B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6403/2013
Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______, wohnhaft in Serbien, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch), Verfügung vom 14. Oktober 2013
B-6403/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene, aus Serbien stammende und in seiner Heimat wohn- hafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbei- tete zwischen 1997 und 2004 in der Schweiz, zuletzt als Verpacker (vgl. IV act. 9). Während dieser Zeit leistete er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 18. Dezember 2012 gingen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) über den serbischen Versicherungsträger der Rentenantrag des Versicherten mit dem Formular YU/CH 4 und diverse medizinische Unterlagen ein, unter anderem ein zuhanden des serbischen Versicherungsträgers erstelltes Gutachten von Dr. A., Fachärztin für Neuropsychiatrie, vom 14. August 2012. In der Folge führte die Vo- rinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie holte einen vom Versicherten am 8. März 2013 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung, einen vom früheren Arbeitgeber des Versicherten am 11. Februar 2013 ausge- füllten Fragebogen und weitere serbisch-sprachige Arztberichte ein. C. Die Ärztin des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzog anschliessend die bei den Akten liegenden medizinischen Be- richte einer Beurteilung. Sie hielt fest, dass anlässlich der vom 7. Dezem- ber 2007 bis zum 4. Februar 2008 dauernden psychiatrischen Hospitalisa- tion des Versichertens eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Unter Medikation sei die Psychose remittiert. Aus dem nachvollziehba- ren Gutachten von Dr. A._______ vom 14. August 2012 gehe hervor, dass die typischen Denkstörungen, die affektiven Störungen sowie die produk- tive Symptome, welche für die Diagnose einer Schizophrenie notwendig seien, nicht mehr vorhanden wären. Aktuell liege gemäss der RAD-Ärztin eine akute vorübergehende psychotische Störung (kurze reaktive Psy- chose) F23.9 vor. Der Versicherte sei deswegen seit dem 4. Februar 2008 in der bisherigen Tätigkeit als Verpacker 20 % arbeitsunfähig. Die Hyper- tonie und der Diabetes mellitus Typ 2 würden keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen (vgl. IV act. 25).
B-6403/2013 Seite 3 D. Gestützt auf die RAD-Beurteilung stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juni 2013 die Abweisung seines Leistungsge- suchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine ausrei- chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei dem Versicherten nach wie vor eine rentenausschliessende Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zumutbar (vgl. IV act. 26). E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 stellte der Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Nachdem innert Frist keine Einwände gegen den Vorbescheid vom 12. Juni 2013 ein- gingen, verfügte die Vorinstanz am 14. Oktober 2013 im angekündigten Sinne (vgl. IV act. 30). F. Gegen diese Verfügung vom 14. Oktober 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Der Versicherte reichte verschie- dene ärztliche Kurzberichte ein. G. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2013 sowie eine Bestätigung seines Kollegen, welcher ihn zu der von Dr. A._______ durchgeführten Be- gutachtung begleitete, ein. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Sie verweist diesbezüglich auf den eingeholten RAD-Bericht vom 18. Januar 2014. I. Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein.
B-6403/2013 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 25. August 2014 und 21. Oktober 2015 reichte der Be- schwerdeführer weitere medizinische Berichte ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnis weitergeleitet wurden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre- ten.
B-6403/2013 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali- gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1) sowie die hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
B-6403/2013 Seite 6 der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staats- vertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Dies sind ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). 4. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente verneint hat. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von über 7 Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Be- zug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind (vgl. IV act. 9). Zu prüfen
B-6403/2013 Seite 7 bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinne (dauerhafte oder län- ger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitge- hend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Ge- sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als re- levant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
B-6403/2013 Seite 8 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens- bedingt eingeschränkt ist. 4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil Bundesgericht [BGer] 8C_787/2013 vom 14. Feb- ruar 2014 E. 3.1). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
B-6403/2013 Seite 9 Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behör- den in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.7 4.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.7.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi- kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er- hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach- tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex- perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde- rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder- lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mangels anspruchsbegründeter Invalidität abgewiesen hat. 5.1 Die angefochtene Verfügung mit der vorinstanzlichen Feststellung, wo- nach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit lediglich zu
B-6403/2013 Seite 10 20 % eingeschränkt ist, basiert hauptsächlich auf den RAD-Stellungnah- men von Dr. med. B.. Diese stützt ihre Beurteilung im Wesentli- chen auf das zuhanden des serbischen Versicherungsträgers erstellte Gut- achten von Dr. A., welches auch das psychologische Untergutach- ten von Dr. C., Fachärztin für Medizinische Psychologie, umfasst. 5.1.1 Im zuhanden des serbischen Versicherungsträgers erstellten Gut- achtens vom 14. August 2012 führte die Hauptgutachterin Dr. A. aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er eine psychiatrische Behand- lung wegen Händezittern und Nervosität in der Schweiz begonnen habe. Seit 2004 lebe er in Serbien. Er sei gelegentlich wegen Schwindel und Zit- tern untersucht worden. Die einzige Hospitalisation sei vom 7. Dezember 2007 bis zum 4. Februar 2008 in einer Spezialklinik für Psychiatrie erfolgt. Die Hospitalisation sei wegen Heteroaggressivität (eine gegen eine andere Person oder Gegenstand gerichtete feindselige Haltung) gegen seinen Va- ter erfolgt. Mit seinem Vater habe er schon früher Konflikte wegen des Gel- des gehabt. Anlässlich der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, dass er vierteljährlich psychiatrisch untersucht werde und kontinuierlich mit Neuroleptika behandelt werde. Die Gutachterin Dr. A._______ führte aus, dass bei der Aufnahme der Hos- pitalisation im Jahr 2007 ein paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild fest- gestellt worden sei. Nach der Therapie hätten sich die Symptome zurück- gezogen. Es seien keine Beweise für eine anschliessende kontinuierliche Behandlung vorhanden. Während der Untersuchung habe der Beschwer- deführer über Händezittern geklagt. Andere Störungen habe er keine be- klagt. Der somatische Befund sei regelrecht. Der neurologische Befund zeige eine diskrete Heterophorie. In den oberen Extremitäten bestehe ein schwa- cher Haltetremor. Der psychische Befund sei leicht ängstlich mit einer leich- ten psychomotorischen Verlangsamung und ohne floride Psychopatologie. Ansonsten erscheine der Beschwerdeführer bewusst und sei zu allen Qua- litäten orientiert. Es bestünden keine Perzeptionsstörungen (Wahrneh- mungsstörungen). Der verbale Kontakt werde hergestellt, aber nicht ver- tieft. Es würden sich auch keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen finden. Es bestehe eine erhaltene Antriebsdynamik ohne suizidale Gedan- ken und Absichten.
B-6403/2013 Seite 11 Aufgrund der unmittelbaren Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen bestehe am Untersu- chungstag kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad be- trage 20 % (vgl. IV act. 4). Dr. C._______ untersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen der Begut- achtung des serbischen Versicherungsträgers in psychologischer Hinsicht unter Anwendung einer besonderen Interviewtechnik und eines Wechsler- Intelligenztests für Erwachsene. Sie hielt fest, dass der Kontakt mit dem Beschwerdeführer problemlos hergestellt und auch ohne Schwierigkeiten und Vertiefungen erhalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine grundlegenden Daten ordentlich aufgeführt. Er habe über das vierjährige Arbeitsengagement im Ausland mit Tätigkeiten als Maler und Verpacker sowie auch über die Minderung der Arbeitseffizienz nach 2003, die sich unterzogene Behandlung von Nierensteinen und das Auftreten von ver- stärkter Angespanntheit, Händezittern und Schwindel berichtet. Während des Interviews habe ein leicht verlangsamter assoziativer Gedankenfluss ohne inhaltliche Denkveränderung und von erhöhter Anxiosität gekenn- zeichneten affektiven Äusserungen bestanden. Die Arbeit am Testmaterial habe der Beschwerdeführer kooperativ angenommen und im Rahmen sei- ner Möglichkeiten mitgearbeitet. Er sei bemüht gewesen, den Einsatz aus- zuhalten, auch bei verstärkter Ermüdung durch verlängerte mentale An- strengung. Die realisierte intellektuelle Leistung entspreche einer grenz- wertigen Intelligenz (IQtot = 77), ohne diagnostisch bedeutendem Unter- schied zwischen verbalem und manipulativem Ergebnis (IQv = 72, IQm = 79). Die Unterschiedsanalyse der Zwischentestleistungen würden auf eine überwiegend harmonische und homogene intellektuelle Funktion hindeu- ten, bei dem nur der Umfang des Kurzspeichergedächtnisses eine Grenz- verengung aufweise, die verbale Aufmerksamkeitsbreite sowie die kon- struktive in drei Dimensionen aber überdurchschnittliche Werte erreiche. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die Ergebnisse der psychologi- schen Untersuchung auf die primär grenzwertigen intellektuellen Kapazitä- ten des Beschwerdeführers hinweisen würden, die aktuell auch als solche realisiert seien, ohne zusätzliche Reduktionen auf psychotischen oder or- ganischen Typus (vgl. IV act. 22). 5.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. B._______ erachtete das Gutachten von Dr. A._______ als auch das Untergutachten von Dr. C._______ aus psychiat- rischer Sicht nachvollziehbar. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2013 hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei vom 7. Dezember
B-6403/2013 Seite 12 2007 bis zum 4. Februar 2008 psychiatrisch hospitalisiert gewesen. An- lässlich der Hospitalisation sei eine stattliche neuroleptische Therapie mit Depotmedikation erfolgt. Es sei die Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie gestellt worden. Unter der Medikation sei die Psychose remittiert. Ein Krankheitsbeginn vor dem Spitalaufenthalt könne aufgrund der Unter- lagen nicht nachgewiesen werden. Damit falle der Krankheitsbeginn auf den 7. Dezember 2007. Aufgrund der Berichterstattung habe seit dem Spi- talaustritt die Remission angehalten. Die Medikation sei deutlich reduziert worden. Am 15. August 2012 seien Abklärungen der intellektuellen Fähig- keiten durch eine Psychologin erfolgt. Dabei seien die von der Gutachter- stelle festgelegten Untersuchungsbefunde bestätigt worden. Die Abklärung der intellektuellen Fähigkeiten habe ergeben, dass diese im unterdurch- schnittlichen Bereich liegen würden, jedoch gerade noch nicht im Bereich der Debilität. Während bei den behandelnden Ärzten immer noch die Diag- nose paranoide Schizophrenie aufgeführt werde, werde von Dr. A._______ die Diagnose einer "Psychosis reactiva" F23.9 gestellt. Die typischen Denkstörungen, die affektive Störung und die produktive Symptome, wel- che für die Diagnose einer Schizophrenie notwendig seien, seien beim Be- schwerdeführer nicht mehr vorhanden. Aufgrund der Hypertonie und des Diabetes mellitus Typ 2 könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Die weiteren beigelegten Kurzberichte würden keine andere Einschätzung des Gesundheitszustandes erlauben. 5.2 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass ihm auf- grund seines Gesundheitszustandes keine erwerbliche Tätigkeit mehr zu- mutbar sei. Sinngemäss rügt er das Abstellen der Vorinstanz auf das Gut- achten von Dr. A._______ und Dr. C._______. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ver- schiedene medizinische Berichte eingereicht, unter anderem auch solche, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 verfasst wurden. Da auch die neueren Berichte mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen, sind sie ebenfalls entsprechend zu würdigen (vgl. dazu die Urteile BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5; 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2.). Den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdefüh- rers lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
B-6403/2013 Seite 13 5.2.1 Aus dem Entlassungsbericht der Hospitalisation vom 7. Dezember 2007 bis zum 4. Februar 2008 geht hervor, dass diese Hospitalisation we- gen heteroaggressivem Verhalten im Familienkreis stattgefunden habe. Die Evolution der Krankheit habe im Jahr 2003 in Form von seltsamen Ver- halten, von Angsterscheinungen, unzusammenhängendem Sprechen, der Entwicklung eines paranoid-halluzinatorischen Syndroms, sich-zurückzie- hen, desorganisiertem Verhalten mit zeitweisen Aggressionsattacken be- gonnen. In der Schweiz sei eine ambulante Behandlung erfolgt. Der Be- schwerdeführer habe jedoch eine medikamentöse Therapie ausgeschla- gen und die Familie habe ihn auch später nicht zu einer Behandlung be- wegen können. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher in unter- schiedlicher Stärke und Ausprägung bestehen geblieben bis zur aktuellen Hospitalisation. Es seien Dissoziierung des Gedankenflusses, inhaltliche Gedankenstörung in Form von wahnhaften Beziehungs- und Persekutions- ideen, halluzinatorische Erlebnisse, Veränderungen im affektiven und Wil- lens-/Antriebsbereich im Form von emotionaler Gleichgültigkeit, Starrheit, Defekt der affektiven Übertragung, Hypobulie und Störungen im Gebiet des persönlichen Antriebs beobachtet worden. Der gesamte Krankheitsverlauf und die Symptomstruktur würden im Bereich einer fortschreitenden Psy- chose paranoiden Typs liegen. Durch Einnahme von Psychopharmaka und einer Therapie sei der Zustand einer nachfolgenden klinischen Remission erreicht und der Beschwerdeführer entlassen worden (vgl. IV act. 15). 5.2.2 Aus dem Kurzbericht von Dr. D., Facharzttitel unbekannt, vom 20. Oktober 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell in zufrieden stellender Psychostabilisierung und nicht mehr in Behandlung sei (vgl. IV act. 20). 5.2.3 Im Bericht von Dr. E., Fachärztin für Psychologie, vom 23. Mai 2012 wird festgehalten, der Gedankengang des Beschwerdefüh- rers sei verlangsamt, im Kontakt bestehe ein auffälliges Verhalten und Denkstörungen im inhaltlichen Teil. Es seien Halluzinationen vorhanden und es bestehe eine Aggressivität gegenüber den Eltern, hauptsächlich ge- genüber dem Vater. Der Beschwerdeführer stehe unter regelmässiger The- rapie und Kontrolle des Neuropsychiaters. Er sei emotional verändert im Sinne von Gleichgültigkeit, Apathie, ausgeprägtem Nicht-Pragmatismus, Unbiegsamkeit im Denken und ohne Einsicht in seine Situation. Er sei ar- beits- und erwerbsunfähig (vgl. IV act. 21). 5.2.4 Im Untersuchungsbericht vom 1. März 2013 diagnostizierte Dr. F._______, Fachärztin für Innere Medizin, eine Schizophrenie F20, eine
B-6403/2013 Seite 14 Diabetes mellitus insulino independes E11 und eine Hypertensio arterialis essentialis (primaria) I10 (vgl. IV act. 17). 5.2.5 Im Kurzbericht von Dr. G., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 4. September 2013 werden die Diagnosen Schizophrenia paranoides F20.0 sowie Diabetes mellitus ad insulino independens E11 festgehalten und ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zu einer fachärztlichen Un- tersuchung überwiesen. 5.2.6 Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Befundbe- richt vom 7. September 2013 fest, es werde eine Schizophrenia paranoides F20.0 diagnostiziert. Seit der Hospitalisation im Jahre 2007/2008 sei der Beschwerdeführer kontinuierlich psychiatrisch behandelt worden. Er melde sich regelmässig zu den Kontrolluntersuchungen und verwende regelmäs- sig seine vorgeschriebene Therapie. Trotzdem dominiere ein klinisches Bild einer fortsetzenden Remission einer schizophrenen Psychose mit öf- teren Oszillationen im Bereich des Denkens und Affekten sowie mit einem desorganisierten Benehmen mit vorübergehenden Anfällen, heterogenem Benehmen und ausgeprägter Beschwerden. 5.2.7 Im Kurzbericht von Dr. I., Fachärztin für Neuropsychiatrie, vom 18. September 2013 wird die Diagnose Schizophrenie gestellt und es werden die einzunehmenden Medikamente aufgelistet. 5.2.8 Dr. F., Fachärztin für interne Medizin, diagnostiziert in ihrem Kurzbericht vom 9. Oktober 2013 die Diagnosen Diabetes mellitus ad insu- lino independens E11 und Schizophrenie F20. 5.2.9 Im Facharztbericht von Dr. J._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, von der neuropsychiatrischen Praxis "Aura" werden nach der ersten Unter- suchung am 4. Dezember 2013 die Diagnosen Schizophrenie paranoides F20.0, Tremor ess pp jatrogenes, Diabetes mellitus ad insulino indepen- dens E11 et polineurovasculopathia diabetica und HTA gestellt. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe über Anspannung, Hypersensivität, Emo- tivität, Kopfschmerzen, Sprachstörung, Schläfrigkeit, Erschöpfung, Wil- lenslosigkeit und Nervosität geklagt. Er ziehe sich ins Bett zurück und könne nachts nicht schlafen. Er habe Alpträume, Angstzustände und Pani- kanfälle mit Oszillationen. Er müsse zittern und habe ein vorübergehendes Gefühl, dass sein Gang nicht stabil sei. Er sei psychisch bewusst, habe eine auffällig teilweise ungepflegte Erscheinung und Haltung, eine Hyper- thymie mit depressiver Polarisation, bescheidene intellektuelle Kapazität,
B-6403/2013 Seite 15 eine verringerte Toleranzschwelle bezüglich Frustration, aktuell kein Ver- folgungswahn. Er habe Halluzinationen mit Abfall der Willen- und An- triebsdynamismen und eine reduzierte Hypobilia. 5.2.10 In der Expertise über die Arbeitsfähigkeit führten Dres. K., L. und M._______ Fachärzte für Psychiatrie, am 3. Juli 2014 aus, dass die ersten psychischen Veränderungen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 begonnen haben. Er habe damals geglaubt, Kugeln am Himmel zu sehen, die ihn verfolgen würden und dass unbekannte Personen ihn umbringen haben wollen. Der Beschwerdeführer habe begonnen Leute zu meiden und sei um sein Leben besorgt gewesen. Nachts habe er nicht schlafen können und habe sich immer mehr zurückgezogen. Mit der Zeit sei sein Sprechen für seine Umgebung unverständlich geworden und er habe begonnen, mit sich selbst zu reden, zu lachen, Grimassen zu machen und zu gestikulieren. Er habe aufgehört fern zu sehen und habe behauptet, es seien Filme über ihn im Fernseher zu sehen, welche mit den Kugeln aufgenommen worden seien. Mit der Zeit sei der Beschwerdeführer immer aggressiver geworden, ganz besonders gegenüber der Familie. Dies sei auch der Grund der ersten Hospitalisierung gewesen. Seither befinde sich der Beschwerdeführer unter ständiger psychiatrischer Überwachung bei seinem Psychiater in P.. Er habe Therapien mit verschiedenen Kombinationen von Antipsychotika. Die Gutachter halten fest, dass ein ver- baler Kontakt mit dem Beschwerdeführer hergestellt worden sei, aber ein Gespräch sei erschwert zu führen. Er gebe kurze konkrete Antworten und sei normal orientiert in alle Richtungen. Seine Gedanken seien vorüberge- hen dissoziert, aktuell ohne perzeptive Erlebnisse. Es bestehe eine intro- spektive Aufmerksamkeit. Wahnvorstellungen und Beziehungen seien in der Vergangenheit. Die Grundstimmung sei gesenkt und anxiös. Der Schlaf sei mit Medikamenten geregelt. Diagnostisch sei die Krankheit des Be- schwerdeführer als schizophrene Psychose (ICD 10 F20.0) zu werten. Der Beschwerdeführer sei vollkommen und dauerhaft arbeitsunfähig, so dass sie eine Invalidität der (ersten) Kategorie vorschlagen würden. 5.2.11 Die Psychologin N. hielt in ihrem Bericht vom 4. August 2014 fest, der Beschwerdeführer habe Angst vor Halluzinationen in Form von Stimmen. Er sei passiv, habe keine Motivation und keine Energie et- was zu tun. Auch treffe er sich nicht mit anderen Leuten. Seine Zeit ver- bringe er in seinem Zimmer. Der IQ des Beschwerdeführers von 82 weise auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz hin. Auf der Ebene seiner Per- sönlichkeit stelle sich eine schizophrene Struktur dar. Diese führe zu einer
B-6403/2013 Seite 16 passiven Isolierung und zu einem sozialen Rückzug bis hin zum psychoti- schen Zerfall. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Gefühl der inneren Un- sicherheit und Verletzbarkeit. Die Realität interpretiere er als paranoid und sein Benehmen habe sich als aggressiv manifestiert. Die jahrelange psy- chotische Dekompensation erschöpfe seine schon geringen Adaptionsme- chanismen, was zu einem passiven-rezeptiven Lebensmodel führe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person durchschnittlicher intel- lektueller Fähigkeiten, die aktuell mit einem grossen Abfall ihrer intellektu- ellen Effektivität innerhalb seiner schizophrenen Psychose funktioniere. Die schizophrene Psychose führe dazu, dass der Beschwerdeführer emo- tionell und sozial verarme und auf einer passiven-rezeptiven Ebene funkti- oniere und auch davon abhängig sei, dass seine Grundexistenz gesichert sei. 5.2.12 Am 12. August 2014 bestätigte Dr. O._______ vom Psychiatrischen Gesundheitszentrum in P., dass der Beschwerdeführer seit 7 Jah- ren in dauerhafter Behandlung sei. Er machte zudem Angaben zu der Me- dikamententherapie. 5.2.13 Im Bericht vom 15. Oktober 2015 listete Dr. O. die einzu- nehmenden Medikamente auf. Er führte aus, der Beschwerdeführer halte die vorgeschriebene Therapie ordentlich ein. Nach Angaben seines Beglei- ters zeige er eine schwache Kontrolle seiner Affekte und reagiere inadä- quat mit verbalen Aggressionen. Er sei nervös, angespannt und könne nicht schlafen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das zuhanden des serbischen Versiche- rungsträgers erstellte Gutachten von Dr. A._______ sowie die RAD-Be- richte inhaltlich vollständig, im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar sind. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Be- schwerden hat sich hauptsächlich die RAD-Ärztin Dr. med. B._______ ge- äussert. Ihre diesbezügliche Beurteilung vermag zu überzeugen und wird von den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte auch nicht in Zweifel gezogen. Dr. med. B._______ führte aus, dass aufgrund der Hy- pertonie und des Diabetes mellitus Typ 2 keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne. Aus ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2014 geht hervor, dass die Blutzuckerwerte des Beschwerdeführers ordentlich eingestellt seien. Folgeschäden durch den Diabetes würden nicht bestehen.
B-6403/2013 Seite 17 6.2 In Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers bestehen hingegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel. Die RAD-Ärztin hat anhand der Beurteilung von Dr. A._______ die Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auf 20 % festgesetzt. Dr. A._______ hielt jedoch lediglich fest, es bestehe kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad betrage 20 %. Die Einschätzung von Dr. A., wonach der Invaliditätsgrad 20 % betrage, bezieht sich auf die gesetzliche Situation in Serbien, und kann daher nicht ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtslage übertragen werden. In der schweizerischen Rechtsordnung obliegt die Bestimmung der Invalidität bzw. des Invaliditätsgrades nicht dem Arzt, sondern der Ver- waltung bzw. dem Gericht, da diese nebst dem medizinischen auch ein wirtschaftliches Element enthält (hierzu in E. 4.2 hiervor). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. A. bloss an, dass diese nicht vollständig verloren sei. In welchem Umfang sie ihres Erachtens noch vorhanden ist, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Auch machte Dr. A._______ keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer lei- densangepassten Tätigkeit. Ausserdem geht aus ihrem Gutachten auch nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausüben könnte. Die Aussagen im Gutachten des serbischen Versicherungsträgers sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – im Gegensatz zur Auf- fassung des RAD – somit zu wenig detailliert, um abschliessend Rück- schlüsse zum psychiatrischen Gesundheitszustand und zur Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. A._______ als auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. B._______ den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt nicht genügen (vgl. E. 4.7 hiervor) und daher nicht als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsgesuchs dienen können. 7. Die vom Beschwerdeführer insbesondere im Beschwerdeverfahren einge- reichten medizinischen Berichte diagnostizieren allesamt eine Schizophre- nie. Die Berichte von Dres. K., L., M., J. und der Psychologin N._______ sind in Bezug auf die Befunderhebung und Diagnosestellung etwas ausführlicher begründet. Die Dres. K._______,
B-6403/2013 Seite 18 L._______ und M._______ erachten den Beschwerdeführer aufgrund eine schizophrenen Psychose als vollkommen und dauerhaft arbeitsunfähig. Diese volle Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht genügend begründet. Mit der Aussage, die Wahnvorstellungen seien in der Vergangenheit, kommen überdies Zweifel auf, ob aktuell immer noch – wie von ihnen diagnostiziert – eine Schizophrenie vorliegt. Die Psychologin N._______ hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit einem grossen Abfall seiner intellektuellen Ef- fektivität innerhalb seiner schizophrenen Psychose funktioniere. Dr. J._______ führte aus, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Verfol- gungswahn bestehe, er allerdings unter Halluzinationen mit Abfall der Wil- lens- und Antriebsdynamismen leide. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J._______ keine Angaben. Die drei genannten medizinischen Berichte ent- halten einerseits durchaus Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer Schi- zophrenie sprechen könnten, andererseits sind die Aussagen teilweise et- was widersprüchlich. Inhaltlich betrachtet weisen diese Berichte jedoch keine Gutachtensqualität auf, weshalb sich eine fundierte Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden als schwierig erweist. 8. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schizophrenie und die Aus- wirkungen seiner psychischen Probleme auf die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit wurden durch die Vorinstanz folglich nicht rechtsgenüglich abge- klärt. Es kann daher nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) auf eine zusätzliche, medizinisch nachvollziehbare und schlüssig begründete Beurteilung des Gesundheits- zustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsunfä- higkeit des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da im vorinstanz- lichen Verfahren trotz der unvollständigen medizinischen Aktenlage die Einholung eines Administrativgutachtens unterlassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt, rechtfertigt es sich, die Streitsache zur Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung wird mit der verbindlichen Weisung verbunden, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen.
B-6403/2013 Seite 19 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E.6.1). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstat- ten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist infolge Obsiegens gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendi- gen Kosten. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.– ange- messen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4).
B-6403/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2013 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zah- lungsstelle zurückerstattet. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge- genstandslos abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Gloor
B-6403/2013 Seite 21
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Dezember 2015