Urteilskopf 120 IV 34257. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
Regeste Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP. Haftbeschwerde; Kognition. Die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung des Verteidigers bei der Einvernahme des Beschuldigten unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (E. 1). Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft überprüft die Anklagekammer mit voller Kognition (E. 2; Praxisänderung). Bereits die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft darf nur mit Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (E. 3; Praxisänderung).
Sachverhalt ab Seite 343
BGE 120 IV 342 S. 343
A.- Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzkontrolle eröffnete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen K. und Dr. S. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsführung, der aktiven und passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken, der Urkundenfälschung und des Betruges.
B.- Am 30. August 1994 verfügte die Bundesanwältin die Verhaftung von K. und Dr. S. wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr. Mit begründeter Verfügung vom 31. August 1994 versetzte der eidg. Untersuchungsrichter als Haftrichter K. in Untersuchungshaft. Er erachtete den dringenden Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr als gegeben; grundsätzlich offengelassen wurde der von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr.
C.- Mit Eingaben vom 8./9. September 1994 ersuchte der Beschuldigte K. die Bundesanwältin um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. September 1994 wies die Bundesanwältin das Haftentlassungsgesuch ab.
D.- Mit Beschwerde vom 19. September 1994 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Hauptsache, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. September 1994 aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 29. September 1994 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde wird diesbezüglich im Einverständnis mit den Parteien dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwiesen.
Dieser Rechtsprechung ist Kritik erwachsen (vgl. BÖSCH, a.a.O., S. 55; SCHUBARTH, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 143 ff.).
Art. 51 BStP befindet sich im ersten Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" des Zweiten Teils des Bundesstrafprozesses unter dem Titel "VIII. Untersuchungs- und Sicherungshaft". Die Bestimmungen des Bundesstrafprozesses kennen indessen keine Randtitel bei den einzelnen Artikeln, wie dies etwa im Bundeszivilprozess der Fall ist. Allein der Umstand, dass nach Absatz 1 von Art. 51 BStP nur die während der Voruntersuchung verfügte Verhaftung oder Haftentlassung der Anklagekammer des Bundesgerichts zu melden ist, schliesst an sich nicht aus, Absatz 2 auch im (bundesrechtlichen) gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren anzuwenden.
Im Lichte der dem Beschuldigten durch das Inkrafttreten der EMRK zustehenden Rechte drängt sich eine weite Auslegung dieser Bestimmung auf. Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat der Verhaftete Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Aus diesem Beschleunigungsgebot ergibt sich ein Anspruch des Verhafteten auf zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft (vgl. HAUSER, Kurzlehrbuch des Strafprozessrechts, S. 191). Es ist deshalb eine unzulässige Beschneidung der Freiheitsrechte des Beschuldigten und widerspricht auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, N. 714 und 714a, und HAUSER, a.a.O., S. 190), ihn erst nach Eröffnung der Voruntersuchung in den Genuss der Begrenzung der Haftdauer kommen zu lassen. Mit der Eröffnung könnte sonst einfach zugewartet und damit die Frist in jedem Fall umgangen werden. Demnach kann nach konventionskonformer Auslegung der Sinn der Vorschrift von Art. 51 Abs. 2 BStP nur sein, dass jede wegen Kollusionsgefahr verhängte Haft nur mit besonderer Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden darf. Die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können (Art. 52 Abs. 1 BStP), bietet dem BGE 120 IV 342 S. 347Inhaftierten zwar auch einen gewissen Schutz, da in diesem Verfahren die Berechtigung der Weiterführung der Haft geprüft wird. Dieser Schutz versagt indessen dem gegenüber, der gar kein Haftentlassungsgesuch stellt. Weil der Verhaftete freizulassen ist, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Verhaftung aufrechtzuerhalten (Art. 50 BStP), müssen auch gegenüber jenen Verhafteten, die kein Haftentlassungsgesuch stellen, die Voraussetzungen der Haft überprüft werden; denn ein geeignetes Mittel gegen die Fortdauer einer unrechtmässigen Haft ist die Statuierung von Haftfristen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 31. Juli 1991 i.S. A. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 5, in welchem die Frage indessen noch offengelassen wurde, weil die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr verfügt worden war, die nach wie vor bestand).
Die bisherige Auslegung von Art. 51 Abs. 2 BStP kann aus diesen Gründen nicht länger aufrechterhalten werden.
d) Da im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über die in Art. 51 Abs. 2 BStP vorgesehene Dauer hinaus durch die Anklagekammer nicht besonders bewilligt wurde, wäre sie aufzuheben, sofern nicht neu der von der Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist.