Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6810/2010
Entscheidungsdatum
27.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6810/2010

U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

S._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 20. August 2010.

B-6810/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. S.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde am 8. September 1961 geboren und ist serbische Staatsangehörige. In den Jahren 1991 bis 2002 arbeitete sie in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. Zuletzt war sie bei der X.______ AG, Y.______ als Fabrikar- beiterin (am Fliessband) tätig. Ihr letzter Arbeitstag war am 30. Juni 2002. Am 18. September 2002 stellte sie bei der IV-Stelle Z. ______ (im Fol- genden: kantonale IV-Stelle) Antrag auf Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Invalidenrente. B. Im Zuge der darauffolgenden Abklärungen gab die kantonale IV-Stelle bei der MEDAS Luzern ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 24. März 2005, unter Beilage eines rheumatologischen Konsiliums vom 8. März 2005 und eines psychiatrischen Teilgutachtens vom 3. Janu- ar 2005, erging. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die kantonale IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2005 der Beschwerdeführe- rin ab dem 1. September 2002 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. C. Mit Mitteilung vom 13. November 2007 bestätigte die Zentrale Aus- gleichsstelle ZAS die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem

  1. Dezember 2007. D. Mit Schreiben vom 9. März 2009 kündigte die auf Grund des Wegzugs der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwer- deführerin, nunmehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, die Durchfüh- rung eines Revisionsverfahrens an. Mit Schreiben gleichen Datums for- derte die Vorinstanz beim serbischen Versicherungsträger in Belgrad Arztberichte über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Mit Schreiben vom 28. September 2009 stellte der serbische Versicherungsträger der Vorinstanz verschiedene Arztbe- richte aus Serbien zu. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 hielt Dr. C.______ des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD) fest, die im Revisionsverfahren neu eingegangenen Unterlagen würden einen unveränderten Gesundheitszustand belegen. Die depressi-

B-6810/2010 Seite 3 ve Episode sei chronisch geworden, wobei eine emotionale Labilität so- wie eine bedeutsame Stressempfindlichkeit dominierten. Das Schmerz- syndrom sei unverändert und die für eine Schmerzüberwindung erforder- lichen Ressourcen seien unzureichend. Auf Grund dieser RAD-ärztlichen Einschätzung stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 23. Dezember 2009 in Aussicht, infolge des unveränderten Invaliditätsgrads weiterhin die bisherigen Ren- tenleistungen zu gewähren. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 (ohne entsprechende Anträge oder eine Begrün- dung) Einwand. Mit Verfügung vom 20. August 2010 bestätigte die Vorin- stanz ihre Mitteilung vom 23. Dezember 2009. E. Mit Eingabe vom 20. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung vom 20. August 2010 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht mit den Anträgen, es sei ihr unter Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache er- neut abzuklären. Zur Begründung führt sie an, die Verfügung müsse be- reits aus dem Grunde aufgehoben werden, dass die Vorinstanz die von ihr eingereichten, neuen Arztberichte nicht ihrem RAD unterbreitet habe. Aus den sehr ausführlichen medizinischen Unterlagen der serbischen Spezialärzte gehe klar hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand in physi- scher und psychischer Hinsicht wesentlich verschlechtert habe. Der ser- bische Versicherungsträger beziffere den Invaliditätsgrad in seiner Beur- teilung vom 14. Juli 2009 auf 70 %. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be- stätigen. Sie legt zur Begründung dar, im Beschwerdeverfahren seien keine neuen Unterlagen eingegangen, weshalb sie auf die der angefoch- tenen Verfügung zu Grunde liegende Stellungnahme ihres RAD vom 9. Dezember 2009 verweise. Hiernach sei vorliegend keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersicht- lich. Die depressive Episode sei klar chronifiziert bei unveränderten Schmerzleiden. G. In der Replik vom 3. Februar 2011 rügt die Beschwerdeführerin eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihr die RAD-ärztliche Stellungnahme

B-6810/2010 Seite 4 bislang nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 kritisiert sie, die ihr mittlerweile zugestellte RAD-ärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 überzeuge nicht, da RAD-Arzt Dr. C.______ als Facharzt für allgemeine Medizin nicht in der Lage sei, sämtliche vorliegenden (insbesondere psychischen) Beschwerden zu be- urteilen. Die Vorinstanz hätte ihrer Ansicht nach stattdessen die Beurtei- lung einer Fachgruppe (einschliesslich eines Neuropsychiaters) einholen sollen. H. In ihrer Duplik vom 2. März 2011 legt die Vorinstanz dar, sie habe der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2010 sämtliche zur Einsicht angeforderten IV-Akten zukommen lassen und könne nicht mehr nachvollziehen, weshalb die erwähnte RAD-Stellungnahme in diesen ge- fehlt habe. Nachdem diese der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zu- gestellt worden sei, sei der Mangel der Gehörsverweigerung als geheilt zu betrachten, da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vor einem Gericht mit voller Kognition äussern könne. Die fachliche Qualifikation des beurteilenden RAD-Arztes sei nicht in Zweifel zu ziehen. Auf Grund der zahlreichen fachärztlichen Gutachten und Berichte habe er sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der aktuell vorliegenden psychischen Leiden machen können. Mangels be- gründeter Zweifel bestehe kein Anlass, zusätzliche fachärztliche Begut- achtungen einzuholen. I. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2013 zu der im damaligen Verfahrensstand be- absichtigten (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme respektive einem allfälligen Rückzug der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 4. April 2013 hält die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde aufrecht und reichte 26 neue serbisch-sprachige Arztberichte der Jahre 2009 bis 2013 ein. K. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 10. September 2013 – unter Verweis auf die eingeholten RAD-ärztlichen Stellungnahmen vom 30. Juli

B-6810/2010 Seite 5 und 14. August 2013 – gleichfalls an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 20. August 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen- den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-6810/2010 wurde daher auf B-6810/2010 geändert.

B-6810/2010 Seite 6 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist als Adressatin der Verfügung vom 20. August 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf diese einzutre- ten (Art. 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Koso- vo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Be- schwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiter- hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein- ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin- sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In- validenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei- chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Bestimmung der In- validität und die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe richten sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

B-6810/2010 Seite 7 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. August 2010) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif- ten Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Au- gust 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122

B-6810/2010 Seite 8 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem ihr die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung die in den vorinstanzlichen Akten liegende RAD-ärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 nicht zur Einsichtnahme zugestellt habe. Mit Duplik vom 2. März 2011 führt die Vorinstanz aus, sie könne nicht mehr nachvollziehen, weshalb die RAD-Stellungnahme nicht in den der Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellten Akten gelegen habe. Durch die Zustellung der besagten RAD-Stellungnahme im Beschwerdeverfah- ren sei die Gehörsverletzung indessen als geheilt zu betrachten. 3.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – abgese- hen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. 3.2 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei- ben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung desrechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I193/04).

B-6810/2010 Seite 9 3.3 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die erwähnte RAD- Stellungnahme der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfah- rens durch die Vorinstanz zugestellt wurde. Ausserdem hatte die Be- schwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, zu die- ser Stellung zu nehmen, wovon sie innerhalb der ergänzenden Replik vom 8. Februar 2011 Gebrauch machte. Ferner prüft das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu betrachten. 4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2010, mit welcher die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bisher ge- leistete Dreiviertelsrente nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestä- tigt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge eines ver- schlechterten Gesundheitszustands stattdessen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Ein- gliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkom- men, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG

B-6810/2010 Seite 10 (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarun- gen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend indessen nicht zutreffende – Ausnahme von die- sem Prinzip gilt auf Grund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsan- gehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

B-6810/2010 Seite 11 4.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4.5 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit- liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). 5. Vorliegend ist entsprechend der medizinisch dokumentierte Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten, auf einer mate- riellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgra- des basierenden Rentenverfügungen vom 27. Juni 2005 (Ausgangszeit- punkt) zu vergleichen mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisi- onsverfügung vom 20. August 2010 (revisionsrechtlicher Vergleichszeit- punkt). 5.1 Die Rentenverfügungen vom 27. Juni 2005 basierten beweismässig hauptsächlich auf dem Gutachten der MEDAS Luzern vom 24. März 2005. Darin stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten:

B-6810/2010 Seite 12  chronifiziertes, diffuses, ubiquitäres und therapierefraktäres pan- vertebrales Schmerzsyndrom mit Entwicklung zu einem linksbe- tonten Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes adä- quates morphologisches Korrelat am Bewegungsapparat,  Fehlhaltung / Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalan- ce und Dekonditionierung,  Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, o leichte Segmentdegeneration L5/S1,  mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom unter Therapie,  anhaltende somatoforme Schmerzstörung,  posttraumatische Belastungsstörung. Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- kannten sie:  Anämie, o Status nach anämisierender Gastrointestinalblutung unter NSAR respektive Nachweis eines Ulcus duodeni im Früh- ling 2002,  Helicobacter pylori positiv 2002, o DD: Hypermenorrhoe,  Übergewicht (BMI 27 Kilogramm/m2),  beidseitige Kurzsichtigkeit,  Status nach Infertilitätsabklärung bei intramuralem Tubenver- schluss beidseitig 10/1995. Für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Fleischfabrik mit rein stehender (und nicht wechselbelastender) Tätigkeit in hohem Arbeitstem- po und der zeitweisen Präsenz in Kühlräumen betrage die Arbeitsfähig- keit rund 40 %. Die psycho-pathologischen Befunde seien hierbei ein- schränkender als die rheumatologischen. Im eigenen Haushalt betrage die Arbeitsfähigkeit rund 60 %, wobei hier ausschliesslich die psychopa- thologischen Befunde einschränkend seien. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte noch zu 40 % arbeitsfä- hig. Auch hier seien ausschliesslich die psychopathologischen Befunde einschränkend. Die aktuellen therapeutischen Massnahmen seien adä-

B-6810/2010 Seite 13 quat. Erst bei einer Verbesserung der Depression sei der Versicherten zuzumuten, sich einer aktiven Psychotherapie zu unterziehen. 5.2 Über den revisionsrechtlichen Vergleichspunkt erteilen alsdann die nachfolgenden Arztunterlagen aus Serbien Auskünfte: 5.2.1 Vom 7. bis 18. April 2008 sei die Versicherte im Spital für Rekonva- leszenz (...) hospitalisiert gewesen. Die Ärzte Dr. med. D., Fach- arzt für physische Medizin und Rekonvaleszenz, sowie eine weitere Fachärztin für physische Medizin und Rekonvaleszenz, diagnostizierten eine Spondylosis cervicalis et lumbalis (ICD-10 M47). Durch den Spital- aufenthalt seien die Schmerzen gelindert und die Beweglichkeit der Wir- belsäule verbessert worden. 5.2.2 Über einen weiteren Spitalaufenthalt vom 7. bis 9. Juni 2008 berich- teten der Neuropsychiater Dr. med. G. und der Psychiater Dr. med. P.______ der psychiatrischen Abteilung der Klinik R., all- gemeines Spital (...): Die Versicherte leide an einer Intoxicatio medica- mentosa mix (Beruhigungsmittel, Angstlöser und Antidepressiva; ICD-10 T42). Die Versicherte sei in schläfrigem Zustand ins Spital eingewiesen und daraufhin einer erfolgreichen Entgiftungskur unterzogen worden. 5.2.3 Die Ärzte Dr. med. N.____ und Dr. med. M._______ der gynäko- logischen Abteilung der Klinik O., allgemeines Spital (...) berichte- ten über einen Spitalaufenthalt vom 3. bis 17. Februar 2009 und stellten die Diagnosen:  Polymiomata uteri; Operation: Laparatomia suprapubica transver- salis sec,  Pfannenstiel,  Hystectomia totalis sec,  Aldrige cum adnexectomiam bill. Am 4. Februar 2009 sei ein gynäkologischer chirurgischer Eingriff vorge- nommen worden. Der operative und postoperative Verlauf sei normal er- folgt. Die Versicherte sei daraufhin in guter Verfassung nach Hause ent- lassen worden. 5.2.4 Im Bericht vom 7. Mai 2009 stellte der Neuropsychiater Dr. med. L._____ folgende Diagnose:

B-6810/2010 Seite 14  depressives Syndrom,  Lumboischilagia bill. pp. sin.,  zervikales und lumbales Syndrom,  Zervikal- und Lumbalspondylose,  lumbale Polydiskopathie,  Status post hysterecomoam (myomatosis). Er beschrieb, die Versicherte sei in emotionaler Hinsicht labil und beinahe ständig den Tränen nahe. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, all- gemein drücke sie sich mit leiser Stimme aus. Ebenfalls zeige sie sich angespannt. Der Gesundheitszustand habe sich während der letzten drei Wochen sowohl in psychischer wie auch neurologischer Hinsicht ver- schlechtert. Die Versicherte fühle sich nicht gut, sei angespannt und wei- nerlich. Auch die Beschwerden in der Wirbelsäule hätten zugenommen, sie schlafe schlecht. Die Verschlechterung liege in einer Stresssituation begründet. Solche Zustandsverschlechterungen nach Stresssituationen seien zuvor bereits häufig aufgetreten. Künftig sei wieder ein ähnlicher Gesundheitszustand wie zuvor zu erwarten. Indessen würden die Schmerzen in der Wirbelsäule und die Muskelverspannungen wegen den degenerativen Veränderungen altersbedingt häufiger und stärker auftre- ten. Ebenfalls sei eine ähnliche Entwicklung in psychischer Hinsicht zu erwarten: Die Stimmungs- und Willenstiefs würden künftig häufiger und während einer längeren Dauer auftreten. Zu den bereits bekannten Lei- den würden vermutlich ähnliche wie auch neue Leiden hinzutreten. Die bisherige Therapie werde dann weiterzuführen sein, bei einer Erhöhung der Antidepressiva sowie der Schmerzmittel wegen der Wirbelsäulen- problematik. Insgesamt sei es erforderlich, dass die Versicherte die neu- ropsychiatrische Therapie fortsetze. 5.2.5 Der Urologe Dr. med. K.______ stellte im Bericht vom 18. Mai 2009 folgende Diagnosen:  depressives Syndrom,  Zervikal- und Lumbalsyndrom,  beidseitige Lumboischialgie,  Adenomiosis uteri,  Operation am 4. Februar 2009, laparatomia suprabubica transver- salis sec.,

B-6810/2010 Seite 15  Pfannenstiel,  Hysterectomia totalis sec.,  Aldrige cum adnextomiam bill.,  Status nach Vergiftung durch verschiedene Medikamente,  Zervikal-, Thorakal- und Lumbalosteoarthrose,  Diskopathie L4-L5 und L5-S1. Die Versicherte sei nicht in der Lage, unter Stress- oder anderen ungüns- tigen Bedingungen (zum Beispiel langes Stehen, Sitzen oder Heben schwerer Gegenstände) zu arbeiten. Ebenfalls bedürfe sie einer dauer- haften psychiatrischen Betreuung. 5.2.6 In dem im Auftrag der Vorinstanz durch den serbischen Versiche- rungsträger erstatteten Gutachten vom 14. Juli 2009 verwies die Neuro- psychiaterin Dr. R._______ auf ein ihr vorliegendes orthopädisches, aber nicht in den von der Vorinstanz eingereichten Akten befindliches orthopä- disches Gutachten, welches offenbar ein chronisches Zervikal- und Lum- balsyndrom diagnostizierte. In neuropsychiatrischer Hinsicht und nach eigener Untersuchung diag- nostizierte sie eine  mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32), Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte werde seit 10 Jahren we- gen einem depressiven Syndrom im Gesundheitszentrum R._______ in Serbien (ambulant) psychiatrisch betreut. Ausserdem würden ihre Wirbel- säulenbeschwerden seit Jahren orthopädisch behandelt. Im Februar 2009 sei beidseitig eine Totalhysterektomie mit Adnexektomie (Entfernung der Gebärmutter und Eierstöcke) durchgeführt worden, da sich die Gebärmut- ter als myomatös erwiesen habe. Auf Grund ihrer eigenen unmittelbaren Untersuchung sowie der ihr vorliegenden medizinischen Befunddokumen- tation kam Dr. R.______ zum Schluss, dass bei der Versicherten ein vol- ler Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege. 5.2.7 Die Psychiaterin H.______ erklärte nach einem Test vom 21. Juli 2009 sowie einer Behandlung der Versicherten vom 22. Juli 2009, diese sei intrapsychisch aus dem Gleichgewicht geraten infolge von Ohn- machtsgefühlen, Gefühlen des Ungenügens, Aufregung und Spannungs-

B-6810/2010 Seite 16 schmerzen. Dies entspreche der Diagnose einer gemischten ängstlich- depressiven Störung, welche durch Stresssituationen ausgelöst werde. 5.3 Der durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. C., Fach- arzt für Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 fest, die Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Verfügung nicht ver- ändert. Die Versicherte leide an folgenden Beschwerden:  mittlere, chronische depressive Episode (ICD-10 F32.1),  chronisches, panvertebrales Syndrom im Rahmen einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die neu eingegangenen Berichte belegten einen unveränderten Gesund- heitszustand. Die mittelgradige depressive Episode sei nun chronisch geworden, mit hauptsächlich einer emotionalen Labilität sowie bedeutsa- men Stressempfindlichkeit. Das Schmerzsyndrom bestehe unverändert, wobei die Versicherte für eine Schmerzüberwindung nicht über ausrei- chende Ressourcen verfüge. 5.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in- formiert hatte, dass es eine Rückweisung in Betracht ziehe, reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche neue Arztberichte der Jahre 2009 bis 2013 ein. Der grössere Anteil dieser Berichte betrifft Untersuchungen, die erst nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Au- gust 2010 vorgenommen wurden. Diese Unterlagen können daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur insofern relevant sein, als sie er- lauben, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu ziehen (E. 2.2). Einige Berichte wurden durch den Neuropsychiater Dr. L. erstellt und zeigen insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht. Dr. L.______ be- schrieb in seinen Kurzberichten häufige Schwankungen des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin (immer wieder ist die Rede abwechs- lungsweise von einer Verbesserung sowie Verschlechterung des Zu- stands). In somatischer Hinsicht wurden bis zum vorliegend massgeben- den revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt die bereits bekannten Diag- nosen bestätigt. Im Bericht vom 7. Mai 2009 stellte Dr. L.______ eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik fest.

B-6810/2010 Seite 17 In einem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Be- richt von Dr. V.__, Ärztin für psychische Medizin und Rehabilitation, und von Dr. J., ebenfalls Arzt für psychische Medizin und Reha- bilitation, dagegen wurden die neuen Diagnosen einer beidseitigen Cox- arthrose (ICD-10 M16) sowie einer Vaskulopathie der beiden unteren Ex- tremitäten gestellt. Schliesslich trat in den neuen Arztunterlagen ein sich in der rechten Brust der Beschwerdeführerin entwickelter Tumor zum Vorschein. So stellte Dr. V.__ im Jahr 2013 das Vorliegen eines Tu- mors in der rechten Brust fest. Diese Feststellungen ergingen indessen nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitfenster und können daher im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden. 5.5 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2013 hielt RAD-Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. W.____ fest, gemäss den neuen Arztunterlagen sei der psychiatrische Zustand unverändert verblieben. Der depressive Zustand sei chronisch geworden und weise endogene und neurotische gemischte Züge auf, wie dies im Gutachten des Jahres 2005 beschrieben worden sei. Allenfalls könne sogar von ei- ner leichten, für die IV-Belange allerdings nicht relevanten Verbesserung gesprochen werden. 6. Ein Vergleich der in den jeweiligen Referenzzeitpunkten vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt insbesondere wesentliche Unterschiede bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die psychiatrischen Gutachter. Im Gutachten vom 26. Juni 2005 wurde der Versicherten noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepass- ten Verweisungstätigkeit bescheinigt; in dem vom serbischen Versiche- rungsträger eingereichten neuropsychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2009 dagegen wurde sie als voll arbeitsunfähig eingestuft. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitions- gemäss um ein evolutives Krankheitsbild (vgl. hierzu BGE 130 V 64, E. 6.2; siehe auch BVGE 4313-2011, E. 5.8). Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus den Berichten der behandelnden Psychiater, dass der Zu- stand der Versicherten nicht stabil war, sondern Schwankungen und Ver- änderungen unterlag, welche teilweise auch in Wechselwirkung zu ihren somatischen Beschwerden standen. Hinzu kommt, dass die vom serbi- schen Versicherungsträger beauftragte Gutachterin der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Auch wenn diese Gutachterin im

B-6810/2010 Seite 18 Prinzip von der gleichen psychiatrischen Diagnose ausgeht wie die MEDAS-Gutachter in ihrem Gutachten vom 24. März 2005, impliziert die- ser Unterschied doch grundsätzlich eine zwischenzeitlich eingetretene massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten. Wenn der RAD unter diesen Umständen die psychische Gesundheit der Versicherten als chronifiziert bzw. gegenüber dem Ausgangszeitpunkt un- verändert einstufte, widersprach er daher den Feststellungen sowohl der behandelnden Psychiater wie auch der vom serbischen Versicherungs- träger beauftragten Gutachterin, ohne dass er sich für diese abweichende Meinung auf eigene Untersuchungen oder auf die Feststellungen eines anderen Facharztes, welcher die Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt untersucht hatte, hätte abstützen können. Angesichts der Natur der in Frage stehenden Erkrankung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vier Jahre früher erstattete Gutachten geeignet sein könnte, die Schlussfolge- rungen der serbischen Neuropsychiaterin, welche die Versicherte am 14. Juli 2009 untersucht hat, zu widerlegen. Sofern der RAD bzw. die Vorinstanz die übereinstimmenden Feststellun- gen der behandelnden Ärzte und der serbischen Gutachterin nicht als schlüssig erachtete, hätte sie daher ergänzende Abklärungen veranlas- sen müssen. Unhaltbar erscheint indessen, ohne weitere Abklärungen einfach von einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versi- cherten auszugehen als die behandelnden Ärzte und die vom serbischen Versicherungsträger beauftragte Gutachterin. 7. Hinzu kommt, dass der gesundheitliche Zustand der Versicherten mögli- cherweise auch im somatischen Bereich nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Im revisionsrechtlich relevanten Ausgangszeitpunkt wurden bei der Versicherten eine Fehlhaltung bzw. Fehlform der Wirbelsäule mit musku- lärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Status nach thorakolum- balem Morbus Scheuermann bzw. eine leichte Segmentdegeneration L5/S1 diagnostiziert. In dem orthopädischen Gutachten, das sich zwar nicht in den Vorakten befindet, aber dem serbischen Versicherungsträger vorlag, wurde offenbar ein chronisches Zervikal- und Lumbalsyndrom di- agnostiziert. Infolge des degenerativen Charakters dieser Beschwerden kann auch in somatischer Hinsicht nicht von einem abgeschlossenen Ge- sundheitszustand ausgegangen werden. Sofern nicht bereits auf Grund der erwähnten serbischen Gutachten des Jahres 2009 eine volle Arbeits-

B-6810/2010 Seite 19 unfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht festzustellen sein sollte, wäre da- her wohl auch in somatischer Hinsicht eine aktuelle Abklärung erforder- lich. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. 9. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe- dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol- che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund beson- derer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet wer- den müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine nachvollziehbare RAD-ärztliche Stellungnahme zur Frage einer revisionsrechtlichen Verän- derung des Gesundheitszustands der Versicherten seit dem Ausgangs- zeitpunkt vom 27. Juni 2005 sowie gegebenenfalls eine aktuelle Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten, welche – sofern nicht be- reits die serbischen Gutachten des Jahres 2009 als hierfür hinreichende Grundlage anerkannt werden – eine multidisziplinäre (rheumatologische, orthopädische sowie psychiatrische) Abklärung voraussetzen würde. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte In- stanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung vom 20. August 2010 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese darüber entscheidet, ob sie auf die Berichte und Gutachten der serbischen Ärzte

B-6810/2010 Seite 20 abstellen und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten folgen oder aber zusätzliche Abklärungen vornehmen will, bevor sie er- neut über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin befindet. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12. Die juristisch vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor- instanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzuspre- chende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'600.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 20. Au- gust 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, allenfalls nach zusätzlichen Abklärungen, im Sinne der Er- wägungen erneut über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu be- zeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

B-6810/2010 Seite 21 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker- stattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. November 2013

Zitate

Gesetze

20

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG

VGG

  • Art. 19 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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