Urteilskopf 116 II 11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1990 i.S. Schmid gegen Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG (Berufung)
Regeste Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB). Ruft der Betroffene den Richter erst an nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, da das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass er an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat, und - sofern er nicht das Gegenteil nachzuweisen vermag - seinem Begehren nicht stattzugeben.
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 116 II 1 S. 1
In der Ausgabe vom 8. Juni 1988 der in Zürich erscheinenden Tageszeitung "Tages-Anzeiger" wurde unter dem Titel "100 Arbeitnehmer kämpfen um ihre Pensionskassengelder" und dem Untertitel "Millionenklage gegen Stiftungsrat von Eschler-Urania" ein Artikel über das Verschwinden von Pensionskassengeldern bei der Eschler-Urania AG veröffentlicht. Der Artikel enthielt unter der Überschrift "Streik machte Schlagzeilen" einen Abschnitt mit folgendem Wortlaut: BGE 116 II 1 S. 2
"Wie man eine Liegenschaft über ihren Wert hinaus belehnt, hatte Saupe möglicherweise vom Zürcher Immobilienhändler Stefan Götz gelernt. Der wegen derlei Tricks zu Gefängnisstrafen verurteilte Götz war von 1980 bis 1982 Eigentümer der Eschler-Urania AG und hatte die serbelnde Autozubehörfirma von einem Geschäftsfreund übernommen - dem Luzerner Financier Ralph Schmid. Unter Schmid geriet die Firma zum ersten Mal in die Schlagzeilen: 12 EU-Angestellte streikten im Mai 1979, weil sie während Jahren weder den Teuerungsausgleich noch eine Reallohnerhöhung erhalten hatten." Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 liess Ralph Schmid durch seinen Anwalt einen Gegendarstellungstext vorlegen und der Redaktion der Zeitung unter Androhung rechtlicher Schritte im Weigerungsfall das Gesuch stellen, diesen zu veröffentlichen. Die Zeitung lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juli 1988 unter Hinweis auf Art. 28i Abs. 1 ZGB als verspätet ab. Am 15. Juli 1988 liess Ralph Schmid sein Begehren erneuern, wobei er bestritt, dass es verspätet gestellt worden sei. In seiner Antwort vom 22. Juli 1988 hielt der Chefredaktor der Zeitung daran fest, dass das Gesuch um Gegendarstellung verspätet sei; er legte überdies dar, dass die Zeitung die Veröffentlichung der gewünschten Gegendarstellung auch aus materiellen Gründen ablehne. Mit Eingabe vom 24. August 1988 erhob Ralph Schmid beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich gegen die Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, in einer ihrer nächsten Ausgaben des "Tages-Anzeigers" die von ihm verlangte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen der Parteien während rund zwei Monaten geruht hatte, wies der Einzelrichter das klägerische Begehren mit Verfügung vom 8. Februar 1989 ab. In Abweisung eines Rekurses des Klägers bestätigte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 4. Juli 1989 den Entscheid der ersten Instanz. Das Bundesgericht weist die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
BGE 116 II 1 S. 4
Aus der Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR) ergibt sich, dass auf die Festsetzung einer Frist für die klageweise Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs bewusst verzichtet worden ist. Es heisst darin wörtlich (BBl 1982 II S. 679 f.): "Der Entwurf nennt keine Frist für die Klageerhebung, weil es Sache des Klägers ist, dafür zu sorgen, dass die Gegendarstellung sobald als möglich veröffentlicht wird. Wer dabei offensichtlich zögert, zeigt, dass er auf die Ausübung seines Rechts verzichtet. Er kann vom Richter nur noch verlangen, dass dieser die Veröffentlichung einer Berichtigung - im Rahmen einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage - anordnet (Art. 28a Abs. 2); damit aber muss er die Widerrechtlichkeit nachweisen." Unter Hinweis auf diese Stelle der bundesrätlichen Botschaft hat auch das Bundesamt für Justiz in seinem an die Kantone gerichteten Zirkularschreiben vom 16. April 1984 zur Gesetzesnovelle (abgedruckt bei KARL MATTHIAS HOTZ, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung (ZGB 28g-l), S. 126 ff.) festgehalten, das Gesetz habe bewusst keine bestimmte Klagefrist vorgesehen, und es wird im erwähnten Rundschreiben weiter davon ausgegangen, die Kantone könnten hierüber nicht ergänzend legiferieren (a.a.O., S. 130). PIERRE TERCIER (Le nouveau droit de la personnalité, S. 221, Randziffer 1669) erklärt, dass die Befristung von den konkreten Umständen abhänge: Da einerseits die Frage einer Gegendarstellung dem Grundsatz nach geprüft und der Text im Hinblick auf das an das Medienunternehmen gerichtete Gesuch um Veröffentlichung aufgesetzt sein werde und andererseits das Gesetz ein einfaches, schnelles Verfahren vorschreibe, könne von einer kurzen Frist ausgegangen werden. Der erwähnte Autor hält dafür, dass die Zeitspanne jedenfalls nicht länger sein könne als die in Art. 28i Abs. 1 ZGB für das Absenden des Gegendarstellungstextes an das Medienunternehmen vorgesehenen zwanzig Tage; in den häufigsten Fällen würden etwa zehn Tage ausreichen, und zwar von der endgültigen Weigerung des Medienunternehmens, im Falle von Stillschweigen vom Zeitpunkt an gerechnet, da eine Antwort vernünftigerweise hätte erwartet werden können. Nach ANDREAS BUCHER (Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, S. 190, Randziffer 701) hat der Richter das zu seiner Anrufung erforderliche Interesse des Klägers "nach den Umständen und in analoger Berücksichtigung der in Art. 28i Abs. 1 (ZGB) vorgesehenen Fristen" zu beurteilen, und KARL MATTHIAS HOTZ BGE 116 II 1 S. 5(a.a.O., S. 103) ist der Auffassung, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Klageanhebung kurz zu bemessen sei, da der Kläger noch ein schützenswertes Interesse müsse nachweisen können; "ungefähr zehn Tage" hält er für ausreichend. Ein allzulanges Zögern mit der Klageerhebung könnte nach Ansicht von RICHARD FRANK (Persönlichkeitsschutz heute, S. 141, Randziffer 333) aufgrund des Sinnes des Gegendarstellungsrechts als Verzicht darauf ausgelegt werden. Von den gleichen Überlegungen hat sich auch das Zürcher Obergericht in zwei Entscheiden aus dem Jahre 1986 leiten lassen (ZR 85/1986 Nr. 103, S. 260, E. 3, und 86/1987 Nr. 50, S. 117 f., E. e).
Seine Klage vom 24. August 1988 hat der Kläger mehr als zwanzig Tage nach dem 25. Juli 1988, d.h. dem Tag eingereicht, an dem nach seinen eigenen Angaben die vom 22. Juli 1988 datierte abschlägige Antwort der Beklagten (von seinem Rechtsvertreter) empfangen worden ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, zu prüfen, ob er bereits nach der ersten Ablehnung der Beklagten im Schreiben vom 12. Juli 1988, die lediglich mit dem Hinweis auf die angebliche Verspätung des Begehrens begründet worden war, Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs gehabt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu vermuten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung (mehr) hatte. Die gerichtliche Beurteilung ist somit auf die Frage zu beschränken, ob dem Kläger der Nachweis von Umständen gelungen sei, die ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsanspruchs zu begründen vermögen. Dabei ist zu beachten, dass ein solches hier nicht leichthin angenommen werden darf, geht es doch um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung, deren Leser sich in der Regel schon nach kurzer Zeit nicht mehr an den Inhalt früher erschienener Artikel erinnern.
BGE 116 II 1 S. 8
Der klägerische Wohnsitz in Monaco genügt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zur Annahme, dass eine Frist von zwanzig Tagen für die Klageerhebung nicht ausgereicht hätte. Der Kläger war schon vorher durch einen Anwalt in Zürich vertreten, welcher der Beklagten in seinem Namen den Text der verlangten Gegendarstellung unterbreitet hatte. Die Einreichung der Klage war somit nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, als wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Zürich gehabt hätte. Im übrigen wird mit Recht nicht geltend gemacht, dass der Kläger von Monaco aus mit seinem Anwalt nicht telefonisch hätte in Verbindung treten können; ob die Briefpost nur schleppend funktionierte, wie in der Berufung ausgeführt wird, ist unter diesen Umständen ohne Belang. Auch dass der Fristenlauf in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag die verzögerte Klageerhebung nicht zu rechtfertigen, um so weniger, als der Kläger schon aufgrund der ersten Ablehnung seines Begehrens um Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1988 Anlass hatte, ernsthaft mit der Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung zu rechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände dargetan sind, die es rechtfertigen würden, das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an der Veröffentlichung der Gegendarstellung auch noch dreissig Tage nach der definitiven Ablehnung des Gegendarstellungsbegehrens durch die Beklagte zu bejahen.