B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-8287/2010
U r t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
A._______, Zustelladresse: _______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. November 2010.
B-8287/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 28. Februar 1961 geborene, verheiratete serbische Staatsange- hörige A._______ lebt in Serbien und ist Vater von drei Kindern. Er hat vom Juli 1985 bis Oktober 1992 als ungelernter Bauarbeiter (mit Unter- brüchen) in der Schweiz gearbeitet und dabei während 64 Monaten Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung entrichtet (IV-act. 69). Gemäss seinen Angaben erlitt er im Jahre 1992 einen Unfall und ging seither weder in der Schweiz noch in Serbien einer Tätigkeit mehr nach (IV-act. 10). Nachdem er der IVSTA das vom Experten der Invalidenkommission erster Instanz des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung Serbiens, Dr. B., erstellte Gutachten vom 25. März 2008 (IV-act. 50) zukommen liess, hat er mit Gesuch vom 2. Oktober 2008 (Posteingang bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz] am 22. Oktober 2008) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente der schwei- zerischen Invalidenversicherung gestellt (IV-act. 4). B. Mit Verfügung vom 2. November 2010 hat die IVSTA gemäss Vorankün- digung im Vorbescheid vom 18. August 2010 (IV-act. 66) das Rentenge- such von A. abgewiesen, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich einen Versicher- tenfragebogen (IV-act. 10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IV-act. 69) sowie medizinische Berichte (IV-act. 19-58 und 62), darunter insbesondere auch das vom Experten der Invalidenkommission erster In- stanz des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung Ser- biens, Dr. B., erstellte Gutachten vom 25. März 2008 (IV-act. 50) bei. C. Gegen die Verfügung vom 2. November 2010 hat A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 27. November 2010 (Post- stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einholung eines ärztlichen Gutachtens bzw. die Zusprache einer Invali- denrente.
B-8287/2010 Seite 3 Zur Begründung führt er aus, dass er nach einer Operation des rechten Armes und des Knies in _______, welche infolge einer beim Fussballspiel in der Schweiz erlittenen Verletzung notwendig geworden sei, arbeits- und erwerbsunfähig geworden sei. Die heimatliche Invaliditätskommission betrachte das Leiden als rentenbegründend. Zwischenzeitlich sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei gleich wie einem Einwohner der Schweiz oder der Europäischen Union eine Invalidenrente auszurichten. D. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet diesen Antrag damit, dass seit dem 1. März 2005 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter infolge der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden bestehe, während leichtere, leidensangepass- te Verweisungstätigkeiten gänzlich ausgeübt werden könnten. Dies erge- be auch für Schweizer und EU-Bürger eine rentenausschliessende Er- werbseinbusse von 20 %. Aufgrund der ausführlichen medizinischen Do- kumentation sei von weiteren Abklärungen abzusehen. E. Der Beschwerdeführer hat sich hierauf – trotz Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Replik durch den Instruktionsrichter – nicht mehr zur Sache vernehmen lassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2011 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
B-8287/2010 Seite 4 desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei- lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-8287/2010 lau- tet deshalb fortan B-8287/2010. 2. Gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge- setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin- den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis
IVG und Art. 28-70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Ver- fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 3. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-8287/2010 Seite 5
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rentenabweisenden Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorin- stanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung beurteilt sich ausschliesslich nach der schweizerischen Gesetz- gebung (siehe BGE 130 V 253 E. 2.4 und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Rz. 355 ff.). Ein allfälliger in dieser Sache ergangener Ent- scheid eines serbischen Entscheidträgers ist somit für die schweizeri- schen Behörden nicht bindend. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi- scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen- dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestim- mungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be-
B-8287/2010 Seite 6 schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 4.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet (vgl. IV-act. 63 und 68-69), so dass die Voraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
B-8287/2010 Seite 7 zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.6 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a-c IVG). 4.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein- kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des (hypothetischen) Beginnes des Rentenanspruches massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
B-8287/2010 Seite 8 noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Daher unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezem- ber 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforde- rungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist je- doch, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines be- reits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt folglich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt freilich nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
B-8287/2010 Seite 9 Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a/bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b/ee). 5. 5.1 Sämtliche in den Akten enthaltenen medizinischen Dokumente kom- men, was die Diagnose der Erkrankungen des Beschwerdeführers betrifft, im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen. Er leidet demnach insbesondere an einem Zustand nach proximaler Karpektomie, die nach einer Arthrose nach einem Bruch des Os lunatum (Mondbeins) ausgeführt wurde, einem Zustand nach Operation des Karpaltunnels links, einer Go- nalgie rechts, einem Zustand nach partieller Meniskektomie, einem Len- densyndrom, symptomatischen Kopfschmerzen, einem Schwindelsyn- drom sowie einem Angstsyndrom. Unterschiedlich beurteilt werden von ärztlicher Seite indessen die Auswirkungen der festgestellten Beeinträch- tigungen auf die Erwerbsfähigkeit. Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD), Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tä- tigkeit seit dem 1. März 2005 aufgrund des Zustandes nach proximaler Karpektomie infolge Arthrose nach Mondbeinbruch rechts gemäss ICD-10 Z98.1 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig, während in einer leidensange- passten Tätigkeit seit dem 1. März 2005 keine dauerhafte Arbeitsunfähig- keit gegeben sei und die übrigen Leiden ohne Einfluss auf diese verblei- bende Arbeitsfähigkeit seien (Stellungnahme vom 9. Juni 2010, IV-act. 64). Der Gutachter der Invalidenkommission erster Instanz des Republik- fonds der Renten- und Invalidenversicherung Serbiens, Dr. B., attestierte dem Beschwerdeführer keinen vollständigen Verlust der Ar- beitsfähigkeit, bescheinigte ihm aber eine 40%ige Invalidität infolge nicht mehr zumutbarer Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit der rechten Hand erforderten (Gutachten vom 25. März 2008, IV-act. 50). Die übrigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten keine qualifizieren- den Angaben zum Umfang der dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
B-8287/2010 Seite 10 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zwar eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % vorhanden, die Ausübung einer leichteren, leidensan- gepassten Tätigkeit wie z.B. Pförtner, Hauswart oder Aufseher aber noch zu 100 % zumutbar sei (IV-act. 3 S. 3). Insofern verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C._______ (vgl. IV-act. 64). Dieses ärztliche Dokument ist mithin nachfolgend daraufhin zu würdigen bzw. zu prüfen, ob sich aufgrund dessen der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Dabei kann auf diese RAD-Stellungnahme dann abgestellt werden, wenn sie den all- gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt und der Stellung nehmende Arzt im Prinzip über die im Einzelfall gefragten Qualifikationen verfügt. Letzteres trifft vorliegend zu. 5.2.2 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle bzw. des regio- nalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizini- schen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vor- zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab- zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Ur- teil des BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Vorliegend beruht die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C._______ im Wesentlichen auf der Expertise des Gutachters der Invalidenkommis- sion erster Instanz des Republikfonds der Renten- und Invalidenversiche- rung Serbiens, Dr. med. B._______ vom 25. März 2008 (vgl. IV-act. 64). Damit ist vorab zu prüfen, ob dieses Gutachten den in E. 4.8 hiervor dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztli- ches Gutachten bzw. einen ärztlichen Bericht genügt. 5.2.3 In seinem – eben vorstehend erwähnten – Gutachten (IV-act. 50) hielt der Chirurg Dr. med. B._______ fest, dass bezüglich der rechten Hand und des rechten Handgelenks eine zur Hälfte eingeschränkte Be- weglichkeit in allen Richtungen und eine abgeschwächte grobe Kraft so- wie hinsichtlich des rechten Unterarmes und Handgelenks eine deutliche Muskelhypotrophie bestehe. In Bezug auf das rechte Kniegelenk sei eine nur endlagig eingeschränkte Flexion mit hörbarer Krepitation gegeben. Ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Der Beschwerdefüh- rer müsse von Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit
B-8287/2010 Seite 11 der rechten Hand erforderten, befreit werden. Die Invalidität betrage 40 %. Das chirurgische Gutachten von Dr. med. B._______ entspricht den pra- xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Der Beschwerdeführer wurde vom Gutachter allseitig untersucht und einge- hend abgeklärt. Dr. med. B._______ berücksichtigte die geklagten Be- schwerden – insbesondere die angegebenen Schmerzen und die Instabi- lität bezüglich des rechten Kniegelenks – und setzte sich mit diesen so- wie dem Verhalten des Beschwerdeführers detailliert auseinander. So fiel dem Experten insbesondere auf, dass hinsichtlich des rechten Kniege- lenks objektiv lediglich eine endlagig eingeschränkte Flexion mit hörbarer Krepitation festzustellen war. Auch würdigte der Gutachter die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend. Dr. med. B._______ waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abstützte. Die Bezeichnung der gewürdigten medizinischen Vorakten im Rahmen der Anamnese fehlt zwar, doch es kann der Expertise entnommen wer- den, dass dem Experten die wesentlichen medizinischen Unterlagen vor- lagen und er die Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden vollständig kannte. Was die vom Gutachter gestellte Diagnose der Ängst- lichkeit anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass Dr. med. B._______ kein psychiatrischer Facharzt ist. Da aus den übrigen Akten jedoch keine psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers hervorgeht und von diesem auch nicht geltend gemacht wird, kann dieser Mangel indes unbeachtlich bleiben. Abgesehen davon leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und sind die Schlussfolgerungen des medizini- schen Experten – unter Ausnahme der bescheinigten Invalidität von 40 % – in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prü- fend nachvollziehen kann. Insbesondere ist der ärztliche Bericht für die streitigen Belange in Bezug auf die Auswirkungen des Hand- und Knielei- dens auf die Arbeitsfähigkeit umfassend. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer wie von Dr. med. B._______ festgestellt nicht vollständig arbeitsunfähig ist, sondern nur Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit der rechten Hand erforder- ten, unzumutbar sind. Die abschliessende Feststellung von Dr. med. B._______, dass diese Beeinträchtigung zu einer 40%igen Invalidität füh- re, bezieht sich demgegenüber offensichtlich auf die Invaliditätsbemes- sung gemäss serbischem Recht, welches vorliegend unbeachtlich ist (vgl. E. 4.2-3 hiervor), so dass diese für das hiesige Gericht nicht nachvoll- ziehbare Qualifizierung nicht zu berücksichtigen ist, aber den Beweiswert
B-8287/2010 Seite 12 des Gutachtens betreffend die festgestellten Leiden nicht in Frage zu stel- len vermag. 5.2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ stützte sich in seiner Stellung- nahme vom 9. Juni 2010 (IV-act. 64) auf diesen Schluss des serbischen Experten, berücksichtigte seinerseits aber auch die anderen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und würdigte sie selbständig. Dabei kam der RAD-Arzt zum nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich durch das vom serbischen Gutachter diagnostizierten Handleiden dauerhaft beeinträchtigt wird. Der RAD-Arzt wich aber von dessen gutachterlicher Einschätzung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit – Unzumutbarkeit von Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit der rechten Hand erforderten – ab. Gemäss Dr. med. C._______ ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten mit anspruchsvollem repetitivem Gebrauch des rechten Handgelenks, insbe- sondere der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter, seit dem
B-8287/2010 Seite 13 bis am 15. März 2005 in der Zentralklinik _______ infolge einer am
B-8287/2010 Seite 14 der bleibend noch zumutbaren Verrichtungen mit der rechten Hand – als Hilfshand kann sie sicherlich weiterhin benutzt werden – aus beiden Be- richten vom März und September 2006 nicht hervor. Darüber hinaus ent- halten beide Stellungnahmen entsprechend auch keine näheren Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, insbesondere nicht zu deren Umfang, Profil und Beginn. 5.3.2 In seinen Berichten vom 29. März 2005 (IV-act. 21) und 25. Mai 2005 (IV-act. 22) begnügte sich Dr. med. D., Facharzt für Ortho- pädie, jeweils mit dem Hinweis auf eine weiterhin bestehende Arbeitsun- fähigkeit infolge des Handleidens, ohne diese Beeinträchtigung quantita- tiv zu beziffern, ihren Beginn festzulegen, bezüglich ihrer bleibenden Dauerhaftigkeit einzuschätzen sowie sich zu noch zumutbaren behinde- rungsadaptierten Tätigkeiten zu äussern. Was die von Dr. med. D. am 17. Oktober 2007 (IV-act. 56) nur einmalig attestierte Ein- schränkung infolge aktueller Knieschmerzen – Vermeiden schwerer Ar- beiten und langdauernden Gehens – anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch aus den übrigen vorliegenden medizinischen Akten keine blei- bende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Knieleidens hervorgeht. Entsprechend ist in Bezug auf dieses ohnehin nicht von einer relevanten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.3.3 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte genügen den eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen Bericht von Vornherein nicht. Denn sie enthalten keinerlei konkrete Anga- ben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden auf die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis- aussagekräftig und vermögen die nachvollziehbare und schlüssige Ein- schätzung von RAD-Arzt Dr. med. C._______ somit auf jeden Fall nicht zu erschüttern. Die Expertise von Dr. med. B._______, von welcher auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, falsch oder unvollständig zu sein, können sie ebenfalls nicht in Frage stellen. 5.4 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, invalid, ar- beits- und erwerbsunfähig geworden zu sein, also keine Tätigkeit mehr ausüben zu können. Eine leidensangepasste Tätigkeit zieht er nicht in Betracht, sondern er geht offensichtlich davon aus, dass nur die verblei- bende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu be- rücksichtigen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
B-8287/2010 Seite 15 Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu- nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am beratenden Arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig- keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver- werten kann. Diese sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (vgl. ZAK 1986 S. 204 f.). Der aus- geglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und andererseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer ver- schiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist damit einzig darauf abzu- stellen, ob eine invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Ange- bot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1999 S. 291 E. 3b). 5.5 Was die vom Beschwerdeführer beantragte vertrauensärztliche Be- gutachtung anbelangt, kann auf solche weitere Beweisvorkehren im Rahmen des rechtlichen Gehörs – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sungsantwort vom 3. März 2011 bereits richtigerweise hingewiesen hat – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 V 344) dann ver- zichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder der angebotene Beweis keine zusätzlichen Abklärungen herbeizuführen vermag. Im hier zu beurteilenden Fall lag RAD-Arzt Dr. med. C._______ bei seiner Stellungnahme zur gesundheit- lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine aus zahlreichen medizinischen Berichten bestehende Dokumentation vor (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor), die aus dessen Heimatland Serbien stammen und insbesondere die dort erfolgten medizinischen Behandlun- gen festhalten. Aufgrund dieser Dokumentation konnte sich der RAD-Arzt, welcher selbst Facharzt für Allgemeine Medizin ist, ein umfassendes, ge- naues Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Aus diesen Akten, welche auch dem Gericht vorliegen, ergeben sich kei- ne Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen zu einem
B-8287/2010 Seite 16 wesentlich anderen Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit führen würde. Unter diesen Umständen konnte im Rahmen des vor- liegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet wer- den (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung (Verschlechterung) seines Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung ei- ner Streitsache gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weis). Sämtliche geltend gemachten, nach diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderungen des Gesundheitszustandes, aus denen keine Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung hervorgehen, können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berück- sichtigt werden. 5.6 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdefüh- rer in seiner bisherigen Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter sowie in je- der anderen Tätigkeit mit anspruchsvollem repetitivem Gebrauch des rechten Handgelenks seit dem 1. März 2005 dauerhaft zu 100 % arbeits- unfähig ist, währenddem seit dem 1. März 2005 sämtliche leidensange- passten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % zumutbar sind. Behinderungsan- gepasst sind dabei alle Tätigkeiten, welche keinen anspruchsvollen repe- titiven Gebrauch des rechten Handgelenks beinhalten. 6. Die von der Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe IV-act. 65), welche zu einem Invaliditätsgrad von rund 20 % führten (IV-act. 68 S. 2 i.V.m. IV-act. 65), werden vom Beschwerdeführer nicht ge- rügt und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. Angesichts dieses rentenausschliessenden Invaliditätsgrads erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsvorschrift, wonach Ren- ten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), wovon aber seit dem 1. Juni 2002 Schweizer Bürger und Staatsan- gehörige der Europäischen Union (EU) ausgenommen sind, so dass die-
B-8287/2010 Seite 17 sen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2010 abzuweisen ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden un- ter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-8287/2010 Seite 18 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Juli 2013