Urteilskopf 121 II 11619. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. April 1995 i.S. B. gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Art. 15 OHG. Anspruch des Opfers auf Vorschuss. Rechtsweg. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nichtwiedergutzumachender Nachteil eines Zwischenentscheides, mit dem die Vorschussleistung verweigert wurde (E. 1). Summarische Prüfung eines Gesuchs um Vorschuss nach Art. 15 OHG durch die kantonalen Behörden (E. 2a).
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 121 II 116 S. 116
B. arbeitete als Zimmermädchen in einem Hotel in Basel. Am 18. Juni 1993 ertappte sie einen Einbrecher, der sich an der Türe eines Hotelzimmers zu schaffen machte. Der Einbrecher ergriff die Flucht und stiess dabei B. beiseite, so dass sie stürzte und sich unter anderem am Kopf verletzte. Als Folge dieses Ereignisses beklagte sich B. über verschiedene Beschwerden. Sie war seit dem 18. Juni 1993 zumeist arbeitsunfähig.
BGE 121 II 116 S. 117
Nach einem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel, welches diese am 29. November 1994 dem Appellationsgericht Basel-Stadt erstattete, leidet B. "an einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatischen Epilepsie und an einer psychischen posttraumatischen Belastungsstörung". Über den Zusammenhang dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Straftat vom 19. Juni 1993 führt das Gutachten folgendes aus: "Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Epilepsie eine posttraumatische und ursächlich auf die Straftat vom 18.6.1993 zurückzuführen. Die posttraumatische psychische Belastungsstörung ist mit Sicherheit auf die Straftat vom 18.6.1993 zurückzuführen." Durch ihren Anwalt liess B. am 16. September 1993 gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein Gesuch um angemessene Entschädigung und Genugtuung stellen. Dieses Gesuch ergänzte sie am 19. November 1993 mit dem Begehren gemäss Art. 15 OHG um einen Vorschuss von Fr. 8'000.--. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 wies das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt das Gesuch ab. Dagegen erhob B. Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und stellte dort während der Rechtshängigkeit am 17. August 1994 erneut ein Gesuch um einen Vorschuss von Fr. 8'000.--. Dieses Gesuch wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit einem als Zwischenentscheid überschriebenen Urteil vom 15. September 1994 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 1994 stellt B. den Antrag, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Sozialbeiträge anzuweisen, ihr einen Vorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten. Sie ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 64ter BV haben der Bund und die Kantone dafür zu sorgen, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn das Opfer wegen der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Der vierte Abschnitt des OHG konkretisiert diese Ansprüche. Nach Art. 11 ff. OHG erhält das Opfer (vgl. zum Opferbegriff Art. 2 OHG; BGE 120 Ia 157 E. 2d S. 162, BGE 120 IV 44 E. 2 S. 49) unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung oder Genugtuung vom BGE 121 II 116 S. 118Staat. Diese staatlichen Leistungen sind subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 15 lit. a und b OHG). Die Kantone haben zur Geltendmachung solcher Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG). Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG sind nach dem Gesagten Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zugeordnet werden müssen. Über sie wird im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) entschieden. b) In bezug auf den Rechtsschutz schreibt das OHG den Kantonen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz vor, welcher freie Überprüfungsbefugnis zukommen muss (Art. 17 OHG). Über den bundesrechtlichen Rechtsschutz sagt das OHG nichts. Es gelten daher die Regeln des OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. aa) Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat letztinstanzlich im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden. bb) Als Ausschlussgrund für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt hier zunächst Art. 99 lit. h OG in Betracht. Da indessen Art. 12 OHG einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung vorsieht, vermag Art. 99 lit. h OG nicht zu greifen. Für den Vorschuss auf die Entschädigung (Art. 15 OHG) gilt gleiches. cc) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid als Zwischenentscheid überschrieben. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Meinung, es liege ein sogenannter Teilentscheid vor, der in gleicher Weise wie ein Endentscheid angefochten werden könne (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99, mit Hinweisen). Das Gesuch um Vorschuss nach Art. 15 OHG hängt mit dem Gesuch um Entschädigung (Art. 11 ff. OHG) zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus. Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren BGE 121 II 116 S. 119und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Er nimmt in diesem Sinne nicht die Antwort für einen einzelnen Aspekt des Entschädigungsentscheides voraus, wie das für einen Teilentscheid zuträfe. Entfällt die Entschädigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser bzw. die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 5 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) sowie die Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 992). Solche vorsorgliche Massnahmen sind als Zwischenentscheide selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, sofern auch in der Hauptsache dieses Rechtsmittel gegeben ist, und sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (a contrario Art. 101 lit. a OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gegen Entscheide über die Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. E. 1b/aa und bb hiervor). Den nicht wiedergutzumachenden Nachteil eines für den Gesuchsteller negativen Entscheides über den Vorschuss verneinen, hiesse den eben umschriebenen Sinn und Zweck dieses Instituts verkennen. dd) Zwischenentscheide müssen innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Frist ist hier eingehalten worden. c) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Gesuch um einen Vorschuss gemäss Art. 15 OHG nicht durchgedrungen. Sie ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 108 OG) sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
Die Vorinstanz hat erwogen, es gehe nicht an, die Antwort auf die Frage nach der Berechtigung einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG im Entscheid betreffend die Vorschussleistung vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall erwiesen sich die Abklärungen über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als äusserst schwierig. Es sei denn auch ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Bevor dieses Gutachten vorliege, erlaube eine bloss summarische Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Deshalb sei das Gesuch um Vorschuss abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung als mit Art. 15 OHG unvereinbar.
BGE 121 II 116 S. 120