© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/195 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.02.2009 Entscheiddatum: 19.02.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 Strafvollzug, Art. 75 und Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0). Urlaub ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ausländischen Strafgefangenen zu gewähren, die nach Verbüssung der Strafe die Schweiz verlassen müssen (Verwaltungsgericht, B 2008/195). Urteil vom 19. Februar 2009 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen X., zur Zeit Strafanstalt Hindelbank, 3324 Hindelbank, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Strafvollzug; Urlaub
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Urteil vom 28. November 2002 sprach das Bezirksgericht .. X. des Mordes an ihrem Ehemann sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs schuldig und verurteilte sie zu vierzehn Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 358 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurde der mit Strafbescheid vom 9. Februar 2001 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen widerrufen und eine Landesverweisung von zwölf Jahren ausgesprochen. Der Strafvollzug begann am 11. Februar 2002 im Bezirksgefängnis St. Gallen. Seit dem 6. März 2002 verbüsst X. die Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug in den Anstalten Hindelbank. Sie wird im Juni 2010 zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst haben. Im Oktober 2003 hat X. in den Anstalten Hindelbank wieder geheiratet. B./ Mit Führungsbericht vom 24. Februar 2006 ersuchten die Anstalten Hindelbank um Prüfung der Gewährung von Vollzugslockerungen. X. sei gegenüber den Mitinsassinnen hilfsbereit und freundlich und verhalte sich auch dem Personal gegenüber meist freundlich und kooperativ. Ihr wurde eine sehr gute Arbeitsleistung attestiert. In bezug auf das Delikt beteuere sie weiterhin ihre Unschuld. Von ihrem Ehemann erhalte sie regelmässig Besuch; diese Beziehung scheine von zentraler Bedeutung zu sein. Ob sie Kontakte ins Ausland pflege, sei nicht bekannt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden sich hauptsächlich auf die Alltagsbewältigung im Bereich interpersoneller Beziehungen, also auf Schwierigkeiten, denen sie im Kontakt mit Mitinsassinnen begegne, beziehen. Sie sei bemüht, friedliche Beziehungen zu pflegen. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen (im folgenden Fachkommission) nahm am 10. Mai 2006 Stellung und hielt fest, unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit sei die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht verantwortbar. Trotz guten Vollzugsverhaltens und freiwilligen Besuchs einer Therapie könne X. vor dem Hintergrund aller prognostisch relevanten Faktoren keine günstige Legalprognose gestellt werden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 machte die Vollzugsbehörde die Weiterbehandlung des Gesuchs um Bewilligung von Vollzugslockerungen von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig. Das Gesuch wurde formlos abgeschrieben, nachdem der Vorschuss nicht bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde X. durch das Ausländeramt für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Vorgängig war die erleichterte Einbürgerung widerrufen worden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Weiter hielt das Departement fest, es bestehe weiterhin keine Aussicht auf Gewährung von Beziehungsurlauben. X. sollte jedoch mit den gewährten Ausgängen den Bezug zur Aussenwelt nicht ganz verlieren. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2008 ersuchte X. die Vollzugsbehörde, ihr Gesuch um Gewährung von Urlauben erneut zu prüfen und ab 2009 bis Ende Juni 2010 eine zunehmende Anzahl Urlaube von zunehmender Dauer zu gewähren. Sie machte im wesentlichen geltend, die Kriterien der Beurteilung ihrer Gemeingefährlichkeit könnten gut 2 1/2 Jahre nach der letzten Beurteilung durch die Fachkommission anders gewertet werden. Auch bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass sie in die Slowakei fliehen könnte, zumal die Slowakei wie die Schweiz dem Europäischen Auslieferungsabkommen beigetreten sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 teilten die Anstalten Hindelbank mit, X. habe zwei begleitete Ausgänge von je drei Stunden bezogen, die problemlos verlaufen seien. Im Vollzug verhalte sie sich angepasst, halte die Regeln ein und arbeite an den Vollzugszielen mit.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausweisung. Die Vorinstanz wies das Gesuch unabhängig von der Frage einer allfälligen Gemeingefährlichkeit ab. D./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober und 19. November 2008 erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Gesuch um Gewährung von Beziehungsurlauben der Fachkommission zu unterbreiten, sodann sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. U. als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 74 ff. und Art. 84 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) sowie den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen im Sinne von Art. 85 StGB (wohl Art. 84 StGB), insbesondere bestehe keine konkrete Fluchtgefahr. Indem die Vollzugsbehörde in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung. Ferner würden die in Art. 74 f. und Art. 84 StGB vorgesehenen differenzierten Kriterien zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen in der Verfügung nicht angemessen berücksichtigt. Schliesslich sei das Gesuch der Fachkommission zu unterbreiten, weil die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Am 30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Vollzugsbehörde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2008 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, das Gesuch sei nur abgelehnt worden, weil mittlerweile definitiv fest stehe, dass X. die Schweiz verlassen müsse und deshalb kein Interesse an einer Wiedereingliederung in der Schweiz bestehe. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 liess sich X. im wesentlichen dahingehend vernehmen, dass anstelle der Vollzugsbehörde die Fachkommission die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vorzunehmen habe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. Oktober 2008 und die Beschwerdebegründung vom 19. November 2008 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Resozialisierung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollzug nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. 2.2. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Konkordats obliegt der Strafvollzugskommission die Aufsicht über die Anwendung der Vereinbarung. Sie erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbindlich erklärt werden können (Art. 2 Abs. 2 lit. c des Konkordats). Die Strafvollzugskommission hat u.a. Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung erlassen (publiziert unter: www.justizvollzug.ch neues Fenster).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, und schliesslich, wenn sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder des Urlaubs zu bezahlen. Nach Ziff. 2 der Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung entscheidet die Einweisungsbehörde über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachkommission auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern. Sie gibt Empfehlungen ab in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen (lit. a) und falls die Gemeingefährlichkeit von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird (lit. b).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht gebunden. Es berücksichtigt aber, dass die Richtlinien von einer Fachbehörde erlassen wurden und eine einheitliche und rechtsgleiche Vollzugspraxis gewährleisten. 2.6. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 74 ff. StGB in verfassungswidriger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltens und die Vermeidung von Rückfällen als primäre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsstatus, resozialisierend wirken. Auch bei dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird. 2.7.2. Zur Begründung der Vorlagepflicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz könne die Frage der Gemeingefährlichkeit offensichtlich nicht selber beantworten. Auch aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im Mai 2006 die Voraussetzungen für die Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission als erfüllt angesehen habe, müsse geschlossen werden, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin 7 3/4 Jahre ihrer Freiheitsstrafe verbüsst habe und noch 1 3/4 Jahre zu verbüssen haben werde, umsomehr zutreffe. Ihr die Vollzugslockerungen zu verweigern, ohne vorgängig die Stellungnahme der Fachkommission eingeholt zu haben, sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission verzichtet, weil sie das Urlaubsgesuch aus anderen Gründen abgelehnt hat. In ihrer Verfügung hat sie zur Frage der Vorlagepflicht aber dennoch Stellung genommen. Auf eine Stellungnahme der Fachkommission könne verzichtet werden, weil sich die entscheidrelevante Sachlage gegenüber der ersten Beurteilung nicht massgeblich verändert habe. Namentlich seien die Schwere der Anlasstat und die dabei gezeigte Skrupellosigkeit, Kaltblütigkeit und Habgier unverändert. Es fehlten auch Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schweren Tat mit fachlicher Unterstützung auseinander gesetzt und Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen habe. Die Vorinstanz ging davon aus, die in der Stellungnahme der Fachkommission gemachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Fachkommission empfahl in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2006, unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit seien keine Vollzugslockerungen zu gewähren. Sie stützte sich dabei vorwiegend auf die Schwere der Anlasstat, der dabei gezeigten Skrupellosigkeit, Kaltblütigkeit und Habgier. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen Raubes vorbestraft sei - was auf eine grundsätzlich vorhandene Gewaltbereitschaft schliessen lasse - , die Anlasstat nach wie vor bestritten werde und sie sich als unschuldig darstelle, eine Auseinandersetzung mit ihrer Tat und ihren deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen vor diesem Hintergrund bisher nicht möglich gewesen sei und ihre Sozialkompetenz als leicht defizitär bezeichnet werden müsse, lasse keine andere Empfehlung zu. Bei fortgeschrittener Vollzugsdauer sind neben der Anlasstat allerdings in zunehmendem Masse weitere Umstände, wie z.B. die Wirkung von therapeutischen Behandlungen oder der Verlauf des Strafvollzugs, zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen äussert sich die Fachkommission nicht konkret. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Stellungnahme der Fachkommission vor 2 1/2 Jahren zwei begleitete Ausgänge bezogen hat, die beide problemlos verlaufen sind, könnte den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin mit vermehrten Freiheiten umgehen kann. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Fachkommission zu einer anderen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchaus Anhaltspunkte, die eine erneute Beurteilung durch die Fachkommission rechtfertigen. Auch kann aufgrund der vorliegenden Akten weder einfach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unverändert gemeingefährlich ist, noch dass sich die verbleibende Gefahr eindeutig beantworten lässt. In diesem Fall verbleibt kein anderer Weg, als diese Frage hinreichend zu klären. Da eine umfassende Beurteilung der konkreten Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer rechtsgenüglichen Risikokalkulation nicht zweifelsfrei möglich ist, wird die Vorinstanz angewiesen, zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit die Stellungnahme der Fachkommission einzuholen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. 2.7.3. In bezug auf die Frage der Fluchtgefahr macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, es würden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte oder auch nur ein konkreter, objektiv begründeter Verdacht dafür bestehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Slowakei wie die Schweiz zum Schengen-Raum gehöre und sie kein objektives Interesse an einer Flucht haben könne. Die Beurteilung der Fluchtgefahr ist ein Element der vorzunehmenden Prüfung der Gemeingefährlichkeit (Art. 75a Abs. 3 StGB). Für die Annahme der Fluchtgefahr braucht es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte, wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verurteilten, zu würdigen. Die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten im Strafvollzug können gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr darstellen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben und fällt die freie Urlaubsgewährung zufolge Gemeingefährlichkeit ausser Betracht, ist zu prüfen, ob die Urlaubsrisiken nicht durch eine Urlaubsbegleitung ausgeschlossen werden können (vgl. BGE 1P.188/2000 vom 21. Juni 2000). Letztendlich ist aber eine Würdigung der gesamten Verhältnisse massgebend (BGE 1P.188/2000 vom 21. Juni 2000). Dabei haben die Vollzugsbehörden grundsätzlich einen weiten Ermessenspielraum. Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2008 zur Frage der Fluchtgefahr Stellung, auch wenn sie das Gesuch aus einem anderen Grund abweist. Sie erachtet die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach bei Gefangenen aus Staaten des Schengen-Raumes Fluchtgefahr grundsätzlich zu verneinen sei, als unzutreffend. Ergänzend bringt sie vor, es bestünden zwar keine konkreten Hinweise auf eine Flucht oder Fluchtvorbereitungen der Beschwerdeführerin. Solche konkreten Anhaltspunkte würden auch nur in den seltensten Fällen vorliegen. Aufgrund der Interessenlage der Beschwerdeführerin könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich dem weiteren Strafvollzug und der Ausschaffung entziehen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Vorinstanz und die Fachkommission werden die Frage der Fluchtgefahr näher prüfen müssen. 2.8. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung insoweit Verfassungs- und Bundesrecht verletzt, als die Vorinstanz darin das Gesuch um Gewährung von Urlaub aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verweigert hat. Im übrigen wird die Vorinstanz angewiesen, eine Stellungnahme der Fachkommission zwecks Abklärung der Gemeingefährlichkeit einzuholen und die Fluchtgefahr einlässlich zu prüfen. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen. 3. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trägt der Staat die amtlichen Kosten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihr Vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein Anspruch ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Vorinstanz wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Beziehungsurlauben der Fachkommission zu unterbreiten und im Sinne der Erwägungen darüber zu entscheiden. 3./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat beträgt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt.