B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1985/2012
U r t e i l v o m 24. F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenleistungen (Rentenanspruch und berufliche Massnahmen).
B-1985/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1955 geborene, verheiratete X. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Der gelernte Bauschlosser arbeitete vom Mai 1977 bis Ende April 2009 (mit Unterbrüchen) als Grenzgänger in der Schweiz – zuletzt seit dem 1. April 2001 als Fabrika- tions-Mitarbeiter bei der A._______ AG in einem 100%igen Pensum (IV- act. 7), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. Februar 2009 war (IV- act. 56 S. 2) – und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Auszug aus dem indivi- duellen Konto vom 9. Februar, IV-act. 48). Kurz vor Ende seiner Arbeit in der Schweiz, nämlich Mitte Februar/Anfang März 2009, meldete sich X._______ bei der schweizerischen Invaliden- versicherung (IV) wegen Krankheit erstmals zum Bezug von (Renten-) Leistungen an (Anmeldungsformular vom 16. Februar 2009, IV-act. 2). Ab dem 1. Mai 2009 erbrachte die Krankentaggeldversicherung Trust Sympany nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die gesetzli- chen Leistungen (vgl. IV-act. 42 S. 1-2). B. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich ein neurologisches Gutachten eingeholt hatte (Gutachten von Dr. med. B., Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Juli 2009, IV-act. 19), wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 22. Januar 2010 das erstmalige Leistungsgesuch von X. mangels Vorliegen eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens ab (IV-act. 37). C. Ab dem 1. Mai 2010 bezog X._______ Leistungen der deutschen Agentur für Arbeit (IV-act. 49 S. 1). Am 17. November 2010 stellte er beim deutschen Sozialversicherungs- träger zuhanden der IVSTA erneut ein Gesuch um Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (EU-Formular E 204 "Antrag auf Invaliditätsrente", IV-act. 38). Die deutsche Agentur für Arbeit richtete ab dem 9. Dezember 2010 keine Leistungen mehr aus (IV-act. 49 S. 1). Am 30. Januar 2011 reichte der Versicherte der Zürcher IV-Stelle eine eigene Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) nach (IV- act. 43; Eingang: 2. Februar 2011). Er begründete seine Neuanmeldung
B-1985/2012 Seite 3 mit einer erheblichen Verschlechterung der Rückenschmerzen seit dem Jahr 2009 (IV-act. 43 S. 8). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte darauf Auskünfte der deutschen Agentur für Arbeit (Fragebogen zur Arbeitslosig- keit vom 9. Februar 2011, IV-act. 49), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. Februar 2011, IV-act. 48) und medizinische Be- richte (IV-act. 52 und 55) ein. Mit Vorbescheid vom 5. April 2011 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 58). X._______ erhob dagegen mit Schreiben vom 20. April 2011 (IV-act. 59) und 18. Mai 2011 (IV-act. 61) Einwand. Nachdem die Deut- sche Rentenversicherung C._______ einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 4. Juli 2011 verneint (IV-act. 62 S. 2-7) und den von X._______ erhobenen Wider- spruch mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 abgewiesen (IV-act. 64) hat- te, wies schliesslich auch die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leis- tungsbegehren des Versicherten, wie angekündigt, mit Verfügung vom 23. März 2012 ab (IV-act. 68). D. Hiergegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. April 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren erhoben, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer me- dizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Eingabe vom 23. April 2012 hat der Beschwerdeführer einen Be- scheid des Landratsamts D._______ vom 29. März 2012, ein allgemein- medizinisches Gutachten von Dr. med. E., Fachärztin für Allge- meinmedizin und Ärztin der Agentur für Arbeit F., vom 25. Januar 2012, sowie ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. med. G., Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung C., vom 17. November 2011 nachgereicht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 hat die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Am 27. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Vernehm- lassung Stellung genommen.
B-1985/2012 Seite 4 H. Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2012 einstweilen geschlossen worden ist. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis
VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nach- dem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-1985/2012 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 12. April 2012 sinngemäss damit, die Vorinstanz habe die neuen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt. In seiner unaufgefor- derten Stellungnahme vom 27. Juni 2012 führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung stattgefunden habe. Der Grad der Be- hinderung betrage 40 %. 2.3 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung an, der Gesundheitszustand habe sich seit dem 22. Januar 2010 nicht wesentlich verschlechtert. Es liege weiterhin kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden vor. Die bisherige Tätigkeit als Fabrikations-Mitarbeiter sowie jegliche angepasste Verweistätigkeiten seien weiterhin im Vollpen- sum zumutbar, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellen- suche bestehe nicht. Zur Begründung ihres Vernehmlassungsantrags verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Juni 2012. Die Zürcher IV-Stelle ihrerseits verweist darin auf ihre Akten, insbesondere auf die Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes vom 3. März 2011 (IV-act. 56 S. 4-5), und hält fest, dass mit der Beschwerde keine neuen wesentlichen medizinischen Erkennt- nisse dargelegt worden seien. 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das neuerliche Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge- wiesen hat. 3. Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zu- ständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
B-1985/2012 Seite 6 sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benach- barten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Der Beschwerdeführer war Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzge- biet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Zürich. Damit hat die IV-Stelle des Kantons Zürich zu Recht die erneute Anmeldung des Be- schwerdeführers für Leistungen der Invalidenversicherung entgegenge- nommen und geprüft. Ebenso war die IVSTA gemäss der vorstehenden Erwägung für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 4.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neu- en EU-Verordnungen (insbesondere Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009) sind vorliegend jedoch angesichts des Zeitpunktes des Erlasses der angefochtenen Verfügung (23. März 2012) nicht einschlägig. Vorliegend ist daher auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) so- wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
B-1985/2012 Seite 7 die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 4.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren- te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – am 1. April 2012 durch die Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 abgelöst worden sind, ändert vorliegend an dieser grundsätzlichen Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 4.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg- ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw. deutschen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör- den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweis- mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a). 4.1.4 Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
B-1985/2012 Seite 8 rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV. 4.2 4.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 23. März 2012) eintraten, im vorlie- genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). 4.2.2 Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist daher auf die ma- teriellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Die mit dem ersten Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 und AS 2011 5679) wären in zeitlicher Hinsicht auf den zu beurteilenden Sach- verhalt teilweise anwendbar, sind hier sachlich jedoch nicht einschlägig. 4.2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legalde- finitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst- richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In- Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
B-1985/2012 Seite 9 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 5. IV-Revision) Bei- träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Zeitpunkt 23. März 2012, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung, als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 5.2 5.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Dabei ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kri- terien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er- zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
B-1985/2012 Seite 10 nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er- mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 5.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er- forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi- scher Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1). 5.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. 5.4 5.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er- füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi- cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher- ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 5.4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
B-1985/2012 Seite 11 tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie- dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsver- fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 5.4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb- lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi- tätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es dabei, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzu- fassen und zu würdigen. Auch diese Berichte sind entscheidrelevante Ak- tenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. No- vember 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
B-1985/2012 Seite 12 5.6 5.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 5.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.6.3 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
B-1985/2012 Seite 13 6. 6.1 Die Vorinstanz ist auf das neue, am 17. November 2010 in Deutsch- land gestellte Leistungsgesuch (vorstehend Sachverhalt Bst. C; IV-act. 38) im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens eingetreten und hat den Sachverhalt von der IV-Stelle des Kantons Zürich ermitteln sowie würdigen lassen (siehe IV-act. 39-68). Demnach ist in Anwendung der hiervor dargelegten Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers zwischen dem 22. Januar 2010 (Zeit- punkt der erstmaligen, rechtskräftigen Verfügung) und dem 23. März 2012 (Erlass der neuerlichen, angefochtenen Verfügung) invaliditätsrele- vant verändert hat und ob die von der Vorinstanz durchgeführte An- spruchsermittlung mit den hiervor erwähnten Grundsätzen vereinbar ist. 6.2 Die IVSTA stützte sich bei ihrer letztmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2010, welche die Vorinstanz mit einem fehlen- den (rentenbegründenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden sowie fehlender gesundheitsbedingter Einschränkung bei der Stellensuche be- gründete, auf das neurologische Gutachten von Dr. B._______ vom 7. Ju- li 2009 und die Stellungnahme des fallbetrauten Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), PD Dr. med. univ. H., Facharzt für Neurologie, vom 15. Oktober 2009 (vgl. Verfügungsbegründung [IV-act. 37 S. 1] sowie Feststellungsblätter für den Beschluss vom 27. Juli 2009 [IV-act. 20] und vom 18. Januar 2010 [IV-act. 34]). Aus diesen medizini- schen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 6.2.1 Dr. B. hielt in seinem neurologischen Gutachten vom 7. Juli 2009 (IV-act. 19) fest, es bestünden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 11 f.): – Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch gemäss ICHD-II 8.2.3, wahrscheinlich seit Mitte 2005; – Status nach kurativer Entfernung eines Keilbeinflügelmeningeoms rechts WHO-Grad I am 20. April 1998 mit Quadrantenanopsie nach links oben; – symptomatische fokale Epilepsie, anfallsfrei unter Levetiracetam seit März 2007; – Status nach subkortikalen ischämischen Infarkten mit Dysdiadochoki- nese links und fraglicher sensibler Halbseitenstörung links.
B-1985/2012 Seite 14 Auf neurologischem Gebiet sei keine relevante Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als Galvaniseur und Be- triebs- bzw. Rotorenschlosser ausgewiesen. Nachdem der Beschwerde- führer im Verlauf der kurativen Meningeomentfernung im April 1998 bis Februar 2009 unbeeinträchtigt und langjährig seiner beruflichen Tätigkeit als Betriebsschlosser bzw. Galvaniseur habe nachgehen können, ein Re- zidivwachstum ausgeschlossen sei und seit März 2007 Anfallsfreiheit sei- tens der fokalen Epilepsie bestehe, sei aus rein neurologischer Sicht kei- ne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2009 be- gründbar (S. 12). Der chronische Kopfschmerz sei mit einem Analgeti- kaentzug, flankierenden psychoedukativen Massnahmen und gleichzeiti- ger Etablierung einer medikamentösen Kopfschmerzprophylaxe behan- delbar und rechtfertige keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähig- keit (S. 10 f.). In Bezug auf die angegebenen Rückenschmerzen fänden sich klinisch keine akuten Wurzelkompressionszeichen, so dass diese Beschwerden neurologischerseits nicht erklärbar seien und allenfalls or- thopädisch bzw. rheumatologisch beurteilt werden sollten (S. 11). 6.2.2 Dr. med. I., Fachärztin für Allgemeinmedizin, tätig in der ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung C., schrieb in ihrem ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss EU- Formular E 213 vom 20. April 2009 (IV-act. 27) zuhanden der Zürcher IV- Stelle, aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers seien Tätig- keiten mit Absturzgefahr nicht mehr zuzumuten, zudem auch keine Tätig- keiten, die ein vermehrtes Konzentrations- und Reaktionsvermögen vor- aussetzten. Weiter seien keine Tätigkeiten, die Gang- und Standsicher- heit erforderten, möglich. Ferner seien keine Wirbelsäulenzwangshaltun- gen und kein häufiges Bücken sowie kein schweres Heben und Tragen von Lasten zumutbar. Hebe- und Traglasten sollten auf 10 bis 15 kg be- schränkt sein. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche dies berück- sichtigten, könnten vom Beschwerdeführer weiterhin in vollem zeitlichem Umfang verrichtet werden. Die letzte Tätigkeit als Rotorschlosser ent- spreche dem Leistungsbild nicht. Hier müsse seit dem 13. Februar 2009 von einem nur noch unter dreistündigen Leistungsvermögen ausgegan- gen werden. Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden auf Dauer seit dem 13. Februar 2009. 6.2.3 RAD-Arzt PD Dr. H._______ wies in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2009 darauf hin, dass die medizinische Situation im Gutach- ten Dr. B._______s und im Bericht Dr. I._______s im Wesentlichen iden- tisch beschrieben werde. Es werde ein Gesundheitsschaden berichtet,
B-1985/2012 Seite 15 der jedenfalls in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Ob die bisherige Tätigkeit als Schlosser dem von Dr. I._______ beschrie- benen angepassten Arbeitsprofil entspreche, könne letztlich nur vor Ort erhoben werden. In angepasster Tätigkeit bestehe aber nach wie vor nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Anzumerken sei, dass das von Dr. I._______ beschriebene angepasste Arbeitsprofil nicht unbedingt überzeuge: Der Beschwerdeführer habe inzwischen seine Fahrerlaubnis zurückerhalten. Lenken eines Personenwagens erfordere sehr wohl ver- mehrtes Konzentrations- und Reaktionsvermögen, so dass vom genann- ten angepassten Arbeitsprofil lediglich die übrigen Einschränkungen nachvollziehbar erschienen (IV-act. 34 S. 1-2). 6.2.4 Zusammenfassend geht aus diesen ärztlichen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer damals aus neurologischer Sicht seit Februar 2009 als vollumfänglich arbeitsfähig galt und gesamthaft als zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % arbeitsfähig einge- schätzt worden ist. Dass nichtneurologische gesundheitliche Leiden mög- licherweise eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser verursachen, schlossen die Ärzte nicht aus (vgl. E. 6.2.1 hiervor und IV-act. 10 S. 2-3). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 22. Januar 2010 entsprechend damit, dass jedenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit und wohl auch die bisherige Tätigkeit als Fabrikations-Mitarbeiter weiterhin zu 100 % zumutbar sei (IV-act. 37). 6.3 Inwiefern sich sein Zustand gesundheitlich dauerhaft verschlechtert haben sollte, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner nachfolgenden Stellungnahme mit keinem Wort aus. Seit dem 22. Januar 2010 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers wie folgt dar: 6.3.1 Es kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer im relevanten Zeitraum vor allem über stärkere Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen klagte. 6.3.1.1 Dr. med. J., Facharzt für Neurologie, schrieb am 10. Feb- ruar 2011 der Zürcher IV-Stelle, in der Zwischenzeit habe sich zusätzlich zu den bekannten Erkrankungen eine chronische Lumbago bei nachge- wiesenen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen entwickelt (IV-act. 52 S. 5). Allerdings bestand diese von Dr. J. als neue Er- krankung erwähnte chronische Lumbago zumindest anfangshaft bereits vor dem 22. Januar 2010, wie insbesondere der Bericht von
B-1985/2012 Seite 16 Dr. K._______ vom 16. März 2009 (IV-act. 10) und das Gutachten von Dr. B._______ vom 7. Juli 2009 (E. 6.2.1 hiervor) zeigen. Zudem fand sich in der Zwischenanamnese vom 5. Oktober 2010 keine relevante Be- fundänderung (Bericht Dr. J.s vom 6. Oktober 2010, IV-act. 55 S. 5), so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein stabiler Zustand vorlag, der bereits am 22. Januar 2010 bestanden hatte. Am 12. April 2011 stellte Dr. J. dann fest, dass von Seiten der chronischen Lumbago aktuell nur wenige Beschwerden bestünden (Bericht von dato, IV-act. 62 S. 55). Entsprechend kann aus der von Dr. J._______ als neu beschriebenen chronischen Lumbago allein – selbst wenn sich diese Er- krankung weiterentwickelt haben sollte – noch keine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands gefolgert werden. Andere Veränderungen des Gesundheitszustands sind laut Dr. J._______ nicht vorhanden: Seitens der symptomatischen Epilepsie und des leichten hirnorganischen Psychosyndroms bei Zustand nach operativ behandel- tem Keilbeinflügelmeningeom rechts sowie des chronischen Spannungs- kopfschmerzes und der bekannten arteriellen Hypertonie habe sich in der Zwischenzeit keine Befundänderung ergeben (Bericht vom 10. Februar 2011, IV-act. 52 S. 5). Am 12. April 2011 hielt Dr. J._______ zudem fest, dass sich seitens der chronischen Kopfschmerzsymptomatik keine Be- fundänderung ergeben habe (Bericht von dato, IV-act. 62 S. 55). 6.3.1.2 Dass aus diesen Leiden eine wesentliche gesundheitliche Ver- schlechterung eingetreten ist, geht auch aus den Berichten von Dr. med. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, nicht hervor: Dr. L. zog in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2011 (IV-act. 62 S. 31-47) zuhanden der Deutschen Rentenversi- cherung C._______ als Vergleichsgrundlage seiner Bescheinigung der weiterhin vollschichtig zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit offensichtlich das entsprechende gleichlautende Attest der Allgemeinme- dizinerin Dr. I._______ vom 20. April 2009 (E. 6.2.2 vorstehend) bei, das er inhaltlich als weiterhin geltend ansah. Im Übrigen hielt Dr. L._______ nur eine Empfehlung fest, von welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer absehen solle. Der vom Beschwerdeführer angegebene ständige Kopf- schmerz von 10/10 auf der numerischen Analogskala (NAS) sei mit der Verhaltensbeobachtung nicht zu vereinbaren. Zudem sei auch der fort- dauernde deutliche Nikotinabusus schwer damit kompatibel. Der Rücken sei gemäss Aussage des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2009 so wie heute, wobei die Schmerzen 8/10 erreichten. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zu den Kopfschmerzen hingewiesen. Zur Aussage
B-1985/2012 Seite 17 des Beschwerdeführers, wonach Sitzen allenfalls während 15 Minuten möglich sei, bemerkte Dr. L., dass dieser nach über 45minütiger Exploration keine Unruhe, kein Umsetzen, keine Eile gezeigt habe und durchaus flott aus dem Sitzen wieder aufgestanden sei. In der Verhal- tensbeobachtung seien ganz erhebliche Diskrepanzen zwischen beklag- ter Schmerzintensität NAS 10/10 und damit überhaupt nicht korrespon- dierendem Aspekt aufgefallen. Das gelte bezüglich der Kopfschmerzen, in vergleichbarer Weise aber auch bezüglich der Angaben zur Lendenwir- belsäule. Der Spannungskopfschmerz werde im Kontext mit Versor- gungswünschen offenkundig zusätzlich funktionell ausgeweitet. 6.3.1.3 Dr. med. M., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, be- richtete ebenfalls keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits- zustands: Dr. M._______ bescheinigte in seinem chirurgisch- orthopädischen Zusatzgutachten vom 23. Mai 2011 (IV-act. 62 S. 21-28) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung C._______ dem Be- schwerdeführer in leichten leidensangepassten Tätigkeiten ohne Ge- wichtsbelastung im Anheben, Halten und Transportieren von Gegenstän- den eine weiterhin bestehende Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr täglich, wobei der Experte das Profil der noch zumutbaren Tätigkei- ten detailliert beschrieb. Der Beschwerdeführer sei im Fachgebiet nur ge- ring vorerkrankt; vorhanden sei eine Lendenwirbelsäulen-Arthrose. Chi- rurgisch-orthopädisch seien eine erhebliche linkskonvexe Brust- und Lendenwirbelsäulenskoliose mit deutlich degenerativen Wirbelsäulenver- änderungen und chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine Inaktivitätsarthropathie beider oberen und unteren Sprunggelenke (ICD- 10 M25.9) sowie eine ausgedehnte Bauchwandschwäche mit grossem Nabelbruch und eine Dehiszenz der Linea alba (ICD-10 M79.8) zu diag- nostizieren. Ein Hinweis, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be- schwerdeführers seit dem 22. Januar 2010 wesentlich verändert hat, kann dem Zusatzgutachten Dr. M.s nicht entnommen werden. 6.3.2 Dass überwiegend wahrscheinlich keine dauerhafte wesentliche Verschlechterung vorliegt, zeigt ferner der Bericht des deutschen Internis- ten Dr. N. vom 9. Juni 2011: Der deutsche Arzt erachtete darin den Beschwerdeführer als seit Februar 2009 dauerhaft in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig, hingegen sei die frühere Tätigkeit als Monteur für grosse Elektromotoren seit Februar 2009 bleibend nicht mehr zumutbar. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit begrün- dete der deutsche Internist ausschliesslich mit orthopädisch-rheumato- logischen Leiden, nämlich mit ausgeprägten Verschleisserscheinungen
B-1985/2012 Seite 18 und der Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie den daraus resultierenden Be- lastungsbeschwerden. Gemäss eigenanamnestischer Angabe des Be- schwerdeführers nähmen die Beschwerden seit ca. einem bis zwei Jah- ren zu, jede Woche werde es schlimmer. Dr. N._______ weist diesbezüg- lich jedoch darauf hin, dass der Nervenarzt wenige Wochen zuvor erho- ben habe, dass von der chronischen Lumbago her nur wenige Beschwer- den bestünden (ausführlicher ärztlicher Bericht gemäss EU-Formular E 213 vom 9. Juni 2011, IV-act. 62 S. 9-20). Für Dr. N._______ ist der ge- sundheitliche Zustand somit seit Februar 2009 unverändert. 6.3.3 Weiter wurde auch in sozialmedizinischer Hinsicht keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung festgehalten: 6.3.3.1 Dr. med. O., Arzt des Medizinischen Dienstes der Kran- kenversicherung C., beschrieb in seinem sozialmedizinischen gutachterlichen Bericht vom 3. Dezember 2010 (IV-act. 54 S. 10-11) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Er bestätigte lediglich, dass der Beschwer- deführer damals seit einigen Tagen wegen einer Exazerbation einer chro- nisch-rezidivierenden Lumbalgie krankgeschrieben war und auf Zeit wei- terhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus Sicht Dr. O.s lag eine er- hebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Aus dem Bericht des deutschen Arztes geht unter Hinweis auf eine Magnetresonanztomogra- phie zwar hervor, dass bildgebend ziemlich deutliche degenerative Ver- änderungen der Lendenwirbelsäule vorhanden seien. Dass seit dem 22. Januar 2010 eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist, kann dem Bericht jedoch nicht entnommen werden. 6.3.3.2 Dr. G. bescheinigte in seinem sozialmedizinischen Gut- achten vom 17. November 2011, das wegen Fragen zum Leistungsbild veranlasst worden war, pauschal die Nachvollziehbarkeit der von anderen Ärzten seit dem 28. Oktober 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis An- fang Dezember 2011. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Oktober 2010 im Wesentlichen wegen Kopfschmerzen und einer symptomatisch sekundär generalisierten Temporallappenepilepsie bei Zustand nach Keil- beinflügelmeningeom-Operation im Jahre 1998 krankgeschrieben. So- dann sei in adaptierten körperlich leichten Tätigkeiten eine vollschichtige Beschäftigung möglich. Der Gutachter beschrieb diesbezüglich selber nur das Profil zumutbarer leidensangepasster Tätigkeiten. Eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Eine allfällige we- sentliche Veränderung gegenüber dem Gesundheitszustand im Januar
B-1985/2012 Seite 19 2010 geht damit aus der Expertise Dr. G.s ebenfalls nicht hervor. Zudem überzeugt angesichts der übrigen fachärztlichen, vorstehend dar- gestellten Akten seine Aussage, dass keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist, wie sie Dr. O. (E. 6.3.3.1 hiervor) vermutete. 6.3.4 Schliesslich schätzte Dr. E., Fachärztin für Allgemeinmedi- zin, den Beschwerdeführer in ihrem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25. Januar 2012 zuhanden der Bundesagentur für Arbeit Deutsch- lands ebenfalls als in leichten leidensangepassten Tätigkeiten vollschich- tig, das heisst täglich sechs Stunden und mehr, arbeitsfähig ein. Die letzte Tätigkeit als Motorschlosser entspricht laut der deutschen Ärztin hinge- gen dem von ihr beschriebenen, noch vorhandenen Leistungsbild nicht mehr. Als Motorschlosser sei der Beschwerdeführer weniger als drei Stunden leistungsfähig. Die Ärztin zählte sodann pauschal die Gesund- heitsstörungen auf, welche (für die Deutsche Bundesagentur für Arbeit) vermittlungs- und beratungsrelevant seien. Zudem hielt Dr. E. ein Profil der noch zumutbaren Leistungen fest. Ein weniger als dreistündiges Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit hatte indessen bereits Dr. I._______ im April 2009 festgehalten (E. 6.2.2 hiervor). Somit kann auch der Expertise Dr. E.s keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands entnommen werden. 6.3.5 Die Aussagen des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. K., Arzt für Allgemeinmedizin, vermögen diese vorstehend dargestellten ärztlichen Aussagen, welche keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands beschreiben, nicht in Zweifel zu ziehen: Bereits in seinem Bericht vom 16. März 2009 (IV-act. 10 S. 1-6) zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich attestierte Dr. K._______ dem Be- schwerdeführer, welchen er seit dem Jahr 1994 hausärztlich betreut (IV- act. 10 S. 2), auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisheri- gen Tätigkeit – wegen rezidivierenden Schwindelattacken, chronischen Kopfschmerzen, intermittierender Gangunsicherheit, schmerzhafter Be- wegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie Angstgefühlen bis hin zu Panikattacken – und eine gesundheitlich bedingt fehlende Einsetz- barkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Am 30. November 2010 schrieb dann Dr. K._______, dass der Beschwerdeführer wegen einer Lumbalgie bei degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, einer chronischen Zephalgie, einer symptomatischen sekundär generalisierten Temporallappenepilepsie bei Zustand nach operativ behandeltem Keil-
B-1985/2012 Seite 20 beinflügelmeningeom arbeitsunfähig sei, wobei der Zeitpunkt des Wie- dereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei (Bericht vom 30. No- vember 2010, IV-act. 54 S. 12). In seinem Bericht vom 23. Februar 2011 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich bescheinigte Dr. K._______ dem Beschwerdeführer darauf, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestehe und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ebenfalls nicht mehr zumutbar sei. Anamnestisch sei eine seit dem Jahr 2000 zuneh- mende Dorsolumbalgie bei degenerativem Dorsalsyndrom vorhanden. Prognostisch sei mit zunehmender Verschlechterung zu rechnen (IV-act. 55 S. 1-4). Die im Februar 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand nach Ansicht Dr. K.s indessen schon zuvor, wie der Bericht vom 16. März 2009 zeigt. Ferner entsprechen sich auch die von Dr. K. ange- führten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in den Berich- ten vom 16. März 2009 und vom 23. Februar 2011 weitgehend, womit in- sofern von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszu- stand auszugehen ist. Im Übrigen schrieb Dr. K._______ zwar dem seit 2007 vorhandenen Zustand nach stummer Infarzierung im Mediagebiet rechts und links im März 2009 und im Februar 2011 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, im November 2010 (Bericht vom 30. November 2010, IV-act. 54 S. 12) aber nicht. Entsprechend lässt sich diesem seit dem Jahr 2007 vorhandenen Leiden ebenfalls keine dauerhafte relevante Veränderung des Gesundheitszustands zuordnen, die nach dem 22. Ja- nuar 2010 eingetreten ist. Im Weiteren ist ein (ausdrückliches) Attest einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in den Berichten Dr. K._______s nicht ersichtlich. Ob- jektive Befunde, aus welchen eine wesentliche Veränderung erkennbar sein könnte, finden sich in den Berichten Dr. K.s ebenfalls nicht. Auch aus den Berichten Dr. K.s geht somit keine wesentliche gesundheitliche Änderung seit dem 22. Januar 2010 hervor. Der Hausarzt widerspricht im Übrigen Fachärzten: So erwähnten weder der Neurologe Dr. J. noch der Neurologe und Psychiater Dr. L. eine re- levante Auswirkung der Infarzierung des Mediagebiets auf die Arbeitsfä- higkeit (vgl. E. 6.3.1.1 und E. 6.3.1.2 hiervor). Auch die Aussage Dr. K._______s, dass seit dem 28. Oktober 2010 keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und mit einer zunehmenden Verschlechterung zu rechnen sei, findet in den fachärztlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte (vgl. E. 6.3.1-4 vorstehend). Jegliche kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven gesundheitlichen Klagen und dem Verhalten des Beschwer-
B-1985/2012 Seite 21 deführers fehlt. Somit ist in Bezug auf die Aussagen Dr. K.s die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Auskünfte der behandeln- den Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patien- ten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.4 An einer ausgewiesenen erheblichen Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustands fehlt es damit. Bei dieser Sachlage kann mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2010 und dem 23. März 2012 im Wesentlichen gleich wie vor dem 22. Januar 2010 geblieben ist bzw. sich nach dem 22. Januar 2010 nicht wesentlich verändert hat. Da von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden. Damit kann der Feststellung des RAD-Arztes PD Dr. H., dass seit der Erstverfügung vom 22. Januar 2010 keine substantielle gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist (vgl. Stellungnahmen vom 3. März 2011 [IV-act. 56 S. 4-5] und 13. März 2012 [IV-act. 65 S. 2-3]), gefolgt werden. 6.5 Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 22. Janu- ar 2010 und dem 23. März 2012 überwiegend wahrscheinlich nicht dau- erhaft wesentlich verschlechtert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen vom 3. März 2011 und 13. März 2012 von RAD-Arzt PD Dr. H._______ von keiner dauerhaften wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 22. Januar 2010 und dem 23. März 2012 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zeitraum wie zuvor (vgl. E. 6.2.4 vorstehend) zumindest in jeglichen leidensangepass- ten Verweisungstätigkeiten als dauernd vollschichtig arbeitsfähig zu be- trachten. 6.6 Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 5.2.1 hiervor) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtli- cher Relevanz des Gesundheitsschadens sowohl eine Invalidenrente wie auch berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zum Vornherein ausser Frage stehen.
B-1985/2012 Seite 22 Damit hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2012 (IV-act. 68) ist mithin zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-1985/2012 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. März 2014