Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6706/2010
Entscheidungsdatum
27.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6706/2010

U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

B._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.

B-6706/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 31. Juli 1954 geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat in den Jahren 1978 bis 1996 in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet und während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Im November 1996 kehrte er zurück nach Bosnien. Am 24. Februar 2004 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 informierte lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, die Vorinstanz darüber, den Beschwerdeführer fortan rechtlich zu vertreten. B. Am 2. September 2005 forderte die Vorinstanz beim Vertreter des Be- schwerdeführers einen allfälligen Rentenbescheid der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates, den ausgefüllten und unterzeichneten Fragenbogen für den Versicherten sowie über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, sämtliche, sich im Besitz des Beschwerde- führers befindlichen medizinischen Unterlagen sowie das ausgefüllte und unterzeichnete Ergänzungsblatt R zur Anmeldung ein. Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte dieser der Vorinstanz mit, der Beschwerdefüh- rer habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Die beiden diesem Schreiben beigelegten Formulare zu seiner beruflichen Situation hat der Beschwerdeführer entsprechend mit keinen Angaben versehen. Im Ergänzungsblatt R gab er als Invaliditäts- grund "Krankheit" an. In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiede- ne Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer ein, insbesondere ein Gutachten von Dr. D., Arbeitsspezialist, und Dr. S., Neu- ropsychiater, zu Handen des Versicherungsträgers in X._______ (Bos- nien und Herzegowina) vom 11. Juni 2004. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2006 fasste Dr. med. C._______ des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) Rhône die vorliegen- den Medizinalakten wie folgt zusammen: Im Jahr 1994 sei der Beschwer- deführer wegen einer Diskushernie L4-L5 in Y._______ (Schweiz) operiert worden. In seiner Heimat sei er durch das für die Ermittlung der Arbeits- fähigkeit zuständige Büro untersucht worden, wobei einzig die Diagnose "Status nach Operation einer Diskushernie L4-L5 ohne funktio-

B-6706/2010 Seite 3 nelle Störungen" gestellt worden sei. Nachdem die Untersuchung keine Anomalitäten gezeigt hätten, seien die Experten zum Schluss gekommen, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. med. C._______ folgerte deshalb, es sei keine Hauptdiagnose gegeben, wobei er die ICD-10 Z02 (Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen, inkl. Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung, insbes. wegen Versicherungszwecken) und Z09 (Nachuntersuchung nach Behandlung wegen anderer Krankheitszustände außer bösartigen Neubildungen) an- gab. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den bereits erwähnten Status nach Operation einer Diskushernie L4-L5 im Jahr 1994. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf 0 %. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ab mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich we- der eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres. Es sei für die Bemessung des Invaliditätsgrads unerheblich, ob effektiv eine zumut- bare Tätigkeit ausgeübt werde. C. Mit Eingaben vom 6. resp. 31. März 2006 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. März 2006 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente auszurichten. Sei- ner Einsprache legte er die Arztberichte von Dr. med. F., Radio- loge, vom 15. August 2005 sowie von Dr. med. M., Chirurg, betreffend einen Spitalaufenthalt vom 16. August bis 12. September 2005, bei. Aus diesen gehe hervor, dass er sich wegen psychischen und physi- schen Beschwerden in ärztlicher Behandlung befinde. Er sei bereit, sich einer Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen. Mit Stellungnahme vom 28. August 2007 ergänzte RAD-Arzt Dr. med. C._______ auf Grund des Arztberichts von Dr. med. M._______ die in seiner vormaligen Stellungnahme vom 21. Februar 2006 aufgeführte Di- agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt:  Status nach Operation der einer Diskushernie (Bandscheibenvor- fall) L4-L5 im Jahr 1994 ohne Folgen  Status nach Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) we- gen Gallensteine im Jahr 2005 ohne Komplikationen Inhaltlich würden die neuen Berichte seine letzte Stellungnahme nicht ändern, weitere Untersuchungen beim Beschwerdeführer, insbesondere

B-6706/2010 Seite 4 eine Expertise in der Schweiz, seien nicht erforderlich. Mit Einsprache- entscheid vom 11. September 2007 hielt die Vorinstanz fest, die neu ein- gereichten Unterlagen würden über eine Gallenblasenentzündung (recte: Gallenblasenentfernung) ohne Komplikationen Auskunft geben, was die RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ändern vermöge. Psychische Leiden seien keine ersichtlich. Entsprechend wies sie die Einsprache – unter Bestätigung der Verfügung vom 2. März 2009 – ab. D. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe vom 10. Okto- ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Als Begründung führte er an, er habe wäh- rend 17 Saisons in der Schweiz sehr schwere Arbeiten verrichtet. Ge- mäss der bosniakischen spezialärztlichen Dokumentation hätten mehrere Fachärzte eine stationäre Behandlung vorgeschlagen. Eine solche habe er sich jedoch mangels Krankenversicherung nicht leisten können. In An- betracht seiner verschiedenen physischen und psychischen Beschwer- den hätte die Beurteilung der vorinstanzlichen Fachgruppe und nicht jene eines einzelnen Allgemeinmediziners des RAD eingeholt oder er in der Schweiz multidisziplinär untersucht werden müssen. Der Beschwerdefüh- rer reichte als Beilage zu seiner Beschwerde den Arztbericht von Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 ein. Dieser würde zusammen mit dem Arztbericht von Prim. Dr. N._______ vom 4. August 1990 bele- gen, dass er seit seiner Ausreise aus der Schweiz voll arbeitsunfähig sei. Der durch die Vorinstanz erneut beigezogene RAD-Arzt Dr. med. C._______ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2008, der Arztbe- richt von Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 gebe eine teilweise falsche Anamnese wieder, indem er ausführe, der Beschwerdeführer sei nach der Operation an der Wirbelsäule arbeitsunfähig gewesen. Dies wi- derspreche den festgestellten Fakten. Im Weiteren indiziere er mehrheit- lich seit langem bekannte Beschwerden, gestützt auf welche die serbi- schen (recte: bosnischen-herzegowischen) Experten im Gutachten vom 11. Juni 2004 auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten. Die an- geführten neurologischen Probleme seien nicht in Zusammenhang mit der im Jahr 1994 operierten Diskushernie zu sehen, da gemäss Entlas- sungsbericht als Folge lediglich "eine kleine Dysästhesie" (Empfindungs- störung) beim linken Fuss verblieben sei. Diese stünden in Beziehung mit der äthylischen Polyneuropathie, welche die bosnischen-herzegowischen

B-6706/2010 Seite 5 Experten als nicht bedeutsam erachtet hätten. Die Feststellungen psychi- scher Natur könnten einem psychoorganischen Syndrom, verursacht durch Äthylismus (Alkoholabhängigkeit), und / oder einem depressiven Syndrom im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit entsprechen. Das Gut- achten vom 11. Juni 2004 würde bereits eine psychische Verlangsamung, eine geschwächte Konzentration und ein grundsätzliches Stimmungstief anzeigen. Dennoch entspreche die Symptomatologie weder einer wieder- kehrenden depressiven noch einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31). Diese beiden völlig verschiedenen Diagnosen bringe Prim. Dr. V._______ eigenartigerweise in einen engen Zusammenhang. Dr. med. C._______ stellte alsdann nachfolgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Minime Folgen der im Jahr 1994 operierten Diskushernie L4-L5;  Vermutliche aktive Alkoholkrankheit mit alkoholischer Polyneuro- pathie, depressiver und möglicherweise psychoorganischer Symp- tomatologie;  Status nach Cholezystektomie wegen Gallensteinen im Jahr 2005 ohne Komplikationen. Insgesamt sei der Arztbericht von Prim. Dr. V._______ nicht überzeu- gend, da dessen Anamnese von der Wirklichkeit abweiche, die neurologi- schen Feststellungen nicht einleuchtend sowie zu Unrecht in einen Zu- sammenhang mit der operierten Diskushernie gebracht worden seien und die Symptomatologie und der psychiatrische Status die vorgeschlagene Diagnose nicht rechtfertige, welche überdies einen inneren Widerspruch aufweise. Es bestehe einzig die Möglichkeit, dass seit der Begutachtung vom 11. Juni 2004 eine nachträgliche Verschlechterung eingetreten sei. Dies könne medizinisch nur durch eine neue Untersuchung bei denselben Experten abgeklärt werden, bei Beantwortung folgender zusätzlicher Fra- gen: "Gab es seit dem 11. Juni 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands, wenn ja, seit wann genau und worin besteht diese? Welches sind die aktuellen funktionellen Einschränkungen? Welche Entwicklung der Arbeitsfä- higkeit gab es seit Ihrer Untersuchung vom 11. Juni 2004 in der bisherigen respektive einer angepassten Tätigkeit?" Auf Grund dieser RAD-ärztlichen Stellungnahme beantragte die Vorin- stanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008, der Einsprache- entscheid sei aufzuheben und ihr die Sache zu weiteren medizinischen

B-6706/2010 Seite 6 Abklärungen zurückzuweisen. Mit Urteil vom 17. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auf gemeinsamen Antrag der Parteien gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anwei- sung, den Beschwerdeführer durch die serbische (recte: bosnisch- herzegowische) Invalidenkommission medizinisch begutachten zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. E. In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren wieder auf und gelangte Schreiben vom 20. August 2008 an die bosnische- herzegowische Invalidenkommission zwecks Erhalts einer neuen Experti- se der Ärzte Dr. D._______ und Dr. S., wobei sie um Beantwor- tung der vom RAD aufgeworfenen Fragen bat. Annähernd ein Jahr später – nach zwischenzeitlicher Archivierung des Falles durch die Vorinstanz – liess die bosnische-herzegowische Invalidenkommission der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2009 verschiedene medizinische Unterlagen zukommen. Entgegen der Anfrage der Vorinstanz vom 20. August 2008 enthielten diese Unterlagen indessen weder eine Beurteilung durch die Ärzte Dr. D. und Dr. S._______ noch eine Beantwortung der dar- in gestellten Fragen. Der erneut durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. med. C._______ hielt mit Schlussrapport vom 11. Mai 2010 zusammenfassend fest, der in den neu eingegangenen Arztberichten festgestellte klinische Status sei praktisch identisch mit jenem gemäss Gutachten vom 11. Ju- ni 2004. Die darin gestellten Diagnosen seien zum Teil bereits aus frühe- ren Arztberichten bekannt oder hätten keine Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Die durch die bosnischen-herzegowischen Ärzte festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70 % basiere nicht auf schweizerischem IV-Recht, sondern bezeichne die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sei- ner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Insgesamt stellte er die nachfol- genden Diagnosen:

B-6706/2010 Seite 7  Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o chronische, obstruktive Lungenerkrankung mittleren Gra- des (ICD-10: J44.8)  Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o hypertensive Herzkrankheit o chronischer Äthylismus mit Hepatopathie (Leberleiden) und eine Polyneuropathie verursachende Beschwerden o Zustand nach Operation einer Diskushernie L4-L5 Mitte links im Jahr 1994 Auf Grund dieser Diagnosen betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit des Beschwerdeführers 70 % seit dem 29. Mai 2009. In ei- ner angepassten Tätigkeit demgegenüber bestehe eine volle Arbeitsfä- higkeit, wobei schwere Arbeiten ausgeschlossen seien und der Be- schwerdeführer maximal 10 bis 15 Kilogramm – dies nicht in wiederholter Weise – tragen dürfe. Insofern seien die in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 aufgeführten Fragen wie folgt zu beantworten: Der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich effektiv seit dem 11. Juni 2004 verschlechtert. Die Verschlechterung liege im Auftreten ei- ner chronischen, obstruktiven Lungenerkrankung (lateinisch: Morbus pulmonum obstructivus chronicus) begründet. Die seit dem 29. Mai 2009 bestehende 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit gehe aus dem Bericht der bosnischen-herzegowischen Invalidenkommission vom 29. Mai 2009 hervor. Demgegenüber würden keine medizinischen Daten die Annahme rechtfertigen, dass die Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit eingeschränkt sei. Im An- hang zu seiner Stellungnahme kreuzte Dr. med. C._______ sämtliche aufgeführten Verweisungstätigkeiten als für den Beschwerdeführer zu- mutbar und möglich an. F. In der Invaliditätsbemessung vom 10. Juni 2010 errechnete die Vorin- stanz in der Folge einen Invaliditätsgrad von 25.34 %, unter Berücksichti- gung der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes- amts für Statistik (im Folgenden: LSE) 2008 sowie eines Leidensabzugs von 20 %. Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 20. Juli 2010 mit, es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Bauarbeiter zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn- bringenden Tätigkeit wie zum Beispiel im Handel, im Detailhandel oder in

B-6706/2010 Seite 8 einer einfachen, unqualifizierten Administrationstätigkeit sei jedoch noch zu 100 % zumutbar, mit einer Erwerbseinbusse von 25 %. Dieser Invalidi- tätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente, weshalb sein Leistungsbegeh- ren abzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom 23. Juli 2010 resp. vom 23. August 2010 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2003. Er legte insbesondere dar, auf Grund der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien und der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers vom 29. Mai 2009 betreffend die psychischen Beschwerden hätte die Vorin- stanz einen neuropsychiatrischen Befund einholen müssen. Es sei auf die Einschätzung der bosnischen Invalidenversicherungskommission vom 29. Mai 2009 abzustellen, in welcher dem Beschwerdeführer der Verlust der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt werde. Mit Verfügung vom 10. September 2010 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren ab mit der Begründung, die Gegenbemerkungen des Be- schwerdeführers vermöchten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 20. Juli 2010 zu ändern. Die beim bosnischen Versicherungsträger einverlangten Unterlagen seien bereits dem RAD-Arzt zur Stellungnahme vorgelegt worden. G. Mit Eingabe vom 16. September 2010 erhob der Beschwerdeführer hier- gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. September 2010 aufzuheben und ihm ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führt er an, in der spezial- ärztlichen Dokumentation aus Bosnien seien nicht alle Fragen der Vorin- stanz beantwortet worden. Ebenfalls sei nicht die Beurteilung einer Fach- gruppe eingeholt oder ein neuropsychiatrischer Befund angeordnet wor- den. Die bosnische-herzegowische Invalidenkommission habe bereits in somatischer Hinsicht eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche (leichte und schwere) Arbeiten bescheinigt. Unter Berücksichtigung der zusätzlich bestehenden psychischen Beschwerden könne von einer vol- len Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Stellungnahme vom 11. Mai 2010 nur eine, seine Ar- beitsfähigkeit beeinflussende Diagnose aufführe und die übrigen spezial- ärztlichen Befunde aus Bosnien unberücksichtigt lasse. Er würde es be-

B-6706/2010 Seite 9 grüssen, für eine multidisziplinäre Untersuchung in die Schweiz aufgebo- ten zu werden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der angefochte- nen Verfügung. Sie hält den Ausführungen des Beschwerdeführers ent- gegen, die schweizerische Invalidenversicherung sei nicht an die Beurtei- lung ausländischer Versicherungsträger und Ärzte gebunden. Die einge- holten ärztlichen Berichte des bosnischen-herzegowischen Versiche- rungsträgers seien als eine ausreichende arbeitsmedizinische Grundlage eingestuft worden. Der zuständige RAD-Arzt habe jeden einzelnen dieser Arztberichte kommentiert und sei insgesamt zum Schluss gekommen, dass seit der Begutachtung im Jahr 2004 keine wesentliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei. Im Vergleich zur bosnischen-herzegowischen Invalidenversicherungs- kommission, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit von 70 % feststellte, habe der beurteilende RAD-Arzt eine leichtere Verweisungstätigkeit für zumutbar befunden. Der Einkommensvergleich habe einen nicht renten- berechtigenden Invaliditätsgrad von 25 % ergeben. I. In seiner Replik vom 20. Januar 2011 verweist der Beschwerdeführer auf die Begründung im Einwand vom 23. Juli 2010 resp. vom 23. Au- gust 2010 sowie seiner Beschwerdeschrift und hält an seinen Anträgen fest. J. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Kas- se des Bundesverwaltungsgerichts ein. K. Mit Duplik vom 3. März 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 sowie an den darin gestellten Rechtsanträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

B-6706/2010 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 10. Septem- ber 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 10. Sep- tember 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen- den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-6706/2010 lautet deshalb fortan B-6706/2010. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, wo er auch wohnt. Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl.

B-6706/2010 Seite 11 www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen > Liste der So- zialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 1. März 2013). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö- derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu wel- chen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die schweizeri- sche Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande- res bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf ei- ne schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorlie- genden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleich- stellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hat. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI- Praxis 1996, S. 179). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü- fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-

B-6706/2010 Seite 12 spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475). 2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 10. September 2010 in Kraft stan- den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem

  1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
  2. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entspre- chenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente abgewiesen hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versiche- rungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von annä- hernd 19 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem

B-6706/2010 Seite 13 Umfang der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu be- trachten ist. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der

B-6706/2010 Seite 14 Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Ju- ni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend indessen nicht gegeben. Viel- mehr sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien vor, dass ordentliche schweizerische Inva- lidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

B-6706/2010 Seite 15 3.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.4.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi- nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten- den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem- ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

B-6706/2010 Seite 16 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche- rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in- valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen. 4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe nicht darauf insistiert, dass die bosnischen-herzegowischen Ärzte die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 aufgeworfe- nen Fragen tatsächlich beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die vom RAD aufgeworfenen Fragen richteten sich ursprünglich an die beiden Ärzte, welche das Gutachten vom 11. Juni 2004 verfasst hatten und sollten erhellen, ob seit der Erstellung jenes Gutachtens eine Verän- derung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nachdem indessen vorliegend noch nie über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden ist und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines ersten Leistungsprüfungsverfahrens (Erstanmeldung) zu befinden hat, sind nachfolgend – anders als bei einem Revisionsverfahren – die gesundheit- lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfä-

B-6706/2010 Seite 17 higkeit ohne zeitliche Einschränkung auf Grund sämtlicher vorliegender Medizinalakten zu beurteilen. Für die Verfasser der durch den bosni- schen-herzegowischen Versicherungsträger der Vorinstanz am 14. Juli 2009 zugesandten Arztberichte wäre die Beantwortung der Frage nach einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands le- diglich mittels Vergleichs ihrer Untersuchungsergebnisse mit jenen im Gutachten vom 11. Juni 2004 möglich gewesen. Ein solcher Vergleich hat der RAD-Arzt der Vorinstanz in der Folge selber vorgenommen. Schliess- lich hätte für eine Rückfrage an die bosnischen-herzegowischen Ärzte mit einer unverhältnismässigen zeitlichen Verzögerung gerechnet werden müssen, verstrich doch bereits für die Einholung der durch die Vorinstanz am 20. August 2008 einverlangten Arztberichte annähernd ein Jahr. Im Nachfolgenden ist damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit auf Grund der bereits vorliegenden Arztbe- richte zu prüfen. 5. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer offenbar bereits im Jahr 1990 an Radiokulopathie, sensomotorischer Polyneuropathie, chronischer Alkoholkrankheit und ängstlich-depressivem Zustand litt (vgl. Arztbericht von Prim. Dr. N., Neuropsychiater, vom 4. August 1990). Am 17. November 1994 liess er eine Diskushernie im Bereich L4/L5 operieren. Im Gutachten vom 11. Juni 2004 attestierten ihm die bosnischen-herzegowischen Ärzte Dr. D., Arbeitsspezia- list, und Dr. S., Neuropsychiater, dennoch eine volle Arbeitsfä- higkeit. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. C. sei in der Folge ausschliesslich eine chronische, obstruktive Bronchopneumopathie (Lungenerkrankung) neu aufgetreten. Diese Diagnose habe eine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im Weiteren diagnostizierte er in sei- nem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 eine hypertensive Herzkrankheit, chronischer Äthylismus mit Hepatopathie (Leberleiden), Polyneuropathie verursachende Beschwerden sowie ein Zustand nach der Operation einer Diskushernie L4-L5 Mitte links im Jahr 1994. In seiner früheren Stellung- nahme vom 5. Februar 2008 hatte er dem Beschwerdeführer überdies die Diagnosen vermutliche aktive Alkoholkrankheit mit alkoholischer Polyneu- ropathie, depressiver und möglicherweise psychoorganischer Symptoma- tologie sowie Status nach Cholezystektomie wegen Gallensteine im Jahr 2005 ohne Komplikationen anerkannt.

B-6706/2010 Seite 18 Der Beschwerdeführer hält dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen, der RAD-Arzt berücksichtige nicht alle Diagnosen gemäss den vorliegenden Medizinalakten aus Bosnien und Herzegowina. Diese Rüge ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 5.1 Wie vorangehend dargelegt, hat Prim. Dr. N._______ in seinem Arzt- bericht vom 4. August 1990 sowohl die Diagnose der Radikulopthie als auch jene einer sensomotorischer Polyneuropathie gestellt. RAD-Arzt Dr. med. C._______ hat hingegen lediglich letztere Diagnose in seinem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 bestätigt. Die Diagnose der Radikulopathie bezeichnet eine Reizung oder Schädi- gung der Nervenwurzeln (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., Berlin 2013, S. 1761). Sie kann sich in Störungen der Empfindung, Schmerzen oder Lähmungen äußern. Auffällige Krankheitszeichen sind in der Regel Missempfindungen (Kribbeln, Schmerzen, Taubheit) im Bereich der betroffenen Nervenwurzel. Die Diagnose Polyneuropathie demge- genüber erfasst als Oberbegriff bestimmte Erkrankungen des peripheren Nervensystems, die mehrere Nerven betreffen (vgl. (Pschyrembel, a.a.O., S. 1676). Abhängig von der jeweiligen Ursache können motorische, sen- sible oder auch vegetative Nerven gemeinsam oder auch schwerpunkt- mäßig betroffen sein. Symptome sind auch hier fehlende Wahrnehmung (Minussymptomatik) oder Gefühlsstörungen wie Kribbeln, Ameisenlaufen, Brennen (Plussymptomatik). Der Unterschied der beiden Diagnosen mit praktisch identischen Symptomen liegt darin, dass bei der Radikulopathie lediglich die Nervenwurzeln, bei der Polyneuropathie indessen mehrere Nervenfasern betroffen sind. Wie Dr. med. C._______ in seinem Schluss- rapport vom 11. Mai 2010 richtig feststellt, wurden beim Beschwerdefüh- rer indessen keine objektiven funktionellen Einschränkungen im Zusam- menhang mit der Polyneuropathie oder einem anderen neurologischen Defizit im Allgemeinen festgestellt. In motorischer Hinsicht wurden keine Sensibilitätsstörungen erkannt, sondern lediglich ein leicht verminderter Reflex auf beiden Seiten, was eine bedeutsame funktionelle motorische Störung ausschliesst. Ob damit vorliegend neben der allgemein ärztlich anerkannten Polyneuropathie beim Beschwerdeführer überdies auch an eine Radikulopathie oder eine andere neurologische Störung vorliegt, kann offen gelassen werden, da nach dem Gesagten die in neurologi- scher Hinsicht insgesamt bestehenden funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers hinreichend bekannt sind.

B-6706/2010 Seite 19 5.2 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2007 stellte Prim. Dr. V._______ in physischer Hinsicht (vgl. für psychische Diagnosen E. 5.6) nachfolgende, RAD-ärztlich nicht bestätigte Diagnosen:  Cephalea symptomatica  Inkontinenz  Zervikalsyndrom und Zervikobrachial-Syndrom Der Begriff Zervikalsyndrom ist eine relativ allgemeine Bezeichnung für Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen bzw. den Halswirbelsäulenbereich betreffen. Typische Beschwerden sind Nacken- steife, Schmerzen im Schulterbereich, Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen in den Armen und Händen sowie Schmerzen bei Bewegungen des Kop- fes (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 2288). Damit umfasst die Diagnose Zer- vikalsyndrom inhaltlich die Symtome sowohl der Cephalea symptomatica (wörtlich: den Kopf betreffende Symptome) als auch des Zervikobrachial- Syndroms (Nackenschmerzen). 5.2.1 RAD-Arzt Dr. med. C._______ verneinte in seinem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 das Vorliegen solcher Schmerzen, da diese seiner An- sicht nach jeden objektiven klinischen Befunds entbehren würden. Dr. V._______ legt denn auch in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007 nicht dar, auf Grund welcher körperlicher Befunde er auf die erwähnten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen geschlossen habe. Es ist damit davon auszugehen, dass die Diagnosen auf vom Beschwerdeführer be- klagten Beschwerden basieren. 5.2.2 Mit Bezug auf Schmerzen sind zunächst die sich naturgemäss er- gebenden Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, weshalb im Rah- men der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt wird, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs- sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzanga- ben müssen also einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, Urteil BGer 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Chronische Schmerzen heben das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil BGer I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wo- nach von der Vermutung auszugehen ist, dass mit zumutbarer Willensan- strengung trotz der Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausge- übt werden kann, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmerzen je-

B-6706/2010 Seite 20 doch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. bspw. Urteil BGer 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zu- sammenhang mit der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzu- nehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidi- tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. bzgl. myofaszia- les Schmerzsyndrom Urteil BGer 8C_362/2009 E. 5f.). Eine solche psy- chische Komorbidität stellt zum Beispiel eine depressive Störung grösse- ren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2). Vorliegend werden vom Beschwerdeführer psychische Einschränkungen geltend gemacht, die zum Beispiel in die Arztberichte von Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 sowie von Dr. N._______ vom 4. August 1990 Ein- gang fanden. Die von Dr. D._______ gestellten Diagnosen werden von RAD-Arzt Dr. med. C._______ bestritten. Das Vorliegen psychischer Ein- schränkungen des Beschwerdeführers wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.6). Bereits an dieser Stelle kann indessen festgestellt werden, dass gewisse depressive Symptome oder eine Schlafstörung, wie von Dr. V._______ und Dr. N._______ festgestellt, nicht von ausreichend erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung sind, um eine psychisch ausgewiesenen Komorbidität im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Ob auf Grund der von Dr. V._______ ausserdem diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie zwangshaften Persönlichkeitsstörung mit depressiver De- kompensation einer Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwin- dung zu bejahen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, nachdem diese beiden Diagnosen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vernei- nen sein werden (siehe E. 5.6.3, Abs. 2). Ebensowenig liegt ein anderes selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität vor, welches eine Schmerz- überwindung seitens des Beschwerdeführers verunmöglichen würde. Damit erübrigt sich vorliegend die Abklärung der Frage, ob der Be- schwerdeführer im Zephal-, Zervikal- und Zervikobrachialbereich an einer Schmerzstörung leidet. Es wäre dem Beschwerdeführer nach dem Ge- sagten in jedem Fall zuzumuten, seine allfälligen, in diesem Zusammen- hang bestehenden Schmerzen zu überwinden. Nachdem somit auch bei Bejahung der erwähnten Diagnose keine weitere Auswirkung Arbeitsfä-

B-6706/2010 Seite 21 higkeit in einer Verweisungstätigkeit zu erwarten ist, erübrigen sich vorlie- gend auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen. 5.2.3 Die Diagnose der Inkontinenz (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1006) wird in den weiteren Medizinalakten nicht bestätigt. Dank entsprechender Hilfsmitteln (zum Beispiel Einlagen u.ä.) sowie hinreichender Therapie- möglichkeiten ist durch diese Diagnose ebenfalls keine zusätzliche Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange- passten beruflichen Tätigkeit zu erwarten. Mangels invalidenrechtlicher Erheblichkeit muss damit auch der Frage, ob der Beschwerdeführer effek- tiv an Inkontinenz leidet, vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Damit erfordern die von Dr. V._______ in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen mangels invalidenrechtlicher Erheblichkeit keine Ergänzung der durch den RAD der Vorinstanz aufgelisteten Diagnosen. 5.3 Im Gutachten von Dr. L., Anästhesist, sowie von Dr. S., Neuropsychiater, zu Handen des Versicherungsträgers in Bi- jeljina (Bosnien und Herzegowina) vom 29. Mai 2009 wurde zusätzlich zu den RAD-ärztlich aufgeführten Diagnosen ein lumbales Syndrom post operationem discus hernieae i.V. L4-L5 aufgeführt. Die beiden Ärzte be- zeichneten damit Rückenschmerzen, die infolge der Operation der Diskushernie aufgetreten seien. Wie bereits in E. 5.2 dargelegt, verneinte RAD-Arzt Dr. med. C._______ demgegenüber in seinem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 das Vorliegen solcher Schmerzen, da diese jeden ob- jektiven klinischen Befunds entbehren würden. In der Tat ist die Diagnose Rückenschmerzen zuvor lediglich im oben wiedergegebenen Arztbericht von Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 gestellt worden, anders als die ärztlich übereinstimmend erhobene Diagnose des Zustands nach der Operation einer Diskushernie. Weder Dr. V._______ noch die beiden Ärz- te Dr. L._______ und Dr. S._______ erläuterten einen den erwähnten Schmerzen entsprechenden körperlichen Befund. Somit gilt auch für die Diagnose des lumbalen Syndroms die in E. 5.2 genannte Rechtspre- chung der in der Regel zumutbaren Schmerzüberwindung, welche vorlie- gend zu bejahen ist. Infolgedessen ist auch durch ein allfälliges Schmerz- syndrom im Lumbalbereich keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers zu erwarten, weshalb sich die diesbezüg- liche Ergänzung der RAD-ärztlich aufgeführten Diagnosen erübrigt. 5.4 Im Arztbericht vom 29. Mai 2009 hat Dr. J._______ zusätzlich zu den zuletzt zurückbehaltenen RAD-ärztlichen Diagnosen den Status nach

B-6706/2010 Seite 22 Cholecystectomie diagnostiziert (vgl. aber Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 5. Februar 2008; Sachverhalt Bst. D, Abs. 2; E. 4 Abs. 2). Der Begriff Cholezystektomie bedeutet die chirurgische Entfernung der Gallenblase. Dieser Eingriff ist zum Beispiel indiziert bei Gallensteinen, welche zu Komplikationen wie wiederkehrende Koliken oder eine Entzün- dung der Gallenblase führen. Wie dem Arztbericht von Dr. Z., Chirurg und Prim. Dr. M., ebenfalls Chirurg, betreffend den Spi- talaufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. August bis 12. Septem- ber 2005 zu entnehmen ist, war die Entfernung der Gallenblase wegen Gallensteinen bei heftigen Koliken und Entzündungen (Cholecystitis acu- ta microcalculosa ICD-10 K80) indiziert. Nach der Operation seien keine Probleme aufgetreten. Da die Gallenblasen-Chirurgie nach der allgemei- nen Lebenserfahrung ein sehr sicherer und erfolgreicher Eingriff darstellt, sind nach der normal verlaufenen Operation sowie dem positiven an- schliessendem Verlauf keine funktionelle Einschränkungen durch die Di- agnose Status nach Cholecystectomie zu erwarten. 5.5 Im Arztbericht vom 21. März 2009 stellten die Ärzte Dr. O., Radiologue / Orthopäde sowie Dr. I., Orthopäde / Traumatologe, eine Hepatomegalie mit Steatose fest. Die Hauptdiagnose der Hepato- pathie (Leberleiden) hat auch RAD-Arzt Dr. med. C._______ erkannt. Neu ist lediglich der Zusatz der Steatose, sprich der Leberverfettung. Hierbei handelt es sich um eine häufige Erkrankung der Leber mit in der Regel reversibler Einlagerung von Fett in der Leberzelle, zum Beispiel in- folge von Überernährung oder Alkoholmissbrauch (vgl. Pschyrembel, a.a.O, S. 666f.). Erfahrungsgemäss werden rund die Hälfte der Fälle von Lebererkrankungen durch Alkoholmissbrauch verursacht. Die Leberver- fettung stellt das erste Stadium einer durch Alkoholmissbrauch entstan- denen Lebererkrankung. Ein fortgeschrittenes Erkrankungsstadium liegt vor bei Fettleberhepatitis (Entzündung der Leber; vgl. Pschyrembel, a.a.O, S. 667). Das Endstadium chronischer Leberkrankheiten wird defi- niert durch die Diagnose einer Leberzirrhose, die in der Regel als irrever- sibel gilt (vgl. Pschyrembel, a.a.O, S. 1179f.). Die Leberverfettung (ohne Zeichen einer Leberentzündung), wie sie beim Beschwerdeführer offen- bar vorliegt, hat indessen nur geringen Krankheitswert. Die RAD-ärztlich anerkannte Hepatopathie bezeichnet andererseits eine unbestimmte Erkrankung der Leber, die zumeist durch pathologische Le- berwerte oder eine andere noch nicht geklärte sonographische Auffällig- keit verursacht wird. RAD-Arzt Dr. med. C._______ bringt diese Erkran- kung ausdrücklich in einen engen Zusammenhang mit der Alkoholkrank-

B-6706/2010 Seite 23 heit des Beschwerdeführers. Es handelt sich somit auch hierbei um eine durch Alkoholmissbrauch verursachte, unbestimmte Erkrankung der Le- ber. Nachdem – wie vorangehend dargelegt – die Steatose definitions- gemäss die geringste durch Alkoholmissbrauch verursachte Lebererkran- kung darstellt, darf diese als im allgemeinen Begriff der alkoholischen Hepatopathie absorbiert betrachtet werden. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich im Beschwerdeverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren – vor, seine psychi- schen Leiden hätten die Durchführung einer neuropsychiatrische Abklä- rung durch die Vorinstanz erfordert. 5.6.1 In den vorliegenden Akten liegen tatsächlich einige Hinweise für ei- ne in psychischer Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Beschwer- deführers vor. So diagnostizierte Prim. Dr. N._______ dem Beschwerde- führer in seinem Bericht vom 4. August 1990 ängstlich-depressive Sym- ptome. Ebenfalls war im Gutachten vom 11. Juni 2004 die Rede von Stimmungstief und psychischer Verlangsamung. Im Gutachten vom 29. Mai 2009 erklärten Dr. L._______ und Dr. S., der Beschwer- deführer zeige ein depressives Verhalten und weise das Erscheinungsbild eines Alkoholikers auf. Auch RAD-Arzt Dr. med. C. zog in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 zumindest in Erwägung, der Be- schwerdeführer weise möglicherweise ein alkoholbedingtes psychoorga- nisches oder depressives Syndrom auf. Prim. Dr. V., Neuropsy- chiater / Subspezialist in psychischer Forensik, hat sogar mehrere Diag- nosen in psychischer Hinsicht gestellt. So bescheinigte er dem Be- schwerdeführer in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007 eine Depres- sio reccurentis (ICD-10 F. 31), Schlafstörung sowie eine zwangshafte Persönlichkeitsstörung mit depressiver Dekompensation. RAD-Arzt Dr. med. C. hat sich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 einlässlich mit diesem Arztbericht von Dr. V._______ auseinandergesetzt. Er erläuterte, Dr. V._______ gehe in seinem Arztbe- richt vom 1. Oktober 2007 von einer falschen Anamnese aus und stelle eine Diagnose, die auf Grund des psychiatrischen Status nicht gerechtfer- tigt sei. Die Diagnose der wiederkehrenden depressiven Störung könne mit der ICD-10 F31 nicht in Zusammenhang gebracht werden. Insgesamt müsse der Arztbericht von Dr. V._______ jeden Beweiswert abgespro- chen werden. 5.6.2 Dr. V._______ scheint in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007 für die Diagnose der wiederkehrenden depressiven Störung versehentlich

B-6706/2010 Seite 24 die ICD-10 F31 an Stelle der ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Stö- rung) angegeben zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass er hier- bei die Diagnose der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) mit jener der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) in einen Zusam- menhang bringen wollte. Die versehentliche Angabe des falschen ICD- 10-Codes vermag deshalb den Bericht von Dr. V._______ alleine nicht zu entkräften. Vielmehr ist über die Richtigkeit der von Dr. V._______ ge- nannten Diagnosen im Blickwinkel des von ihm sowie insgesamt in den Medizinalakten geschilderten psychischen Zustands des Beschwerdefüh- rers zu befinden. 5.6.3 In seinem Bericht vom 1. Oktober 2007 erklärte Dr. V.______ (nach der durch die Vorinstanz eingeholten Übersetzung) wörtlich, der Be- schwerdeführer leide an einer Vielzahl psychischer Probleme, die er seit 1996 bei einem Neuropsychiater behandeln lasse. Diese Probleme be- stünden in Angst, existentieller und sozialer Unsicherheit, Stimmungs- schwankungen mit beginnender Depression, Mangel an Dynamik sowie Willenskraft und würden von einer reduzierten Frustrationstoleranz bis zur totalen Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsgedanken reichen. Auf Grund seiner psychischen Probleme befinde sich der Beschwerdeführer in ständiger medikamentöser Behandlung. Nach einem schlimmen Auto- unfall seines Sohnes habe er zu trinken begonnen in der Hoffnung, so seine psychischen Beschwerden zu erleichtern, was jedoch längerfristig zu einer Verschlimmerung seiner Beschwerden und zur Vereinsamung geführt habe. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer wohl anfänglich mit Stimmungsschwankungen auf Grund schwieriger Lebensumstände zu kämpfen hatte, sich dann aber mehr und mehr dem Alkohol zuwandte. Die von Dr. V._______ behauptete medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht findet sich in den vorliegenden Medizinalakten nicht bestätigt. Wie RAD-Arzt Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 zu Recht er- kannte, sind die sich derzeit zeigenden psychischen Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers deshalb im Zusammenhang mit dessen übermässi- gem Alkoholkonsum zu sehen. Diese rechtfertigen insgesamt weder die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) noch je- ne einer zwangshaften Persönlichkeitsstörung. Schliesslich stellt die ge- nannte Schlafstörung ohne weitere Hinweise keine invalidenrechtlich re- levante psychische Störung dar.

B-6706/2010 Seite 25 5.6.4 Die dem Beschwerdeführer durch den Neuropsychiater Dr. N._______ attestierten ängstlich-depressive Symptome basieren auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie deutlich aus dem Be- richt vom 4. August 1990 hervorgeht. Entsprechend hat Dr. N._______ keine konkrete Abklärung der vom Beschwerdeführer geschilderten Sym- ptome vorgenommen. Die festgestellte "ängstlich-depressive Symptoma- tik" kann somit nicht der Diagnose einer Angst- oder depressiven Störung im Sinne der ICD-10-Systematik gleich gestellt werden. Es ist darunter vielmehr ein bedrückter und ängstlicher Allgemeinzustand zu verstehen, wie dies die mit dem vorliegenden Fall befassten Ärzte im Übrigen ein- heitlich erkannten. 5.6.5 Insgesamt erscheint damit vorliegend bestenfalls die von RAD-Arzt Dr. med. C._______ in seiner früheren Stellungnahme vom 5. Febru- ar 2008 gestellte Diagnose der vermutlichen alkoholbedingten depressi- ven und möglicherweise psychoorganischen Symptomatologie (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) vorherrschend. Mangels invaliden- rechtlicher Erheblichkeit der psychischen Symptome des Beschwerdefüh- rers kann auf die Ergänzung der von Dr. med. C._______ in seinem Schlussbericht vom 11. Mai 2010 genannten Diagnosen in psychischer Hinsicht verzichtet werden. Gleichfalls erübrigen sich diesen Umständen zusätzliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten neuropsychiatrischen Abklärung. 5.7 Nach dem Gesagten erscheinen die im RAD-ärztlichen Schlussbe- richt von Dr. med. C._______ gestellten Diagnosen vollständig, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Damit genügt dieser inso- fern den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli- chen Bericht. 6. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Stellungnahmen von Dr. med. C._______ generell vor, jener sei als Allgemeinmediziner FMH nicht be- fähigt, sämtliche bei ihm vorliegenden Beschwerden zu prüfen. Tatsäch- lich hat eine RAD-Stellungnahme nicht nur den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen zu genügen, sondern die entsprechenden RAD- Ärzte sollen auch über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli- chen Qualifikationen verfügen (E. 3.6.3). Zu prüfen ist damit, ob Dr. med. C._______ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (siehe

B-6706/2010 Seite 26 http://www.doctorfmh.ch/index.cfm) in der Lage war, die beim Beschwer- deführer diagnostizierten Beschwerden zu beurteilen. Vorliegend hatte der RAD der Vorinstanz zusammenfassend verschiede- ne körperliche Beschwerden, welche zu einem grossen Teil durch den re- gelmässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers entstanden sind, sowie den Zustand nach zweier normal verlaufener Operationen zu beur- teilen. In Frage standen ausserdem psychische Leiden, wobei auch hier ein Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund stand. Obwohl Dr. med. C._______ nicht über einen Facharzttitel auf den Gebieten der Neurologie und der Psychiatrie verfügt, kommt seinem Schlussbericht vom 11. Mai 2010 auf Grund der beim Be- schwerdeführer zwar in verschiedener Hinsicht bestehenden, aber nicht überaus komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigun- gen Gewicht zu resp. ist dieser als beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte im vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med. C._______ insbesondere die durch die bosnische- herzegowische Invalidenkommission eingeholten fachärztlichen Gutach- ten vom 11. Juni 2004 und vom 29. Mai 2009 sowie zahlreiche andere Berichte von weiteren Fachärzten zur Verfügung gestanden hatten. Aus diesem Grund war er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin durch- aus in der Lage, auch die Leiden des Beschwerdeführers in neurologisch- psychiatrischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilen zu können, zumal er über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt ("Médecin expert SIM"). 7. 7.1 Dr. med. C._______ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 auf Grund der bei ihm vorliegenden verschiedenen Beeinträchtigungen (chronische, obstruktive Lungener- krankung, hypertensive Herzkrankheit, chronischer Äthylismus mit Leber- leiden, Polyneuropathie sowie Zustand nach Operation einer Diskusher- nie L4-L5 Mitte links) für dessen bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter Tätig- keiten zu 70 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit be- stehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung, dass er Lasten in nicht wiederholter Weise von maximal 10 bis 15 Kilo- gramm zu tragen vermöge. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die voran- gehend dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-

B-6706/2010 Seite 27 schwerdeführers nachvollziehbar, und es ist von einem genügend detail- lierten und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen. Im Weiteren überzeugen die im Anhang zum Schlussrapport vom 11. Mai 2010 beispielhaft aufgeführten zumutbaren Verweisungstätigkeiten. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2010 sinngemäss vor, nachdem ihm die bosnische- herzegowische Invalidenkommission für sämtliche (leichte und schwere) Tätigkeiten eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sei die Einschätzung des RAD der Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 entgegen, die schwei- zerische Invalidenversicherung sei nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger und Ärzte gebunden. 7.3 Im Gutachten vom 29. Mai 2009 erklärten die bosnischen- herzegowischen Ärzte Dr. L._______ und Dr. S._______ den Beschwer- deführer als vollständig und dauerhaft unfähig, eine Arbeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszuüben, was nach den bei ihnen geltenden Vor- schriften einem Verlust der Arbeitsfähigkeit (und somit einer Invalidität) gleichkomme. Das Ausmass dieser Invalidität belaufe sich auf 70 %. Dr. med. C._______ befand hierzu in seinem Schlussrapport vom 11. Mai 2010, die Invaliditätsschätzung im Gutachten der bosnischen- herzegowischen Ärzte vom 29. Mai 2009 basiere nicht auf dem schweize- rischen Invalidenrecht. Die vorgeschlagene Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei nach schweizerischen Normen als Arbeitsunfähigkeitsgrad in der bis- herigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter zu betrachten. Diese Darstellung wird untermauert durch den Bezug der Ärzte Dr. L._______ und Dr. S._______ in ihrer Invaliditätseinschätzung auf die bei ihnen geltenden (sprich der bosnischen-herzegowischen) Vorschriften. 7.4 Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass in Bezug auf die Invaliditätseinschätzung nach schweizerischem Recht keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger besteht (E. 2.1 i.f.). Die in der schweizerischen Rechtsprechung entwickelte Schaden- minderungspflicht verpflichtet einen Versicherten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu- nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (E. 3.7). Damit ist bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach schweizerischem Recht in jedem Fall auch nach einer dem Versicherten

B-6706/2010 Seite 28 zumutbaren, dessen gesundheitlichen Einschränkungen adaptierten Tä- tigkeit zu suchen und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer sol- chen Verweisungstätigkeit zu bestimmen. Wie bereits in E. 7.1 dargelegt, überzeugen die von RAD-Arzt Dr. med. C._______ festgelegten funktio- nellen Einschränkungen in einer leichten angepassten Tätigkeit, gleich- falls wie die von ihm genannten Beispiele zumutbarer Verweisungstätig- keiten. Damit ist die RAD-ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu beanstanden. 8. Zu prüfen bleibt der durch die Vorinstanz durchgeführte Einkommensver- gleich (Invaliditätsberechnung vom 10. Juni 2010). 8.1 Gestützt auf den Bericht "Constatation, Estimation et Avis" des bosni- schen-herzegowischen Versicherungsträgers vom 11. Juni 2004 (Gutach- ten von Dr. D., Arbeitsspezialist, und Dr. S., Neuropsy- chiater), den Arztbericht von Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 sowie das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. November 2005 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer bis November 1996 als Bauarbeiter in der Schweiz gear- beitet hat. Gemäss dem letzteren Schreiben vom 23. November 2005 ha- be er hiernach weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätig- keit ausgeübt. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz deshalb (zu Gunsten des Beschwerdeführers) auf dessen in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter abgestellt, wobei sie für die Ermittlung des Valideneinkommens – mangels vorliegender effektiver Einkommenszahlen – die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik BFS (im Folgenden LSE) 2008 beizog. Den durchschnittlichen Bruttolohn für Arbeiter im Anforderungsprofil 4 (einfa- che und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 5'356.– (auf der Basis einer bran- chenüblichen Woche mit 41,6 Wochenstunden, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar- beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Sektor Baugewerbe / Bau, zuletzt besucht am 15. Mai 2013; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb) hat sie der Tabelle TA1, Ziff. 45 korrekt entnommen. Das so ermittelte Valideneinkommen wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten und ist gerichtlich zu schützen. 8.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz aus- nahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für

B-6706/2010 Seite 29 Statistik abgestellt, da in Bezug auf Bosnien und Herzegowina keine An- gaben zu Vergleichslöhnen vorhanden sind und sie bereits das Valide- neinkommen auf der Basis seines schweizerischen Einkommens errech- net hat. Auf Grund der RAD-ärztlich für zumutbar befundenen vollen Ar- beitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit ohne wiederholtes Tragen von Lasten von 10 bis 15 Kilogramm, stützte sich die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Anforderungsprofil 4, Spalte Männer, was – umge- rechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbs- tätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli- chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Total, zuletzt besucht am 15. Mai 2013) – einen Wert von Fr. 4'998.24 ergab. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrich- ten können, für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Brutto- lohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen ist (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c c). Auch gegen das durch die Vorinstanz errechnete Invali- deneinkommen ist damit nichts einzuwenden. 8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Vorliegend bestand die Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Mai 2009, was so- mit dem Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des allfälligen Rentenan- spruchs entspricht. Die Vorinstanz hätte von daher grundsätzlich für die Vornahme des Einkommensvergleichs die Vergleichseinkommen des Jahres 2009 berücksichtigen sollen. Da indessen sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage (LSE 2008) basiert, hätte die Errechnung der Einkommenszahlen des Jahres 2009 lediglich eine Anpassung beider Vergleichseinkommen je an die Preisentwicklung in der Zeit von 2008 bis 2009 erfordert. Eine solche beidseitige Anpassung der Vergleichseinkommen verhält sich indessen für das Ergebnis des Einkommensvergleichs wertneutral, womit vorlie-

B-6706/2010 Seite 30 gend für die Vornahme des Einkommensvergleichs die durch die Vorin- stanz auf der Lohnbasis 2008 ermittelten Vergleichseinkommen über- nommen werden können. 8.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel- lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver- sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom- men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son- dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam- menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge- mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al- ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Indem die Vorinstanz den leidensbedingten Abzug zufolge Einschränkung der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit 20 % fest- gesetzt hat, scheint sie der Situation des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen zu haben. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5'356.– und des (um den Leidensabzug von 20 % reduzierten) Invali- deneinkommens von Fr. 3'998.60 ergibt einen Invaliditätsgrad von 25 %. Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenren- te (Art. 28 Abs. 2 IVG). Selbst unter Berücksichtigung des maximal mögli- chen leidensbedingten Abzugs von 25 % (sowie entsprechend eines Inva- lideneinkommens von Fr. 3'748.70) würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren, der ebenfalls zu keinem Rentenanspruch führt. Bei

B-6706/2010 Seite 31 diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der leidensbedingte Abzug vor- liegend auf 25 % oder weniger festzusetzen ist. Damit hält der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensver- gleich insgesamt einer gerichtlichen Prüfung stand. Der Beschwerdefüh- rer bemängelt diesen denn auch zu Recht nicht. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden, juristisch ver- tretenen Beschwerdeführer ist dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet.

B-6706/2010 Seite 32 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Mai 2013

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