© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/77, B 2019/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.02.2020 Entscheiddatum: 11.02.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.02.2020 Baurecht, Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 69 Abs. 1 PBG. Die Baubewilligung für den Teilabbruch und die Erweiterung einer Kantonsschule wurde zu Recht erteilt. Den lärmrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wird mit Auflagen, insbesondere den Einschränkungen gemäss dem Nutzungs- und Betriebskonzept sowie den ergänzenden Zusicherungen der Bauherrschaft, begegnet. Deswegen sind höchstens geringfügige Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten (E. 8). Aufgrund der sehr guten Erschliessung mit öffentlichem Verkehr durfte die Standortgemeinde von einem leicht tieferen Angebot an Parkfeldern (rund minus vier Parkplätze) ausgehen, als sich dies aus der strikten Anwendung der VSS-Norm 640 281 ergäbe (E. 15.2), (Verwaltungsgericht, B 2019/77, B 2019/78). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. Mai 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_174/2020). Entscheid vom 11. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, relevanz.legal, Teufener Strasse 11, Postfach 1733, 9001 St. Gallen, sowie Politische Gemeinde X.__, Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der Kanton St. Gallen ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0000__ f., Grundbuch X.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie der einzig getrennt durch die K.strasse (Parzelle Nr. 0013, Gemeindestrasse erster Klasse) daran angrenzenden Parzelle Nr. 0002__. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde X.__ sind die Grundstücke Nrn. 0000__f. und 0002__ der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe BA) zugewiesen. Am 13. Juli 2015 reichte das Baudepartement ein Baugesuch für den Teilabbruch und die Erweiterung der Kantonsschule X.__ (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Mittelschulgesetzes; sGS 215.1, MSG) auf Parzelle Nr. 0002__ ein. Während der öffentlichen Auflage vom 29. September 2015 bis 12. Oktober 2015 gingen 17 Einsprachen ein. Darunter war diejenige von A., dem Eigentümer der Parzelle Nr. 0003 (Wohnzone W2a). Am 26./27. April 2016 und 23./24. März 2017 reichte das Baudepartement weitere Unterlagen resp. Projektänderungen ein, insbesondere das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 (nachfolgend: Konzept) bzw. den Austauschplan: Grundriss Umgebung, Massstab 1:200, vom 23. März 2017 (nachfolgend: Grundriss). Mit Entscheid vom 18. Januar 2018 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprache von A.__ in öffentlich- rechtlicher Hinsicht sowie in privatrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid ab und bewilligte das Bauvorhaben unter Nebenbestimmungen (act. 11/9/1.1, 1.6, 1.8-1.12, 1.14 f., 1.22-1.54, 2.8, 2.26, 3.8 f., 3.14 und 4.9, act. 11/VD/BD-18.02/1, www.geoportal.ch). B. Am 15. Juni 2016 reichte das Baudepartement ein Baugesuch für den Neubau einer Energiezentrale für die Kantonsschule X.__ sowie für die Sporthalle Y.__ (Parzelle Nr. 0004__, Assek.-Nr. 0005__) und das Versetzen der bestehenden Velounterstände auf den Parzellen Nrn. 0000__ f. ein. Während der öffentlichen Auflage vom 14. Februar 2017 bis 27. Februar 2017 gingen 15 Einsprachen ein, darunter diejenige von A.. In der Folge reichte das Baudepartement am 12./13. Juni 2017 eine Projektänderung sowie am 12. Juli 2017, 23. August 2017 und 15. Januar 2018 ergänzende Unterlagen ein. Am 3. November 2017 schrieb das Amt für Wasser und Energie (AWE) die Einsprache von A. hinsichtlich der Verletzung der Luftreinhalte- Verordnung und übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge Rückzugs ab. Mit Entscheid vom 18. Januar 2018 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprache von A.__ in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid ab und bewilligte die Projektänderung unter Nebenbestimmungen (act. 11/9/4.1, 4.7-4.23, 5.6, 5.15, act. 11/VD/BD-18.01/1, www.geoportal.ch). C. Gegen die Gesamtentscheide des Gemeinderates X.__ vom 18. Januar 2018 rekurrierte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__ durch seinen Rechtsvertreter am 29. Januar 2018 an das Baudepartement (je act. 11/2). Am 1. Februar 2018 überwies das Baudepartement die zwei Rekurse zuständigkeitshalber an das Volkswirtschaftsdepartement (je act. 11/3). Am 18. Mai 2018 reichte das Baudepartement eine Befahrbarkeitsstudie der Ingenieurbüro P.__ GmbH vom 22. August 2017 und am 26. Juni 2018 eine (undatierte) Skizze betreffend innerer Wendekreis bei Rückfahrmanövern eines 9.40 m langen LKWs sowie, auf einem USB-Stick, fünf Befahrbarkeitsnachweise nach (act. 11/VD/ BD-18.01/16/1 und 20/4 f.). Mit Entscheid vom 25. März 2019 vereinigte das Volkswirtschaftsdepartement die Rekurse und hiess sie insoweit teilweise gut, als das Baudepartement verpflichtet wurde, vor Baubeginn ein Rissprotokoll an den Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. 0003__ durch einen unabhängigen Experten erstellen zu lassen (act. 2). D. Gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) vom 25. März 2019 erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 5. April 2019 zwei Beschwerden beim Verwaltungsgericht je mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, soweit die Rekurse abgewiesen worden seien. Eventualiter sei die Baubewilligung mit vier zusätzlichen Auflagen zu ergänzen (je act. 1). Am 27. Mai 2019 (act. 7) reichte er eine Beschwerdebegründung nach. Gleichzeitig reduzierte er seine Eventualbegehren auf folgende zwei zusätzlichen Auflagen: "a) Erweiterung der geplanten Stützmauer entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 0003__ sowie Erstellung einer Sickerleitung entlang der Stützmauer. b) Erstellung einer Sicht- und Lärmschutzmauer von mindestens 4.0 m Höhe ab Niveau des Wendeplatzes (Höhenkote 482.80 m.ü.M.) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 0003__ bis zum "grünen Klassenzimmer" unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes." E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden (act. 10). Am 26. Juni 2019 verzichtete die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte) auf eine Stellungnahme (act. 16). Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte das Baudepartement (Beschwerdegegner) durch seine Rechtsvertreterin, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen (act. 19). Mit Replik vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 23). Am 11. November 2019 reichte die Beschwerdebeteiligte Akten nach (act. 26 ff.). Am 21. November 2019 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch (act. 30). Am 25. November 2019 reichte der Beschwerdegegner weitere Angaben zum Konzept sowie eine Kostenschätzung vom 4. November 2019 für die Erstellung einer 2.50 m hohen Mauer entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers nach (act. 31 f.). Am 9. Dezember 2019 liess sich die Vorinstanz (act. 34), am 10. Dezember 2019 der Beschwerdegegner (act. 35) und am 10. und 24. Januar 2020 der Beschwerdeführer (act. 38 f., 41) abschliessend vernehmen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Feststellungen anlässlich des Augenscheins und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeverfahren B 2019/77 und 2019/78, wie vom Beschwerdeführer beantragt (act. 7, S. 4 Ziff. II/7), verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen sind (vgl. dazu die Hinweise in VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 1). Offenbleiben kann deshalb, ob der Beschwerdeführer befugt war, gegen den angefochtenen Entscheid zwei Beschwerden mit gleichlautenden Rechtsbegehren zu erheben, obgleich er sich nicht gegen die Verfahrensvereinigung in den vorinstanzlichen Rekursverfahren wehrte. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der in den Rekursverfahren mehrheitlich unterlegene Beschwerdeführer ist zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 5. April 2019 (je act. 1) erfolgten rechtzeitig und erfüllen zusammen mit der Ergänzung vom 27. Mai 2019 (act. 7) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Entgegen gegenteiliger Auffassung des Beschwerdegegners (act. 19, S. 5 f. Ziff. IV/A/18-21) kann nicht gesagt werden, die vom anwaltlich vertretenen bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden vorgebrachte Kritik sei nicht hinreichend substantiiert, da sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen würde (vgl. dazu VerwGE B 2019/35; B 2019/36 vom 29. August 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf VerwGE B 2012/1 vom 12. Juni 2013 E. 1.3 und VerwGE B 2011/84 vom 11. August 2011 E. 1.2.2 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003 Rz. 922, siehe auch K. Spühler, in: derselbe/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 311 Rz. 15). Der Beschwerdeführer lässt es nicht bei der Wiederholung seiner Vorbringen vor der Vorinstanz und der Beschwerdebeteiligten bewenden, sondern befasst sich auch mit Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen (vgl. act. 7, S. 10 Ziff. III/B/a/6, S. 12-17, 20-27, 30 f., 33-35 Ziff. III/B/b/1.5 f., 1.8, 2-2.4, 3.1e, 3.1i, 3.3a, 3.4e f., 4.9, 4.14-4.16, 5.1 f., S. 41, 43-48 Ziff. III/C/b/2.4, 3.5 f., 4.5, 5.2). Daran ändert nichts, dass er in der Beschwerdeergänzung stellenweise die Beschwerdebeteiligte als "Vorinstanz" bezeichnete, von der "angefochtenen Baubewilligung" resp. "seiner Einsprache" spricht (act. 7, S. 13, 15, 25 f., 29, 33 Ziff. III/ B/b/1.6, 1.11, 3.4c, 3.4f, 4.6, 4.14, S. 39, 42 Ziff. III//C/b/1.1, 3.2) und dieselben Rügen erhebt wie in den Rekursverfahren. Damit kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer antragsgemäss (act. 23 Ziff. 4) nochmals (vgl. Zwischenverfügung vom 9. April 2019, act. 5) Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung hätte gewährt werden dürfen. Auf die Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung politischer Rechte rügt (act. 7, S. 6 Ziff. III/A/5 f., S. 15 Ziff. III/B/b/1.9). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis). Verfahrensgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war die Bewilligungsfähigkeit der Baugesuche des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2015 und 15. Juni 2016. Die angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers gehen über diesen Rahmen hinaus. Aus demselben Grund kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden, soweit darin ein "detailliert ausgearbeitetes alternatives Projekt" resp. die Erstellung eines "Campus" auf den Parzellen Nrn. 0000__ f. propagiert wird (vgl. act. 7, S. 7 f. Ziff. III/A/11-13), was der Beschwerdeführer anerkannt hat (act. 23 Ziff. 5). Ferner ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung bundesrechtlicher Raumplanungsziele und -grundsätze (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) rügt (act. 7, S. 39-42 Ziff. III/C/b/2). In Baubewilligungsverfahren, in welchen, wie hier, lediglich die Übereinstimmung eines Bauprojekts mit den konkreten Bauvorschriften zu überprüfen ist, finden die Planungsziele und –grundsätze keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwendung. Insbesondere können sie rechtskräftige Nutzungspläne nicht ausser Kraft setzen (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 Rz. 15, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Voraussetzungen für eine akzessorische Anfechtung des Zonenplans der Beschwerdebeteiligten seien vorliegend erfüllt (vgl. dazu VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 7 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer rügt (act. 7, S. 41 f. Ziff. III/C/b/2.5), die Energiezentrale verursache übermässige Schadstoffimmissionen resp. verletzte die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV), erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Die Abschreibungserklärung des AWE vom 3. November 2017 (act. 11/9/5.6) wurde von ihm nicht angefochten (vgl. dazu VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 5.1 mit Hinweis, bestätigt mit BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019). 3. Die erstinstanzlichen Entscheide der Beschwerdebeteiligten ergingen am 18. Januar 2018 (je act. 11/1) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 [2016] Nr. 52, und G. Müller, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBl 118/2017, S. 268 ff., S. 273 ff.). Die Anwendung "neuen Rechts" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des Baudepartements, übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Politischen Gemeinde X.__ vom 13. Februar 1996/5. August 1997 (vom Baudepartement genehmigt am 16. Juli 1999, BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an die Nutzungs- und Bauvorschriften des PBG (Art. 66 ff.) angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültige Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdebeteiligte habe die Koordinationspflicht verletzt (act. 7, S. 11-15, 27 Ziff. III/B/b/1, 4.2, S. 38 f., 43 f., 45 f. Ziff. III/C/b/1, 3.4 f., 4.5, act. 41 Ziff. 2). Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG (vgl. dazu D. Dussy, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 7.92 ff.) ist zu bejahen, wenn zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Dies gilt insbesondere, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden nötig sind (siehe hierzu auch Art. 132 PBG). Die Koordinationsgrundsätze finden auf Sondernutzungspläne und damit auch auf Strassenpläne und –projekte nach dem Strassengesetz (sGS 732.1, StrG) sachgemäss Anwendung (vgl. VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Sind die massgeblichen Fragen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koordinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimmten Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, eines davon vorzuziehen (vgl. BGer 1C_564/2012 vom 19. November 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Keine Koordination muss gewährleistet werden mit Entscheiden, die zwar in einem Zusammenhang zum Bauprojekt stehen, aber keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können (vgl. BGer 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweisen, siehe auch VerwGE B 2016/119 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.1. Im konkreten Fall wurde das ursprüngliche Baugesuch vom 13. Juli 2015 (act. 11/9/1.8-1.12, 1.14 f., 1.23-1.54) mehrmals nachträglich geändert resp. ergänzt, ohne dass es in seinen Grundzügen verändert wurde (vgl. zur Zulässigkeit von untergeordneten Projektänderungen Fritzsche/Bösch/Wipf/kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl. 2019, S. 371, Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 32 Rz. 12 ff., allerdings in Bezug auf Art. 43 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern, Baubewilligungsdekret; BewD, BSG 725.1, und A. Baumann, in: derselbe/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/ Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 Rz. 38 f.). Auch das Baugesuch vom 15. Juni 2016 (act. 11/9/4.9-4.23) für den Neubau der Energiezentrale stellt eine solch untergeordnete Projektänderung dar, welche das ursprüngliche Baugesuch, welches einen Anschluss an ein Fernwärmenetz vorsah (act. 11/9/1.24), in diesem Punkt ersetzte. Deshalb tut nichts mehr zur Sache, ob das Bauprojekt gemäss dem Beschwerdeführer ursprünglich mangelhaft war (siehe dazu Schreiben des Ortsgemeindepräsidenten von Z.__ vom 22. Januar 2014, act. 8/3). Ebenso wenig ist von Belang, dass diese Projektänderung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde und die Baugesuche nicht gleichzeitig öffentlich auflagen. Entscheidend ist, dass keine sich gegenseitig ausschliessenden Baugesuche vorlagen, womit im erstinstanzlichen Verfahren keine Gefahr sich widersprechender Entscheide bestand. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Umstand, dass die Energiezentrale, wie die bisherige Gas-/Ölheizung (vgl. act. 11/9/4.11 Ziff. 2.2), auch der Wärmeerzeugung für die Sporthalle Y.__ (Assek.- Nr. 0005__) auf Parzelle Nr. 0006__ dienen soll. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass weitere Bewilligungen für den Anschluss der – bestehenden – Sporthalle Y.__ an die Energiezentrale erforderlich (gewesen) wären. Überdies entschied die Beschwerdebeteiligte am 18. Januar 2018 unter Berücksichtigung der Projektänderung vom 15. Juni 2016 über das Bauprojekt als Ganzes, wenn auch, wegen der Verknüpfung mit der Sporthalle Y.__, aufgeteilt in zwei Entscheide (je act. 11/2/2). Von einer unzulässigen Aufsplittung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen kann somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Rede sein (vgl. hierzu BGer 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies umso mehr, als die Beschwerdebeteiligte den Beschwerdegegner unter Ziffer 4 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2018 betreffend Teilabbruch und Erweiterung Kantonsschule verpflichtete (act. 11/VD/ BD-18.02/1, S. 11), mit dem Bau erst zu beginnen, wenn die Baubewilligung für das Projekt Neubau Energiezentrale in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz vereinigte alsdann die Rekursverfahren und fällte einen Entscheid (vgl. dazu Art. 33 Abs. 4 RPG). Im Weiteren hat die Beschwerdebeteiligte in den Baubewilligungen vom 18. Januar 2018 (je act. 11/1) unter Ziff. 3.7 (S. 9) resp. lit. B/4.14 (S. 16), in der Aktennotiz vom August 2016 (act. 11/9/3.10, S. 4 f.) sowie im Grundriss auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept K.strasse der Verkehrsingenieure Q. vom 12. Dezember 2016 (act. 11/VD-BD-18.01/6/3 und 20/2) hingewiesen (vgl. dazu auch Absichtserklärung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten vom 21. August 2017 betreffend Erstellung der Parkierungsanlage auf den Grundstücken Nrn. 0000 f., act. 11/9/1.17). Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Betriebs- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäss (act. 1, S. 3 f. Ziff. II/5, act. 7, S. 3 f. Ziff. II/ 5 f., S. 19, 22-24, 27, 32, 34, 36 Ziff. III/B/b/3.1b, 3.1i, 3.2b, 3.3a, 4.3, 4.12, 4.15, 6.1, S. 38 Ziff. III/C/a/4, S. 42, 46-48 Ziff. III/C/b/2.5, 4.5, 4.7, act. 23 Ziff. 2 und 6), alle Vorakten beigezogen und einen Augenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus die Beweisanträge (act. 7, S. 12 f., 24 Ziff. III/B/b/1.6, 3.3a, S. 47 Ziff. III/C/b/4.7 und 5.2), es seien Gutachten über die zu erwartenden Lärm- und Lichtimmissionen im Bereich seines Wohnhauses sowie zur Erschliessung/Anlieferung und zur Verkehrssicherheit der Energiezentrale einzuholen und es sei das Original des Betriebs- und Gestaltungskonzepts K.strasse vom 12. Dezember 2016 beizuziehen. Von der Einholung eines Lärmgutachtens kann abgesehen werden (vgl. zur Ermittlungspflicht Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG, Art. 36 der Lärmschutz- Gestaltungskonzepts K.strasse (vgl. act. 11/9/1.30 Ziff. 14), inklusive die Erstellung der Parkierungsanlage auf den Parzellen Nr. 0000 f. (mitsamt Abbruch Schulprovisorium und Bauernhaus, Assek.-Nrn. 0007 und 0008__, www.geoportal, vgl. dazu auch act. 11/9/3.10, S. 5 f.), bereits rechtlich gesichert wäre. Selbst wenn es sich dabei nicht mehr bloss um Vorprojekte handeln würde, hätte die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9 f.) im Übrigen nachvollziehbar dargetan, dass kein derart enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben und dem vorliegend strittigen Bauprojekt besteht, dass diese zwingend koordiniert werden müssten. Das strittige Bauvorhaben kann, namentlich mit Blick auf die Anzahl Parkplätze (vgl. E. 15.2) sowie die Erschliessung der Energiezentrale (vgl. E. 14 hiernach), allein aufgrund der erteilten Baubewilligungen ausgeführt werden. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern Widersprüche zwischen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts K.strasse und dem vorliegend strittigen Bauvorhaben drohten (vgl. dazu auch act. 11/VD-BD-18.01/12 Ziff. II/1 und 20/3, act. 11/VD-BD-18.02/15, Ziff. II/1). Ein Verstoss gegen Art. 25a RPG durch die Beschwerdebeteiligte oder die Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Im Übrigen kann der Beschwerdebeteiligten keine Verletzung der Planungspflicht (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1 Abs. 1 PBG) vorgeworfen werden, weil sie noch kein "Gesamtverkehrskonzept X." auf Stufe des wegleitenden kommunalen Richtplans (Art. 5 f. PBG) festgesetzt hat. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, welche planerischen Ziele eines solchen Konzepts durch das strittige Bauvorhaben vereitelt würden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung; SR 814.41, LSV, BGer 1C_95/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1.2 und BGer 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4 je mit Hinweis auf BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweis auf BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.5, BGer 1C_296/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4 mit Hinweisen, VerwGE B 2015/113 vom 20. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen auf R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 Rz. 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6 und BGer 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2 mit Hinweisen, in: URP 2002, S. 685 ff.). Eine Lärmprognose durch das Gericht ist ausreichend: Aufgrund der Akten und der Ergebnisse des Augenscheins vom 21. November 2019 ergibt sich, dass eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte beim aktuellen Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu E. 8.2 hiernach). Ebenso kann auf die weiteren prozessualen Vorkehren verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Verfahrensakten und den Ergebnissen des Augenscheins vom 21. November 2019 (vgl. hierzu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme dieser Beweisvorkehren entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter (act. 7, S. 4 Ziff. II/6, S. 47 f. Ziff. III/C/b/5, act. 23 Ziff. 2), die Vorinstanz hätte antragsgemäss einen Augenschein durchführen müssen. Die Vorinstanz führte in Erwägung 15.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 33) dazu aus, die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergäben sich aus den bestehenden Akten. Im Übrigen sei es nicht möglich, an einem Augenschein die Befahrbarkeitsstudien bezüglich der Wendemöglichkeit für Lastwagen auf dem projektierten Vorplatz auf Parzelle Nr. 0009__ vor Ort zu überprüfen. Die tatsächlichen Verhältnisse präsentierten sich derzeit anders als nach dem Bau der Energiezentrale. Diese Ausführungen sind mit Blick auf die Akten, das Geoportal (www.geoportal.ch) sowie das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden und haben sich am gerichtlichen Augenschein bestätigt. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen (vgl. dazu BGer 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis sowie VerwGE B 2019/35; B 2019/36 vom 29. August 2019 E. 3.5.1 mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass sich das Verwaltungsgericht, welches den Sachverhalt frei prüft (vgl. Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, und Art. 61 Abs. 2 VRP), ermessensweise veranlasst sah, einen Augenschein durchzuführen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend (act. 7, S. 15-17, 24-26 Ziff. III/B/b/ 2.1-2.4, 3.4b-3.4e), das vom Beschwerdegegner eingereichte Konzept könne nicht Grundlage der umweltrechtlichen Beurteilung bilden. Es sei nicht unterzeichnet, unvollständig und mangelhaft. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdebeteiligte das Konzept unter Auflage lit. B/4.2 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15) für verbindlich erklärt hat. Deswegen kann es der umweltrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, selbst wenn es vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet worden ist (vgl. hierzu Art. 147 Abs. 1 PBG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Schrade/Loretan, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 28 ff., und URP 2004, S. 348). Soweit der Beschwerdeführer behauptet (act. 7, S. 15 f., Ziff. III/B/b/2.1), es stehe der Baubewilligungsbehörde nicht zu, über ein Konzept eines Privaten zu befinden, widerspricht er sich selbst. Gleichzeitig fordert er nämlich (Ziff. III/B/b/2.2), die Bauherrschaft sei zu verpflichten, ein umfassendes und korrektes Konzept zu erstellen. Ob die Festlegungen im Konzept unvollständig oder mangelhaft sind (vgl. hierzu VerwGE B 2016/222 vom 23. Mai 2018 E. 4.2), ist nachfolgend zu prüfen. 8. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen übermässige Lärmimmissionen auf seinem Grundstück (act. 7, S. 16 f., 18-23, 26 f Ziff. III/B/b/2.3 f., 3b-3.1f, 3.1h und i, 3.2a und 3.2b, 3.4f, act. 38, S. 2-4, 7 f. Ziff. I/A/2-4, I/B/1 f., III). Die Kantonsschule X.__ auf Parzelle Nr. 0002__, welche im Jahr 1963 erbaut und in den Jahren 1969 und 1992 erweitert wurde (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Juli 2013 zum Kantonsratsbeschluss über Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule X., in: ABl 2013, S. 2005 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 2006, 2008, 2015, www._.ch), ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Ob sie wegen der vorliegend strittigen Erweiterung als neue Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 LSV zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage (vgl. Art. 16-18 USG sowie Art. 2 Abs. 4 und Art. 8 LSV) handelt (vgl. dazu BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3, in: URP 2019, S. 66 ff., BGer 1A. 195/2006; 1A.201/2006 vom 17. Juli 2007 in BGE 133 II 292 nicht publizierte E. 2.3, BGE 123 II 325 E. 4c/cc je mit Hinweisen, siehe auch act. 11/9/1.30 Ziff. 15 sowie E. 5.2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13), kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der angefochtene Entscheid auch unter 8.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zugrundelegung der Bestimmungen über Neuanlagen rechtmässig. Als neue Anlage hat die erweiterte Kantonsschule X.__ den Planungswerten (Art. 23 USG) zu genügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Mit Ausnahme der Lüftungsanlagen sowie der Erweiterung der Parkierungsanlage, auf welche die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm anwendbar sind (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. d und e sowie Ziff. 2 LSV), muss sie mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 7.1 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG und BGer 1C_601/2018 vom 4. September 2019 E. 6.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In diesem Zusammenhang können Vollzugshilfen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone eine Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGer 1C_383/2016; 1C_409/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 4.2, in: ZBl 119/2018, S. 657 ff., und URP 2018, S. 305 ff.). Vorweg bleibt die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13) unbeachtlich, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, der Betrieb der (erweiterten) Kantonsschule überschreite die Planungswerte. In den darauffolgenden Erwägungen 5.4, 5.6 f. und 6.2 (S. 14-17) sowie implizit in Erwägung 4.5 (S. 11 f.) setzte sie sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rekursergänzung vom 23. Februar 2018 (act. 11/VD- BD-18.02/6, S. 11-17 Ziff. III/B/2.1c-e, g, 2.2a-b, 2.4c, 2.5c) auseinander und verneinte das Vorliegen von übermässigen Lärmimmissionen resp. mehr als geringfügigen Störungen. Nach Ziff. 1.2 des Konzepts sollen sämtliche Veranstaltungen mit Ausnahme des alle zwei Jahre stattfindenden Mittelschulfestes und der Chorkonzerte spätestens um 21.45 Uhr enden (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Polizeireglements der Politischen Gemeinde X.__, PolR, act. 11/9/1.21). Abweichend davon sollen gemäss den Angaben des Beschwerdegegners vom 25. November 2019 (act. 31 8.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 1) neben durchschnittlich 15 bis 20 kleineren Schulanlässen (bis 150 Teilnehmer) sowie fünf bis sechs externen Anlässen pro Jahr (je bis 21.45 Uhr) zusätzlich zum Mittelschulfest (Festbetrieb bis 01.00 Uhr, Aufräumen bis ca. 02.30 Uhr resp. 03.00 Uhr) sowie den vier bis acht Chorkonzerten pro Jahr (bis 23.00 Uhr) auch vier bis sechs Theatertage pro Jahr erst um ca. 22.30 Uhr und der einmal jährlich stattfindende Kantiball um 24.00 Uhr (anschliessend Aufräumen) enden. Darauf ist der Beschwerdegegner zu behaften. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2020 (act. 38) zutreffend ausgeführt hat, ist demzufolge mit durchschnittlich zwei bis drei Veranstaltungen pro Woche zu rechnen. Davon sollen eine bis zwei Veranstaltungen länger als bis 21.45 Uhr dauern. Der Beschwerdeführer stört sich ausdrücklich nicht an der Durchführung dieser Anlässe innerhalb des Schulgebäudes, sondern in erster Linie am Lärm der Besucher und der Veranstalter im Aussenbereich der Schule, namentlich auf dem Parkplatz, nach Ende der Veranstaltungen um 21.45 Uhr. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz in Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) zutreffend dargetan, dass die drei Parkplätze nordwestlich und die 27 Parkplätze sowie die neun "E-Bike/Smart- Parkplätze" nördlich der Schule gemäss den Projektanpassungen vom 23./24. März 2017 (act. 11/9/1.30 f.) nicht öffentlich seien, d.h. in erster Linie nur den Lehrpersonen sowie den weiteren Mitarbeitern der Kantonsschule vorbehalten sein sollen. Nicht zu erwarten ist, dass die Lautäusserungen dieses Benutzerkreises, welcher dem Rektor resp. dem Verwalter der Schule untersteht (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 26 MSG), auf dem Parkplatz nach den Veranstaltungen das in der Wohnzone W2a zulässige Immissionsmass überschreiten (vgl. dazu auch Art. 7 PolR). Es ist aber mit insgesamt 39 Fahrzeugbewegungen nach 21.45 Uhr zu rechnen (siehe dazu auch Art. 33 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11, VRV). Allerdings sind nur drei Parkplätze an der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks Nr. 0002__ in rund 16 m Entfernung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers (Assek.-Nr. 0010__) auf Parzelle Nr. 0003__ geplant (vgl. Grundriss), welche rund einen Meter tiefer liegen als das Haus des Beschwerdeführers. Die übrigen 36 Parkplätze weisen einen Abstand von mindestens ca. 57 m zum Haus des Beschwerdeführers auf. Die Ausfahrt erfolgt auf der vom Grundstück des Beschwerdeführers abgewandten, nordöstlichen Grundstücksecke in die K.__strasse. Hinsichtlich des Güterumschlags im Aussenbereich der Schule nach 21.45 Uhr ist sodann festzuhalten, dass gemäss den verbindlichen Angaben des Beschwerdegegners vom 25. November 2019 "Aufräumarbeiten" nur einmal pro Jahr nach dem Kantiball ab 24.00 Uhr und alle zwei Jahre Samstag- (bis 02.30 Uhr) und Sonntagnacht (bis 03.00 Uhr) sowie am Sonntag ab 09.00 Uhr vorgesehen sind. Nach den Theateraufführungen und den Chorkonzerten sollen demnach in der Nacht im Aussenbereich keine Güter (mehr) umgeschlagen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Ausserdem lässt sich dem Konzept (Ziff. 3 f.) entnehmen, dass die Mensa am Abend – bewilligungspflichtige Ausnahmen unter Einbezug der Nachbarn vorbehalten (vgl. dazu Auflage lit. B/4.2 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018, act. 11/VD- BD-18.02/1, S. 15) – nur bis 18.00 Uhr (ohne Sonntag) in Betrieb sein darf und Anlieferungen und Abtransporte nur bis 18.00 Uhr (werktags) resp. 12.00 Uhr (samstags) zulässig sind und daraus im Falle von Veranstaltungen keine zusätzlichen Lärmimmissionen resultieren. Dasselbe gilt für die projektierte Mulde nordwestlich der Schule (vgl. Grundriss), welche nach unbestrittenen Angaben der Beschwerdebeteiligten im Einsprachenentscheid vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD- BD-18.02/1, S. 10) der Zwischenlagerung von Garten- und Küchenabfällen dienen soll. Bei dieser Sachlage sind bezüglich der durchschnittlich zwei bis drei Veranstaltungen pro Woche auf dem Schulgelände höchstens geringfügige Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten. Daran ändern die vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 eingereichten Fotos und Videos resp. das Protokoll vom 21./22. September 2018 (act. 39/8 f., 22) nichts, da sie den bestehenden Zustand (ohne Konzept mit ergänzenden Angaben des Beschwerdegegners vom 25. November 2019) wiedergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Parkierungsanlage darüber hinaus die massgebenden Planungswerte in der Wohnzone W2a nicht einhält (vgl. dazu VerwGE B 2010/227; B 2010/228 vom 6. Juli 2011 E. 7.9 f.), bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Was die geplante Lüftungsanlage (Industrie- und Gewerbelärm) anbelangt, gilt auf Parzelle Nr. 0003__ in der Wohnzone W2a nach Art. 6 BauR in Verbindung mit Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e und Ziff. 2 sowie Ziff. 31 Abs. 1 LSV (siehe dazu auch Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung; sGS 672.1, EG-USG) ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag (7 bis 19 Uhr) und 45 dB(A) in der Nacht (19 bis 7 Uhr). Die Vorinstanz hat in Erwägung 6.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 16 f.) gestützt auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 20. April 2018 (act. 11/VD- BD-18.02/15, S. 4) festgehalten, dass der "Geräuschpegel" der geplanten Lüftungsanlage 40 dB(A) in der Nacht und 50 dB(A) am Tag betrage. Im Grundrissplan 3. Obergeschoss vom 19. November 2014 (act. 11/9/1.37), auf welchen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 20. April 2018 fusst, ist indessen lediglich der Vermerk "Fortluft über Dach Schallwert: ca. 40-50 dB" angebracht. Damit ist nichts über die am ca. 50 m entfernten Immissionsort (Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Parzelle Nr. 0003__, vgl. Grundriss und Grundrissplan 3. Obergeschoss) einwirkende Belastung des Lüftungslärms gesagt. Ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechender Nachweis liegt nicht bei den Akten (siehe hierzu auch Art. 46 Abs. 1 lit. f BauR und zur Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt BAFU für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016, S. 17 ff., www.bafu.admin.ch). Des Weiteren ergibt sich aus der Baubewilligung vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD-BD-18.02/1) keine individuell- konkrete Verpflichtung des Beschwerdegegners, welche sicherstellt, dass die besagten Planungswerte eingehalten werden (vgl. dazu VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 5.4.5 mit Hinweis). Die Auflage lit. B/4.7, mittels welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, (ein Jahr) nach Inbetriebnahme der Anlage und darüber hinaus im Falle von Reklamationen Lärmmessungen durchzuführen, reicht dafür offensichtlich nicht aus (siehe zur Kontrollpflicht der Beschwerdebeteiligten Art. 12 LSV und Art. 18 Satz 2 LSV sowie Art. 28 EG-USG). Allerdings weist das Lüftungsrohr eine Entfernung zum Wohnhaus des Beschwerdeführers von rund 50 m auf. Auch verpflichtete sich der Beschwerdegegner, die Mensa(-küche) – bewilligungspflichtige Ausnahmen unter Einbezug der Nachbarn vorbehalten (vgl. dazu Auflage lit. B/4.2 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018, act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15) – nur von Montag bis Samstag zwischen 06.30 und 18.00 Uhr zu benutzen (vgl. Konzept, Ziff. 3). Eine Überschreitung des massgebenden Planungswerts am Immissionsort ist damit, selbst unter Berücksichtigung allfälliger Pegelkorrekturen, von vornherein nicht zu erwarten, selbst wenn die Nebenräume in der Küche während 24 Stunden dauernd einen kleinen Luftdurchsatz haben (act. 31 Ziff. 3). Im Weiteren ist gemäss Angaben des Beschwerdegegners vom 25. November 2019 (act. 31 Ziff. 2) voraussichtlich mit höchstens einer bis zwei Anlieferungen pro Tag für die Mensa (vgl. dazu Ziff. 3 des Konzepts, siehe auch Plan "Lager_Küche_Ausgabe" vom 8. Juni 2015, gemäss welchem die Küche für ca. 150 Essen pro Tag konzipiert ist, act. 11/9/1.52) und mit zwei bis drei Anlieferungen pro Woche für den übrigen Schulbetrieb (Verwaltung, Hausdienst) zu rechnen. Darauf ist der Beschwerdegegner zu behaften. Die Wohn- und Schlafräume des Beschwerdeführers befinden sich 17.80 m vom geplanten Wendeplatz entfernt (vgl. Grundriss). Dort müssen die Fahrzeuge für den Güterumschlag mit der Mensaküche wenden und rückwärts (siehe dazu Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG, und Art. 17 Abs. 1 bis 3 VRV) auf einer Strecke von ca. 20 m zur "Anlieferung Küche" fahren (vgl. Grundriss und Grundriss Erdgeschoss vom 3. Juli 2015, act. 11/9/1.34). Dabei werden in aller Regel Vorrichtungen zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41, VTS). Die Zeiten für Anlieferungen und Abtransporte werden im Konzept (Ziff. 4) indes eingeschränkt (06.30 bis 18.00 Uhr ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werktags sowie 09.00 bis 12.00 Uhr samstags). Bei lediglich einer bis durchschnittlich maximal drei Anlieferungen pro Tag, davon eine bis zwei Anlieferungen für die Mensaküche, kann deshalb nicht gesagt werden, daraus resultierten mehr als geringfügige Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, selbst wenn diese Anlieferungen resp. die entsprechenden Abtransporte werktags zwischen 06.30 und 07.00 Uhr erfolgen und ein Wenden resp. das Wegfahren in einem Zug aufgrund der Platzverhältnisse auf dem Wendeplatz gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Hinsichtlich des Betriebsbeginns und des Aufenthaltsbereichs für die Mitarbeiter der Küche ergibt sich aus dem Konzept (Ziff. 1.1), dass 25 Personen im Bereich Verwaltung, Hauswartung, Mensa und Assistenz im Schulhaus tätig sein sollen. Auch werden darin unter der Überschrift "Mensa/Küche" die Nutzungszeiten der Mensa (06.30 bis 18.00 Uhr, ohne Sonntag) eingeschränkt (Ziff. 3). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners vom 25. November 2019 (act. 31 Ziff. 4) sollen bis zu sechs Angestellte in der Küche/Mensa beschäftigt werden (vgl. dazu auch das Mitarbeiterverzeichnis der Kantonsschule X., www..ch, und des derzeitigen Mensapächters, www.__1.ch). Arbeitsbeginn sei um 06.30 Uhr (siehe zur Tagesarbeit auch Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11, ArG). Darauf ist der Beschwerdegegner zu behaften. Bei dieser Ausgangslage ist nicht einzusehen, inwiefern der durch den Betriebsbeginn der Mensaküche verursachte Lärm (Lautäusserungen der Mitarbeiter, Manöver- und Parkgeräusche) bei nur drei Parkplätzen in naher Umgebung des Wohnhauses des Beschwerdeführers oder der durch die Benützung des Aufenthaltsbereichs für die Mitarbeiter der Küche, welcher ca. 34.50 m vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt liegt (vgl. Grundriss), durch maximal sechs Mitarbeiter der Küche verursachte Lärm zu mehr als geringfügigen Störungen führen sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht namentlich nicht zu erwarten, dass der Aufenthaltsbereich des Küchenpersonals mit lauter Musik beschallt wird. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bereich mit Lautsprecheranlagen ausgestattet werden soll, bestehen nicht. Im Übrigen sind auch in Bezug auf die mit der Schneeräumung in den frühen Morgenstunden einhergehenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers höchstens geringfügige Störungen zu erwarten, zumal die fragliche Hauszufahrt resp. Parkierungsanlage auf einer Höhe von maximal 482.80 m ü.M. liegt (vgl. Grundriss) und dementsprechend durchschnittlich nicht mit mehr als rund 20 Neuschneetagen pro Jahr zu rechnen ist (vgl. Klimaszenarien CH2018 Voralpen, Höhenabhängige Veränderungen, des National Centre for Climate Services NCCS,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.nccs.admin.ch). Dasselbe gilt, wenn all diese Lärmquellen der erweiterten Kantonsschule gesamthaft (Art. 8 USG) betrachtet werden, zumal in der Nacht nach dem Gesagten in der Regel (vgl. dazu Auflage lit. B/4.2 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018, act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15) keine Mehrfachbelastungen beim Wohnhaus des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob für das strittige Bauvorhaben Erleichterungen erteilt werden könnten (siehe dazu Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV und BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 6 und 7 mit Hinweis, a.a.O.). Die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Emissionsbegrenzungen umfassen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. c und d USG). Sind die Planungswerte, wie hier, eingehalten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen nur dann wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (vgl. dazu BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4 mit Hinweisen). Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG erweist sich grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte als verhältnismässig (vgl. BGE 124 II 517 E. 5d mit Hinweis). Der Unterricht an der Kantonsschule findet werktags zwischen 07.00 und 18.00 Uhr statt. Die weiteren Ausbildungen (I.schule, vgl. Vereinbarung über die I.Schule N./X.; sGS 215.65], Erwachsenenbildung X.__, etc.) werden von Montag bis Freitag ab 17.15 bis 21.45 Uhr und am Samstag ab 07.30 bis ca. 16.00 Uhr angeboten (Konzept Ziff. 1.1). Die Öffnungszeiten der Mensa (Montag bis Samstag 06.30 bis 18.00 Uhr) sind damit auf den Schulbetrieb abgestimmt. Die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Betriebseinschränkungen (Öffnungszeiten der Mensa nur von Montag bis Freitag zwischen 07.30 und 18.00 Uhr, act. 7, S. 17 Ziff. III/B/b/2.4) rechtfertigen sich nicht. Wesentliche Emissionsreduktionen sind dadurch nicht zu erwarten, zumal die Zeiten für Anlieferungen und Abtransporte eingeschränkt sind (06.30 bis 18.00 Uhr werktags, 09.00 bis 12.00 Uhr samstags, vgl. Ziff. 4 des Konzepts). Desgleichen ist die vom Beschwerdeführer geforderte Verlegung der Lüftungsanlagen gegen den Innenhof hin (act. 7, S. 26 f. Ziff. III/B/b/3.4f) unverhältnismässig. Ebenso wenig drängt sich die vom Beschwerdeführer geforderte 8.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, für die geplante Küche und die Raucherzonen seien emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen. Diese Anlagen führten zu übermässigen Geruchsimmissionen auf seinem Grundstück (act. 7, S. 23, 25-27 Ziff. III/B/b/3.2c, 3.4c-3.4f). Die (erweiterte) Kantonsschule mitsamt der geplanten Lüftungsanlage und dem Aufenthaltsbereich für Mitarbeiter der Mensaküche ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 LRV (vgl. zur Abgrenzung von bestehenden stationären Anlagen BGE 131 II 103 E. 2.1). Als solche muss sie so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhält (vgl. Art. 3 LRV sowie BGer 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2, BGer 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017 E. 8 und BGer 1A.44/2006 vom 20. September 2006 E. 3 je mit Hinweisen). Ist für bestimmte Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte (act. 7, S. 17 f. Ziff. III/B/b/2.5) Schliessung der Zufahrt zu den geplanten Parkplätzen nordwestlich und nördlich der Schule mittels der vorgesehenen mechanischen Zufahrtsbeschränkungen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr auf. Dementsprechend fällt auch die Anordnung entsprechender Informationspflichten ausser Betracht. Wie bereits ausgeführt, sind diese Parkplätze nicht öffentlich. Auch ist die beantragte Anordnung, als Aufenthalts- und Raucherzone ausschliesslich den Innenhof der Kantonsschule vorzusehen (act. 7, S. 23 Ziff. III/B/b/3.2c), nicht angezeigt (vgl. dazu auch das Raucherreglement der Kantonsschule X.__ vom 1. August 2016, www..ch). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursvernehmlassung vom 20. April 2018 (act. 11/VD-BD-18.02/15, S. 5 Ziff. 2.3) nicht, wonach der Grundwasserträger bzw. dessen Abfluss durch die vom Beschwerdeführer verlangte (act. 7, S. 2 Ziff. I/2b, S. 21 f., 23 f. Ziff. III/B/b/3.1i, 3.3) vier Meter hohe Lärmschutzmauer entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 0003 bis zum Planpunkt 383.84 im Bereich des grünen Klassenzimmers resp. durch die dafür notwenigen Pfahlbohrungen empfindlich gestört werden könnte (vgl. Replik vom 9. Mai 2018, act. 11/VD-BD-18.02/17 Zu 2.3). Auch diese Anordnung erweist sich daher als unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners (act. 31 Ziff. 5) würde sodann die Erstellung einer 2.50 m hohen Mauer, welche gemäss der Schätzung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 (act. 32) mit Kosten im Betrag von ca. CHF 70'000 verbunden wäre, keinen hinreichenden Lärmschutz bieten. Welche zusätzlichen emissionsmindernden Massnahmen sich darüber hinaus aufdrängen sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Wie bereits unter E. 8.2 hiervor ausgeführt, liegt die Lüftungsanlage rund 50 m vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt. Auch sind die Betriebszeiten der Lüftungsanlage eingeschränkt (06.30 bis 18.00 Uhr, ohne Sonntag). Nicht umstritten ist, dass sie mit modernsten Filteranlagen ausgestattet werden soll (vgl. dazu Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 20. April 2018, act. 11/VD- BD-18.02/15, S. 3). Überdies sollen zu "wesentlichen" Teilen Halb- und Fertigfabrikate angeliefert werden (vgl. Konzept Ziff. 3). Entsprechend wird unter lit. B/4.3 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15) bestätigt, dass eine Regenerations- und keine Produktionsküche geplant sei. Eine Zusicherung des Beschwerdegegners, deshalb auf Grill und Fritteuse gänzlich zu verzichten, ist nicht aktenkundig. Insbesondere lässt sich eine solche der Aktennotiz vom 17. Januar 2017 (act. 27.1, S. 2) nicht entnehmen (vgl. dazu act. 7, S. 25 Ziff. III/B/b/3.4c). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Mensaküche zu übermässigen Geruchsimmissionen führt. Auch ist nicht angezeigt, weitere Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung anzuordnen. Dasselbe gilt für den Aufenthaltsbereich für Mitarbeiter der Mensaküche, welcher ca. 34.50 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt genutzt werden soll. Deshalb drängt sich auch die Anordnung eines generellen Rauchverbots im Grenzbereich der Parzellen Nrn. 0003__ und 0002__ nicht auf. 10. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Anfahrten des Küchenpersonals sowie die Anlieferungen am frühen Morgen führten zu übermässigen Lichtimmissionen (act. 7, S. 21 f. Ziff. III/B/b/3.1i). Angesichts des geplanten Beleuchtungskonzepts (vgl. Auflage lit. B/4.5 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018, act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15, und act. 11/9/1.20) sowie bei einer bis durchschnittlich maximal drei Anlieferungen pro Tag frühestens ab 06.30 Uhr, höchstens sechs Angestellten der Mensaküche sowie einem Niveauunterschied von rund einem Meter (vgl. E. 8.2 hiervor) ist weder mit lästigen
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Lichtimmissionen beim Wohnhaus des Beschwerdeführers zu rechnen, noch sind
weitergehende emissionsmindernde Massnahmen, namentlich die vom
Beschwerdeführer geforderte Sichtschutzmauer, anzuordnen (vgl. dazu BGE 140 II 33
Ziff. III/B/b/3.1g) ist des Weiteren bei einer bis durchschnittlich maximal drei
Anlieferungen pro Tag (vgl. E. 8.2 hiervor) kein "Verkehrskollaps" auf der Zufahrt zur
"Anlieferung Küche" zu erwarten. Diese ist mit einer Breite von 5.50 m entlang des
Nordtraktes hinreichend dimensioniert (vgl. Grundriss). Dessen ungeachtet ist Art. 19
Abs. 1 RPG und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG sowie Art. 66 lit. a und Art. 67 lit. a PBG auf
diese grundstücksinterne Zufahrt nicht anwendbar (vgl. BGer 1C_271/2011 vom
27. September 2011 E. 3.2.2mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 63 Abs. 1 lit. a StrG
und Art. 26 BauR.
11.
Der Beschwerdeführer hält ferner dafür (act. 7, S. 35 f. Ziff. III/B/b/5), die
Baubewilligung enthalte keine resp. unzureichende Auflagen zum
behindertengerechten Bauen.
Nicht umstritten ist, dass es sich bei der (erneuerten) Kantonsschule X.__ um eine
öffentlich zugängliche Baute im Sinne Art. 102 Abs. 2 PBG in Verbindung mit Art. 3
lit. a des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3, BehiG) und Art. 2 lit. c
Ziff. 2 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; SR 151.31, BehiV) handelt (vgl.
dazu T. Naguib, in: derselbe/Pärli/Copur/Studer [Hrsg.], Diskriminierungsrecht,
Bern 2014, Rz. 704 f., siehe zur mangelnden direkten Anwendbarkeit der
baurechtlichen Bestimmungen des BehiG auf Bauten der Kantone und von Privaten
BGE 134 II 249 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 I 82 E. 2.3.2 mit Hinweisen, in:
Pra 11/2006, S. 873 ff.). Der Zugang für Behinderte zu einer solchen Baute muss nach
Art. 2 Abs. 3 BehiG gewährleistet sein. Es darf keine Benachteiligung beim Zugang zur
Baute vorliegen, d.h. der Zugang darf für Behinderte aus baulichen Gründen weder
nicht noch nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2
und 4 BV, BGer 1C_392/2011 vom 24. April 2012 E. 5.1, BGer 1C_394/2010;
1C_404/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.3 sowie Schefer/Hess-Klein,
Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 69 ff.). "Zugang" bedeutet auch
Benützbarkeit aller öffentlich zugänglichen Bereiche im Innern eines Gebäudes (vgl.
Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 22/23 Rz. 4a).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Vorinstanz in Erwägung 8 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 23 f.) vorab zutreffend ausgeführt hat, hat die Beschwerdebeteiligte gemäss dem Antrag des Vereins Procap St. Gallen-Appenzell in der Stellungnahme vom 5. September 2015 (act. 11/9/1.16, S. 6) die darin enthaltenen "Feststellungen 1 bis 4" unter Auflage lit. B/3 der Baubewilligung vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD-BD-18.02/1, S. 15) – trotz anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers – für verbindlich erklärt (vgl. Art. 147 Abs. 1 PBG). Nicht erkennbar ist und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, inwiefern der aufgrund der Feststellung 4 zu erstellende seitliche Stauraum für Rollstühle bewilligungspflichtige bauliche Anpassungen der Fluchtwege nach sich ziehen würde (vgl. dazu Grundrissplan 1. Obergeschoss vom 3. Juli 2015, act. 11/9/1.35). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daraus ergäben sich wesentliche neue Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt, welche nicht mehr im Rahmen einer nachlaufenden Bewilligung gemäss Art. 149 PBG beurteilt werden könnten (vgl. dazu VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegen (vgl. dazu VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Beschwerdegegner unter Feststellung 3 verpflichtet wurde, die Bühne rollstuhlgerecht zu erschliessen. Die Erstellung einer Toilette für Behinderte in der Nähe und auf dem Niveau der Aula und des Referateraums wurde von der fachkundigen Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen des Vereins Procap St. Gallen-Appenzell nicht beantragt. 12. Nicht ersichtlich ist und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert (act. 7, S. 2 Ziff. I/2a, S. 36 Ziff. III/B/b/6), inwiefern die Sicherheit bei der geplanten Verlängerung der Stützmauer beim Grenzpunkt der Parzellen Nrn. 0011__, 0012__, 0002__ und 0003__ (vgl. Grundriss) unter Einhaltung der massgeblichen Normen nicht gewährleistet resp. eine Weiterführung dieser Verlängerung unter sicherheitspolizeilichen Aspekten erforderlich sein sollte (vgl. dazu Art. 101 PBG, VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 9 mit Hinweisen auf BVR 2006 S. 272 ff., S. 276, und GVP 2003 Nr. 103, GVP 1997 Nr. 70 sowie VerwGE B 2012/142; B 2012/147 vom 2. Juli 2013 E. 3). 13. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht (act. 7, S. 42-44 Ziff. III/C/b/ 3.1-3.3, 3.5 f.), die geplante Energiezentrale verletze den Grenz- und Strassenabstand. Die 7.60 m hohe Energiezentrale auf Parzelle Nr. 0001__ (vgl. Fassaden- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schnittplan je vom 3. Juni 2016, act. 11/9/4.18 f.) hat gegenüber der Parzelle Nr. 0014__, welche der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe BA) zugewiesen und nicht klassiert ist (www.geoportal.ch), einen kleinen Grenzabstand (Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG, siehe auch Art. 79 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 PBG) von 5.00 m einzuhalten (Art. 10 in Verbindung mit Art. 6 BauR). Nach dem Grundrissplan vom 3. Juni 2016 (act. 11/9/4.15) weist die Energiezentrale lediglich einen Grenzabstand von 1.62 m zur Parzelle Nr. 0014__ auf. Damit ist der massgebliche kleine Grenzabstand nicht eingehalten. Die Vorinstanz kam in Erwägung 13.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 29) jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdebeteiligte dem Beschwerdegegner dafür zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt habe. Die bestehende Trafostation, welche einen Grenzabstand zur Parzelle Nr. 0014__ aufweise, sei aus ästhetischen Gründen in die Energiezentrale integriert worden, weshalb besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 108 Abs. 1 PBG vorlägen. Auf Parzelle Nr. 0014__ sei kein Ausbau der bestehenden Verkehrsfläche geplant (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 PBG). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal der neue Art. 108 PBG anders als der frühere Art. 77 Abs. 1 BauG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung keine "offensichtliche Härte" mehr voraussetzt (vgl. dazu VerwGE B 2018/99 vom 13. Januar 2019 E. 5.3.5 mit Hinweisen und zum alten Recht VerwGE B 2018/41 vom 19. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen und B. Heer, a.a.O., Rz. 736 ff.). Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung somit erfüllt sind, muss nicht untersucht werden, ob das Bauvorhaben in Bezug auf die bestehende Trafostation zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 109 Abs. 2 PBG führt und sich der Beschwerdegegner diesbezüglich auf die Bestandesgarantie berufen könnte (vgl. dazu R. Clavadetscher, Materielles Baupolizeirecht, S. 21, in: Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse, Das III. Nachtragsgesetz zum st. gallischen Baugesetz, Tagung vom 7. April 1997, und VerwGE B 2018/189 vom 21. November 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Gegenüber der K.strasse, Parzelle Nr. 0013, Gemeindestrasse erster Klasse, weist die Energiezentrale einen Strassenabstand von mindestens 4.85 m auf (vgl. die hier massgebenden Situations- und Grundrisspläne je vom 3. Juni 2016, act. 11/9/4.13 und 4.15, sowie E. 4.2 hiervor und zur Messweise Art. 107 StrG). Der vorgeschriebene Strassenabstand von 4.00 m ist damit eingehalten (vgl. Art. 24 Abs. 1 BauR, siehe auch Art. 104 lit. a StrG). 14. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die strassenmässige Erschliessung der Energiezentrale sei in Bezug auf die Wendemanöver auf dem Vorplatz der Energiezentrale weder rechtlich noch tatsächlich sichergestellt (act. 7, S. 44-47 Ziff. III/ C/b/4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Amtsbericht der Verkehrspolizei vom 14. September 2017 (act. 11/9/4.5) hält das Bauvorhaben die Anforderungen an die Verkehrssicherheit ein, sofern anliefernde Lastwagen nicht rückwärts über die Parzelle Nr. 0014__ zur Energiezentrale fahren, sondern auf dem Vorplatz der Energiezentrale auf Parzelle Nr. 0001__ wenden (vgl. zu den Erschliessungsanforderungen Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b RPG, Art. 66 lit. a und Art. 67 lit. a PBG und VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte, welche diese Einschätzungen der fachkundigen Verkehrspolizei ernsthaft erschüttern könnten, bestehen aufgrund der Aktenlage nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. dazu VerwGE B 2018/240 vom 1. Juli 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner wurde im Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 18. Januar 2018 (act. 11/VD/BD-18.01/1, S. 7-8, E. 6, Dispositiv-Ziff. 2, Auflage Ziff. 3.3) verpflichtet, die Lieferanten anzuweisen, die Lastwagen auf dem Vorplatz der Energiezentrale zu wenden. Ein Rückwärtsfahren in der Zubringerstrasse (Parzelle Nr. 0014__) sei den Lieferanten zu untersagen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VRV). Der Beschwerdegegner hat mittels der am 18. Mai 2018 und 26. Juni 2018 einreichten Befahrbarkeitsstudien (act. 11/VD/BD-18.01/16/1 und 20/4 f.) sowie dem Situationsplan Zufahrt vom 23. August 2017 (act. 11/9/4.20) nachgewiesen, dass ein Wenden von 9.40 m langen Lastwagen auf dem Vorplatz der Energiezentrale auf Parzelle Nr. 0001__ möglich ist. Wie die Vorinstanz in Erwägung 14.4 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 32) überdies nachvollziehbar dargetan hat, kann der Beschwerdegegner ohne Weiteres rechtlich sicherstellen, dass sich die Lieferanten an die entsprechenden Anweisungen halten. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Bauvorhaben sei nicht hinreichend erschlossen, selbst wenn es nicht sämtliche Anforderungen der Norm SN 640 052 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), vom April 1977, erfüllen sollte (vgl. dazu VerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). 15. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer (act. 7, S. 27-34 Ziff. III/B/b/4, act. 38, S. 4-7 Ziff. I/C/1-4, II, act. 41), die Erweiterung der Kantonsschule bedürfe deutlich mehr als lediglich 70 bzw. sieben zusätzlicher Parkplätze. Bei der Erweiterung von Bauten und Anlagen kann die Eigentümerschaft verpflichtet werden, auf privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Dabei beschränkt sich 15.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Pflicht auf den Mehrbedarf (Art. 69 Abs. 1 PBG). Art. 25 Abs. 1 BauR sieht eine solche Verpflichtung grundsätzlich vor. Für öffentliche Bauten und Anlagen, d.h. insbesondere für die Kantonsschule X.__, wird die Abstellplatzerstellungspflicht allerdings erst in der neuen, vom Rat der Beschwerdebeteiligten am 4. April 2017 erlassenen Fassung (Nachtrag 6) von Art. 25 Abs. 1 BauR (act. 27.2) ausdrücklich geregelt. Wie es sich diesbezüglich intertemporalrechtlich verhält, kann indessen offenbleiben, da die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 BauR sowohl in der vom Baudepartement am 16. Juli 1999 als auch in der am 6. Februar 2018 genehmigten Fassung zum gleichen Ergebnis führt (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 173 Abs. 1 PBG, BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 II 22 E. 1.2, A. Ruch, in: Aemisegger/Moor/ derselbe/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 26 Rz. 44 f., und Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 26 Rz. 17, sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, a.a.O., B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1013, und VerwGE B 19/1978 vom 14. September 1978 E. 4 mit Hinweisen, in: GVP 1978 Nr. 2, siehe auch, act. 7, S. 30 Ziff. III/B/b/4.9, act. 38, S. 6 f. Ziff. II/1 und E. 7.3.2 f. des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 19-21, und act. 34). Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdebeteiligten bei der Auslegung von Art. 25 Abs. 1 BauR Autonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, und Art. 89 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) zukommt und sich das Verwaltungsgericht dabei eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vgl. VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 9.1 und BGE 145 I 52 E. 3.6 je mit Hinweisen). Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 2 BauR, gemäss welchem bei acht und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d bis f aBauR mindestens ein Drit-tel unterirdisch oder als ins Gebäude integriert zu erstellen ist, auf "Aus- und Weiterbildung"(s-) oder "Sport- und Freizeiteinrichtungen" gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. g BauR (act. 27.2) keine Anwendung findet. Damit muss nicht untersucht werden, ob der Beschwerdegegner genügend (unterirdische) Abstellplätze (Mehrbedarf) für die Erweiterung der Kantonsschule ausgeschieden hat. Weiter ist nach Art. 25 Abs. 1 lit. g BauR die VSS Norm 640 281 (act. 8/4) für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze massgebend, wobei vorliegend unbestrittenermassen das vereinfachte Verfahren nach deren Kapitel D zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Kap. C/6.3 und 7). Gestützt darauf ermittelte die P.__GmbH am 27. August 2013 (act. 11/9/1.53) einen spezifischen Richtwert von 99 Parkplätzen im Schul- oder Tagesbetrieb (massgebende Betriebszeit), d.h. von Montag bis Freitag von 15.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 07.00 bis 18.00 Uhr (vgl. Konzept Ziff. 1.1). Dabei ging sie von 25 Klassenzimmern, 14 Spezialunterrichtszimmern, 720 Schülern resp. 216 Schülern im Alter von 18 Jahren oder älter sowie einer Turnhallenfläche von 1'900 m aus. Diese Berechnung ist grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. dazu Kap. C/6.4 und D/10.1 der VSS-Norm 640 281). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durfte darin der Unterricht an der B.schule – nach Angaben des Beschwerdeführers 300 Schüler (act. 39/12) – unberücksichtigt bleiben. Der Mietvertrag mit der B.schule wurde nach Angaben des Kantonsbaumeisters an der Einspracheverhandlung vom August 2016 nur noch befristet auf drei Jahre abgeschlossen und soll nach Ablauf dieses Vertrags nicht mehr verlängert werden (act. 11/9/2.13). Für den Sportunterricht der D.Schule – gemäss Beschwerdeführer 700 Schüler (act. 39/12) – und der Schulgemeinde X. während der Schulzeit auf der Sportanlage Y. sind sodann zusätzlich nach wie vor 50 Parkplätze auf Parzelle Nr. 0015 ausgeschieden (vgl. Voten des Gemeindepräsidenten und des Kantonsbaumeisters am Augenschein vom 21. November 2019, act. 30, S. 9). Gemäss Ziff. 1.1 des Konzepts erfolgen die weiteren Ausbildungsangebote von Montag bis Freitag (neu) erst ab 17.15 bis 21.45 Uhr und am Samstag ab 07.30 bis ca. 16.00 Uhr. Dazu zählt auch der Unterricht an der I.schule, welchen gemäss Angaben des Beschwerdeführers ca. 120 Schüler besuchen (act. 7, S. 28 Ziff. III/B/b/4.4). Damit kann es werktags von 17.15 bis 18.00 Uhr zu Doppelbelegungen durch die Kantonsschule X. und die I.schule kommen. Daraus folgt, dass der von der P.GmbH ermittelte spezifische Richtwert von 99 Parkplätzen im Schul- oder Tagesbetrieb um maximal 48 Parkplätze – bei ca. 120 Studenten oder 120 Schulplätzen der I.schule – auf 147 Parkplätze zu erhöhen ist (vgl. dazu Kap. D/ 10.1 und 10.3 der VSS-Norm 640 281). Unmittelbar vor der Schule befindet sich die Bushaltestelle X., Kantonsschule, welche von den Linien Nrn. 0016. und 0017. der R.__ AG in Richtung Z.__ viermal stündlich und in Richtung X.__ Bahnhof zweimal stündlich bedient wird (www.2.ch). Zudem liegt die Kantonsschule weniger als 500 m Fussdistanz (www.geoportal.ch), d.h. wenige Gehminuten (Konzept Ziff. 2.1), vom Bahnhof X. entfernt. Die öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. 0000.__ sind bewirtschaftet (vgl. dazu auch die Schul- und Hausordnung der Kantonsschule X.__ vom 1. Oktober 2016, S. 3). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdebeteiligte von einem minimalen Parkplatzbedarf von 70 Plätzen (rund 48% des Norm-Richtwerts von 147 Parkplätzen), d.h. einem Mehrbedarf nach der Erweiterung von sieben Plätzen, ausgehen, ohne Recht zu verletzen (vgl. dazu Kap. 10.2 der VSS-Norm 640 281, Standort-Typ C). Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens durfte sie dabei im konkreten Fall auf ein leicht tieferes Angebot an Parkfeldern (rund minus vier Parkplätze) abstellen, als sich dies aus der 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. (...) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2019/77 und B 2019/78 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 6'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse im Betrag von insgesamt CHF 7'000. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird ihm zurückerstattet. strikten Anwendung der Norm ergäbe (vgl. Kap. A/3 der VSS-Norm 640 281). Dabei war sie nicht gehalten, den durch den übrigen (Abend- und Wochenend-)Betrieb der Sportanlage Y.__ (Trainings- und Meisterschaftsbetrieb der örtlichen Sportvereine, Gemeindeversammlung, Unterhaltungsabende, Versammlung Bauernverband, etc.) hervorgerufenen Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge in der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen. Vielmehr wäre einem solchen Bedarf in der Baubewilligung für die Sportanlage Y., welche nach der letzten Erweiterung der Kantonsschule X. im Jahr 1992 erteilt wurde (vgl. dazu Botschaft und Entwurf der Regierung zum Kantonsratsbeschluss über Erwerb und Erweiterung der Sporthallen für die Kantonsschule X.__ sowie der D.__Schule vom 2. Mai 2007, Geschäftsnr. 35.07.03), ausreichend Rechnung zu tragen gewesen, falls ehedem eine entsprechende Verpflichtung bestand. Nichts anderes lässt sich für den Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge der Kantonsschule am Abend zwischen 17.15 und 21.45 Uhr (vgl. Konzept Ziff. 1.1) sagen, selbst wenn neben den weiteren Ausbildungsangeboten (etwa der I.schule und der Erwachsenenbildung X.) wegen der geplanten Veranstaltungen in der Aula auch die Richtwerte der VSS-Norm 640 281 für Theater, Oper und Konzertsaal miteinberechnet würden (0.2 Parkfelder pro Besucher). Nach Ziff. 1.2 des Konzepts soll der Grossteil der Anlässe bis maximal 150 Personen mobilisieren (spezifischer Richtwert von 30 Parkplätzen). Ausgenommen davon sind die zweimal pro Jahr stattfindenden Informationsabende (bis 400 Personen), die vier bis acht Chorkonzerte pro Jahr, der Kantiball (einmal jährlich) sowie das Mittelschulfestes (jedes zweite Jahr), welche je rund 500 Personen "und mehr" besuchen und deren Verkehrsregelung einer separaten Bewilligung bedarf (Konzept Ziff. 2.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.