Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.106
ENTSCHEID
vom 10. Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2014
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. November 2012 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige wegen Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und sämtlicher in Frage kommender Delikte gegen B____ erstatten (Akten S. 43 f.). Die Anzeige wurde am 10. Januar 2013 ergänzt (Akten S. 74 f.).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein.
Gegen diesen Einstellungsbeschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2014. Es wird beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur weiteren Abklärung und Untersuchung oder Anklageerhebung resp. zum Erlass eines Strafbefehls fortzuführen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2014 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner 2) hat in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2014 keine Anträge gestellt.
Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2014 repliziert und an seiner Beschwerde vollumfänglich festgehalten.
Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1
2.1.1 Die Anzeige wegen ehrverletzender Äusserungen erfolgte wegen der vom Beschwerdegegner 2 aufgestellten und in der Presse wiedergegebenen Behauptung, der Beschwerdeführer habe ein Couvert mit Wahlunterlagen und Parteistatuten entwendet. Der Beschwerdegegner 2 wurde des weiteren damit zitiert, er habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer zwei Altersheimbewohner gezwungen habe, die Liste seiner Partei zu verschicken und Stimmen gekauft.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nach Rechtsprechung des Bundesgerichts in der politischen Auseinandersetzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei. Die inkriminierten Äusserungen hätten deutlich in einem politischen Bezug gestanden und in den erwähnten Zeitungsartikeln seien laufende Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer erwähnt worden, welche nicht einzig aufgrund der Anzeige des Beschwerdegegners 2 in Gang gekommen seien, was die Ehrenrührigkeit von dessen Aussagen weiter relativiere. Im Ergebnis sei die Ehrverletzung daher zu verneinen (Einstellungsbeschluss S. 2-3).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Argumentation nicht zu folgen, da der Wahlkampf mit den Wahlen vom 28. Oktober 2012 abgeschlossen gewesen sei, die ehrverletzenden Äusserungen aber alle deutlich später erfolgt seien. Die Behauptung, ein gewählter Grossrat sei ein Dieb, sei keine politische Auseinandersetzung, und der Vorwurf des Diebstahls werde nicht zum politischen Diskurs, nur weil es sich beim angeblichen Diebesgut um ein Wahlcouvert und Parteistatuten gehandelt habe. Die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 hätten sich zudem auch nicht auf die damals laufenden Strafverfahren beschränkt. Es sei kein Grund ersichtlich, das Strafverfahren einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 an der Verfahrenseinstellung fest. Die Äusserungen seien sehr wohl im politischen Kontext erfolgt. Bereits Anfang Oktober 2012 hätten Verdachtsmomente wegen möglicher Wahlfälschung und Stimmenfangs gegen den Beschwerdeführer bestanden, welche am 6. Oktober 2012 zu seiner Festnahme geführt hätten. In der Folge habe sich der Beschwerdegegner 2 von ihm distanziert, worüber die […] Zeitung bereits am 10. Oktober 2012 berichtet habe. Auch wenn die betreffenden Äusserungen nach dem Wahltermin publiziert worden seien, so seien sie doch im Rahmen des Wahlkampfes erfolgt. Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft aus, die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 seien zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich haltlos und ungerechtfertigt gewesen. Auch wenn die Strafuntersuchung später mangels hinreichenden Beweises eingestellt worden sei, habe der Beschwerdegegner 2 Grund zu Annahme gehabt, der Beschwerdeführer habe sein Wahlcouvert gestohlen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner 2 angeblich sein Wahlkuvert und die Parteistatuten nicht mehr gefunden habe, habe es keine Gründe gegeben, den Beschwerdeführer des Diebstahls zu bezichtigen und schon gar nicht in den Medien. Aufgrund der bewusst schädigenden Verbreitung der Aussagen sei der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis nach Ziff. 2 der Bestimmung zuzulassen.
2.1.2 Es wird von keiner Seite angezweifelt, dass es grundsätzlich ehrverletzend ist, jemanden eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen (Zur Verletzung der sittlichen Ehre durch den Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben: Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB N 21). Strittig ist zunächst, ob diese Aussagen innerhalb einer politischen Auseinandersetzung erfolgten und daher nach einem milderen Massstab zu beurteilen sind: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (Riklin, a.a.O. N 33 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BGer). Auch wenn seine Aussagen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgten ‒ auch nach der Wahl und dem damit abgeschlossenen Wahlkampf waren sie Teil der andauernden politischen Auseinandersetzung ‒ sind sie als ehrverletzend zu werten, denn sie bestanden nicht lediglich in der zugespitzten Darstellung feststehender Tatsachen, sondern darin, dass der Beschwerdeführer strafbarer Handlungen bezichtigt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Inhalt und Form seiner Äusserungen ebenfalls keine Zurückhaltung auferlegte und den Beschwerdegegner 2 beispielsweise in der breit gestreuten Pressemitteilung vom 8. November 2012 als „Krüppel“ bezeichnete und ihm unterstellte, sich mit falschen Versprechungen auf die Liste geschmuggelt zu haben (Akten S. 58 f.), ändert nichts daran, dass die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 als ehrverletzend zu qualifizieren sind.
Es ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund in Form eines Entlastungsbeweises nach Art. 173 Abs. 2 StGB vorliegt. Bezüglich eines behaupteten Delikts kann der Wahrheitsbeweis nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (Riklin, a.a.O. N 15), weshalb ein solcher in casu ausser Betracht fällt ‒ das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt (Kopie Strafakten S. 931 f., 933 f.). Hingegen kann sich ein Beschuldigter auch dadurch entlasten, dass er den Beweis erbringt, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam der Beschwerdegegner 2 nicht ausschliesslich deshalb zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ihn bestohlen, da er sein Wahlcouvert nicht mehr fand. Der Verdacht fiel deshalb auf ihn, weil er vor dem Verschwinden des Couverts in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 war und sich zeitweilig alleine im Wohnzimmer aufgehalten hatte, was ihm den unbemerkten Diebesgriff ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer ist bekanntermassen einschlägig vorbestraft. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Diebstahl des Wahlcouverts wurde zwar am 15. April 2014 eingestellt, jedoch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels hinreichenden Beweises. Das Verfahren wegen Wahlfälschung und Wahlbestechung wurde ebenfalls eingestellt, da der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen der Einladung zu einem Imbiss und der Ausübung des Wahlrechts nicht bestehe und daher der Tatbestand der Wahlbestechung nicht erfüllt seien. Der Vorwurf der Wahlfälschung sei nicht zutreffend, da der betroffene Wähler selbst Korrekturen an der eingelegten Liste vorgenommen habe und diese somit seinem freien Willen entspreche.
Was das Stellen einer Strafanzeige anbelangt, sind an die vorgängige Abklärungspflicht keine hohen Anforderungen zu stellen, da bei Mitteilungen an Behörden kein vorgelagertes privates Beweisverfahren verlangt werden kann (Basler Kommentar a.a.O. N 22). Anders verhält es sich bei einer Anschuldigung via Medien. Ausnahmsweise ist der Ehrverletzer nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insb. ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen. Dass der Beschwerdegegner 2 Grund zur Annahme hatte, der Beschwerdeführer habe seine Wahlunterlagen entwendet, wurde bereits dargelegt. Die exakte Kenntnis der einzelnen Tatbestandselemente der Wahlfälschung und Wahlbestechung kann von einem juristischen Laien wie dem Beschwerdegegner 2 nicht verlangt werden. Es bestand zudem ein öffentliches Interesse daran, über Wahlmanipulationen informiert zu werden. Der Beschwerdegegner 2 ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen, und dieser liegt in Form des Gutglaubensbeweises vor. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der inkriminierten Ehrverletzungsdelikte somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
2.2
2.2.1 Am 10. November 2012 schickte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer ein SMS mit folgendem Wortlaut: „A____ tretten Sie und Ihre sauberen Kumpane als Grossräte zurück. Wir werden Euren Zutritt zu verhindern wissen. Komitee für korrekte Wahlen“. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit begründet, dass sich aus dem Wortlaut, dessen sich der Berufungsbeklagte 2 bedient hatte, keine Androhung ernstlicher Nachteile erkennen lasse, wie sie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich sei. Die Nachricht sei vielmehr als Aufforderung zum freiwilligen Rücktritt zu verstehen und in den Zusammenhang mit der vom Beschuldigten erhobenen Wahlrechtsbeschwerde zu stellen. Ein verständiger Leser werde aus der versandten SMS-Nachricht nicht den Schluss ziehen, er habe mit Gewalt zu rechnen. Im Falle einer gerichtlichen Beurteilung wäre daher mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, weshalb das Verfahren wegen versuchter Nötigung mangels Vorliegens des Tatbestandes im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei (Einstellungsbeschluss).
Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Zunächst handle es sich nicht um eine Warnung, sondern um ein in Aussicht Stellen eines Übels, welches der Drohende bewirken werde. Zudem werde wörtlich die Verhinderung des Zutritts angedroht, was nur als Androhung einer Blockade verstanden werden könne, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen an einen ernstlichen Nachteil genüge. Die Zeichnung mit „Komitee für korrekte Wahlen“ signalisiere, dass der Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner 2) nicht alleine handeln werde, weshalb die Drohung als ernstlich angesehen werden müsse (Beschwerde S. 7-8).
In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der Nachricht des Beschwerdegegners 2 nach der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierten Rechtsprechung nicht um eine blosse Warnung, sondern um eine Androhung handelt. Worin das in Aussicht gestellte Übel bestehen würde, bleibe jedoch im Dunkeln. Selbst wenn die Nachricht als Androhung ernstlicher Nachteile beurteilt würde, so sei weder ein unerlaubter Zweck verfolgt noch ein unerlaubtes Mittel benutzt worden, und schliesslich habe keine rechtsmissbräuchliche Verknüpfung von Mittel und Zweck vorgelegen, womit es an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens mangle.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik daran fest, dass die Androhung vom Leser als Verhinderung des Zutritts mit vis absoluta und nicht mittels Wahlbeschwerde zu interpretieren sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge um Personenschutz ersucht, und der Chef der Fahndung habe seine Ansicht geteilt, dass mit einer Verhinderung oder Erschwerung des Zutritts zu rechnen sei, weshalb der Zutritt des Beschwerdeführers zum Rathaus am 6. Februar 2013 mittels Einsatzes der Fahndung sichergestellt worden sei.
2.2.2 Wie es die bereits die Parteien getan haben ‒ und dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind ‒ bedarf es zunächst der Auslegung der vom Beschwerdegegner 2 versandten Nachricht mit dem Wortlaut „A____ tretten Sie und Ihre sauberen Kumpane als Grossräte zurück. Wir werden Euren Zutritt zu verhindern wissen. Komitee für korrekte Wahlen“. Wie auch die Staatsanwaltschaft anerkennt, liegt keine blosse Warnung, sondern ein angedrohter Nachteil in Form eines vom Beschwerdegegner 2 abhängigen Ereignisses vor. Die Formulierung „Zutritt verhindern“ lässt zunächst beide Interpretationen zu: Einerseits, dass verhindert werden soll, dass der Beschwerdeführer als Grossrat in die kantonale Legislative aufgenommen wird, andererseits, dass ihm der Zutritt zum Rathaus physisch versperrt werden soll. Auf Empfängerseite erscheint zunächst relevant, dass der Beschwerdegegner 2 die Nachricht zwar ohne Nennung seines Namens, jedoch von seinem eigenen Mobiltelefon aus versandte, womit er als Absender zu erkennen war ‒ die lässt sich schon daraus ersehen , dass sich die Anzeige wegen Drohung nicht gegen Unbekannt, sondern von Beginn weg gegen ihn richtete. Da der Beschwerdeführer den Verfasser der Nachricht als zeitweiligen politischen Verbündeten kannte, ohne dass es im Rahmen von Meinungsverschiedenheiten je zu physischen Auseinandersetzungen oder Androhung von Gewalt kommen wäre, verlieh dies der Nachricht einen weit weniger bedrohlichen Grundton, als wenn sie ihm anonym zugesandt worden wäre. Auch das vom Beschwerdegegner 2 erdachte „Komitee für korrekte Wahlen“ erweckte nicht den Anschein einer gewaltbereiten Gruppierung.
Als Beleg der Richtigkeit ihrer Interpretation stellt die Staatsanwaltschaft die Nachricht in den Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner 2 erhobenen Wahlbeschwerde. Er hat diese am 5. November 2012 (Akten S. 40) per E-Mail eingereicht und damit seinem Willen Ausdruck verliehen, die Wahl des Beschwerdeführers mit legalen Mitteln anzufechten. Für die Auslegung seiner Textnachricht durch den Empfänger ist dies zwar unerheblich, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingangs der SMS wohl noch nichts von der erhobenen Wahlbeschwerde wusste. Hingegen belegt sowohl der Versand von seiner eigenen Rufnummer aus als auch das Beschreiten des Rechtswegs, dass es nicht dem Vorsatz des Beschwerdegegners 2 entsprach, dem Beschwerdeführer ein Übel anzudrohen, welches über die ihm zustehende Überprüfung der Wahl via Wahlbeschwerde hinausging. Mithin mangelte es am Nötigungsvorsatz, womit der subjektive Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erfüllt ist. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehen konnte, dass eine Anklage wegen versuchter Nötigung mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Fehlens des objektiven und des subjektiven Tatbestands zu einem Freispruch führen würde. Die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte daher zu Recht, womit die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, entgegen dem Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Juni 2013 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2013 nicht aus den Akten entfernt worden, was unverzüglich zu geschehen habe. Das besagte Einvernahmeprotokoll ist jedoch nicht Bestandteil der paginierten Verfahrensakten, sondern befindet sich in einem separaten, verschlossenen Couvert und zusammen mit einer Kopie der erwähnten Anweisungen des Gerichts hinter dem letzten Aktenstück, womit der gerichtlichen Verfügung in ausreichender Weise Folge geleistet worden ist.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten. In Anwendung von Art. 136 ist indes aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weshalb sein Rechtsvertreter für einen Aufwand von 6 Stunden zu CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung verzichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 96.‒ MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).