B-4765/2013 Seite 1 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4765/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, _______, c/o _______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2013.
B-4765/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1972 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige X. ist diplomierter Bühnentänzer und diplo- mierter Tanzpädagoge. Er war ab dem 28. August 1995 im Opernhaus A._______ als Balletttänzer tätig (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37). B. Am 29. September 1995 erlitt X._______ einen Arbeitsunfall, indem er sich bei einer unglücklichen Landung nach einem Tanzsprung eine par- tielle Längsruptur der Flexor hallucis longus - Sehne rechts zuzog (IV-act. 28; IV-act. 102 S. 21). C. Ab dem 31. März 1996 war X._______ nicht mehr als Balletttänzer, son- dern als Ballettstatist beschäftigt (IV-act. 37). Am 4. Juni 1996 stellte er wegen eines Fussleidens rechts, welches seit dem Unfall vom 29. Sep- tember 1995 bestehe, erstmals ein Gesuch um Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung). Die IV- Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 1996 berufliche Massnahmen ab dem 1. September 1996 bis Sommer 2001 in Form einer Umschulung zum Ingenieur HTL Gartenbau zu. Per 28. August 1996 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Opernhaus A._______ (IV-act. 37), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 22. Juni 1996 gewesen war. D. Nach einer Änderung des Berufswunsches mit Abbruch der am 1. Sep- tember 1996 begonnenen Umschulung zum Gartenbauingenieur per 6. Mai 1997 sprach die Zürcher IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Landschaftsarchitekten während der Zeit von 1. Juni 1997 bis 28. Februar 2001 zu (Verfügung vom 17. Juli 1997). Zudem bejahte die IV-Stelle Zürich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vom 17. September 1997 bis 8. Oktober 1997 in Form eines Grundkurses Word for Windows (Verfügung vom 16. September 1997). Die Ausbildung zum Landschaftsarchitekten brach der Versicherte per 14. April 1998 ab.
B-4765/2013 Seite 3 Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte X._______ danach berufliche Massnahmen vom 1. September 1998 bis am 20. Juni 2000 in Form einer Ausbildung zum Tanzpädagogen in Deutschland (Verfügungen vom 9. September 1998 und 10. Dezember 1998). E. Ab dem 1. August 2000 war X._______ bei der B._______ als Flight At- tendant angestellt (vgl. IV-act. 3 und 37). Mit Verfügung vom 6. März 2001 schloss die IV-Stelle Zürich die berufli- chen Massnahmen infolge erfolgreichem Absolvieren der Ausbildung zum Tanzpädagogen ab. Am 30. November 2001 endete die Anstellung bei der B._______ wegen deren Grounding (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2). Per 31. Dezember 2001 verlegte X._______ seinen Wohnsitz nach Deutsch- land (IV-act. 3). F. Eine vom Deutschen Arbeitsamt veranlasste Ausbildung zum Touris- tikassistenten ab April 2002 brach X._______ im September 2002 ge- sundheitsbedingt ab (IV-act. 3; IV-act. 4 S. 8; IV-act. 37). Ein Arbeitsver- such vom 1. Februar 2003 bis 15. September 2003 als Ballettlehrer an einer Tanzschule in Deutschland in einem Pensum von rund 50 % verlief erfolglos (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37). G. Vom 1. Dezember 2008 bis am 28. Februar 2009 war X._______ bei C._______ in A._______ angestellt, wo er zwischenzeitlich wohnte (IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37). Danach kehrte X._______ wieder nach Deutschland zurück, wo er nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-act. 37; IV-act. 102 S. 8). H. Am 21. Dezember 2010 meldete X._______ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich sinngemäss eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. Die Zürcher IV-Stelle überwies mit Schreiben vom 18. Januar 2011 die IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz). Die IVSTA holte Auskünfte beim Versicherten (Ergänzungsblatt R vom 26. Mai 2011 [IV-act. 9] betreffend Rückgriff; undatierter EU-Versichertenfragebogen [Eingang: 27. Mai 2011; IV-act. 30 S. 1-4]) ein und zog Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung bei (IV-act. 4 und 41-43, insbesondere
B-4765/2013 Seite 4 das Gutachten von D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 23. Juli 2011 [IV-act. 42]). Die Deutsche Rentenversicherung verneinte einen Rentenanspruch (Bescheid vom 26. September 2011, IV- act. 41). I. Am 9. November 2011 stellte die IVSTA dem Versicherten vorbescheid- weise die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels anspruchsbe- gründender Invalidität in Aussicht (IV-act. 48). X. erhob hierge- gen mit Schreiben vom 11. November 2011 (IV-act. 49) und 30. Novem- ber 2011 (IV-act. 51) Einwand. Die IVSTA holte hierauf weitere medizini- sche Dokumente der Deutschen Rentenversicherung ein (IV-act. 56-58 und 78-82) und liess den Versicherten im Institut E._______ (nachfol- gend: E.) in F. interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Januar 2013, IV-act. 102). Mit erneutem Vorbescheid vom 30. April 2013 kündigte die Vorinstanz dem Versicherten an, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente zu haben. Für die Zeit vom 11. Oktober 1995 bis am 21. März 1996 bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 117). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (E-Mails vom 15. Juni 2013 [IV-act. 120] und 19. Juni 2013 [IV-act. 121]). Am 31. Juli 2013 ver- fügte die Vorinstanz wie angekündigt (IV-act. 141). J. Hiergegen hat der Versicherte am 21. August 2013 unter Beilage diverser medizinischer Berichte Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbe- gehren erhoben, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und rückwirkend ab dem 11. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen. Am 21. September 2013 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt, wobei er an seinem dortigen Antrag festhält. K. Daraufhin hat die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 4. De- zember 2013 wiedererwägungsweise rückwirkend vom 1. Juni 2011 bis am 31. März 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und rückwirkend ab dem 1. April 2012 eine ganze Rente der In- validenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen.
B-4765/2013 Seite 5 L. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer aufgefordert, replikweise mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er an der Beschwerde festhalten wolle. M. Mit undatierter Eingabe (Eingang am 22. Januar 2014) hat der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht replicando kommentarlos diverse Fotos von sich als Balletttänzer eingereicht. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 ist diese Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a bis 26 bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
B-4765/2013 Seite 6 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Än- derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde- frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Anfängliches Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2013 (IV-act. 141). Die Vorinstanz hat diese Verfügung je- doch pendente lite in Wiedererwägung gezogen und am 4. Dezember 2013 die Wiedererwägungsverfügung erlassen (vgl. Sachverhalt Bst. K). 2.2 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be- schwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Be- schwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 2.3 Da die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung dem ursprüng- lichen Begehren des Beschwerdeführers um Zusprache einer ganzen In- validenrente rückwirkend ab dem 11. Oktober 1995 nicht vollständig ent- sprochen hat und der Beschwerdeführer replikweise sinngemäss weiter- hin an seinem ursprünglichen Rechtsbegehren festhält, ist der Streitge- genstand vorliegend nicht nachträglich weggefallen. Das Beschwerdever- fahren ist daher fortzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGE 127 V 228 E. 2b/bb und 113 V 237 E. 1a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen aus, es handle sich um eine Gesundheits- beeinträchtigung, die seit dem 29. September 1995 nicht nur in der dama- ligen Tätigkeit als Balletttänzer eine Arbeitsunfähigkeit und eine Er-
B-4765/2013 Seite 7 werbseinbusse von 100 % verursache, sondern generell. Er habe eine 100%ige Schwerbehinderung mit einer schwerwiegenden Gehbehinde- rung. Das E.-Gutachten und die Vorinstanz hätten sich über die- se Tatsachen hinweggesetzt. Er habe die Behinderung unter grössten Schmerzen jahrelang ertragen. In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer zusätzlich sinngemäss vor, dass das E. ihn fälschlicherweise als 34 Jahre alt beschrieben habe, was das gesam- te Gutachten entwerte. 3.3 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2013 wesentlich damit, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 11. Oktober 1995 in der letzten Tätigkeit als Balletttänzer eine Arbeits- unfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Andere leichte, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könnten jedoch ausgeübt werden. Die Ar- beitsunfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten sei 100 % ab dem 11. Oktober 1995, 0 % ab dem 21. März 1996 und 70 % ab dem 20. Januar 2012. Die Erwerbseinbusse betrage 100 % ab dem 11. Okto- ber 1995, 30 % ab dem 21. März 1996 und 54 % ab dem 20. Januar 2012 (IV-act. 138). Ihre Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2013 begründet die Vorinstanz damit, dass der ärztliche Dienst eine volle Er- werbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2012 festgestellt habe. 3.4 Vorliegend ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab zumindest dem 11. Oktober 1995 streitig und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammen- hang insbesondere zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
B-4765/2013 Seite 8 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 4.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher- heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An- spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be- steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 – am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
B-4765/2013 Seite 9 auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bundesver- waltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu beachten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch spezialge- setzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und Sachver- haltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2013) eintraten, sind daher im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b und 129 V 1 E. 1.2, je mit Hin- weisen). 4.3 4.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 31. Juli 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al- lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 29. September 1995 (Datum des Tanzunfalls) bis 31. Juli 2013 (Erlass der angefochte- nen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätz- lich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fas- sung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
B-4765/2013 Seite 10 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas- sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 4.3.2 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachten, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei- terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 4.3.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geän- dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver- wiesen wird. 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol- len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
B-4765/2013 Seite 11 rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrach- ten ist. 5.2 5.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig- keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno- se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren- den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be- stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel- len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver- stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005 E. 5). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) so-
B-4765/2013 Seite 12 zialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c und 102 V 165). Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI- Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 5.2.3 In Bezug auf diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö- rungen besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Fol- gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be- stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon- stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess indes- sen unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen ver- fügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung ei- ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank- heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län- ger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner- seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten- den Konfliktbewältigung; das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Per- son (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan- strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). 5.2.4 Diese Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen ist, dass mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine lei- densangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zu-
B-4765/2013 Seite 13 sammenhang mit der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzu- nehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidi- tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispiels- weise Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.). Eine solche psychische Komorbidität stellt zum Beispiel eine de- pressive Störung grösseren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2). 5.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder- liche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1). 5.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen, was für die Staaten der Europäischen Union (EU) der Fall ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
B-4765/2013 Seite 14 verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b sowie 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, das heisst durch die Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch den Rentenbeginn und die streitige Verfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 E. 2d; vgl. auch BGE 125 V 369 E. 2). 5.5.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 5.7 5.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 5.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
B-4765/2013 Seite 15 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.7.3 5.7.3.1 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) setzen die für die Invali- denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä- tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). 5.7.3.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 5.7.2 hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medi- zinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge- rungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen so- dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi- kationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforde- rungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). 5.7.3.3 Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person un- tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
B-4765/2013 Seite 16 zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 5.8 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor- derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts- gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei- sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a). 6. 6.1 Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 6.2 Dr. med. G., Orthopäde an der Klinik H., berichtete der Zürcher IV-Stelle am 19. Juni 1996, im bisherigen Beruf habe vom 29. September 1995 bis am 20. März 1996 eine 100%ige und vom 21. März 1996 bis am 20. April 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit be- standen. Die bleibende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf sei mit ei- nem entsprechenden Experten zu bestimmen. Die Flexor hallucis longus - Sehne bleibe potentiell gefährdet, solange sie der Beschwerdeführer als Profitänzer beanspruche. Es wäre wahrscheinlich sinnvoll, wenn er seine Spitzentanztätigkeit aufgeben würde und sich mehr einer weniger bean- spruchenden Tätigkeit im gleichen Beruf widmen würde, beispielsweise als Lehrer. Die Belastung der Flexor hallucis longus - Sehne als Profibal- letttänzer sei zu hoch, um eine allfällige Ruptur in der Zukunft definitiv ausschliessen zu können. Der Beschwerdeführer könne wohl einen Beruf ausüben, bei dem er die Flexor hallucis longus - Sehne beanspruche, aber nicht im Ausmass wie ein Profiballetttänzer. Das Tanzen sei sicher- lich nicht kontraindiziert, allerdings in einem geringeren Masse als bei ei- nem 100%ig arbeitenden Profiballetttänzer, wie z.B. Lehrer in einer Bal-
B-4765/2013 Seite 17 lettschule. Die vorgeschlagene Tätigkeit wäre zu 100 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre seit März 1996 zumutbar. 6.3 Dr. med. I., Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, berichtete der Unfallversicherung am 27. Juni 1996, dass der Beschwerdeführer für Ballettvorführungen nicht einsatzfä- hig sei. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen. In einer anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Weiteres voll einsatzfähig (IV-act. 11). 6.4 Am 30. Juni 1998 schrieb Dr. G. der Zürcher IV-Stelle, dass die verschiedenen abgebrochenen Ausbildungen nichts mit der Fusssi- tuation, sondern sehr wahrscheinlich vielmehr mit der persönlichen, psy- chologischen Situation des Beschwerdeführers zu tun hätten. Im Übrigen bestätigte Dr. G._______ seinen Bericht vom 19. Juni 1996. 6.5 Am 4. März 2002 berichtete Dr. I._______ der Unfallversicherung, dass Schmerzen im Bereich der operierten Sehne den Beschwerdeführer hinderten, grössere Belastungen des Fusses durchzuführen, insbesonde- re Sprünge oder längerdauernde Belastungen. Mit einer wesentlichen Besserung und einer Zunahme der Belastbarkeit in der Tätigkeit als Tän- zer oder Ausbilder in dieser Sparte sei nicht zu rechnen. Ein weniger be- lastender Beruf sei wohl möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Be- lastbarkeit seines rechten Fusses deutlich eingeschränkt (IV-act. 28 S. 3- 4). 6.6 Dr. J., Oberarzt, und Dipl.-Psych. K., beide tätig im Zentrum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie des Kranken- hauses L., wiesen in ihrer sozialmedizinischen Beurteilung vom 25. August 2004 (IV-act. 19) zuhanden der Deutschen Agentur für Arbeit in M. darauf hin, dass zum Aufnahmezeitpunkt (26. Juli 2004) ei- ne schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich moti- viert gezeigt, sich engagiert neue berufliche Perspektiven zu erschlies- sen. Auf der Basis der positiven Entwicklung im Rahmen der tagesklini- schen Behandlung sei der Beschwerdeführer für eine baldige Teilnahme an einer Arbeitserprobung voll geeignet. Die erforderlichen Vorausset- zungen dafür – Ausdauer, Konzentration und Belastbarkeit – hätten sich deutlich gebessert. Für eine weitere Stabilisierung sei es ausserordentlich hilfreich, ihm baldmöglichst eine neue berufliche Orientierung zu ermögli- chen. Der Beschwerdeführer leide unter der mangelnden beruflichen
B-4765/2013 Seite 18 Identität. Er bedürfe der Unterstützung bei der beruflichen Orientierung im Sinne einer Arbeitserprobung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei derzeit nicht festzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass weitere Wartezeiten bis zum Beginn einer Arbeitserprobungs- bzw. einer folgen- den Umschulungsmassnahme wiederum zu einer reaktiven Verschlechte- rung der psychischen Befindlichkeit führten. Dauerhafte Einschränkungen bestünden lediglich bezüglich der bekannten Beschwerden des rechten oberen Sprunggelenks bei Zustand nach Bänderriss. Von einer Tätigkeit, in der längeres Gehen oder Stehen erforderlich sei, sollte daher abgese- hen werden. 6.7 6.7.1 Dr. med. N., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, tätig als Leitender Arzt Psychosomatik in der Rehaklinik O., führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 13. April 2005 (IV-act. 20) zuhanden der Unfallversicherung aus, dass aktuell kei- ne psychische Störung von Krankheitswert vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell die Arbeitsfähigkeit voll gegeben (S. 6). 6.7.2 Dr. med. P., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, tä- tig als Leitender Arzt Orthopädisch-Traumatologische Rehabilitation in der Rehaklinik O., und Dr. N._______, hielten in ihrem orthopädi- schen-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2005 (IV-act. 21) zuhan- den der Unfallversicherung als Diagnose leichte bis mässige, vor allem belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Malleoluswinkels rechts nach Ruptur des Flexor hallucis longus und operativer Sanierung fest. Seit dem Nähen der gerissenen Sehne bestehe eine herabgesetzte Funk- tion sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, vor allem bei Belastung. Genau dieses Schmerzsyndrom bzw. die herabgesetzte Belastungsmög- lichkeit dieser einzelnen Sehne hätten es dem Beschwerdeführer verun- möglicht, seinen Beruf als klassischer Balletttänzer weiter auszuüben. Auch die Tätigkeit als Tanzpädagoge sei aus diesem Grund schliesslich nicht möglich gewesen. Er habe diese Tätigkeit wegen anhaltenden, zum Teil starken Schmerzen abbrechen müssen. Hingegen sei die Tätigkeit als Flight Attendant praktisch uneingeschränkt möglich gewesen (S. 13). In seinem Beruf als klassischer Balletttänzer seien ihm sämtliche, in der Diagonale ausgeführten grossen Sprünge wie Balancen, Pirouetten, Re- volta, Grand Plié und jede Art von anderen Sprüngen nicht mehr möglich. Auch als Tanzpädagoge sei es unabdingbar, Balancen, Pirouetten und andere Spränge sowie Ansätze zu kleinen Sprüngen, aber auch Grand
B-4765/2013 Seite 19 Plié, vorzuzeigen. Dies sei mit so starken Beschwerden einhergegangen, dass er nicht richtig habe schlafen können und regelmässig habe Valoron einnehmen müssen. Aus diesem Grund seien auch die genannten Kör- perbelastungen für den Beschwerdeführer nicht mehr ausführbar. Man müsse die Arbeitsunfähigkeit realistischerweise ab dem Unfall bis heute [10. Mai 2005] in der Funktion als klassischer Balletttänzer und Tanzpä- dagoge mit 100 % veranschlagen (S. 16). In normalen anderen Tätigkei- ten, welche nicht mit den physischen Leistungen einhergingen, die den Flexor hallucis longus speziell beanspruchten, sei der Beschwerdeführer normalerweise zu 100 % einsetzbar. Was die Belastung der oberen Ex- tremitäten betreffe, seien keine Einschränkungen gegeben. Mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, insofern die Flexor hallucis longus - Sehne rechts nicht stark oder repetitiv belastet werde (S. 17). 6.8 Dr. med. Q., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Zeugnis vom 11. November 2010 (IV- act. 27) zuhanden der Unfallversicherung fest, dass der Beschwerdefüh- rer an einer Dysthymie (ICD-10 F34.1), aktuell remittierte rezidivierende Depression (ICD-10 F33.4) leide. Er habe nach dem Unfall ein ausge- prägtes Schmerzsyndrom entwickelt. Dies habe zu einer ausgeprägten dysthymen Störung mit Verminderung der Leistungsfähigkeit auf Dauer geführt. Die Prognose sei schlecht. 6.9 D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti- zierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2011 (IV-act. 42) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1G und anamnestisch eine HIV-Positivität (S. 8). Aus psychi- atrischer Sicht lägen zurzeit keine Einschränkungen vor, die eine Leis- tungsminderung darstellten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs Stunden und mehr eine Tätigkeit auszuführen, welche die Einschränkun- gen im Bewegungs- und Haltungsapparat berücksichtigen sollte. Er solle auch nicht in besonders körperlich anstrengende oder durch Gefähr- dungs- und Belastungsfaktoren gekennzeichnete Arbeitsplätze eingesetzt werden. Die geistige und psychische Belastbarkeit sei vollschichtig erhal- ten (S. 9). 6.10 Dr. Q._______ nannte in seinem Bericht vom 9. März 2012 (IV-act. 67), der dem Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung beige- legt wurde, als rentenantragsbezogene Diagnosen eine chronifizierte the- rapieresistente Dysthymie mit chronique fatigue bei schwerer Schmerz- störung (ICD-10 F34.1), eine HIV-Infektion (ICD-10 B24), eine aktuell re-
B-4765/2013 Seite 20 mittierte rezidivierende Depression (ICD-10 F33.4) und eine Lumboischi- algie (ICD-10 M54.4). Eine Arbeit in seinem Beruf sei ausgeschlossen. Eine Teilhabestörung sei vor allem im Rahmen der beruflichen Umgebung gegeben. Der Beschwerdeführer könne auch drei bis vier Stunden leich- ter Arbeit kaum kontinuierlich ohne depressive Rezidive erfüllen. Bei feh- lender beruflicher Perspektive sei kaum eine Besserung der Symptomatik zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mehr als sechs Mona- ten. In den letzten zwölf Monaten hätten keine Befundänderungen statt- gefunden. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Da die Problematik komplex sei, solle eine gutachterliche Vorstellung und ausführliche Klärung folgen. Alternativ sei auch eine Kur mit Klärung der Motivations- und Arbeitsfähigkeit möglich. 6.11 Dr. med. R., Facharzt für Anästhesiologie und Ärztlicher Lei- ter des Schmerzzentrums S., berichtete am 22. November 2012 (IV-act. 102 S. 37-38), es handle sich um einen chronischen Schmerzpa- tienten mit somatischen und psychischen Anteilen. Es sei eine Persön- lichkeitsveränderung aufgrund chronischer Schmerzen sowie ein depres- sives Syndrom vorhanden. Die Belastbarkeit sei praktisch nicht mehr vor- handen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise mehr belastbar. 6.12 6.12.1 Dr. med. T., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin schrieb im polydisziplinären E.-Gutachten vom 29. Januar 2013 (IV-act. 102), welches er zusammen mit Dr. med. U., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. V., Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. W., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Vorinstanz erstellte, dass aus allgemeinin- ternistischer Sicht die floride Hepatitis C eine gewisse Müdigkeit des Be- schwerdeführers erklären würde. Auch die regelmässige medikamentöse antiretrovirale Therapie schränke die Leistungsfähigkeit möglicherweise ein. Insgesamt bestehe eine maximal 30%ige Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit für alle Tätigkeiten aufgrund der Hepatitis C und der anti- retroviralen Therapie. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus allge- meininternistischer Sicht könne seit mindestens dem Zeitpunkt des ersten Erwähnen der Hepatitis C - Infektion (Bericht Dr. R. vom Novem- ber 2012) bestätigt werden (S. 9). Aufgrund der HIV-Infektion mit medi- kamentöser Therapie und der Hepatitis C - Infektion sei eine 30%ige Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit vorhanden (S. 30).
B-4765/2013 Seite 21 6.12.2 Dr. W._______ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. W._______ nicht. Aus psy- chiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dies sei durch die psychischen Störungen bedingt (S. 13). Dadurch komme es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit mit Gereiztheit, Dramatisie- rung und verbaler Aggressivität, was bei einer Arbeit einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (S. 13 f.). Trotz der Störung sei es dem Be- schwerdeführer möglich gewesen, früher mit voller Leistung als Bühnen- tänzer zu arbeiten. Der Längsverlauf mit früher voller Leistungsfähigkeit spreche vor allem gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit deutlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer kön- ne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Es könne sich dabei auch um ein ganz- tägiges Pensum handeln mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Von der eingeschätzten leichtgradig eingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungs- unfähigkeit könne mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung ausge- gangen werden. Auch im Verlauf könne eine länger dauernde höhergra- dige psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. Während der psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2008 könne von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, aufgrund einer damals mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden de- pressiven Störung (S. 14). 6.12.3 Als orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. U._______ (S. 21 f.):
B-4765/2013 Seite 22 klinisch gute Sehnenfunktion und fehlende objektivierbare Hinwei- se für länger dauernde Schonung der Extremität; 2. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5); ra- diologisch Osteochondrose und Diskusprotrusion Lendenwirbelkör- per(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 (MRI vom 16. Oktober 2008). Als orthopädische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. U._______ einen anamnestischen Status nach Osteosynthese bei Klavikulafraktur links zirka im Jahre 2003 (ICD-10 T92.1 / Z98.8) sowie einen massiven Verdacht auf Schmerzausweitung fest (S. 22). Für die angestammte Tätigkeit als Tänzer könne eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit angenommen werden, wenngleich festzuhalten sei, dass siebzehn Jahre nach partieller Längsruptur der Flexor hallucis longus - Sehne so- wohl klinisch als auch radiologisch ein weitgehend unauffälliger Befund bestehe. Für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das häufige Heben und Tragen von Lasten über 15 kg solle dabei vermieden werden. In Anbetracht der heute [27. November 2012; S. 1] erhobenen Befunde komme es bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzi- gen Alltagsleben wohl kaum zu einer wesentlichen Schmerzprovokation, so dass diese Tätigkeit auch zumutbar sei. Seit der am 29. September 1995 erlittenen Fussverletzung könne von einer praktisch durchgehen- den, bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis zumindest mittel- schwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab März 1996 at- testiert werden (S. 23). Inwieweit eine partielle Längsruptur jener Sehne, die des Öfteren für rekonstruktive Massnahmen an anderen Orten ent- nommen werde, tatsächlich eine Einschränkung für den angestammten Beruf darstelle, müsse bezweifelt werden. In jedem Fall könne für Ver- weistätigkeiten keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 24). 6.12.4 Dr. V._______ schrieb, dass sich keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus neurologischer Sicht ergebe, weder für eine stehende noch für eine gehende Tätigkeit. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit allenfalls tempo- rär in den Jahren 2003 und 2008 beeinträchtigt gewesen sei, könne re- trospektiv nicht beurteilt werden. Über grössere Zeiträume gesehen habe wohl die aktuelle Einschätzung schon immer gegolten (S. 28).
B-4765/2013 Seite 23 6.12.5 Zusammenfassend nannten die E._______-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.):
B-4765/2013 Seite 24 gespensum möglich mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 30 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, sie addierten sich nicht. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Die eingeschränkte Arbeitsfähig- keit für die angestammte Tätigkeit als Tänzer bzw. Tanzpädagoge beste- he seit dem erlittenen Unfall im September 1995. Ab März 1996 könne für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten von einer vol- len Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Während der psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2008 könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an- genommen werden. Ansonsten gälten die gemachten Feststellungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Untersuchung [27. November 2012; S. 1] bzw. seit dem Jahr 1996 (S. 30). Zusammenfassend bestehe keine zumutbare Arbeits- fähigkeit für die Tätigkeiten als Tänzer und Tanzpädagoge sowie für an- dere körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sei eine Arbeits- und Leistungsfä- higkeit von 70 % in Form eines Ganztagespensums mit um 30 % redu- zierter Leistungsfähigkeit gegeben (S. 31). 6.13 Dr. med. Y., Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellung- nahme vom 22. Februar 2013 (IV-act. 107) als Hauptdiagnose eine leich- te depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine gemischte Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Elementen (ICD-10 F61.0) fest. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.: HIV-Infektion Stadium A2; Hepatitis C; chronisches Schmerzsyndrom des unteren Körpergliedes rechts; Zustand nach traumatischem Riss der langen Beugesehne des grossen Zehs; objektive Abwesenheit von Zeichen des langanhaltenden Nicht- gebrauchs des unteren Körpergliedes rechts; chronisches Lumbovertebralsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit übernahm Dr. Y._______ diejenigen, welche die E._______-Experten aus polydiszi- plinärer Sicht gestellt hatten (E. 6.12.5 hiervor). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 11. Oktober 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Verweisungstätigkeiten sei ab dem
B-4765/2013 Seite 25 21. März 1996 keine Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Seit dem 20. Januar 2012 sei in Verweisungstätigkeiten eine 30%ige Arbeitsunfä- higkeit vorhanden. Es sei eine vollzeitliche Arbeit möglich in wechselnder Arbeitsposition und mit Lastentragen von höchstens 15 kg. Der Gehradi- us sei beschränkt. Die Arbeitsleistung sei vermindert. Eine infektiöse Pa- thologie rechtfertige eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 30 % und eine psychische Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, nicht additiv. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es nicht schaffe, seine künstleri- sche Tätigkeit in den Wind zu schlagen, und dass er unangemessene Reaktionen habe, rechtfertige gemäss der übereinstimmenden Meinung aller in Deutschland und der Schweiz durchgeführten psychiatrischen Ex- pertisen keine Arbeitsunfähigkeit in einem wesentlichen Grad in einer be- hinderungsangepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bleibe objektiv vermindert. 6.14 In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (IV-act. 131) wies Dr. Y._______ darauf hin, dass es keine neuen Elemente gebe, welche es erlaubten, die Stellungnahme vom 22. Februar 2013 zu ändern. Das Dossier müsse noch einmal von einem Psychiater angesehen werden. 6.15 Anlässlich ihres Rapports vom 31. Oktober 2013 kamen die Ärzte des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz Dr. Z., Spe- zialist FMH in Psychiatrie, Dr. Y., Dr. AA., Spezialist FMH in Psychiatrie, Dr. BB., Spezialistin FMH in physikalischer Medizin und Rehabilitation, Dr. CC., Spezialarzt FMH in Rheu- matologie, und Dr. DD., Spezialarzt FMH in physikalischer Medi- zin und Rehabilitation, überein, dass es nicht erklärbar sei, warum die E.-Experten die Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 17. Juni 2008 bis am 18. August 2008 mit 50 % beziffert hätten. Die Gutachter hätten keine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Berichte von Dr. EE. vom 21. November 2012 und Dr. R._______ vom 22. November 2012 seien den E.-Gutachter zur Verfügung ge- standen, aber nicht kommentiert worden. Es fehle im Dossier eine klare psychiatrische Meinung des medizinischen Dienstes. Das Dossier sei nach der Rückkehr aus der Begutachtung nicht mehr dem Ärzterapport unterbreitet worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Psychiatern an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche die Aus- übung des Tanzberufs zu kompensieren erlaubt hätte. Diese Persönlich- keitsstörung sei attestiert worden insbesondere durch den Bericht FF. über die Hospitalisation vom 16. Mai 2012 bis am 26. Mai 2012 wie auch durch die Briefe und E-Mails des Beschwerdeführers und
B-4765/2013 Seite 26 die internen telefonischen Notizen, über welche die Gutachter nicht ver- fügt hätten. Eine progressive Verschlimmerung sei klar. Der Rhythmus der Hospitalisationen im psychiatrischen Umfeld habe sich intensiviert mit rezidivierenden depressiven Störungen. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 20. Januar 2012 vollständig. In der alten Tätigkeit bestehe seit dem 11. Oktober 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Ver- weisungstätigkeiten sei seit dem 21. März 1996 eine 30%ige Arbeitsunfä- higkeit und seit dem 20. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Protokoll vom 1. November 2013, IV-act. 152). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich gegenüber den E.- Gutachtern, dass er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne, die für ihn noch möglich wäre (IV-act. 102 S. 8 und 29). Er war Dr. W. gegenüber überzeugt, wegen Schmerzen und Depressio- nen nicht mehr arbeiten zu können (IV-act. 102 S. 13). Dr. U._______ ge- genüber äusserte der Beschwerdeführer, dass wegen der Schmerzen auch eine sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sei (IV-act. 102 S. 26). Für die E.-Gutachter schien er in keiner Weise motiviert, einer körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit nachzugehen (IV-act. 102 S. 23). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Be- schwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Da- bei handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Beurteilung. Des- halb ist es nicht entscheidend, ob eine versicherte Person die ihr auf- grund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Ar- beitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet. 7.2 In somatischer Hinsicht erfolgte die E.-Begutachtung umfas- send und auf allseitigen klinischen Untersuchungen beruhend. 7.2.1 Der Internist Dr. T._______ hielt die gesundheitlichen Klagen des Beschwerdeführers detailliert fest (S. 7). Dr. T._______ fiel dabei auf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die floride Hepatitis C keine Müdigkeit angab, obgleich der HCVCAPPCR-Wert stark erhöht war und zum Begutachtungszeitpunkt keine Therapie erfolgte (S. 9). Eine Labor- untersuchung war nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Blutent- nahme verweigerte. Der Internist konnte anstelle dessen aber die Ergeb- nisse von ausführlichen Laboruntersuchungen von Dr. GG._______ vom
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B-4765/2013 Seite 28 Dr. U.s, dass für die angestammte Tätigkeit als Balletttänzer seit dem 29. September 1995 praktisch durchgehend eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden habe, aber Verweisungstätigkeiten ab März 1996 zu 100 % zumutbar gewesen seien (S. 23), stützt sich offensichtlich auf die entsprechende Beurteilung Dr. G.s vom 19. Juni 1996 (E. 6.2 hiervor) und 30. Juni 1998 (E. 6.4 vorstehend). 7.2.3 Der Neurologe Dr. V. befragte den Beschwerdeführer ein- gehend nach seinen konstanten Schmerzen hinsichtlich des rechten In- nenknöchels, insbesondere die von unten her dauernd vorhandene Schmerzausstrahlung bis ins Kreuz rechts (S. 25-26). Der neurologische Experte nahm Rücksicht auf die geklagten Beschwerden, so auch auf die Schilderung des Beschwerdeführers, dass an der rechten Grosszehe konstant eine Taubheit bestehe und er im rechten Bein 'wie eine Läh- mung' empfinde (S. 26). Der Gutachter setzte sich mit diesen wie auch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei fielen Dr. V. die symmetrische Trophik an den Beinen beziehungsweise die etwas grösseren Umfänge rechts auf. Er ging aufgrund dessen davon aus, dass das rechte Bein im Alltag nicht relevant geschont werde. Dr. V._______ stellte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angege- benen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit fest. Objektivierbare Befunde würden fehlen (S. 28). Der Experte würdigte die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend und ging schliesslich von einer Schmerzfehlverarbeitung aus (S. 28). Dr. V._______ berück- sichtigte die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vorakten (S. 25). 7.2.4 Die von Dr. T., Dr. U. und Dr. V._______ darge- stellten medizinischen Zusammenhänge und ihre Beurteilungen sind nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung der Experten, dass somatischer- seits für die bisherige Tätigkeit als Balletttänzer seit dem 29. September 1995 keine Arbeitsfähigkeit mehr, für behinderungsangepasste Tätigkei- ten zum Gutachtenszeitpunkt hingegen insgesamt nur eine Arbeitsunfä- higkeit von 30 % vorhanden sei (S. 30), ist somit nachvollziehbar begrün- det. 7.3 Die übrigen medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung der E.-Experten in somatischer Hinsicht nicht zu erschüttern. 7.3.1 Wie bereits in E. 7.2.2 vorstehend erwähnt, entspricht die von Dr. U. vorgenommene orthopädische Einschätzung der verblei- benden Arbeitsfähigkeit den Beurteilungen von Dr. G._______ vom
B-4765/2013 Seite 29 19. Juni 1996 (E. 6.2 vorstehend) und 30. Juni 1998 (E. 6.4 hiervor). Die Aussagen Dr. I.s in seinen Berichten vom 27. Juni 1996 (E. 6.3 hiervor) und 4. März 2002 (E. 6.5 vorstehend) stimmen mit den Einschät- zungen Dr. G.s und damit jenen des E.-Orthopäden Dr. U. ebenfalls überein. Entsprechend besteht kein Widerspruch in zwischen ihren Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. 7.3.2 Dr. P._______ stellte in seinem zusammen mit Dr. N._______ ver- fassten Gutachten vom 10. Mai 2005 (E. 6.7.2 hiervor) bei der Begrün- dung vornehmlich auf die subjektiven Schmerzäusserungen und die ei- genen Einschätzungen des Beschwerdeführers ab. Folglich vermöchte diese Begründung die objektiv nachvollziehbare Beurteilung Dr. U.s von vornherein nicht zu widerlegen. Ein wesentlicher Wi- derspruch ist indessen nicht vorhanden. Zwar betrachteten Dr. P. und Dr. N._______ nicht nur die bisherige Tätigkeit als Balletttänzer, son- dern in weiterer Ausdifferenzierung ausdrücklich auch eine Tätigkeit als Tanzpädagoge seit dem Unfall vom 29. September 1995 als unzumutbar und beschrieben die Verweisungstätigkeiten näher. Abgesehen davon ist im Ergebnis jedoch keine abweichende Meinung von derjenigen Dr. U.s ersichtlich. 7.3.3 Dr. R. nahm in seinem Bericht vom 22. November 2012 (E. 6.12 vorstehend) keine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang wäh- rend welcher Dauer von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Entsprechend kann dieser Bericht die somatische Einschätzung der E.-Gutachter ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. 7.3.4 Insoweit Dr. Y. somatischerseits von der Beurteilung der E.-Experten abweicht, ist seine Einschätzung in den Stellung- nahmen vom 22. Februar 2013 (E. 6.13 hiervor) und 28. Juni 2013 (E. 6.14 vorstehend) klarerweise nicht nachvollziehbar: Aus welchem Grund Dr. Y. den Beginn der dauerhaften 100%igen Arbeitsunfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit als Balletttänzer auf den 11. Okto- ber 1995 und nicht wie Dr. U._______ auf das Unfalldatum 29. Septem- ber 1995 festlegte, geht aus den Stellungnahmen Dr. Y.s nicht hervor. Dass zwischenzeitlich eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll- te, ist überdies nicht einsichtig, da sich der Beschwerdeführer die aus- schlaggebende Fussverletzung bereits an jenem Septembertag zuzog. Im Weiteren gab Dr. Y. an, dass die 30%ige Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten seit dem 20. Januar 2012 und zwar infolge einer
B-4765/2013 Seite 30 infektiösen Pathologie bestehe. Am 20. Januar 2012 beging der Be- schwerdeführer einen Selbstmordversuch (IV-act. 60). Weshalb gerade dieses Ereignis zu einer infektiösen Pathologie und einer ab dato dauer- haften 30%igen Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten geführt ha- ben soll, geht weder aus den Ausführungen Dr. Y.s noch aus den vorliegenden Akten hervor. Die diesbezügliche Begründung Dr. Y.s vermag damit nicht zu überzeugen. Anlass für die von Dr. Y. vorgenommene genaue Datierung des Beginnes der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auf den 21. März 1996 war hingegen offensichtlich die entsprechende Aussage von Dr. G. vom 19. Juni 1996 (E. 6.2 vorstehend), welche auch Grundlage der Datierung seitens von Dr. U._______ war. 7.4 Psychiatrischerseits kann hingegen auf die vorhandenen medizini- schen Berichte nur teilweise abgestellt werden. 7.4.1 Das E.-Gutachten entspricht in psychiatrischer Hinsicht nicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arzt- berichts. Zwar hielt der Experte Dr. W. die Äusserung des Beschwerde- führers fest, sich 'sowieso' umzubringen, falls er keine Invalidenrente er- halten sollte (S. 19). Gemäss Dr. W._______ bestanden jedoch keine Hinweise auf ein akutes selbst- und fremdgefährliches Verhalten (S. 12). Anamnestisch hätten Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung mit Streitereien mit Ämtern ohne Hinweise auf deutliche Impulskontrollstö- rungen bestanden (S. 12-13). Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal. Er könne zwar drohen, was auch ernst genommen werden müsse. Er sei aber nicht akut fremdgefährlich (S. 14). Er demoliere nicht Gegenstände und gehe auch nicht auf andere Menschen los. Er reagiere unter Belas- tungen mit den Ämtern vielmehr verbal aggressiv und könne auch dro- hen, was im Rahmen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erklär- bar sei (S. 15). Den Akten kann entnommen werden, dass diese Einschätzung Dr. W.s den Tatsachen klarerweise nicht entspricht. So geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. N. vom 13. April 2005 (IV-act. 20) hervor, dass der Beschwerdeführer erzählte, Ende 2003 über längere Zeit suizidal gewesen zu sein (S. 3). Am 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Suizidgefahr in das Zentrum für Neurologie,
B-4765/2013 Seite 31 Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Krankenhauses L._______ eingeliefert (Bericht von Dr. med. HH._______ vom 18. Juni 2008, IV-act. 22). Gegenüber Dr. R._______ gab der Beschwerdeführer an, beinahe jeden Tag Todes- und Suizidgedanken zu haben (Befundbe- richt vom 19. September 2008, IV-act. 25 S. 8). Der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers, II., wies darauf hin, dass dieser bereits mehrmals mit einem Suizid gedroht und dies am 20. Januar 2012 auch versucht habe (Schreiben vom 7. Februar 2012 [IV-act. 60], unter Beilage von einschlägigen Auszügen aus SMS und Briefen des Beschwerdefüh- rers [IV-act. 61]). Am 16. Mai 2012 schrieb das S.er Bezirksamt JJ., der Beschwerdeführer habe ein Verhalten mit fremdgefähr- dendem Charakter gezeigt, bei dem er Personal bedroht und mit einem Messer gefächelt habe. Er habe fremdgefährdende Impulse und es sei eine Eigengefährdung gegeben (Unterbringungsantrag von dato, IV-act. 76). Prof. Dr. KK., Klinikdirektor, Dr. LL., Oberärztin, und MM., Fachärztin, alle am FF._______ NN.-Klinikum in S. (Deutschland) tätig, berichteten am 6. Juli 2012, dass der Be- schwerdeführer am 22. Mai 2012 bedrohlich und aggressiv gewesen sei und versucht habe, mit zwei Stühlen auf einen Mitpatienten einzuschla- gen. Es habe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bestanden und ei- ne körperliche Auseinandersetzung gedroht. Der Beschwerdeführer habe mit Mord gedroht (IV-act. 83). II._______ schrieb am 21. September 2012 der Vorinstanz, dass er vom Beschwerdeführer bedroht worden sei (IV- act. 89). Am 19. November 2012 schrieb der Beschwerdeführer einer Ärz- tin, dass er eine Rente brauche oder sich umbringe (IV-act. 102 S. 36). Dr. W._______ kannte zwar die wesentlichen medizinischen Unterlagen und die Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden weitge- hend. Vollständig lagen die Vorakten dem Gutachter aber nicht vor. Denn aus der Auflistung der dem Gutachter vorhandenen Akten (IV-act. 102 S. 3-5) geht hervor, dass ihm in Bezug auf die vorstehend namentlich er- wähnten Dokumente lediglich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N._______ vom 13. April 2005 (IV-act. 20), der Bericht von Dr. HH._______ vom 18. Juni 2008 (IV-act. 22) und der Austrittsbericht des FF._______ NN.-Klinikum vom 6. Juli 2012 (IV-act. 83) be- kannt waren. Dr. W. bemerkte so nicht, dass eine Eigengefähr- dung seit dem Jahr 2003 und schliesslich auch eine Fremdgefährdung seit Mitte Mai 2012 wiederholt und in zunehmend ernsterer Weise auftrat. Dies ist nicht verständlich, zumal der E._______-Experte selbst festhielt, dass die teils massiven Drohungen des Beschwerdeführers durchaus ernst zu nehmen seien. Dass er weder akut suizidal noch akut fremdge-
B-4765/2013 Seite 32 fährlich sei, wie der E.-Psychiater festhielt, ist somit nicht nach- vollziehbar. Auch ist unklar, wie in körperlich leidensangepassten Tätigkei- ten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Das Gutachten über- zeugt daher in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam- menhänge nicht. Die Begründung der Schlussfolgerungen des medizini- schen Experten sind für eine rechtsanwendende Person nicht nachvoll- ziehbar. 7.4.2 Angesichts der vorstehend in E. 7.4.1 erwähnten Tatsachen er- scheint es durchaus als nachvollziehbar, dass die Ärzte des medizini- schen Dienstes, Dr. Z., Dr. Y., Dr. BB., Dr. CC._______ und Dr. DD._______ in ihrem gemeinsamen Rapport vom 31. Oktober 2013 (E. 6.16 hiervor) psychiatrisch bedingt von einer seit dem 20. Januar 2012 vorhandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich angepassten Verweistätigkeiten ausgingen. Am 20. Ja- nuar 2012 hatte der Beschwerdeführer konkret versucht, Selbstmord zu begehen (E. 7.4.1 hiervor). Dass die E.-Gutachter keine Persön- lichkeitsstörung festgestellt hätten, trifft zwar nicht zu. Wie in E. 7.4.1 hiervor ausgeführt kann auf die psychiatrische Einschätzung der E.-Experten aber nicht abgestellt werden, so dass die Ärzte des vorinstanzlichen medizinischen Dienstes ohnehin eine eigene Einschät- zung hätten vornehmen müssen. Ferner kannten die E.- Gutachter die Briefe und E-Mails des Beschwerdeführers sowie die tele- fonischen Notizen der Vorinstanz nicht, welche den Ärzten ihres internen medizinischen Dienstes vorlagen. Diese Briefe, E-Mails und Telefonnoti- zen können bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer nicht ausser Acht gelassen werden. Die Ärzte des vorinstanzlichen medizinischen Dienstes haben nachvoll- ziehbar eine eindeutige wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands seit Januar 2012 aufgezeigt. Die Stellungnahme von Dr. Z., Dr. Y., Dr. AA., Dr. BB., Dr. CC. und Dr. DD._______ vom 31. Oktober 2013 hinsichtlich des psychiatrisch relevanten Gesundheitszustands in der Zeit ab dem 20. Januar 2012 genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun- gen an einen ärztlichen Bericht (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Für den genannten Zeitraum ab dem 20. Janu- ar 2012 kann auf diese Stellungnahme abgestellt werden.
B-4765/2013 Seite 33 Was die Zeit vor dem 20. Januar 2012 anbelangt, fehlt hingegen eine ob- jektiv nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer in angepassten Verweisungstätigkeiten in der Zeit vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 nur zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Dr. Z., Dr. Y., Dr. BB., Dr. CC. und Dr. DD._______ hielten diesbezüglich bloss fest, dass die Einschätzung der E.-Experten, vom 17. Juni 2008 bis am 18. August 2008 ha- be eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nicht erklärbar sei. Eine Auseinandersetzung damit, wie sich die offensichtlich zunehmende we- sentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Verlauf entwickelte, fehlt. Unklar ist deshalb auch die Entwicklung der Auswirkungen des psychischen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit vor Ja- nuar 2012. Die in vorstehend E. 7.4.1 aufgeführten Tatsachen lassen eine plötzlich am 20. Januar 2012 eingetretene wesentliche Verschlechterung als offensichtlich unzutreffend erscheinen. Somit lässt sich die Entwick- lung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 anhand der Stellungnahme von Dr. Z., Dr. Y., Dr. BB., Dr. CC._______ und Dr. DD._______ nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. 7.4.3 Die übrigen psychiatrisch relevanten Berichte ändern daran nichts. 7.4.3.1 Dr. G._______ (E. 6.4 hiervor) und Dr. R._______ (E. 6.11 vorste- hend) haben sich zwar auch in psychiatrischer Hinsicht geäussert. Sie sind selbst jedoch keine psychiatrische Fachärzte, so dass ihre Einschät- zungen solche von Psychiatern von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Bei der Aussage Dr. G.s handelt sich zudem nur um die Äusserung einer Vermutung ohne Angabe einer psychiatrischen Di- agnose und/oder Befundung. Dr. R. hinwiederum hat seine Aus- sage, dass nahezu keine Belastbarkeit mehr vorhanden sei, weder mit einer qualifizierten psychiatrischen Diagnose gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem noch mit einem genauen objektiven psychiatrischen Befund begründet. 7.4.3.2 Dr. Q._______ war der Ansicht, dass die seines Erachtens kom- plexe Symptomatik einer näheren Abklärung, im Rahmen eines Gutach- tens oder eine Kur, bedürfe. Konkret hielt der Psychiater lediglich fest, dass seit mehr als sechs Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf vorhanden sei (E. 6.10 hiervor). Dieses Attest deckt sich mit der von den E._______-Experten festgehaltenen Beeinträchtigung der
B-4765/2013 Seite 34 Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Im Übrigen kann den Aussagen von Dr. Q._______ nur entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit auf Dauer vermindert sei (E. 6.8 und E. 6.10 vorstehend). Dr. Q._______ nahm keine eigene abschliessende Abschätzung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit vor. Zur Frage, seit wann in welchen leidensangepassten Tätigkeiten in welchem Umfang von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, äusserte sich Dr. Q._______ nicht. 7.4.3.3 Sowohl Dr. J._______ und Dipl.-Psych. K._______ (E. 6.6 hiervor) als auch Dr. N._______ (E. 6.7 vorstehend) und D._______ (E. 6.9 hier- vor) stellten überhaupt keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilungen überzeugen allein schon auf- grund der in E. 7.4.1-2 angeführten psychiatrisch relevanten Geschehnis- se nicht. Denn es ist objektiv nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerde- führer psychiatrischerseits bei dem sich seit zumindest dem Jahr 2003 zunehmend verschlechternden psychischen Gesundheitszustand und dem Verhalten, wie er und es in den Akten beschrieben werden, als voll- ständig arbeitsfähig betrachtet werden kann. 7.5 Der massgebende medizinische Sachverhalt steht damit nur für die Zeit vom 29. September 1995 bis am 20. März 1996 und ab dem 20. Ja- nuar 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit fest. Dass der medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie in der Folge gestützt auf dessen Stellungnahmen die Vorinstanz selber – befand, in leidensangepassten Tätigkeiten habe vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, überzeugt nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsange- passten Tätigkeiten im Verlauf im Zeitraum vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 ist unklar, womit der diesbezügliche Rentenanspruch nicht rechtskonform beurteilt werden kann. 8. 8.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der ab dem 1. April 2012 zugesprochenen ganzen Rente auf die richtige Rentenskala abgestellt hat. 8.2 8.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversiche- rung sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG).
B-4765/2013 Seite 35 Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53 bis AHVV sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. 8.2.2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Renten- berechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). 8.2.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto, das für alle bei- tragspflichtigen Versicherten geführt wird. Darin sind die für die Berech- nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Fran- ken (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. d f. AHVV; Rz. 2301 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [nachfolgend: WL VA/IK] in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung). Die Beitragsdauer ent- spricht bei Arbeitnehmern in der Regel der Dauer der Erwerbstätigkeit in- nerhalb eines Kalenderjahres, für die ein Lohn ausgerichtet wurde. Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in de- nen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdau- er begonnen und geendet hat (vgl. WL VA/IK Rz. 2316 f.). 8.2.4 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilren- te entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermit- telnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Ver- hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjeni- gen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei- tragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr- gangs, abgestuft (vgl. Art. 52 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1, Satz 1 AHVV).
B-4765/2013 Seite 36 8.2.5 Für die Skalenbestimmung ist auf die vollen Beitragsjahre abzustel- len (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG). 8.3 Vorliegend ist insgesamt von 92 Monaten bzw. von 7 für die Skalen- bestimmung massgeblichen ganzen Versicherungsjahren auszugehen (IV-act. 140). Da der Jahrgang des Beschwerdeführers (1972) im Jahre 2012 eine vollständige Versicherungsdauer von 19 Jahren aufweist, ist somit auf die Rentenskala 17 abzustützen. Danach besteht bei einem an- rechenbaren durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'904.– – der Beschwerdeführer verdiente in den versicherten 92 Monaten insgesamt Fr. 298'279.– (IV-act. 139 S. 2) – für eine ganze Invalidenrente ein An- spruch auf Fr. 658.– pro Monat (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 8, 11 und 72). Dieser Betrag gilt für die das Jahr 2012 betreffenden Renten. Im Jahre 2013 beträgt die Rente Fr. 664.– monatlich (vgl. BSV, Rententabel- len 2013 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2013, S. 72). Für die Rentenhöhe in den darauffolgenden Jahren gilt Entsprechendes. Damit erweist sich die von der Vorinstanz berechnete Höhe der monatli- chen Renten von Fr. 791.– im Jahre 2012 und Fr. 798.– im Jahre 2013 als unrichtig. Die Rentenhöhe ist von der Vorinstanz gemäss den vorste- henden Ausführungen neu zu bestimmen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden me- dizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 nicht möglich ist. Sowohl die angefochtene Verfügung als auch die Wiedererwägungsverfügung beruhen in Bezug auf diesen Zeitraum auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage. Zudem ist die Höhe der ganzen Invalidenrente, welche dem Beschwerde- führer in der Wiedererwägungsverfügung rückwirkend ab dem 1. April 2012 zu Recht zugesprochen wurde, wie vorstehend in E. 8.3 ausgeführt auf der Basis des durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'904.– und der Rentenskala 17 neu zu bestimmen. Daher ist die angefochtene Verfügung vollständig sowie die Wiedererwä- gungsverfügung in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit bis und mit 31. März 2012 und hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1. April 2014 auf- zuheben.
B-4765/2013 Seite 37 10. 10.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf- grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). In casu sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung entgegenstehen. Angesichts aller Umstände kann auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7988/2007 vom 27. Mai 2009 E. 2.4; SVR 1997 IV Nr. 104). 10.2 Von der Verwaltung sind ergänzende, auf einer persönlichen Unter- suchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche (namentlich psychiatrische) – vorzugsweise ergänzungsgutachterliche – Abklärungen vorzunehmen, die sich schlüssig und nachvollziehbar namentlich zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensange- passten Tätigkeiten in der Zeit vom 21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 zu äussern haben. Die behinderungsangepassten Tätigkeiten sind dabei näher zu beschreiben. Anschliessend an diese Gutachtensergän- zung (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) ist von der Verwaltung hin- sichtlich dieses Zeitraums über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 10.3 Rechnung zu tragen sein wird dabei auch der Tatsache, dass es sich bei dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), welches die E._______-Gutachter diagnostizierten (E. 6.12.5 hiervor), um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Be- schwerdebild ohne nachweisbar ausreichende organische Grundlage handelt, dessen invalidisierender Charakter in rechtlicher Hinsicht nach
B-4765/2013 Seite 38 den in BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien zu beurteilen ist (vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismäs- sig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorin- stanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2013 wird vollständig und die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2013 in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit bis 31. März 2012 und in Bezug auf die Ren- tenhöhe ab dem 1. April 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 482.76 wird diesem nach
B-4765/2013 Seite 39 Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge- bende Zahlungsstelle zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Juli 2014