Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2018/64
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/64 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.07.2018 Entscheiddatum: 19.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.07.2018 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG.Vorliegend überwiegen das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung von A.__ dessen privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Bereits der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven, dessen sich der deutsche Staatsangehörige A.__ vorliegend strafbar gemacht hat und wofür er zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wurde, stellt eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dar. Die seit 1992 aktenkundigen 17 Verurteilungen zeugen von einem strafrechtlich anhaltend unbelehrbaren und renitenten Verhalten von A., weshalb von einer hinreichend wahrscheinlichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Weiter verschwieg A. sowohl bei der ersten Erteilung und den weiteren Verlängerungen der L- und B-Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA seit 2007 als auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Oktober 2013 das Vorliegen diverser Vorstrafen aus Deutschland und Österreich. Aufgrund dieser Umstände ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von A.__ in der Schweiz als erheblich einzustufen. Weiter kann nicht von einer gefestigten sozialen Integration in der Schweiz gesprochen werden: A.__ kam erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz; zudem weist er Schulden und Betreibungen auf. Der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und den beiden Kindern, welche ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, ist es zumutbar, A.__ ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Bleiben sie in der Schweiz, wozu sie aufgrund der Niederlassungsbewilligung berechtigt sind, kann A.__ mit ihnen den Kontakt mittels modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchs- und Ferienaufenthalten aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2018/64).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_813/2018). Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1974, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 17. September 2007 in die Schweiz ein und erhielt am 11. März 2008 eine L-Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA (früher: EG/EFTA) zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 7. November 2008

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trug er seine Einzelfirma „Q.“ mit Sitz in X. ins Handelsregister ein. In der Folge erhielt er am 27. November 2008 auf entsprechendes Gesuch hin eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Seit dem 16. September 2013 verfügt A.__ über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. Oktober 2013 heiratete er die deutsche Staatsangehörige B., mit welcher er zwei gemeinsame Kinder (Jahrgang 2010 und 2013) hat; die Ehefrau und die beiden Kinder sind ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A. erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Zuvor, aber auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz, wurde er in Deutschland mehrfach (14x in der Zeit von 1992 – 2010; insbesondere wegen Strassenverkehrsdelikten) und in Österreich am 15. Oktober 2010 wegen Körperverletzung verurteilt. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. März 2016 wurde A.__ schliesslich wegen Verbrechens, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate zu vollziehen waren. Der Vollzug von 15 Monaten wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. A.__ befand sich unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 12. September 2016 bis 14. August 2017 im Strafvollzug. Gegen ihn bestehen offene Betreibungen in Höhe von total rund CHF 2‘000. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, A. habe zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben, indem er mehrfach verurteilt worden sei. Weiter sei sein automobilistischer Leumund massiv getrübt. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in der Schweiz sei er mehrmals wegen Delikten im Strassenverkehr verurteilt worden, unter anderem wegen Trunkenheit am Steuer und Fahrens ohne Führerausweis. Hinzu kämen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, Betrug, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage. Schliesslich habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er regelmässig den Anbau und Verkauf von Cannabis betrieben, weswegen er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Dieses Interesse überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhobenen Rekurs am 14. Februar 2018 ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 16. Februar 2018 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 wurde ihm Frist angesetzt, die Beschwerde antragsgemäss bis 13. April 2018 zu ergänzen; am 13. April 2018 wurde die Frist bis 30. April 2018 erstreckt. Die Beschwerdeergänzung datiert vom 4. Mai 2018. Am 8. Mai 2018 teilte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit, da die Eingabe vom 5. März 2018 den verlangten (Minimal-)Voraussetzungen entspreche, werde auf die Beschwerde – trotz verspätet eingereichter Beschwerdeergänzung – eingetreten. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides, mit dem sein Begehren um Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 16. Februar 2018 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 5. März 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich zumindest die gesetzlichen (Minimal-)Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP), indem sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat (BGE 139 I 306 E. 1.2; 134 II 244 E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger unzweifelhaft über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er kann sich daher auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681, FZA) berufen. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP) bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) gilt. Ist einer der in Art. 63 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen zusätzliche Schranken auferlegt (BGer 2C_1148/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 4). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass gemäss Art. 5 Anhang I FZA die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als das Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Von der ausländischen Person muss eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgehen. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im Rahmen von Art. 5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhang I des Freizügigkeitsabkommens mitberücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Je schwerer die befürchtete beziehungsweise vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten auch in diesem Zusammenhang Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen. Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. VerwGE B 2017/107 vom 22. Februar 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, www.gerichte.sg.ch). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_864/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG angesichts seiner Verurteilung des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. März 2016 zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten erfüllt ist. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die privaten Interessen von ihm und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse klar überwiegen. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.1. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1992 und 2016 in regelmässigen Abständen straffällig und insgesamt 17-mal verurteilt, wobei er immer wieder rückfällig wurde. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (November 1992) bzw. Führens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs (April 1996) verurteilt worden war, folgte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (März 1998). Danach fuhr er erneut ohne Fahrerlaubnis, was innerhalb von einem halben Jahr zu zwei Verurteilungen führte (März und September 1998). Im April 1999 wurde er sodann wegen Betrugs schuldig gesprochen, bevor erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. wegen Trunkenheit am Steuer belangt wurde (Mai 1999, April 2000, Februar 2003). Im September 2006 und Januar 2008 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt sowie im Januar und April 2009 erneut wegen Strassenverkehrsdelikten (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 12 km/h bzw. 31 km/h). Im Februar 2010 wurde er weiter wegen versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und im Oktober 2010 wegen Körperverletzung schuldig gesprochen (act. 13 Dossier Beschwerdeführer S. 165 ff.). 3.1.2. Ins Gewicht fällt indes vor allem die am 3. März 2016 erfolgte Verurteilung wegen Verbrechens, mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie grober Verkehrsregelverletzung durch das Kreisgericht St. Gallen zu einer 27-monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe. Das Kreisgericht St. Gallen beurteilte das Tatverschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als mittelschwer. Es stellte insbesondere fest, dass Cannabis zwar nicht geeignet sei, die Gesundheit von Menschen in eine ernstliche Gefahr zu bringen, der Beschuldigte sei jedoch planmässig und geradezu professionell vorgegangen, um seinen Ertrag zu steigern. Zudem habe er über einen Zeitraum von über zwei Jahren delinquiert. Die Bemühungen, welche zur Steigerung des Ertrags aus den zwei Hanfanlagen getätigt worden seien, würden trotz des nicht extrem hohen Ertrags und Deliktserlöses von erheblicher krimineller Energie zeugen. Er habe mit dem Betrieb der Hanfanlagen nicht nur seinen Eigenkonsum gedeckt, sondern er sei auch in erheblichem Masse an der Erzielung eines Nebeneinkommens interessiert gewesen. Strafschärfend seien die weiteren Delikte, unter anderem Betäubungsmitteldelikte, zu werten, so die Planung zweier weiterer Hanfanlagen, der Kauf und die Vermittlung von Cannabis, aber auch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urkundenfälschung, die falsche Anschuldigung und die grobe Verkehrsregelverletzung. Weiter führte das Kreisgericht aus, der Beschuldigte sei in Deutschland, Österreich und der Schweiz neben zahlreichen Strassenverkehrsdelikten auch wegen Delikten gegen Leib und Leben, Delikten gegen die Freiheit, Vermögensdelikten sowie Delikten gegen die Rechtspflege mehrfach vorbestraft, weshalb er bereits Freiheitsstrafen von gesamthaft zwei bis drei Jahren habe verbüssen müssen. Diese Umstände hätten ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen, was auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lasse. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass er mit seinem Geständnis die Auffindung einer Hanfanlage erleichtert habe. Ausserdem befinde er sich seit dem 7. Januar 2016 in psychiatrischer Behandlung. Schliesslich gewährte das Kreisgericht – im Sinne einer letzten Chance – den teilbedingten Strafvollzug (act. 13 Dossier Beschwerdeführer, S. 142 ff). Den Feststellungen im unangefochten rechtskräftig gewordenen Strafentscheid ist beizupflichten. 3.1.3. Durch die wiederholte Delinquenz hat sich der Beschwerdeführer demnach unbelehrbar gezeigt und eine Geringschätzung der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Die Tatsache, dass die Betäubungsmitteldelinquenz neben dem banden- und gewerbsmässigen Hanfhandel im Zeitraum von rund 25 Monaten auch teilweise mit dem Eigenkonsum von Cannabis zusammenhing, gebietet zwar, die in diesem Bereich grundsätzlich strenge Praxis etwas zu relativieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, jedoch in erheblichem Masse ein Nebeneinkommen zu erzielen, weshalb die Drogendelinquenz zu einem grossen Teil aus finanziellen Motiven erfolgte, impliziert ein höheres ausländerrechtliches Verschulden (vgl. BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 2 E. 3b/cc). Insbesondere hat der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten gefährdet. Daran ändert nichts, dass es sich „lediglich“ um eine sog. weiche Droge handelt. In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt. Dies kann zum Bespiel zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte), zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegungsabläufen führen (vgl. in Bezug auf die Fahrfähigkeit BGE 124 II 559 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches (SR 311.0), in Kraft seit 1. Oktober 2016, sieht denn auch vor, dass das Gericht Ausländer, die wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz verweist. Die gebotene Relativierung des schweren ausländerrechtlichen Verschuldens wirkt sich hier im Gesamtkontext daher nur geringfügig aus. Weiter stellt die vom Beschwerdeführer verübte grobe Verkehrsregelverletzung ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung dar (BGer 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2). Durch die massive Überschreitung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h (der Beschwerdeführer fuhr 27 km/h zu schnell) hat er leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr geschaffen, indem andere Verkehrsteilnehmen in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden hätten nehmen können. Bei der Geschwindigkeitsübertretung vom 30. November 2013 liess er sich gemäss eigenen Angaben zudem von seinem auf der Rückbank mitfahrenden Sohn ablenken, weshalb er aus grober Unvorsichtigkeit pflichtwidrig nicht auf die Geschwindigkeit achtete (vgl. act. 13 Dossier Beschwerdeführer S. 141). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten aufgrund ihrer hohen Anzahl eine im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen vermögen (BGer 2C_74/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Das Kreisgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 3. März 2016 nicht nur wegen Betäubungsmitteldelikten und grober Verletzung der Verkehrsregeln, sondern zusätzlich wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung. Gesamthaft betrachtet weist der Beschwerdeführer damit eine beträchtliche kriminelle Energie auf. Bereits der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven, dessen sich der Beschwerdeführer vorliegend strafbar gemacht hat, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Angesichts der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben) genügt deshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr (VerwGE B 2017/107 vom 22. Februar 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2, www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer weist eine lange deliktische Vorgeschichte auf. So sind seit 1992 insgesamt 17 Verurteilungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktenkundig, darunter Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen die Freiheit, Vermögensdelikte, Delikte gegen die Rechtspflege sowie zahlreiche Strassenverkehrsdelikte (vgl. oben E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zu teils mehrmonatigen Freiheitsstrafen und verschiedentlich zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. Weder die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern, welche in den Jahren 2010 und 2013 geboren wurden, noch seine Arbeitsstelle hielten ihn davon ab, erneut straffällig zu werden. Die erfolgten Verurteilungen zeugen von einem strafrechtlich anhaltend unbelehrbaren und renitenten Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb von einer hinreichend wahrscheinlichen Rückfallgefahr auszugehen ist. 3.1.4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann zudem einer Person, die sich seit weniger als 15 Jahren in der Schweiz aufhält, die Niederlassungsbewilligung wiederrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die entsprechenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (E. 4 des angefochtenen Entscheids) sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann. Unbestritten und aufgrund der Akten ist belegt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten Erteilung und den weiteren Verlängerungen der L- und B-Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA seit 2007 als auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Oktober 2013 das Vorliegen der diversen Vorstrafen aus Deutschland und Österreich verschwiegen hat. 3.1.5. Wegen der zahlreichen Vorstrafen, deren Wirkungslosigkeit und deren Verschweigen im Bewilligungsverfahren, der teilweise zunehmenden Schwere der Delikte und der Höhe der verfahrensauslösenden (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als erheblich einzustufen. 3.2. 3.2.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz leitet sich hauptsächlich aus der Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren her. Der Beschwerdeführer kam jedoch erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz. Es ist daher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz verwurzelt ist. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er seit Mai 2013 eine Festanstellung bei demselben Arbeitgeber hat und - aufgrund seiner Nebeneinkünfte aus dem Cannabisverkauf - nie von der Sozialhilfe abhängig war. Am 31. August 2016 beliefen sich die Schulden gegenüber einem Kreditinstitut jedoch auf über CHF 17‘000; weiter mussten die Kantons- und Gemeindesteuer 2014 im Umfang von rund CHF 2‘000 gestundet werden. Auch gegenüber der Krankenkasse wurden im Zusammenhang mit offenen Leistungen Ratenzahlungen vereinbart (vgl. act. 13/3). Schliesslich weist der Auszug aus dem Betreibungsregister offene Betreibungen von insgesamt CHF 2‘000 aus (vgl. act. 13 Dossier Beschwerdeführer S. 155, 157). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsauszug bezieht sich im Übrigen lediglich auf die aktuelle Wohnadresse, an welcher er bzw. seine Familie seit 1. März 2017 wohnt (vgl. act. 9/10). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann angesichts der wiederholten Straffälligkeit, seinem täuschenden Verhalten und der damit einhergehenden (auch künftigen) Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit allerdings nicht von einer gefestigten sozialen Integration gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung als Montageschlosser verfügt, ist es daher zuzumuten, sich in Deutschland wieder zurechtzufinden und dort beruflich Fuss zu fassen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Sie reiste im Oktober 2006 als Erwachsene von Deutschland in die Schweiz ein. Sie hat daher den grössten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht und ist noch gut mit dem Heimatland vertraut. Die Kinder des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2010 und 2013 geboren. Da Kinder in diesem Alter noch sehr anpassungsfähig und die Lebensumstände in Deutschland mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind, ist eine Rückkehr für sie mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden. Den Familienmitgliedern, welche ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, ist es daher zumutbar, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Bleiben sie in der Schweiz, wozu sie aufgrund der Niederlassungsbewilligung berechtigt sind, kann der Beschwerdeführer mit ihnen den Kontakt mittels modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchs- und Ferienaufenthalten aufrechterhalten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, überwiegt. Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler

Zitate

Gesetze

7

AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Vorliegend

  • Art. 63 AuG.Vorliegend

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP

Gerichtsentscheide

13