Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2008.48
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid vom 16. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Rechtsverzö- gerung (Art. 116 BStP, Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.48 (Nebenverfahren: BP.2008.32, BP.2008.44)

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen führt die Bundes- anwaltschaft seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren, welches sie am 21. September 2007 auf A. ausdehnte. A. wurde am 29. Januar 2008 verhaftet und vom zuständigen Untersuchungsrichter mit Entscheid vom 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen.

B. A. ersuchte die Bundesanwaltschaft bereits mehrmals um vollständige Ak- teneinsicht, letztmals mit Faxschreiben vom 19. Mai 2008.

Die Bundesanwaltschaft verweigerte A. jeweils die vollständige Aktenein- sicht, gewährte ihm jedoch Einsicht in einzelne verlangte Aktenstücke, so auch in der Verfügung vom 21. Mai 2008 (act. 1.1).

C. A. erhob am 26. Mai 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

  1. Der Entscheid des Bundesanwaltes vom 21.5.2008 betr. Verweigerung der Akteneinsicht sei aufzuheben;

  2. Es sei dem Unterzeichnenden in rubrizierter Angelegenheit ab sofort voll- ständige Akteneinsicht; dies zumindest für die Fälle Z. (alle Vorfälle); Y., X., W., V. und B. zu gewähren;

Eventualiter: Es sei dem Unterzeichnenden in rubrizierter Angelegenheit ab sofort zumindest Akteneinsicht in folgende Aktenstücke zu gewähren:

  • das Resultat der Auswertungen zumindest der am 11.1.2008 sicher gestellten PCs und Datenträger des Beschuldigten (180 Videos, CD, DVD) sowie weite- rer Unterlagen Dritter;

  • sämtliche angeblichen Feststellungen von Personen* und Untersuchungen betr. Nissan in X. anlässlich Vorfall vom 4.9.2007, aber auch inkl. allfällig vor- handener Videoaufnahmen, Radarphotos etc. (* dies ist erwähnt in Beschwer- deantwort der Beschwerdegegnerin);

  • vollständige Auswertung der diversen Berichte des WFD betr. der diversen Vorfälle;

  • Einsicht in die vollständigen WFD-Berichte der diversen Vorfälle;

  • Einvernahme/Befragung des Finders der Roger-Staubmütze;

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  • Angaben betr. Erhältlichkeit der Anzündlitzen, Pyro-Knallpatronen, Zündvor- richtungen, Batterieclip, etc.

  • Auswertung der Untersuchungen betr. des Nissans der Eltern des Gesuchstel- lers;

  • Abklärungen betr. Teilnahme des Gesuchstellers in Kreisen von Rechtsextre- misten (Gegendemos 1. Mai, „Führergeburtstage“, Hess-Gedenkfeiern, Kon- zerte etc.);

  • Abklärungen betr. Erhältlichkeit und Verbreitung des C. GmbH Pyro-Knall- patronen;

  • allfällig angeordnete Analysen betr. Schriftproben;

  • Vergleichsmustererhebung, ev. Einvernahme bei D. AG (J);

  • Beschlagnahmungsprotokolle mit genauen Inhaltsangaben (Katalogisierung und Photos);

  1. Es sei festzustellen, dass insbesondere die Vornahme einer zweiten Haus- suchung im Hause der Eltern des Beschwerdeführers erst am 15.5.2008 ei- ner Rechtsverzögerung gleichkommt;

  2. Es sei dem Unterzeichnenden auch Gelegenheit zur Teilnahme an den Ein- vernahmen und anderen Untersuchungshandlungen zu gewähren;

  3. Es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten dem Anwalt des Beschwerde- führers mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer auf der Liste der „Rechtsex- tremen“ verzeichnet sei;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 beantragte die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D. In der Folge beantragte A. die Berücksichtigung der Akten aus dem Haft- prüfungsverfahren BH.2008.6 (act. 5, S. 2) und reichte mehrmals Unterla- gen zu den Akten nach.

E. Das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. wurde mit Ent- scheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Sub- stanziierung abgewiesen.

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Am 29. August 2008 reichte A. erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.44) gutgeheissen wurde.

F. Am 5. September 2008 legte die Bundesanwaltschaft einem Schreiben an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt u.a. das Einvernahmeproto- koll der Kantonspolizei Uri mit E. vom 24. September 2007 (act. 9.2) bei, welches in Kopie A. bzw. seinem Rechtsanwalt zur Kenntnis zugestellt wur- de (act. 9.1, S. 2).

Daraufhin reichte A. mit Eingabe vom 10. September 2008 eine Beschwer- deergänzung zum vorliegenden Verfahren ein mit folgenden Anträgen (act. 9):

  1. Es sei fest zu stellen, dass die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der entlastenden Elemente: Zeugenaussage E. / Photographien Fahrzeug Beschwerdeführer BKP durch die Bundesanwaltschaft und das Erwähnen dieser Belastungstatsachen nicht zulässig sei.

  2. Es sei dem Beschwerdeführer wiederum die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen ist es gerechtfertigt, sämtliche Anträge von A. in einem Entscheid zu behandeln.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be- schwerdekammer zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der

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durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 21. Mai 2008 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer nicht die vollständige Aktenein- sicht gewährt wurde. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 21. Mai 2008 erlassen und gleichentags vom Verteidiger des Beschwerdeführers entgegen ge- nommen (act. 1.1). Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist.

1.3 Im Weiteren wird mittels der Beschwerde eine Rechtsverzögerung gerügt. Der Beschwerdeführer ist von einer allfälligen Säumnis des Bundesanwalts betroffen und damit auch zur Beschwerde wegen Säumnis legitimiert. Be- schwerden gegen Säumnis unterliegen keiner Frist (vgl. BÄNZIGER/LEIM- GRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 259, 268; TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2 m.w.H.).

1.4 In der Beschwerdeergänzung wird die Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll von E. geltend gemacht. Zu- sammen mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2008 (act. 9.1) ist dem Beschwerdeführer dieses Einvernahmeprotokoll (act. 9.2) jedoch zugestellt worden. Mangels eines aktuellen und prakti- schen Interesses ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. TPF 2004 34 E. 2.2 S. 36).

Die Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich der Pho- tos der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wird bereits von der Hauptbeschwerde abgedeckt, in welcher der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Auswertung der Unter- suchung betreffend den Nissan der Eltern des Beschwerdeführers verlangt (act. 1, Eventualantrag 7). Dazu kann folglich auf die Erwägungen 1.2 und 3.5 dieses Entscheides verwiesen werden.

1.5 Auf die Beschwerde ist somit teilweise einzutreten.

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2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die

Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bun-

desanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freien Ermessen zu

prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe

der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des

Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung

der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen Amtshandlungen

hat die I. Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen

zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die

Grenze des zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2

  1. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146, TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005
  2. 2, jeweils m.w.H.). Bei Beschwerden wegen Säumnis verhält es sich

nicht anders.

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2, 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2, 1S.14/2005 vom 25. April 2005 E. 1.4; TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.2). Gleiches gilt für den in der Beschwerde ebenfalls erhobenen Vorwurf der Rechtsverzögerung. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechts- verletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermes- sensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -miss- brauch beschränkt.

3.1 Gemäss dem Vertreter des Beschwerdeführers verunmögliche es der ab- lehnende Entscheid vom 21. Mai 2008, Kenntnis von relevanten Erkennt- nissen zu erhalten, die unabdingbar für die Vertretung seien. Die gewährte, punktuelle Akteneinsicht erschwere die Verteidigung erheblich. Es sei je- doch unumgänglich, ausreichend Informationen zu haben, um den Be- schwerdeführer als Beschuldigten verteidigen zu können. Um eine wirksa- me Verteidigung aufbauen und gegebenenfalls auch entlastende Beweis- anträge stellen zu können, sei es unerlässlich, dass der Beschuldigte im heutigen, schon weit fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung eine voll- ständige oder zumindest teilweise Akteneinsicht (Eventualantrag) erhalte. Die nur punktuelle Akteneinsicht erweise sich auch nicht mehr als begrün- det, da gemäss dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2008 (BH.2008.6) die Kollusionsgefahr ca. Mitte Mai 2008 entfallen sein sollte.

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Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, sollte im heutigen Stadium des Verfahrens kein Grund mehr für eine Verweigerung der Akteneinsicht dar- stellen.

3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt der Bundesanwalt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsak- ten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV handelt, ist somit nicht absolut (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12 und 18; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale su- isse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 219 N. 336; SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 ff. N. 261 und 266; TPF BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1 m.w.H.). Die Tragweite des Akteneinsichts- rechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles (HAU- SER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 m.w.H.; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3; TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., S. 220 Fn. 677 zu N. 336; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte wer- de gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Ab- klärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O., S. 247 N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Ein- vernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., S. 220 Fn. 677 zu N. 336). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehör- den gewählten Untersuchungstaktik liegen (TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1). In zeitlicher Hinsicht kann sich auch das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des

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Strafverfahrens auf die Gewährung der Akteneinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Ge- fährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können (TPF 2006 240 E. 3.2 S. 242 mit Hinweis auf TPF BB.2005.89 vom 28. November 2005 E. 4.3.2 zum Vergleich). Auch der Ak- teninhalt kann zu einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts führen, wenn höherwertige private oder öffentliche Interessen vorliegen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 20; PIQUEREZ, a.a.O., S. 220 N. 336; SCHMID, a.a.O., S. 87 f. N. 263; BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257 E. 4a S. 262, je m.w.H.). Schliesslich können ebenso praktische Grün- de einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 199 ff. mit Verweis auf TPF BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also ein gewisser Ermessensspielraum zu.

3.3 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zwar bis heute die vollständige Akteneinsicht verweigert, ihm aber während des Ermittlungsverfahrens laufend, sei es aus eigener Initiative oder in teilweiser Gutheissung seiner Anträge, Verfahrensunterla- gen zugestellt hat. Grob zusammengefasst bestätigen die vorliegenden Ak- ten für den Zeitraum bis zum Beschwerdeverfahren die Einsicht des Be- schwerdeführers in beispielsweise alle seine Einvernahmeprotokolle, fast alle Einvernahmeprotokolle der Drittpersonen, Sicherstellungsprotokolle aus den Hausdurchsuchungen bei ihm sowie bei Drittpersonen, Berichte und Zwischenberichte (einige teilweise abgedeckt) polizeilicher Stellen (WFD, BKP, Kapo ZH usw.) zu den einzelnen Sprengstoffanschlägen, Ma- terialzusammenstellungen, DNA-Ergebnissen und zu Zusammenhängen materialtechnischer Art sowie im modus operandi der verschiedenen An- schläge bzw. Versuche, Tatbestandsrapporte, Teilergebnisse der Auswer- tungen der sichergestellten IT-Daten und Filme beim Beschwerdeführer sowie bei Dritten, Drohschreiben, Aktennotiz und Bericht der BKP im Zu- sammenhang mit dem Y.-Vorfall, Beschimpfungsschreiben und Amtsbe- richt der BKP zum Tatkomplex betreffend das letztjährige Swiss Raid Kommando, Dokumentation und Drohschreiben im Zusammenhang mit der Militärstrafsache betreffend F. Letztlich wurden dem Beschwerdeführer auch in den an ihn gerichteten Antwortschreiben viele Erkenntnisse mitge- teilt (Aktenverzeichnis zu BH.2008.6; act. 3, S. 1-3; act. 3.1; act. 3.2; act. 3.3; act. 3.4, S. 2 und Beilage 1-3; act. 3.5, Bei- lage 0-7; act. 3.6, S. 2; act. 3.7; act. 3.9). Daraus ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer sicherlich über einen genügenden Zugang zu den Akten verfügt, um nachvollziehen zu können, worauf die ihm gemachten Vorwürfe

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– welche auch die Untersuchungshaft rechtfertigen – beruhen (vgl. TPF 2005 209 E. 3.3 S. 211). Sodann ist auch nicht einzusehen, wodurch die Verteidigung und das Stellen von Beweisanträgen aufgrund der konkreten, eingeschränkten Akteneinsicht derart schwer beeinträchtigt sein soll wie dies der Verteidiger in der Beschwerdeschrift geltend macht. Jedenfalls war der Verteidiger bis jetzt in der Lage, zahlreiche und auch detaillierte Anträ- ge zu stellen (z.B. act. 5.1, S. 2, 4, 5; act. 5.2, S. 3; act. 5.6, S. 1-2), welche teilweise gutgeheissen und im Ergebnis mittels Antwortschreiben und ent- sprechenden Beilagen mitgeteilt wurden.

Als Gründe der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht nennt die Beschwerdegegnerin insgesamt die Gefährdung des Untersuchungs- zwecks sowie Kollusionsgefahr und weist auch mehrmals auf die strikte Aussageverweigerung des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer verhält sich bisher äussert unkooperativ, da er an- lässlich seiner Einvernahmen – mit Ausnahme der Beantwortung einiger Fragen seines Verteidigers – keinerlei Aussagen weder zur Person noch zur Sache gemacht hat und vorläufig auch weiterhin keine Aussagen ma- chen will (act. 3.7, S. 1, 2; act. 3.9, S. 2, 6; act. 5.3, S. 3; act. 5.7, S. 3; bei- spielhaft act. 3.5). Mag der Beschwerdeführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sein Verhalten trotzdem zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Unter- suchungszwecks führen. Denn in der Regel kann einem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, später Einsicht in die Akten gewährt werden (vgl. TPF 2006 240 E. 3.2 S. 242). Durch eine derartige Aussageverweigerung wird das Verfahren er- schwert, sodass weitere Untersuchungshandlungen und insbesondere de- ren Auswertung notwendig werden und abgewartet werden müssen. Aus dem teilweise abgedeckten Aktenverzeichnis geht eine Vielzahl von Ermitt- lungshandlungen hervor. Insgesamt sind diese bzw. deren Auswertungen aber noch nicht ganz abgeschlossen (act. 3.8, S. 1; act. 3.9, S. 2, 4). Inso- fern sprechen vorläufig auch praktische Gründe gegen die Gewährung ei- ner vollumfänglichen Akteneinsicht.

3.4 Nach dem Gesagten bestehen vorläufig genügend Anhaltspunkte, um die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht zu rechtfertigen. Die Beschwer- degegnerin hat diesbezüglich keinen qualifizierten Ermessensfehler be- gangen. Nicht entschieden zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auch aufgrund des Beste- hens einer Kollusionsgefahr gerechtfertigt hätte.

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3.5 Für diejenigen Eventualanträge, die sich nicht bereits aufgrund der Be- schwerdeantwort (act. 3) bzw. in der Zwischenzeit erledigt haben, gelten die vorangehenden Ausführungen gleichermassen.

4.1 4.1.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung im Hause seiner Eltern die betreffenden Ge- genstände problemlos hätten gesichert werden können bzw. dass diese Hausdurchsuchung viel früher hätte durchgeführt werden können. Es gebe keine sachgerechten Gründe, wieso die zweite, offenbar als nötig erachtete Hausdurchsuchung erst so spät erfolgte und ausgerechnet am 15. Mai 2008 durchgeführt wurde. Da das Urteil der I. Beschwerdekammer vom 16. April 2008 (BH.2008.6) davon ausgegangen sei, dass die Kollusionsge- fahr Mitte Mai 2008 entfallen sein sollte, könne es den Anschein erwecken, diese Vorgehensweise sei von der Untersuchungsbehörde gewählt worden, um weiterhin den Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrecht zu erhalten. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre schon aufgrund seiner Haftsituation ein rasches Handeln geboten gewesen (act. 1, S. 10).

4.1.2 Zudem macht der Beschwerdeführer vorsorglich Rechtsverzögerung gel- tend für den Fall, dass die Auswertungen der ersten Hausdurchsuchung vom Januar 2008 noch nicht erfolgt sein sollten (act. 1, S. 11).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191 f.; 117 Ia 193 E. 1c S. 197; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 103 V 190 E. 3c S. 194 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 356 N. 1658). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsver- zögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessord- nung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für je- des einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).

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4.3 4.3.1 Aus dem teilweise abgedeckten Aktenverzeichnis geht hervor, dass die erste Hausdurchsuchung im Hause der Eltern und somit am Wohnsitz des Beschwerdeführers am 11. Januar 2008 stattgefunden hat. Des Weiteren wurden im Zeitraum von Februar bis Anfang März 2008 weitere Haus- durchsuchungen bei Dritten sowie Befragungen derselben durchgeführt. Eine zweite Staffel von Hausdurchsuchungen erfolgte in der Zeitspanne von März bis Mai 2008. Die Beschwerdegegnerin macht hinsichtlich der zweiten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 15. Mai 2008 ins- besondere geltend, dass diese kurzfristig aufgrund von polizeilichen Aus- wertungsergebnissen (u.a. Filme) notwendig geworden sei (act. 3, S. 3; act. 3.9, S. 3). Zudem fand diese Hausdurchsuchung kurz nach den letzten Hausdurchsuchungen bei Dritten vom 8. Mai 2008 statt. Die Gründe für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sind einerseits nachvollziehbar und andererseits ist ihre Vorgehensweise auch in Anbetracht der geringen zeit- lichen Distanz zwischen den beiden Hausdurchsuchungen beim Be- schwerdeführer nicht zu beanstanden.

4.3.2 Die vorsorglich gerügte Rechtsverzögerung des Beschwerdeführers be- zieht sich auf den Fall, dass die Auswertungen der ersten Hausdurchsu- chung vom 11. Januar 2008 noch nicht erfolgt sein sollten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Auswertungsarbeiten bezüglich des am 11. Januar 2008 bei ihm sicherge- stellten Materials wie PCs bzw. EDV-Daten, Unterlagen, Waffen etc. im Gange und teilweise erfolgt seien, jedoch noch nicht abgeschlossen wer- den konnten (beispielsweise BH.2008.6, act. 4.1 vom 28. Februar 2008, S. 3; BH.2008.6, act. 4 vom 18. März 2008, S. 4; TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.1.4). So präsentiert die Beschwerdegegnerin in ihrer Stel- lungnahme vom 27. Mai 2008 zum erneuten Haftentlassungsgesuch Er- gebnisse der bisherigen IT-Auswertung des PCs des Beschwerdeführers, und zwar in Bezug auf die Militärstrafsache betreffend F. (act. 3.9, S. 3), und untermauert diese durch eine Aktennotiz der BKP vom 28. April 2008 (Beilage 10 zu act. 3.9), welche der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Stellungnahme erhalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 27. Mai 2008 (act. 3.4) u.a. eine Zusammenstel- lung der bisher ausgewerteten, beim Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 sichergestellten Filmkassetten erhalten (Beilage 3 zu act. 3.4). Damit ist erwiesen, dass die Auswertungen bezüglich der sichergestellten Filme und PCs des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde teilweise erfolgt waren. In Bezug auf die ausstehenden Auswertungen ist zu berücksichtigen, dass weiteres umfangreiches Filmmaterial und zahlreiche IT-Daten aus den

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Hausdurchsuchungen bei Dritten seit Februar 2008 ausgewertet werden mussten. Zudem erläutert die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2008 zum erneuten Haftentlassungsgesuch nochmals konkret, dass insbesondere die beim Beschwerdeführer sichergestellten IT-Daten aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der IT-Auswertung und dem da- durch zeitlich wie personell sehr grossen Aufwand noch nicht zu Ende aus- gewertet werden konnten (act. 3.9, S. 4). Sie verweist dazu auch auf eine Aktennotiz des Chefs der IT-Ermittlungen vom 15. Mai 2008 (Beilage 16 zu act. 3.9). Dass also die Auswertungen noch nicht abgeschlossen waren, erscheint unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht als unan- gemessen.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu Gute zu halten, dass die Stellung- nahme bzw. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2008 ge- rade kurz nach Einreichung der Beschwerde verfasst und zusammen mit besagten Aktennotizen bzw. besagter Zusammenstellung zu dessen Kenntnis gebracht wurden.

4.4 Zusammenfassend ist vorliegend keine Rechtsverzögerung bzw. Säumnis im Sinne von Art. 105 bis Abs. 2 BStP festzustellen.

5.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie die beiden Ne- benverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.32, BP.2008.44) ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.32). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätz- lich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), er wird jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.44) von der Bezahlung der Ge- richtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Vorliegend ist der Verteidiger aus der Bundes- strafgerichtskasse zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Diese ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den obge- nannten Betrag zu entrichten (Art. 5 Abs. 1 desselben Reglements).

  • 13 -

5.3 Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

  • 14 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.44) von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- befreit.

  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu entrich- ten.

  4. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 17. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Alexander Feuz
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG

BStP

  • Art. 38 BStP
  • Art. 116 BStP
  • Art. 214 BStP
  • Art. 217 BStP
  • Art. 245 BStP

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 103 i.V.m

SGG

  • Art. 28 SGG

Gerichtsentscheide

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