B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6878/2011
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
H._______, vertreten durch Charles Flory, Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch), Verfügung vom 30. November 2011.
B-6878/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. H._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am 19. September 1964 geboren und stammt aus Frankreich. Er hat in den Jahren 1982 bis 2011 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische AHV / IV entrichtet (IV-Akt. 14, 18 S. 5). Am 30. April 2010 meldete ihn die Mobiliar Versicherung X._______ bei der IV-Stelle Y._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) für den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Als Krankheitsgrund führte sie eine chronische Lumbalgie auf (IV-Akt. 1). Am 14. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung mittels offiziellen Formulars ("IV-Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integra- tion / Rente") nach, wobei er als Krankheitsgrund eine Diskopathie im Be- reich L5-S1 angab (IV-Akt. 11). B. In der Folge gingen verschiedene Arztberichte bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-Akt. 6, 7, 12, 15 – 19). Mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2010 (IV-Akt. 18) reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Charles Flory, Präsident des Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, mehrere Arztberichte sowie ein Schreiben der bis- herigen Arbeitgeberin L._______ vom 26. November 2010 ein, mit wel- chem diese den Beschwerdeführer per Ende Januar 2011 entliess. Am 13. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Haus- arztes Dr. S., Allgemeinmediziner, vom 13. Dezember 2010 ins Recht (IV-Akt. 25) . C. Gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) vom 27. Juli 2011 (IV-Akt. 29) gab die kantonale IV-Stelle am 8. August 2011 ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B. FMH Binningen, Facharzt für Rheumatologie, in Auf- trag, welches am 1. September 2011 erging (IV-Akt. 32). Mit Stellung- nahme vom 16. September 2011 (IV-Akt. 33) würdigte RAD-Arzt Dr. med. V._______ das Gutachten als vollständig sowie überzeugend. Es enthalte auf den eigenen Untersuchungen beruhende, nachvollziehbare Schluss- folgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und gehe in aus- reichender Weise auf die medizinischen Vorakten ein. Entsprechend stellte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. September 2011 (IV-Akt. 34) eine Abweisung seines
B-6878/2011 Seite 3 Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, seit Ja- nuar 2010 bestehe ununterbrochen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab Juli 2010 sei es dem Beschwerdeführer indessen zumut- bar, während einer Stunde zu sitzen, während zwei bis drei Stunden zu gehen und Lasten von 5 bis 10 Kilogramm zu tragen. Damit bestehe ab Juli 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten, (mit Sit- zen, Stehen und Gehen) wechselbelastenden Tätigkeit, ohne nennens- werte Leistungsminderung. Der Einkommensvergleich ergebe einen Inva- liditätsgrad von 3 %, welcher zu keiner Rente berechtige. D. Mit Einwand vom 10. Oktober 2011 (IV-Akt. 35) ersuchte der Beschwer- deführer um eine neue Berechnung seines Invaliditätsgrads mit der Be- gründung, er sei nicht mehr in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszu- üben. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (IV-Akt. 40) teilte die kantona- le IV-Stelle mit, dieser Einwand genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und setzte ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Stellung- nahme unter Beibringung medizinischer Unterlagen an. Mit Schreiben vom 10. November 2011 (IV-Akt. 42) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. S._______ vom 7. November 2011 sowie einen (handschriftlichen) Zettel des Psychiaters Dr. O._______ vom 9. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 30. November 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 26. September 2011 (IV-Akt. 44) mit unverän- derter Begründung. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinnge- mässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Novem- ber 2011 aufzuheben, eine "Gegenexpertise beim schweizerischen medi- zinischen Amt" durchzuführen und ihm eine schweizerische Invalidenren- te zuzusprechen. Zur Begründung führt er an, er könne auf Grund seiner Krankheit keine Arbeit annehmen. Seiner Beschwerde legte er den sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztbericht von Dr. S._______ vom 7. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 2) bei. Mit Schrei- ben vom 13. Januar 2012 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht wei- tere, bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte sowie ei-
B-6878/2011 Seite 4 nen (handschriftlichen) Zettel von Dr. O._______ vom 11. Januar 2012 ein. F. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2012 beantragt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 27. Feb- ruar 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In jener Stellungnahme führt die kantonale IV-Stelle aus, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, da sie weder rechtsgenüglichen Anträge noch eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts noch eine ausrei- chende Begründung enthalte. Unter dem Eventualstandpunkt sei die Be- schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung basiere auf der Ein- schätzung des Facharztes für Rheumatologie Dr. B., wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspreche den im Sozialversicherungsrecht hierfür gel- tenden Anforderungen. Dr. B. sei zwar kein Psychiater, könne aber auf Grund seiner allgemeinmedizinischen Ausbildung dennoch Aus- sagen über psychische Krankheiten treffen. Der Beschwerdeführer habe zur Widerlegung der Schlussfolgerungen in diesem Gutachten – neben der dem Gutachter bereits bekannten Berichten – lediglich die nahezu un- leserliche ärztliche Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. O._______ vom 11. Januar 2012 und einen Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. S._______ vom 7. November 2012 (recte: 7. November 2011) ins Recht gelegt. Dr. S._______ habe im ersten Be- richt die Beurteilung von Dr. B., wonach körperlich schwerer Ar- beiten und Zwangshaltungen unzumutbar seien, bestätigt. Der zweite Be- richt von Dr. O., in welchem dieser auf Grund der Diagnose einer reaktiven Depression eine volle Arbeitsunfähigkeit feststellte, sei als nicht beweiskräftiges Gefälligkeitsgutachten zu werten. Einerseits widerspre- che es mit Blick auf den angeblichen Therapiebeginn vom 6. Januar 2011 den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter Dr. B._______ vom 30. August 2011, wonach die Therapie noch nicht be- gonnen habe. Andererseits stütze sich die Einschätzung der vollen Ar- beitsunfähigkeit weder auf entsprechende Befunde noch werde der Schweregrad der Depression angegeben. Eine allenfalls beim Beschwer- deführer bestehende Depression könne indessen auch aus einem ande- ren Grund nicht berücksichtigt werden: Ein Grenzgänger, der seinen Be- ruf in der Schweiz krankheitshalber aufgegeben habe, sei ab Beginn ei- ner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nur noch während eines Jahres bei
B-6878/2011 Seite 5 der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Vorliegend sei der Beschwerdeführer deshalb lediglich bis am 25. Januar 2011 in der Schweiz versichert gewesen, womit die allenfalls später aufgetretene psychische Krankheit nicht mehr durch die schweizerischen Invalidenver- sicherung gedeckt sei. G. Replicando reicht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 einen Arztbericht, zwei handschriftliche Kurzberichte sowie ein Medika- mentenrezept seines Hausarztes Dr. S._______ je vom 27. April 2012, ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich drei Rehabilitationssitzungen der Kinesiologietherapeutin C._______ vom 27. April 2012 sowie einen hand- schriftlichen, kaum entzifferbaren Bericht des Psychiaters Dr. O._______ vom 27. August 2011 ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 ergänzt der Beschwerdeführer die Beschwerdeakten um einen an den Hausarzt Dr. S._______ adressierten Arztbericht von Dr. G._______ (Fachgebiet un- bekannt) vom 7. Mai 2012 sowie ein Bestätigungsschreiben von Dr. J._______ einer auf Verdauungsprobleme und Koloskopie speziali- sierten chirurgischen Praxis in U._______ vom 16. Mai 2012, wonach sich der Beschwerdeführer einem (nicht konkretisierten) chirurgischen Eingriff unterzogen habe. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 legt der Be- schwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. S._______ vom 18. Juni 2012 ins Recht. H. Mit Duplik vom 23. November 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehm- lassung vom 20. März 2012 fest und verweist auf die erneut durch sie eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle. In dieser Stellungnahme vom 13. November 2012 führt die kantonale IV-Stelle aus, die in den durch den Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen erwähnte Operation könne allenfalls auf eine nach dem Ver- fügungszeitpunkt eingetretene Verschlechterung hindeuten. Die neuen Befunde würden indessen keine Beschwerden aufzeigen, welche Dr. B._______ in seinem Gutachten vom 1. September 2011 nicht be- rücksichtigt hätte. Die von Dr. O._______ im Bericht vom 27. August 2011 festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge einer diagnostizierten Depression sei nicht nachvollziehbar, da Dr. O._______ weder das Ausmass noch die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit festhalte. Eine anhaltende Depression sei nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der drei Tage später stattgefundenen Untersuchung bei Dr. B._______ keinen de-
B-6878/2011 Seite 6 pressiven Eindruck hinterlassen habe. Gemäss Dr. B._______ habe der Beschwerdeführer einen Psychiater konsultieren wollen, da er über die Kündigung seiner bisherigen Arbeitgeberin verärgert sei. Solche psycho- sozialen Faktoren seien indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. I. Mit Schreiben vom 30. November 2012 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben seiner Kinesiologiethe- rapeutin C._______ vom 26. November 2012 ein, wonach er 30 Thera- piesitzungen zur funktionellen Rehabilitierung seiner Wirbelsäule wahr- genommen habe. J. Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. April 2013 eine öffentli- chen EMRK-Verhandlung auf den 11. Juni 2013 an. Wie mit Schreiben vom 13. Mai 2013 angekündigt, nahm ein Vertreter der kantonalen IV- Stelle an der Verhandlung teil. Demgegenüber blieben sowohl der Be- schwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt der Ver- handlung fern, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Durchfüh- rung der vom Beschwerdeführer anbegehrten EMRK-Verhandlung absah. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhandlung vom 11. Juni 2013 als Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen EMRK- Verhandlung aufgefasst und – wie mit der Vorladung vom 4. April 2013 angedroht – die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
B-6878/2011 Seite 7 versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 30. Novem- ber 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 30. No- vember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2011 enthält zwar keine ei- gentlichen Anträge und eine nur sehr kurze Begründung, wie die kantona- le IV-Stelle zu Recht bemängelt. Der Beschwerdewille ist indessen sinn- gemäss zu erkennen, weshalb die Beschwerdeform als gewahrt zu be- trachten ist (Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021). Nachdem die Beschwerde ausserdem fristgerecht eingereicht und der mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 ein- verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf diese einzutreten. 2. Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bun- desverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Be- schwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-6878/2011 lautet deshalb fortan B-6878/2011. 3. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali- ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn- sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
B-6878/2011 Seite 8 schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver- fügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgänger bei der L._______ in Y._______ als Betriebsarbeiter re- spektive Staplerfahrer erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeit- punkt der Anmeldung, in Z._______ (Frankreich). Er macht einen Ge- sundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der an- gefochtenen Verfügung zuständig. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver- ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei- chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend- bar). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun- gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden- rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
B-6878/2011 Seite 9 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson- dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. Novem- ber 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An- spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475). Vorliegend erging so- wohl die Anmeldung der Mobiliarversicherung als auch das offizielle An- meldungsformular des Beschwerdeführers nach diesem Stichtag. Es ist
B-6878/2011 Seite 10 damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an- wendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV, wel- che am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine An- wendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6). 4.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 5. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
B-6878/2011 Seite 11 spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente abgewiesen hat. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von rund 30 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da- mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be- schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
B-6878/2011 Seite 12 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). 5.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein- schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft Wohnsitz haben. Diese Ausnahme ist vorliegend gegeben. 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
B-6878/2011 Seite 13 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche- rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in- valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Die Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen. 6. Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen, zahlreichen medizini- schen Berichten ergibt sich Folgendes: 6.1 Dr. J.______ (einer gemeinschaftlichen, auf Radiologie, Echographie, Doppler, Sensologie, Scanographie, IRM und Osteodensitometrie spe- zialisierten Ärztepraxis in U.) diagnostizierte in seinem Arztbe- richt vom 16. März 2005 beim Versicherten eine beginnende Diskarthrose im Bereich L3-L4, L4-L5 und L5-S1 sowie einen Beckenschiefstand rechts ohne Lumbalskoliose, infolge verkürzter Gliedmassen rechts (IV-Akt. 6, S. 13) In seinem Bericht vom 17. Mai 2005 stellte er eine Diskopathie im Bereich L4-L5 und L5-S1, ohne lumbale Diskushernie, fest (IV-Akt. 6, S. 12). 6.2 Dr. R. (derselben Ärztepraxis in U.) erkannte in sei- nem Arztbericht vom 4. April 2008 eine posterolaterale Diskushernie auf der linken Seite im Bereich L5-S1 (IV-Akt. 6, S. 11). 6.3 Dr. P. (derselben Ärztepraxis in U._______) diagnostizierte im Bericht vom 2. März 2010 eine degenerativ bedingte Diskopathie mit Protrusion auf der Höhe L4-L5 und L5-S1, eine Verengung des Foramens
B-6878/2011 Seite 14 im Bereich L5-S1 sowie eine Gradstellung der Lendenwirbelsäule (IV-Akt. 6, S. 9). 6.4 Dr. T.______ und Dr. K.______ (der auf Radiologie und medizinische Bildgebung spezialisierten Fondation [...]) erkannten in ihrem Bericht vom 6. April 2010 ein Stigma mit einem Occlusivsyndrom mechanischer Art sowie einem distal flachen Dünndarm bei intraperitonealem Erguss, un- terhalb der Leber vorherrschend. Es bestünden keine Zeichen einer Ap- pendicitis, was bei weiteren fehlenden Hinweisen das Bild einer subhepa- tischen Blinddarmentzündung vermuten lasse (IV-Akt. 6, S. 6). 6.5 Dr. A.______ (derselben Fondation [...]) erklärte im Bericht vom 21. April 2010, der Versicherte leide an einer Gradstellung der Lenden- wirbelsäule sowie einer Arthrodese im Bereich L5/S1 mit Fixierung ventralseits. Der Raum L5/S1 scheine inhomogen zu sein mit hyperden- sen Zeichen, jedoch ohne Einengung des Kanals, Zeichen einer Diskus- hernie, sonstigen Kompressionen durch die Bandscheibe, oder Anomalie der Foramen. Dorsalseits bestünden ebenfalls keine Besonderheiten (IV-Akt. 6, S. 1). 6.6 Der Neurochirurg Dr. D.______ erklärte im Arztbericht vom
B-6878/2011 Seite 15 fügte er hinzu, das neuere MRI habe eine Veränderung vom Typ Modic 2 auf der Höhe L5/S1 gezeigt mit einer Verschmälerung der Bandscheibe L5/S1 gegenüber 2005. Er habe deshalb eine einfache Entfernung des Bandscheibenvorfalls bei intersomatischer Arthrodese via ventralen Zu- gang empfohlen (IV-Akt. 19, S. 15). Im Schreiben vom 27. August 2010 schilderte Dr. D.______ einen verbesserten Zustand bei vollständiger Be- seitigung der Keimwurzelschmerzen. Der Versicherte beklage sich ledig- lich noch über eine Empfindlichkeit der Rückenregion eher mechanischer Ursache, es werde keine medikamentöse Behandlung mehr angewandt. Die bisherige berufliche Tätigkeit könne der Versicherte per Oktober 2010 halbtags wieder aufnehmen (IV-Akt. 19, S. 5). Am 2. November 2010 prä- zisierte er, der Versicherte könne die Arbeit entgegen Erwartung noch nicht wieder aufnehmen, weshalb er dessen Arbeitspause bis Anfang des folgenden Jahres verlängere (IV-Akt. 19, S. 3). Am 9. Dezember 2010 verlängerte er diese Arbeitspause schliesslich bis März 2011 (IV-Akt. 19, S. 2) . 6.7 Im Arztbericht vom 22. April 2010 attestierte der Hausarzt des Versi- cherten und Allgemeinmediziner Dr. S._______ eine volle Arbeitsunfähig- keit ab dem 25. Januar 2010, wobei im Moment keine angepasste Tätig- keit denkbar sei. Er stellte indessen die Möglichkeit einer Wiederaufnah- me einer Arbeitstätigkeit zu 50 % ab ca. Juli 2010 in Aussicht (IV-Akt. 26, S. 33). Gemäss dessen Arztbericht vom 27. August 2010 vermöge der Versicherte nunmehr sitzende Arbeiten mit einer Gewichtslimit von 3 Kilo- gramm zu verrichten (IV-Akt. 15, S. 1; N.B.: Im Übrigen ist der hand- schriftliche Arztbericht nicht zu entziffern). 6.8 In dem zu Handen der Mobiliar Versicherung erstellten Gutachten vom 14. Februar 2011 (IV-Akt. 26, S. 8ff.) hielt Dr. med. M., Facharzt für orthopädische Chirurgie, fest, der Versicherte beklage sich hauptsächlich über Unwohlsein im Lumbalbereich mechanischen Typs, mit diskreter Parästhesie während des Sitzens, die indessen bei Bewe- gung verschwinde (Antwort zu Frage 2). Dr. med. M. stellte die Diagnose Folgen einer mittels Spondylodese durch ventralen Zugang chi- rurgisch behandelten Lumboischialgie im Bereich L5/S1 (Antwort zu Fra- ge 3). Die subjektiven Beschwerden seien durch die klinischen Untersu- chungen erklärbar (Antwort zu Frage 4). Der Versicherte weise ebenfalls eine Hernia umbilicalis auf, die nächstens operiert werde, wobei mit leich- ten und rasch abklingenden Folgen zu rechnen sei. Für leichte Tätigkei- ten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne Beugung der Wirbelsäule bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei ein häufiger Positionswechsel
B-6878/2011 Seite 16 (Sitzen, Stehen) oft möglich sein müsse. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten auf Grund seines Gesundheitszustands nicht mehr zumut- bar (Antwort zu Frage 11; vgl. anders in Antwort zu Frage 10). Eine Ver- besserung könne erwartet werden, falls sich der Versicherte mit der aktu- ellen Situation abfinde. Die Kündigung durch seine bisherige Arbeitgebe- rin habe ihn so stark aufgewühlt, dass er infolge Depression regelmässig einen Psychiater konsultiere (Antwort zu Frage 12). 6.9 Im handschriftlichen, schlecht entzifferbaren Schreiben vom 27. August 2011 erklärte der behandelnde Psychiater Dr. O._______ den Versicherten auf Grund einer Depression als arbeitsunfähig (eingereicht im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 3. Mai 2012). In den hand- schriftlichen Zetteln vom 9. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 4) sowie vom 11. Januar 2012 (eingereicht im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13. Januar 2012) stellte Dr. O._______ je die Diagnose einer reaktiven Depression, die keine berufliche Tätigkeit mehr zulassen würde. Im ers- ten Zettel vom 9. November 2011 ergänzte er diese Diagnose um die Be- funde Unruhe sowie Schlafstörung (N.B.: Der Rest des Zettels ist nicht zu entziffern). Im zweiten Zettel vom 11. Januar 2012 erklärte er, die De- pression des Versicherten habe sich im Zusammenhang mit körperlichen Gesundheitsbeschwerden (seit der Operation von März 2010) entwickelt. 6.10 Im rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2011 (IV-Akt. 32) stellte Dr. med. B._______ FMH Binningen, Facharzt für Rheumato- logie, beim Versicherten nachfolgende Diagnosen mit einer Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit: chronisch rezidivierendes Lumbovertebralschmerzsyndrom mit is- chialgiformer Schmerzausstrahlung seit über 10 Jahren, o bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben von L3-S1 (vor allem L5/S1), o ohne Diskushernie (Röntgen vom 16. März 2005 und 17. Mai 2005), linksseitige Diskushernie L5/S1 gemäss CT vom 4. April 2008, o ohne Diskushernie gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. März 2010 und CT vom 21. April 2010, Status nach Spondylodese L5/S1 bei adominalem Zugang am 30. März 2010, o bei komplikationslosem postoperativem Verlauf,
B-6878/2011 Seite 17 o ohne Diskushernie (CT vom 21. April 2010), o bei sitzend und liegend negativer Lasègue, o ohne neurologische Ausfälle, o bei recht guter Beweglichkeit der Wirbelsäule trotz Status nach einer Spondylodese im Bereich L5/S1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannte er: unspezifische Schmerzen (manchmal) im zervikothorakalen Be- reich infolge Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur, jedoch ohne Druckdolenzen, psychische Verärgerung wegen der Kündigung durch die Arbeit- geberin, Zunahme seiner Verärgerung seit dem orthopädischen Gutachten durch Dr. med. M._______ vom 14. Februar 2011, Nikotinabusus. Zur Erklärung führte Dr. B._______ aus, der Versicherte sei anlässlich der Untersuchung hinkfrei und flüssig gegangen. Es hätten sich keine neuro- logischen Ausfälle gezeigt. In psychiatrischer Hinsicht seien beim Versi- cherte während der gesamten Anamnese und Untersuchungsdauer keine Zeichen von Leidensdruck oder Depressivität auf der psychisch-geistigen Ebene auszumachen gewesen. Der Versicherte stehe seit der Kündigung durch die bisherige Arbeitgeberin bei Dr. O._______ in psychiatrischer Behandlung (Gutachten, S. 10), da er sich über diese Kündigung sowie die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. M._______ sehr geärgert habe (Gutachten S. 13). Die bekannten dege- nerativen Veränderungen an den Wirbelgelenken dürften die immer wie- derkehrenden Lumbalgien mit Ischialgien (welche von den behandelnden Ärzten teilweise links, teilweise rechts beschrieben worden seien) be- gründen. Nach der durch Dr. D.______ zur Verhinderung einer Lähmung durchgeführten Spondylodese L5/S1 seien keine Komplikationen aufge- treten. Die Wirbelsäule habe sich vielmehr als erstaunlich beweglich her- ausgestellt. Trotz stabilem Operationsfeld bleibe das Bewegungssegment L5/S1 kritisch, weshalb der Versicherte keine körperlich belastende Arbei- ten mit repetitivem Heben von Lasten über 15 Kilogramm mehr ausüben könne. Ungünstig seien ebenfalls Arbeiten in gebückter Haltung oder mit wiederholter Drehung des Achsenorganes sowie mit Zwangshaltung der Wirbelsäule. Für die bisherige berufliche Tätigkeit sei der Versicherte
B-6878/2011 Seite 18 deshalb seit Januar 2010 voll arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätig- keiten sei der Versicherte seit anfangs Januar 2010 während rund drei bis vier Monate nach der Spondylodesen-Operation vom 30. März 2010 voll arbeitsunfähig verblieben. Ab Juli 2010 dürfe ihm indessen eine volle Ar- beitsfähigkeit in einer rückenangepassten, mit Sitzen, Stehen und Gehen wechselbelastenden Tätigkeit attestiert werden. 6.11 Im Arztbericht vom 7. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 2) rekapitulierte der behandelnde Rheumatologe Dr. S._______ als Anamnese einen Ul- cus im Jahr 1998, ein wiederkehrendes depressives Syndrom sowie eine intersomatische Arthrodese via ventralen Zugang im Bereich L5-S1 im März 2010. Zur Zeit weise der Versicherte eine hartnäckige Lumboischi- algie auf. Der Zustand seiner Wirbelsäule verbiete ihm jede schwere Handarbeit sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen. 6.12 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 27. April 2012 erklärte Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. S._______ den Versicherten wegen einer Bindehautentzündung des rechten Auges sowie einer kürzlich aufgetretenen inguinal-cruralen Hernie untersucht zu haben. Der Versicherte weise ausserdem sensitivomotorische Folgen in den rechten unteren Gliedmassen infolge einer Lumbaldiskopathie auf, welche ein chirurgischer Eingriff erforderlich gemacht habe. Auf Grund ei- nes reaktiven depressiven Syndroms besuche er einen Psychiater. Der Gesundheitszustand des Versicherten sowie die von diesem eingenom- menen Medikamente seien mit keiner beruflichen Tätigkeit vereinbar, die Invalidität müsse auf mindestens 80 % beziffert werden. 6.13 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 7. Mai 2012 (unter Beilage eines Röntgenbildes) schloss Dr. G._______ (Fachgebiet unbekannt) nach einer Untersuchung des Versicherten auf eine Inguinalhernie mit Ausgang im Darmbereich und Durchmesser von 9 mm. 6.14 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 18. Juni 2012 hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. S._______ fest, eine eigentliche, sich in Entwicklung befindende Radikulopathie könne nicht ausgemacht werden, sondern lediglich Folgeanomalien, verbunden mit athrotische Schmerzen an der lumbalen Wirbelsäule. Eine Operation der Inguinalhernie sei auf den 6. Juli 2012 angesetzt.
B-6878/2011 Seite 19 7. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Arztberichte RAD-Arzt Dr. med. V., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, unterbreitet, welcher mit Stellungnahme vom 27. Juli 2011 (IV-Akt. 29) hinsichtlich des zu Handen der Mobiliar Versicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. M. vom 14. Februar 2011 erklärte, mit einer Arthrodese (respektive allenfalls einer Spondylodese) im Bereich L5/S1 sei eine körperlich schwere Arbeit wohl nicht mehr zumutbar. Es seien indessen keine pathologischen Be- funde genannt worden, die eine Einschränkung für wechselbelastende körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit begründen könnten. Da eine solche – nur auf den Akten basierende – Aussage nicht rechtsgenüglich sein könne, empfahl Dr. V._______ die Einholung eines Gutachtens bei Dr. B.. Am 16. September 2011 erklärte er, auf jenes Gutachten von Dr. B. vom 1. September 2011 könne voll- umfänglich abgestellt werden (IV-Akt. 33). 8. Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2011 (siehe vorne E. 4.2). Sämtliche nach diesem Zeit- punkt ergangenen Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht be- rücksichtigt werden. Dies gilt für den grössten Teil der im Beschwerdever- fahren neu eingereichten Arztberichte und betrifft namentlich die unter vo- rangehender Erwägung 6.12 bis 6.14 zitierten Arztberichte. Die in diesen Arztberichten neu thematisierten Beschwerden der Bindehautentzündung des rechten Auges sowie einer Inguinalhernie sind deshalb vorliegend nicht Beurteilungsgegenstand. Sollten diese Beschwerden zu einer inva- liditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, diesbezüglich ein neues Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen. Hingegen ist vom Bundesverwaltungsgericht der Arztbericht von Dr. O._______ vom 11. Januar 2012 (E. 6.9, E. 9.2) beachtlich, in wel- chem dieser rückblickend zur Ursache der von ihm diagnostizierten reak- tiven Diagnose Stellung nahm. 9. Aus den vorliegend relevanten Medizinalakten (vgl. E. 8) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend hauptsächlich an arthro- sebedingten Veränderungen der Bandscheiben, einer Diskushernie im
B-6878/2011 Seite 20 Bereich L5-S1 sowie den Folgen einer operativen Versteifung der Wirbel- säule leidet. Ausserdem sind ein Beckenschiefstand rechts ohne Lum- balskoliose im Jahr 2005 sowie eine Hernia umbilicalis (Nabelhernie) im Februar 2011, welche inzwischen operiert worden sei, medizinisch doku- mentiert. Schliesslich berichten mehrere Zettel des behandelnden Psy- chiaters von psychischen Leiden. 9.1 Das Gutachten von Dr. B._______ vom 1. September 2011 fasst die vorliegenden somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers voll- ständig sowie in nachvollziehbarer Weise zusammen. Mit den vom Be- schwerdeführer beklagten Beschwerden sowie den weiteren Medizinalak- ten hat sich Dr. B._______ einlässlich auseinandergesetzt und deren Be- funde in seiner Diagnosenliste berücksichtigt. So bestätigt er insbesonde- re die Befunde der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben, der Diskushernie im Bereich L5-S1 sowie den Folgen nach operativer Verstei- fung der Wirbelsäule. Anlässlich der persönlichen Untersuchung vom 30. August 2011 hat er ausserdem festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer in der Lage ist, flüssig und hinkfrei zu gehen. Die zu einem früheren Zeitpunkt genannte Diagnose des Beckenschiefstandes rechts scheint damit gemäss der Untersuchung von Dr. B._______ keine Auswirkungen auf die Gehweise des Beschwerdeführers zu zeigen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B._______ einen allfälligen Beckenschiefstand rechts nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge- führt hat. Keinen Eingang ins Gutachten vom 1. September 2011 fand schliesslich die oben erwähnte Diagnose der Nabelhernie (E. 9). Gemäss dem Gutachten vom 14. Februar 2011 von Dr. med. M._______ war in- dessen nach deren Operation mit leichten und rasch abklingenden Fol- gen zu rechnen. Nachdem in den übrigen Medizinalakten keine Be- schwerden im Zusammenhang mit der Nabelhernie dokumentiert werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der diesbezüg- lich durchgeführten Operation beschwerdefrei verblieb. 9.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zwei Kurzberich- te vom 27. August 2011 und vom 11. Januar 2012 eingereicht, in denen Dr. O._______ ihn auf Grund einer (reaktiven) Depression als arbeitsun- fähig erklärte (E. 6.10). In seinem Gutachten vom 1. September 2011 hielt Dr. B._______ demgegenüber fest, es hätten sich beim Beschwerdefüh- rer während der gesamten Anamnese und Untersuchungsdauer keine Zeichen von Leidensdruck oder Depressivität auf der psychisch-geistigen Ebene gezeigt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkannte er eine psychische Verärgerung wegen
B-6878/2011 Seite 21 der Kündigung durch die Arbeitgeberin sowie Zunahme seiner Verärge- rung seit dem orthopädischen Gutachten durch Dr. med. M._______ vom 14. Februar 2011 (E. 6.10). 9.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zu- nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Dabei ist zu beachten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti- gungen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder so- ziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unter- scheidende Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depres- siven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres- sion in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid EVG [heute: BGer] I 232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten Person trotz ih- res Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) sozial-praktisch zumut- bar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE 102 V 165). 9.2.2 Vorliegend liegt für eine Diagnose in psychiatrischer Hinsicht medi- zinisches Substrat vor in der Form der Kurzberichte von Dr. O.. Die in seinem letzten Arztbericht diagnostizierte reaktive Depression stell- te er in einen Bezug zu Gesundheitsproblemen physischer Natur, insbe- sondere den Folgen der Operation von März 2010 (vgl. E. 6.9). Dieser Umstand spricht grundsätzlich gegen das Vorliegen depressiver Verstim- mungszustände, welche von der körperlichen Symptomatik unterscheid- bar wären. In einem früheren Arztbericht hat Dr. O. neben einer depressiven Störung ausserdem Unruhe sowie Schlaflosigkeit festge- stellt. Diese Begleitumstände könnten wiederum als Indizien dafür gelten, dass eine selbständige Bedeutung der psychischen Leiden gegenüber der physischen Situation vorliegt. Nachdem Dr. O._______ seine Diagno- sen indessen ohne entsprechende medizinische Erläuterungen gestellt und keinerlei Angaben zu den Hintergründen sowie dem Verlauf der de- pressiven Verstimmung des Beschwerdeführers in seinen Kurzberichten aufgeführt hat, kann seinen Diagnosen – sowie namentlich der gestützt darauf vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl Dr. M._______ als auch Dr. B._______ den Grund für die
B-6878/2011 Seite 22 vom Beschwerdeführer konsultierte psychiatrische Betreuung in dessen Verärgerung, insbesondere infolge der Kündigung durch seine bisherige Arbeitgeberin, sahen (E. 6.8 und 6.10). Mangels anderer Hinweise ist damit die depressive Verstimmung des Beschwerdeführers als Folge so- ziokultureller, belastender Faktoren zu sehen. Aus den Berichten von Dr. O._______ geht im Weiteren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten, therapieresistenten Depression erheblichen Schweregrades leide. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die depres- sive Verstimmung respektive gegebenenfalls die (in Bezug auf die physi- schen Leiden) reaktive Depression – unabhängig allfälliger soziokulturel- ler Faktoren – eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers bewirkt. Damit steht zur vollen Überzeugung des Bundesver- waltungsgerichts fest, dass die Symptome des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht eines invalidisierenden Charakters entbehren. 9.2.3 Indem das Gutachten vom 1. September 2011 keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht stellt, ist dieses damit ebenfalls nicht zu bemängeln. Bei diesem Ergebnis kann vorliegend die durch die kantonale IV-Stelle (mit Blick auf den Zeitpunkt des Auftretens einer allfälligen Depression) aufgeworfene Frage zur Dau- er des Versicherungsschutzes eines Grenzgängers in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. F) offenbleiben. 9.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Gutachten vom 1. September 2011 insgesamt den in der Rechtsprechung entwickelten, im Sozialversicherungsbereich massgebenden Qualitätsan- forderungen für Arztberichte respektive Gutachten entspricht (vgl. E. 5.4 Abs. 2). Die Diagnosenliste erweist sich als vollständig sowie nachvoll- ziehbar und setzt sich nicht in Widerspruch zu den übrigen Medizinalak- ten. Damit ist im Folgenden auf die von Dr. B._______ vorgenommene medizinische Beurteilung, insbesondere dessen Bestimmung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, abzustellen. 9.4 Der Antrag auf eine "Gegen-Expertise" des Beschwerdeführers ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass eine weitere Begutachtung mit Bezug auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung neue Erkenntnisse bringen wird (BGE 134 I 140 E. 5.3). 10. Im Gutachten vom 1. September 2011 erklärte Dr. B._______, auf Grund
B-6878/2011 Seite 23 der Beeinträchtigung des Bewegungssegments L5/S1 könne der Be- schwerdeführer keine körperlich belastende Arbeiten mit repetitivem He- ben von Lasten über 15 Kilogramm mehr ausüben. Ungünstig seien ebenfalls Arbeiten in gebückter Haltung oder mit wiederholter Drehung des Achsenorganes sowie mit Zwangshaltung der Wirbelsäule. Damit sei der Beschwerdeführer für seine bisherige berufliche Tätigkeit als Staplerfah- rer ab Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm ab Juli 2010 eine rückenangepasste, wechselbelastende Verweisungstätigkeit zumutbar. Diesbezüglich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 6.10). RAD-Arzt Dr. med. V._______ hat sich dieser Beurteilung am 16. Sep- tember 2011 vollumfänglich angeschlossen (E. 7). 11. Gestützt auf diese Einschätzung ihres RAD hat die Vorinstanz in der Fol- ge den Einkommensvergleich vorgenommen. 11.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (potentiellen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Va- liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Vorliegend bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen berufli- chen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2010. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief damit Ende 2010 ab. Damit hat sich der Beschwerdeführer am 30. April 2010, unter Berücksichtigung der neu- rechtlich geltenden Wartefrist eines halben Jahres gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 4.3), rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälli- ger Leistungsanspruch bestünde vorliegend entsprechend ab Anfang Ja- nuar 2011, weshalb der Einkommensvergleich auf der Basis der Ver- gleichseinkommen per Ende Jahr 2010 vorzunehmen ist. 11.2 Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die Vorinstanz auf das zuletzt bekannte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 von Fr. 63'050.– (Monatslohn von Fr. 4850.– x 13) gemäss den Angaben der L._______ in Y._______ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Au- gust 2010 [IV-Akt. 13]) abgestellt. Dieses ist an die Nominallohnentwick- lung bis 2010 anzupassen, womit ein (geringfügig vom Ergebnis der Vor- instanz abweichendes) indexiertes Invalideneinkommen 2010 von
B-6878/2011 Seite 24 Fr. 63'554.40 (vgl. BFS Statistik der Lohnentwicklung, Neuchâtel 2011, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, Basis 1939 = 100 Punk- te; Der Index lag für Männer per Ende Jahr 2009 bei 2266 Punkten sowie per Ende Jahr 2010 bei 2285 Punkten) resultiert. Das auf diese Weise durch die Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten. 11.3 Auf Grund der RAD-ärztlich für zumutbar befundenen vollen Arbeits- fähigkeit in einer rückenangepassten, wechselbelastenden Verweisungs- tätigkeit stützte sich die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalidenein- kommens auf Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun- desamts für Statistik (im Folgenden: LSE) 2008 von Fr. 4'806.– monatlich, respektive Fr. 57'672.– im Jahr. Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Total, zuletzt besucht am 19. Juni 2013) ergibt dies einen Wert von Fr. 59'978.90. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheits- schadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, für die Be- stimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen ist (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c c). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2010 resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 61'762.85 (vgl. BFS Statistik der Lohnent- wicklung, ebd.; Der Index lag für Männer per Ende Jahr 2008 bei 2219 Punkten sowie per Ende Jahr 2010 bei 2285 Punkten). Das durch die Vorinstanz errechnete, geringfügig hiervon abweichende Invalidenein- kommen von Fr. 61'668.– ist entsprechend zu korrigieren. 11.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Ta- bellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver- sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
B-6878/2011 Seite 25 Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom- men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son- dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam- menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge- mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al- ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung das Erfordernis eines Leidensab- zugs verneint, da beim Beschwerdeführer keine einkommensbeinflussen- de Merkmale ersichtlich seien. Nachdem indessen selbst unter Berück- sichtigung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (sowie entsprechend eines Invalideneinkommens von Fr. 4'6322.15 [Fr. 61'762.85 / 100 x 75]) lediglich ein Invaliditätsgrad von 27 % resultie- ren würde, kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug, sowie gegebenenfalls in welcher Höhe, zu ge- währen ist. 11.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'554.– und des In- valideneinkommens von Fr. 61'762.85 ergibt einen Invaliditätsgrad von 2.8 %. Dieser Wert ist nach den mathematischen Rundungsregeln aufzu- runden auf einen Invaliditätsgrad von 3 % (BGE 130 V 121, E. 3), womit die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Ergebnis korrekt berechnet hat. Ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 3 % begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 11.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2011 zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich so- mit als unbegründet und ist abzuweisen.
B-6878/2011 Seite 26 12. Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Urteil BGer 2C-923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat sich die Durchführung der auf den 11. Juni 2013 angesetzten öffentlichen Verhandlung auf Grund des säu- migen Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unnö- tig erwiesen, weshalb die in diesem Zusammenhang entstandenen Kos- ten in der Höhe von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, aufzuerlegen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Ge- richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Be- rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache so- wie der auf Gesuch des Beschwerdeführers hin durchgeführten öffentli- chen Verhandlung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdefüh- rer zu tragende Anteil von Fr. 400.– wird mit dem bereits geleisteten Ver- fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers auferlegte Betrag von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. Der unterliegende, vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
B-6878/2011 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden im Betrag von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer sowie im Betrag von Fr. 600.– dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers auferlegt. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil der Verfahrenskosten von Fr. 400.– wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegte An- teil der Verfahrenskosten von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – Charles Flory, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein; Kopie geht an den Beschwerdeführer) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
B-6878/2011 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Juli 2013