Urteilskopf 124 I 20325. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juli 1998 i.S. X. gegen die Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Persönliche Freiheit (Recht des Gefangenen auf Bargeldbesitz; Zulässigkeit einer disziplinarischen Besuchssperre). Die verfassungsrechtlichen Schranken für Eingriffe in die Freiheitsrechte gelten auch bezüglich des Bargeldbesitzes von Gefangenen (E. 2b-c). Die Weisung der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 20. Februar 1995 betreffend das Mitführen von Bargeld bei Besuchen liegt im öffentlichen Interesse und stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (E. 2d-f). Zulässigkeit von angemessenen Disziplinarsanktionen zur Durchsetzung der Weisung vom 20. Februar 1995. Das im vorliegenden Fall verhängte disziplinarische Besuchsverbot von einem Monat Dauer erscheint nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des betroffenen Gefangenen (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 204
BGE 124 I 203 S. 204
X. befindet sich seit 26. November 1997 in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Die Direktion der Strafanstalt disziplinierte ihn mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 wegen Widerhandlung gegen eine interne Weisung vom 20. Februar 1995 betreffend Mitführens von Bargeld bei Besuchen. Als Disziplinarsanktion wurde X. ein Monat Besuchssperre auferlegt. Gleichzeitig wurde die (den erlaubten Betrag von Fr. 20.-- übersteigende) Barschaft von Fr. 93.70 auf seinen Namen sichergestellt. Einen gegen die Disziplinarverfügung erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 1998 ab. Dagegen gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. März 1998 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit, von Art. 4 BV, Art. 7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie des Grundsatzes "nulla poena sine lege" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die ebenfalls angerufenen Art. 7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Analoges gilt für die Maxime "nulla poena sine lege". Soweit der Beschwerdeführer mit der Anrufung dieses in Art. 1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes sinngemäss eine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m Art. 268 f. BStP).
d) Die zürcherische Verordnung über die kantonale Strafanstalt Pöschwies vom 12. Februar 1975 (VoSP [LS 333.3]) regelt in §§ 17-21 die Verwendung der Arbeitsentschädigung (Verdienstanteil) und des dem Gefangenen gehörenden Bargeldes. Von seinem Verdienstanteil BGE 124 I 203 S. 206wird ihm monatlich ein von der Justizdirektion festzulegender Betrag, jedoch höchstens ein Drittel, bar ausbezahlt. Der Rest wird dem Gefangenen gutgeschrieben und angemessen verzinst (§ 18 VoSP). Über den ausbezahlten Barbetrag kann der Gefangene "im Rahmen der Hausordnung frei verfügen" (§ 19 Abs. 1 VoSP). Die Justizdirektion legt auch den maximalen Bargeldbetrag fest, den die Gefangenen besitzen dürfen. "Mehrbeträge sind sofort abzuliefern" (§ 19 Abs. 2 VoSP). Die Hälfte des Verdienstanteils wird auf einem Sperrkonto für die Entlassung reserviert (§ 20 VoSP). Der Rest wird dem Gefangenen als Reserve für besondere Aufwendungen gutgeschrieben und ebenfalls verzinst (§ 21 Abs. 1 VoSP). Beim Eintritt in die Strafanstalt vorhandenes Bargeld und während des Aufenthalts in der Strafanstalt eingehende Beträge werden je zur Hälfte der Reserve für besondere Aufwendungen und dem Sperrkonto gutgeschrieben (§ 21 Abs. 3 VoSP). Der Direktor der Strafanstalt ist ausserdem befugt, "die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen" zu erlassen, insbesondere betreffend Kontrollen von Gefangenen und Besuchern (§ 65 Abs. 1 VoSP). Der Direktor kann die Rechte, welche den Gefangenen aufgrund der Verordnung zustehen, vorübergehend einschränken, soweit dies zur Wahrung der Anstaltssicherheit erforderlich ist (§ 65 Abs. 2 VoSP).
Die streitige Weisung der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 20. Februar 1995 lautet wie folgt:
"1. Insassen dürfen beim Besuch nur noch einen Betrag von maximal Fr. 20.-- auf sich tragen.
Das auf sich getragene Geld von dagegen zuwiderhandelnden Insassen wird sichergestellt, und der fehlbare Insasse wird diszipliniert."
... (Verfassungskonformität der Annahme eines Disziplinarvergehens bejaht.)
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene disziplinarische Besuchssperre von einem Monat Dauer verstosse gegen das aus der persönlichen Freiheit abzuleitende (und in § 46 VoSP ausdrücklich verankerte) Recht des Gefangenen auf Empfang von Besuchen. Die Schwere der Sanktion sei zudem unverhältnismässig und sachlich unhaltbar. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.