV 194 Nr. 43). Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Geisel. Bei dieser handelt es sich um eine Person, deren sich der Täter bemächtigt, um Dritte zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (Botschaft des Bundesrates loc.cit.). Dafür, dass sie nur Geisel sei, wenn sie als völlig Unbeteiligte vom Täter zum "Mittel" der Nötigung gemacht werde, ist dem Gesetzestext nichts zu entnehmen. Anderseits schränkt dieser die Handlungen, zu denen der Täter den Dritten nötigen will, auch nicht in dem Sinne ein, dass die Bezahlung eines Lösegelds nicht darunter fiele.
c) Sinn und Zweck des Gesetzes führen zu keinen anderen Schlüssen. Das der in Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Tat eigentümliche Unrecht liegt darin, dass jemand über einen Menschen verfügt, um Dritte zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung zu nötigen (Botschaft des Bundesrates loc.cit.). Die Angriffsrichtung des damit gekennzeichneten Verhaltens ist somit eine doppelte. Dieses zielt einerseits auf eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Geisel und anderseits auf eine solche der freien Willensbetätigung eines Dritten. Das aber spricht dagegen, zur Auslegung des Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und seiner Abgrenzung von Art. 184 Abs. 2 StGB einzig das Risiko der Geisel in Betracht zu ziehen und den Umstand, dass diese angeblich weniger gefährdet erscheint, wenn sich die Lösegeldforderung des BGE 111 IV 144 S. 147Täters gegen Angehörige oder enge Freunde des Entführten richtet, die alles zur Errettung des Entführungsopfers tun würden, allein für ausschlaggebend zu erachten. Würde man so verfahren, würde das die Freiheitsberaubung oder Entführung erst zur Geiselnahme machende erschwerende Element der gegen einen Dritten gerichteten Nötigungsabsicht des Täters (s. STRATENWERTH, loc.cit.) ohne Grund vernachlässigt. Nachdem der Gesetzgeber dieser Absicht jedoch massgebliche Bedeutung beigemessen hat, kann nicht ausser acht bleiben, dass die in der Nötigung liegende Drohung des Täters, die Geisel weiterhin in seiner Macht zu behalten oder ihr ein Leid zuzufügen, gerade Angehörige oder enge Freunde derselben besonders schwer trifft, was sich der Geiselnehmer in zahlreichen Fällen bewusst zunutze macht. Diese Tatsache wird dadurch nicht aus der Welt geschafft, dass umgekehrt für das Entführungsopfer bei der Nötigung ihm nahestehender Personen möglicherweise mehr Aussicht auf Befreiung besteht, als wenn die Drohung sich gegen der Geisel fremde Dritte richtet. Die Annahme, es sei die Lösegeldforderung gegenüber anderen, an den Dritten gerichteten Ansinnen deswegen zu privilegieren, weil "Geld immer noch die am leichtesten beschaffbare vertretbare Sache sei" (ARZT, loc.cit.), vermag nicht zu überzeugen. Im konkreten Fall kann Geld für den genötigten Dritten durchaus nicht leicht zu beschaffen sein, zumal wenn es sich um ein hohes Lösegeld handelt, das die Mittel des Genötigten bei weitem übersteigt oder nicht rasch genug flüssig gemacht werden kann.
d) Nach Abwägung aller Umstände erscheint die dem Wortlaut folgende Auslegung als die auch dem Sinn der Norm gemässe. Entsprechend ist Dritter im Sinne des Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jede mit dem Täter und der Geisel nicht identische Person, einschliesslich Angehörige der letzteren, und es ist als Geiselnehmer auch der Täter strafbar, der sich der Geisel in der Absicht bemächtigt, einen Dritten zur Leistung eines Lösegeldes zu nötigen. Ist dem aber so, hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie in casu den Beschwerdeführer nach Art. 185 StGB verurteilt hat.
Sven Axel Springer war in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 1985 entführt worden. Bereits am 9. Dezember 1984 waren jedoch T. und N. mit H. in Verbindung getreten, um ihn zur Teilnahme an der Entführung zu bewegen. In diesem Zeitpunkt hatte T. bereits sämtliche Tatwerkzeuge beschafft, und es stand der Tatplan in allen Einzelheiten fest. Der Beschwerdeführer erklärte BGE 111 IV 144 S. 148sich anderntags, am 10. Dezember 1984, zum Mitmachen bereit, und besprach mit den Komplizen den Tatplan "im Detail". Am gleichen Abend traf man sich in der Absicht, zur Tat zu schreiten. Mit zwei Fahrzeugen fuhren die drei bis zur Autobahnraststätte Herrlisberg bei Wädenswil, wo sie die Tatwerkzeuge ins Auto des Beschwerdeführers umluden. Daraufhin fuhren H. und T. in Richtung Chur, während N. in Herrlisberg zurückblieb. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Komplize in Walenstadt von einer automatischen Radaranlage erfasst worden waren, entschlossen sie sich, nach Herrlisberg zurückzukehren. Von dort fuhr H. nach Hause, während die beiden anderen nach Zuoz reisten und daselbst erfolglos versuchten, Springer zu entführen. H. wusste davon, weshalb er mit ihnen auf den nächsten Morgen einen Treffpunkt vereinbarte und dann an diesem während rund zwei Stunden auf die anderen wartete. a) Das Kantonsgericht fand H. deswegen der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne des Art. 260bis StGB schuldig, wobei es von der Überlegung ausging, dass die Schwelle zum strafbaren Versuch erst dann überschritten gewesen wäre, wenn er mit dem Eindringen in das Gebäude des "Lyceum Alpinum" in Zuoz begonnen hätte. Der Beschwerdeführer, der dem Kantonsgericht hinsichtlich der letzterwähnten Feststellung beipflichtet, wirft ihm jedoch vor, nicht in Erwägung gezogen zu haben, dass die spätere tatsächliche Entführung den subsidiären Tatbestand der Vorbereitungen konsumiert habe; es liege nur eine auf ein und denselben Willensentschluss zurückzuführende Straftat vor, die erst beim zweiten Anlauf geglückt sei. Das Kantonsgericht selbst hebe die Tateinheit und den Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vorbereitungshandlungen und der späteren Entführung sehr deutlich hervor, indem es den Rücktritt verneint habe, weil H. nicht endgültig auf die Tat verzichtet habe; er habe es nämlich am 10. Dezember 1984 gebilligt, dass die beiden anderen nach Zuoz fuhren, um Springer zu entführen, und sich mit ihnen auf den nächstfolgenden Tag verabredet, was den Schluss zulasse, "dass er ohne weiteres bereit gewesen wäre, von diesem Zeitpunkt an an der Tat weiter mitzuwirken". Seien aber Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang klar erstellt, hätte der Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität des Tatbestandes des Art. 260bis StGB in diesem Anklagepunkt von Schuld und Strafe freigesprochen werden müssen.BGE 111 IV 144 S. 149