B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1612/2025; B-1633/2025
Urteil vom 18. Februar 2026 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Fredrik Bolt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Ausschuss Branchenabschluss Wirtschaftsprüfung, c/o Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. LL.M. Anja Martina Josuran-Binder, Erstinstanz,
EXPERTsuisse AG, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. LL.M. Anja Martina Josuran-Binder, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Ausschluss vom Branchenabschluss).
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte bei der EX- PERTsuisse AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Lehrgang zur diplomierten Wirtschaftsprüferin (nachfolgend: Lehrgang oder Wirtschafts- prüferstudium) mit Start im Jahr 2023. In dessen Rahmen hat sie zwölf E-Leistungsnachweise abgelegt. In der Folge meldete sie sich zum sum- mativen Leistungsnachweis an. Sie wurde zugelassen und legte diese Prü- fung am 8. August 2024 ab. A.b Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte der "Ausschuss Branchen- abschluss Wirtschaftsprüfung" (nachfolgend: Ausschuss oder Erstinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund Ausschlusses von den Leis- tungsnachweisen den Branchenabschluss als Ganzes nicht bestanden habe. Der Ausschluss basiere auf einer groben Verletzung der Prüfungs- disziplin der E-Leistungsnachweise gemäss Ziffer 4.31 des Reglements zum Branchenabschluss vom 9. April 2024. Der Ausschluss gelte für die Jahre 2024 bis 2026, während welcher Zeit sie zu den Leistungsnachwei- sen zum Branchenabschluss nicht zugelassen sei. Eine Wiederholung aller Leistungsnachweise zum Branchenabschluss sei folglich ab dem Jahr 2027 möglich. Das Schreiben wurde unterzeichnet von [Name], Prü- fungssekretariat Wirtschaftsprüfung, und [Name], CEO EXPERTsuisse, beide im Namen des Ausschusses Branchenabschluss Wirtschaftsprü- fung. Es enthielt zudem folgende Rechtsmittelbelehrung: "Der Entscheid zum Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes kann innert 30 Tagen per eingeschriebenem Brief zuhanden des Ausschusses Branchenabschluss Wirtschaftsprüfung an untenstehende Adresse angefoch- ten werden. Der Ausschuss behandelt die Beschwerde abschliessend." A.c Die Beschwerdeführerin erhob am 27. September 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nach- folgend: SBFI oder Vorinstanz) und beantragte, diese Verfügung sei wegen Unzuständigkeit der Verfügungsbehörde für nichtig zu erklären, eventuali- ter sei sie aufzuheben. Die Prüfungskommission für die höhere Fachprü- fung für Wirtschaftsprüfer, eventualiter der Ausschuss, sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin abgelegten 12 E-Leistungsnachweise sowie den summativen Leistungsnachweis unverzüglich nach Rechtskraft der Beschwerde zu bewerten und den Entscheid betreffend Bestehen oder
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 4 Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes unverzüglich schrift- lich zu eröffnen beziehungsweise gegebenenfalls das Zertifikat zuzustel- len. Subeventualiter sei die Sache zur Gewährung vollständiger Aktenein- sicht an die zuständige Behörde zurückzuweisen beziehungsweise sub- subenventualiter sei die Beschwerdeführerin sofort nach Rechtskraft des Entscheids zur Wiederholung der Leistungsnachweise zuzulassen. A.d Am gleichen Tag und mit den gleichen Rechtsbegehren erhob die Be- schwerdeführerin auch Beschwerde an den Ausschuss. A.e Mit "Verfügung" vom 6. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), erhob aber keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv- Ziff. 3). Zur Begründung führte sie an, auf eine Beschwerde sei nur einzu- treten, wenn eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vollständig zit. in E. 1.1) angefochten werde. Die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2009 sei zwar am 23. März 2009 durch die Vorinstanz genehmigt worden. Diese Prüfungs- ordnung erwähne den Branchenabschluss aber nicht. Die neue Prüfungs- ordnung 2022, welche am 15. Juni 2022 genehmigt worden sei, erwähne den Branchenabschluss als Zulassungsbedingung, trete jedoch erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft. Daher stütze sich der Entscheid des Aus- schusses vom 28. August 2024 auf keinen Fall auf (geltendes) Bundesver- waltungsrecht und stelle demnach keine Verfügung dar. Es könne daher offengelassen werden, ob die übrigen Merkmale einer Verfügung erfüllt seien. A.f Der Ausschuss wies die bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2025 ab. Im Dispositiv seines Entscheides gab er an, sein Entscheid sei nicht anfechtbar. B. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es seien die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation vom 6. Februar 2025 betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde vom 27. September 2024 aufzuhe- ben; 2. Es sei die Verfügung vom 28. August 2024 betreffend Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes bzw. Ausschlusses von den
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 5 Leistungsnachweisen aufgrund Unzuständigkeit der Verfügungsbe- hörde für nichtig zu erklären; 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Verfügung vom 28. August 2024 betref- fend Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes bzw. Aus- schlusses von den Leistungsnachweisen aufzuheben; 4. Die Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Wirtschafts- prüfer, eventualiter der Ausschuss Branchenabschluss Wirtschaftsprü- fung, c/o Trägerorganisation Wirtschaftsprüfer, [Adresse], sei anzuwei- sen, die von der beschwerdeführenden Partei abgelegten 12 E-Leis- tungsnachweise sowie den summativen Leistungsnachweis unverzüg- lich nach Rechtskraft der Beschwerde zu bewerten und den Entscheid betreffend Bestehen/Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes unverzüglich schriftlich zu eröffnen bzw. gegebenenfalls das Zertifikat zuzustellen; 5. Eventualiter zu Ziffer 4 sei die beschwerdeführende Partei sofort nach Rechtskraft des Entscheids zur Wiederholung der Leistungsnachweise zuzulassen; 6. Subeventualiter zu Ziffer 2 – 5 sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beschwerdeführende Partei sofort zum Weiterstudium zuzulassen; 8. Rechtsbegehren Ziffer 4 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens unter der Bedingung der gutheissenden Beschwerde provisorisch anzuordnen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) unter solidari- scher Haftung zulasten der Beschwerdegegnerin." C. Am gleichen Tag erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch den Ausschuss vom 7. Februar 2025 (Sprung-) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der an- gefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben und stellt weitere mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz identische Rechtsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie in beiden Beschwerdeschriften, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 vereinigte das Bundesverwaltungsge-
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 6 richt die beiden Verfahren, und ersuchte die Vor- und die Erstinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. E. Anstelle der Erstinstanz reichte die Beschwerdegegnerin eine Vertretungs- anzeige und ein Fristerstreckungsgesuch ein. Auch die Vorinstanz er- suchte um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung. Diese wurden ihnen bis am 15. beziehungsweise 28. Mai 2025 gewährt. F. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Ap- ril 2025, es seien keine weiteren Fristerstreckungen zu gewähren, eventu- aliter sei das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren 8 superprovi- sorisch zu behandeln. G. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. Mai 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und ihre Beschwerdeant- wort ein. Sie beantragt, es sei auf die Sprungbeschwerde nicht einzutreten und die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter seien Beschwerde und Sprung- beschwerde zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien Beschwerde und Sprungbeschwerde abzuweisen. Zudem stellt sie den Verfahrensantrag, es sei das Rubrum in Übereinstim- mung mit der von ihr in der Beschwerdeantwort geführten Parteibezeich- nung zu korrigieren, indem anstelle der Erstinstanz die EXPERTsuisse AG als Beschwerdegegnerin genannt werde. Weiter sei festzustellen, dass so- wohl der Sprungbeschwerde als auch der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukomme, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei von der Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen abzusehen. H. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschluss des Ausschusses vom 28. August 2024 bezie- hungsweise 7. Februar 2025 betreffend Ausschluss von den Leistungs- nachweisen sowie Nichtbestehen des Branchenabschlusses nicht
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 7 rechtskräftig sei. Sie wies den Ausschuss an, die Prüfungsleistung der Be- schwerdeführerin im summativen Leistungsnachweis zu bewerten und ihr das Ergebnis mitzuteilen. Sie hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführe- rin berechtigt sei, eine allfällige Wiederholungsprüfung für den summativen Leistungsnachweis unter Vorbehalt abzulegen, bis ein rechtskräftiger Ent- scheid über den Ausschluss vorliege. Soweit weitergehend wies sie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit sie darauf eintrat. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Sprungbeschwerde führte sie aus, sie erachte zwar die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde als erfüllt, doch fehle es an einer Sachurteils- voraussetzung. K. Mit Replik vom 25. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren fest und beantragt zusätzlich, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen. L. Mit Duplik vom 1. September 2025 beantragen die Erstinstanz und die Be- schwerdegegnerin, auf die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten und die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz liess die Frist zur Einreichung einer Duplik ungenutzt ver- streichen. M. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein, welche der Vor- und der Erstinstanz zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde. N. Mit Quadruplik vom 17. November 2025 halten die Erstinstanz und die Be- schwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. O. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 8 P. Die Beschwerdegegnerin reichte ihrerseits am 11. Dezember 2025 eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich einerseits gegen den Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 und andererseits ge- gen den Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025, mit dem dieser die bei ihm eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 28. August 2024 abwies. 1.1 Die Vorinstanz ist mit "Verfügung" vom 6. Februar 2025 auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 nicht einge- treten. Bei diesem Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurtei- lung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG). Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Nicht- eintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 die- ses Entscheids (Rechtsbegehren 1) und die Nichtigerklärung eventualiter Aufhebung des Entscheids vom 28. August 2024 betreffend Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes beziehungsweise Ausschlusses von den Leistungsnachweisen (Rechtsbegehren 2 und 3). Der Streitge- genstand kann in oberer Instanz grundsätzlich nur noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann daher im Prinzip nur das Nichteintreten be- anstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden (BGE 150 I 183 E. 3.3. m.w.H.; 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Ledig- lich wenn eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit materiellen Argumenten begründet, ist davon auszugehen, es handle sich um einen materiellen Entscheid, so dass der Streitgegenstand sich entsprechend
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 9 erweitert (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar ihren Nichteintretensentscheid mit Argumenten begründet, die materieller Art sind (vgl. E. 2.5 hienach), aber keine materielle Beurteilung der bei ihr eingereichten Beschwerde vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin über den Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und dem (impliziten) Antrag auf Rückweisung zur materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde auch direkt eine Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung des erstinstanz- lichen Entscheids vom 28. August 2024 beantragt, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1). Feststel- lungsbegehren sind indessen subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6). Dies gilt auch für Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Entscheids (vgl. Urteile des BGer 1C_375/2025 vom 12. November 2025 E. 1.2; 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Ausschusses fristgereicht eingereicht, weshalb auf ihr Begehren auf Nichtigerklärung dieses Entscheids auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich durch eine schriftli- che Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 1.2 Mit ihrer als "Sprungbeschwerde" bezeichneten Beschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025 beantragt die Be- schwerdeführerin die Nichtigerklärung dieses Entscheids, eventualiter des- sen vollumfängliche Aufhebung (Rechtsbegehren 1), und ebenfalls die Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung, des Entscheids vom 28. Au- gust 2024 (Rechtsbegehren 2 und 3).
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 10 Zur Begründung der Zulässigkeit dieser Sprungbeschwerde macht sie gel- tend, die ursprünglich angefochtene Verfügung betreffend Ausschluss sei bei der Vorinstanz mit Beschwerde angefochten worden. Die Vorinstanz sei jedoch auf diese Beschwerde nicht eingetreten, weil sie sich für nicht zuständig erachtet habe. So stehe bereits fest, dass sie auch auf die Be- schwerde gegen den Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025 nicht eintreten werde, weshalb eine Sprungbeschwerde zulässig sei. Die Vorinstanz führt hierzu aus, sie sehe zwar die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde grundsätzlich als erfüllt an, dem Entscheid des Ausschusses vom 7. Februar 2025 komme jedoch aus den gleichen Grün- den wie dem Schreiben vom 28. August 2024 keine Verfügungsqualität zu, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle und auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei. Die Erstinstanz und die Beschwerdegegnerin machen diesbezüglich gel- tend, die vorliegende Streitsache betreffe ein privatrechtliches Vertragsver- hältnis, womit grundsätzlich keine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliege. Eine Sprungbeschwerde sei aber ohnehin nicht angezeigt, da die Voraus- setzungen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz habe der Erstinstanz keine Weisungen erteilt, was damit zusammenhänge, dass es sich vorliegend um eine privatrechtliche Angelegenheit handle, in die sich die Vorinstanz nicht einmische. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die eigentlich zustän- dige Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Ausschusses die Vorinstanz sei. Diese Frage wird im Kontext der Be- schwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu behan- deln sein (vgl. E. 2 ff. hienach). 1.2.2 Eine sogenannte Sprungbeschwerde ist zulässig, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im konkreten Fall eine Wei- sung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll. In diesem Fall ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz wei- terzuziehen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Eine Sprungbeschwerde soll das rechtliche Gehör verwirklichen und Ver- fahrensleerläufe verhindern, da eine Beschwerdeinstanz, die ihrer Vor- instanz konkrete Weisungen erteilt hat, dass oder wie diese in einem be- stimmten Fall entscheiden solle, im Rahmen einer Beschwerde kaum die
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 11 nach ihren Anordnungen getroffene Verfügung aufheben oder abändern wird (vgl. ausführlich zur Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde im öffent- lich-rechtlichen Umfeld: BGE 150 II 346 m.w.H.; vgl. auch OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 47 N. 16 m.w.H.). Es soll primär dort eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, wo Verfahrensleerläufe absehbar sind. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei auch auf die gegebenenfalls abweichende Rechtsauffassung der Parteien eingegangen ist, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2). Von einer Weisung gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich an der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat, während eine allgemeine Auskunft oder die blosse Meinungsübereinstimmung zwischen verfügender Behörde und Rechtsmittelbehörde keine Weisung darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_822/2019 vom 25. März 2020 E. 4.3; BVGE 2009/30 E. 1.2.2; vgl. auch REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kom- mentar, 2. Aufl. 2018, Art. 47 N. 16; ZIBUNG, a.a.O., Art. 47 N. 17). Nach der Rechtsprechung und Literatur genügt auch, wenn zwar keine konkrete Weisung vorliegt, aber aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird (vgl. BGE 102 Ib 231 E. 1c; BVGE 2009/30 E. 1.2.2; KIENER, a.a.O., Art. 47 N. 16; ZIBUNG, a.a.O., Art. 47 N. 17 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1272). Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbe- schwerde gegeben sind, beurteilt die nächsthöhere Beschwerdeinstanz (vgl. ZIBUNG, a.a.O., Art. 47 N. 18). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin zeigt zwar keine Anhaltspunkte auf, dass die Vorinstanz der Erstinstanz Weisungen für ihren Entscheid erteilt hätte, noch behauptet sie, die Vorinstanz habe in der Begründung ihres Nichtein- tretensentscheides den erstinstanzlichen Entscheid materiell bestätigt. Eine derartige materielle Beurteilung ist auch für das Bundesverwaltungs- gericht nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat lediglich argumentiert, aus wel- chen Gründen sie zum Schluss komme, dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Ausschusses vom 28. August 2024 nicht um eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handle. Es ist daher noch völlig offen, wie die Vorinstanz materiell über die Beschwerde gegen diesen Entscheid entscheiden würde, wenn sie sich aufgrund einer Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals materiell damit
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 12 auseinandersetzen würde. Richtig ist hingegen, dass die Erwartung nahe- liegt, dass die Vorinstanz aus den gleichen Überlegungen, aufgrund derer sie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 nicht eingetreten ist, auch auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten wäre, zumal sie in ih- rer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 zur Sprungbeschwerde ausführt, sie sehe die Voraussetzungen für eine solche als grundsätzlich erfüllt an, da dem Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025 aus den glei- chen Gründen wie dem Schreiben vom 28. August 2024 keine Verfügungs- qualität zukomme. Ob mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die strengen Voraussetzun- gen an die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde (vgl. Art. 47 Abs. 2 VwVG) erfüllt sind, erscheint etwas fraglich. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben: Würden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde bejaht, so könnte dies nur in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage gelten, da die Vorinstanz sich – wie dargelegt – in der Begründung ihres Nichteintre- tensentscheides nicht materiell zum Entscheid des Ausschusses vom 28. August 2024 geäussert hat und auch andere Eintretensfragen für jede Beschwerde spezifisch zu beantworten sind. Das Gericht könnte daher auch nur insoweit auf die Sprungbeschwerde eintreten, sie gegebenenfalls in diesem Ausmass gutheissen und zur Behandlung an die Vorinstanz überweisen. Würden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde dagegen verneint, so würde das Gericht darauf nicht eintreten und die Sprungbeschwerde an die für die Behandlung zuständige Behörde über- weisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). In beiden Fällen hätte das Gericht somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die zuständige Rechtsmittelinstanz für den Entscheid über die Sprungbe- schwerde ist, und, da diese Frage zu bejahen sein wird (vgl. E. 3 hienach), die Sprungbeschwerde zur Behandlung an die Vorinstanz überweisen. Da das Ergebnis in beiden Fällen das Gleiche ist, kann die Frage letztlich offengelassen werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde gege- ben sind.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 13 1.2.4 Auf die Sprungbeschwerde ist daher, wenn überhaupt, im gleichen beschränkten Ausmass einzutreten wie auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferin- nen und Wirtschaftsprüfer (erlassen von der damaligen Trägerschaft am 23. März 2009, genehmigt am 23. März 2009 vom Bundesamt für Berufs- bildung und Technologie BBT [heute SBFI]; nachfolgend: alte Prüfungsord- nung [PO] oder Prüfungsordnung 2009) den Branchenabschluss gar nicht erwähne. Die neue Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferin / Wirtschaftsprüfer (erlassen am 31. Mai 2022 durch die Trägerschaft – Höhere Fachprüfung dipl. Wirtschaftsprüferin / dipl. Wirt- schaftsprüfer, genehmigt am 15. Juni 2022 durch das SBFI; nachfolgend: neue Prüfungsordnung [PO] oder Prüfungsordnung 2022) erwähne den Branchenabschluss zwar als Zulassungsbedingung, doch trete diese Prü- fungsordnung erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft. Daher stütze sich der Entscheid des Ausschusses vom 28. August 2024 nicht auf (geltendes) Bundesverwaltungsrecht und stelle demnach keine Verfügung dar. 2.2 Die Erstinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich auf den Standpunkt, für die vorliegend im Streit stehende Frage des Ausschlusses vom Branchenabschluss sei keine der beiden Prüfungsordnungen mass- gebend, da der Branchenabschluss ein privatrechtlich organisierter Bil- dungsabschluss sei, der nicht mit der höheren Fachprüfung gleichzusetzen sei. Mit der Bestätigung der Anmeldung zur Zertifikatsstufe "Grundlagen der Wirtschaftsprüfung" sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Studienreglement ein- beziehe. Beim Ausschuss, der den Entscheid vom 28. August 2024 erlas- sen habe, handle es sich um ein Gremium der Beschwerdegegnerin. Die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer habe im vorliegend relevanten Zusammenhang weder einen Entscheid gefällt, noch sei sie als Vertragspartei aufgetreten. Der Branchenabschluss sei ein privatrechtlich angebotenes und vertraglich geregeltes Bildungsangebot der Beschwerdegegnerin und als solches weder staatlich reglementiert noch beaufsichtigt. Als Trägerorganisation der höheren Fachprüfung amte unter der alten Prüfungsordnung der Verein "EXPERTsuisse, Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand". Unter
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 14 der neuen Prüfungsordnung bilde nun der Verein "Trägerschaft der Höhe- ren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer" mit Sitz in Zürich die zuständige Organisation der Arbeitswelt für die höhere Fach- prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Beschwerde- gegnerin sei weder unter der alten noch unter der neuen Prüfungsordnung Teil der Trägerorganisation. Der Ausschuss der Beschwerdegegnerin sei daher keine Behörde, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sei. In den Jahren 2023 bis 2025 sei zwischen dem geltenden und dem neuen System für die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer zu unterscheiden: Einerseits laufe das bestehende Ausbildungsprogramm, das auf der Prüfungsordnung 2009 basiere und für Personen mit Ausbil- dungsstart bis im Jahr 2022 gelte. In diesem werde zur Diplomprüfung zu- gelassen, wer – neben anderen Voraussetzungen – die Modulprüfungen "Accounting & Finance", "Audit" und "Tax & Legal" als Ganzes bestanden habe. Es handle sich dabei um ein modulares System mit verschiedenen Modulabschlüssen und einer modulübergreifenden Abschlussprüfung. So- wohl die Modulabschlüsse als auch die Abschlussprüfung unterstünden der vom SBFI genehmigten Prüfungsordnung und seien damit staatlich reglementiert. Andererseits laufe bereits die Vorbereitung für das neue Ausbildungssystem, das dereinst nach den Vorgaben der neuen Prüfungs- ordnung ablaufen werde. Dabei handle es sich nicht mehr um ein modula- res System. Die von der neuen Prüfungsordnung reglementierte höhere Fachprüfung bestehe einzig aus einer Prüfung, die in zwei Prüfungsteile unterteilt sei. Der Branchenabschluss als Zulassungsvoraussetzung nach neuem Ausbildungssystem sei daher nicht mit den Modulprüfungen nach altem System gleichzusetzen. Mit dem Wechsel der Prüfungsordnungen finde ein Wechsel vom modularen zum klassischen System statt, wo einzig die Abschlussprüfung staatlich reglementiert sei und der staatlichen Auf- sicht unterstehe. Der Branchenabschluss bilde eines von mehreren Krite- rien für die Zulassung zur höheren Fachprüfung nach neuem System. Die Befugnis der öffentlich-rechtlichen Rechtspflegeorgane hinsichtlich der verschiedenen formalen Zulassungskriterien werde sich nach neuer Prü- fungsordnung darin erschöpfen, auf Grundlage der entsprechenden Be- scheinigungen zu prüfen, ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt seien, wenn ein Nichtzulassungsentscheid der Prüfungskommission ange- fochten werde. Sie seien aber nicht dafür zuständig zu prüfen, weshalb ein Kandidat den Branchenabschluss nicht bestanden habe, genauso wie sie nicht zuständig seien, ob die Nichterteilung eines Hochschulabschlusses einer privaten Hochschule rechtmässig erfolgt sei. Nur weil das erfolgrei- che Bestehen des Branchenabschlusses eine Zulassungsvoraussetzung für die staatlich reglementierte höhere Fachprüfung sei, sei dieser nicht
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 15 selbst staatlich reglementiert. Die Trägerorganisation erhalte denn auch keine Subventionen für die Durchführung des Branchenabschlusses, für die Durchführung von eidgenössischen Prüfungen aber schon. Nur schon deshalb sei der Branchenabschluss nicht Teil der eidgenössischen höhe- ren Fachprüfung. Zudem reiche auch eine gleichwertige Qualifikation, die gegebenenfalls von anderen Fachverbänden angeboten werden könne. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, beim in Frage ste- henden Lehrgang handle es sich um einen vorbereitenden Kurs betreffend die höheren Fachprüfungen zum Wirtschaftsprüfer. Er sei indessen nicht lediglich ein fakultativer Lehrgang, denn mit ihm könnten Modulprüfungen abgelegt beziehungsweise der Branchenabschluss erworben werden, was sowohl unter Geltung der alten als auch unter der neuen Prüfungsordnung Zulassungsvoraussetzung zur eidgenössischen Prüfung sei. Deshalb gelte der gesamte Lehrgang inklusive allfälliger Zwischenprüfungen, Leistungs- nachweisen oder Module als staatlich (mit-)reglementiert. Der Branchen- abschluss sei Zulassungsvoraussetzung zur eidgenössischen Prüfung. Bei der höheren Fachprüfung zum diplomierten Wirtschaftsprüfer handle es sich um ein modulares System mit Abschlussprüfung. Das Wirtschaftsprü- ferstudium gliedere sich in zwei Stufen und erstrecke sich im Normalfall über vier Jahre, wobei die erste Stufe als Branchenabschluss bezeichnet werde. Nach Abschluss aller zwölf Kernmodule mittels den entsprechen- den E-Leistungsnachweisen komme ein summativer Leistungsnachweis dazu. Mit Bezug auf das Bestehen der Modulprüfungen/Leistungsnach- weise beziehungsweise des Branchenabschlusses als Ganzes halte so- wohl die alte als auch die neue Prüfungsordnung ausdrücklich fest, dass diese als Zulassungsvoraussetzung zur eidgenössischen höheren Fach- prüfung gälten. Der Besuch des Wirtschaftsprüferstudiums an sich sei ebensowenig freiwillig, denn erst wer sich zum Modul anmelde, werde zum E-Leistungsnachweise angemeldet. Dies bedeute, dass der E-Leistungs- nachweis ohne Modulbesuch und damit ohne Studium nicht abgelegt und der Branchenabschluss nicht erlangt werden könne. So zeige auch das Protokoll des Ausschusses vom 20. August 2024 beziehungsweise die nachträgliche Begründung der Verfügung, dass sich der Ausschluss so- wohl auf die Prüfung als auch auf die Ausbildung beziehe. Prüfung und Ausbildung seien daher untrennbar miteinander verknüpft, weshalb sich auch der Studienbesuch als zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung erweise. Zwar sei unter der neuen Prüfungs- ordnung auch denkbar, dass statt des Branchenabschlusses eine "gleich- wertige Qualifikation" vorgewiesen werden könne. Was hierunter zu ver- stehen sei, erläutere die EXPERTsuisse in den Ausschreibungsunterlagen.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 16 Demnach sei der Branchenabschluss für alle verbindlich, nur Personen mit ausländischem Wirtschafprüferdiplom seien davon befreit. Auch habe die EXPERTsuisse bestätigt, dass es in der Schweiz keine gleichwertige Qua- lifikation gebe. Der Ausschluss vom Branchenabschluss führe damit zwangsläufig zu einer Nichtzulassung zur eidgenössischen höheren Fach- prüfung und sei damit als Nichtzulassung zur nächsten Diplomprüfung zu betrachten. Erschwerend komme vorliegend dazu, dass die Nichtzulas- sung gemäss Entscheid des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren gelte. Demnach liege eine anfechtbare Endverfügung im Sinne von Art. 44 VwVG vor, auch wenn die angefochtene Verfügung nicht explizit von einer Nichtzulassung zur eidgenössischen höheren Fachprüfung spreche. 2.4 Das SBFI ist Rechtsmittelbehörde für Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset- zes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsge- setz, BBG, SR 412.10]). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Be- gehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Als Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten unter anderem auch Or- ganisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). 2.5 Die Vorinstanz argumentiert, der Branchenabschluss, der Gegenstand des in Frage stehenden Entscheids des Ausschusses vom 28. Au- gust 2024 sei, werde erst in der neuen Prüfungsordnung 2022 erwähnt, welche erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft trete, weshalb der Entscheid des Ausschusses sich nicht auf (geltendes) Bundesverwaltungsrecht stütze. Diese Überlegung beschlägt die materielle Thematik, ob der Ent- scheid des Ausschusses rechtskonform ist oder nicht. Zur Frage nach der Verfügungsqualität dieses Entscheides trägt sie nichts bei. Entscheidend dafür ist vielmehr, ob der Ausschuss den Entscheid in Erfüllung einer ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes und damit ge- stützt auf öffentliches Recht des Bundes getroffen hat.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 17 2.6 In Bezug auf diese Frage behaupten die Erstinstanz und die Beschwer- degegnerin, wie dargelegt, beim Ausschuss, der den Entscheid vom 28. August 2024 erlassen habe, handle es sich um ein Gremium der Be- schwerdegegnerin, während die Beschwerdeführerin den "Ausschuss Branchenabschluss Wirtschaftsprüfung, c/o Trägerorganisation Wirt- schaftsprüfer" als "Beschwerdegegner" (recte: Erstinstanz) bezeichnet. 2.6.1 Die höhere Berufsbildung kann einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung und ande- rerseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 BBG). Die zuständigen Organisatio- nen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qua- lifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die an- schliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmi- gung durch das SBFI (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat regelt Vor- aussetzungen und Verfahren der Genehmigung (Art. 28 Abs. 3 BBG). Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Dip- lom. Das Diplom wird vom SBFI ausgestellt (vgl. Art. 43 BBG). Das für die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Diploms (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). 2.6.2 Aus den Akten der Parallelverfahren ergibt sich, dass sich die dorti- gen Beschwerdeführer bei der "Trägerschaft Fachprüfung Wirtschaftsprü- fung" beziehungsweise auf deren Formular zum Branchenabschluss 2024, "Zertifiziert in Grundlagen der Wirtschaftsprüfung", angemeldet haben. Es liegen keine Hinweise vor und es wird auch nicht behauptet, dass sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht bei der Beschwerdeführerin anders darstel- len würde. In den jeweiligen Anmeldeformularen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diese Prüfung das "Reglement zum Branchenab- schluss der Trägerschaft Höhere Fachprüfung dipl. Wirtschaftsprüferin- nen / dipl. Wirtschaftsprüfer" anwendbar sei. Das Reglement zum Bran- chenabschluss "Zertifiziert in Grundlagen der Wirtschaftsprüfung" wurde am 9. April 2024 von der Trägerschaft Höhere Fachprüfung dipl. Wirt- schaftsprüferin / dipl. Wirtschaftsprüfer erlassen (nachfolgend: Reglement zum Branchenabschluss oder Reglement). Darin ist vorgesehen, dass der Branchenabschluss als Zwischenabschluss auf dem Weg zur eidgenössi- schen Prüfung "dipl. Wirtschaftsprüferin / dipl. Wirtschaftsprüfer" zu verste- hen ist (vgl. Art. 1.12 Reglement) und die Trägerschaft die Vorbereitung,
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 18 Durchführung und Nachbereitung der E-Leistungsnachweise und des sum- mativen Leistungsnachweises an den "Ausschuss-Branchenabschluss- Wirtschaftsprüfung" delegiert (Art. 2.12 Reglement). Der Ausschuss wird mit Personen aus Mitgliedunternehmen, welche in der Prüfungskommis- sion oder dem Lenkungsausschuss vertreten sind, gebildet. Die Unterneh- mungen sind bei der Nomination von Personen frei. Im Weiteren sind Per- sonen von EXPERTsuisse im Ausschuss vertreten (Art. 2.14 Reglement). Die Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 29. September 2022 (nachfolgend: Wegleitung; vgl. unten E. 2.12) sieht vor, dass die Prüfungs- kommission für den summativen Leistungsnachweis und für die Bewertung des Branchenabschlusses als Ganzes zuständig ist, während EXPERT- suisse für die E-Leistungsnachweise und für die Zertifizierung, das heisst für die Ausstellung des Zertifikats, zuständig ist (Art. 2.23 Wegleitung). 2.6.3 Entgegen den Behauptungen der Erstinstanz und der Beschwerde- gegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Ausschuss Branchenab- schluss Wirtschaftsprüfung, der den vorliegend in Frage stehenden erstin- stanzlichen Entscheid vom 28. August 2024 erlassen hat, nicht ein Aus- schuss der Beschwerdegegnerin ist, sondern als Ausschuss der Prüfungs- kommission für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer einzustufen und der Trägerorganisation für diese höhere Fachprüfung zuzurechnen ist. 2.7 Soweit die zuständigen Organe einer Trägerorganisationen für eine eidgenössische höhere Fachprüfung über eine derartige Frage entschei- den, ist der betreffende Entscheid daher als Verfügung in Erfüllung einer der Trägerschaft übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und der betreffende Entscheid in der Folge als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG einzustufen. Massgebend für die Antwort auf die vorliegend umstrittene Frage, ob der Entscheid des Ausschusses vom 28. August 2024 Verfügungsqualität auf- weist und ob die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde daher auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid hätte eintreten sollen oder nicht, ist somit die Frage, ob es sich dabei um einen Entscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BBV handelt. 2.8 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin die E-Leistungsnachweise und den summativen Leistungsnachweis für den Branchenabschluss im Hinblick auf die Zulassung zur
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 19 eidgenössischen Diplomprüfung unter der neuen Prüfungsordnung 2022 abgelegt hat. 2.9 Der Branchenabschluss selbst ist kein Diplom im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BBV. Zu berücksichtigen ist indessen, dass auch andere Entscheide als Verfügungen im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind, wenn sie als Teil- oder Zwischenentscheide eines Entscheides über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren oder über die Erteilung des Diploms einzustu- fen sind, da der Rechtsweg für Zwischenentscheide demjenigen der Haupt- sache folgt (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). So hat das Bun- desverwaltungsgericht etwa die Verweigerung eines Dispenses von be- stimmten Prüfungsteilen als anfechtbare Teil- oder Zwischenverfügung ein- gestuft und daher die einschlägige Reglementsbestimmung, welche den Entscheid der Prüfungskommission als endgültig bezeichnete, als mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar beurteilt (BVGE 2009/20). 2.10 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die (damalige) Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für diplomierte Wirtschafts- prüferinnen und Wirtschaftsprüfer die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 23. März 2009 erlassen, welche am 23. März 2009 vom Bundesamt für Be- rufsbildung und Technologie BBT (heute SBFI) genehmigt worden ist. Die Prüfungsordnung 2009 sieht in Ziff. 2.21 vor, dass die Prüfungskom- mission unter anderem die Wegleitung zur Prüfungsordnung erlässt und periodisch aktualisiert (Bst. a), über die Zulassung zu den Prüfungen sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss entscheidet (Bst. g) sowie An- träge und Beschwerden behandelt (Bst. i). Zur Diplomprüfung wird zuge- lassen, wer über eine entsprechende Ausbildung und Berufspraxis verfügt, die Modulprüfungen als Ganzes bestanden hat und über einen einwand- freien Leumund verfügt (vgl. Ziff. 3.31 PO 2009). Der Prüfungsstoff, die Prüfungsmodalitäten, die Gewichtung der einzelnen Modulnoten und die Voraussetzungen zum Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes werden in der Wegleitung näher umschrieben (Ziff. 3.32 PO 2009). Am 31. Mai 2022 erliess die Trägerschaft – Höhere Fachprüfung dipl. Wirt- schaftsprüferin / dipl. Wirtschaftsprüfer eine neue Prüfungsordnung. Das Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung wurde auf den 1. Januar 2026 festgelegt.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 20 Wie bereits die alte Prüfungsordnung, hält auch die Prüfungsordnung 2022 fest, dass es Aufgabe der Prüfungskommission ist, über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss zu entscheiden (Ziff. 2.21 Bst. f und auch Ziff. 4.33 PO 2022). Sie kann das Behandeln von Beschwerden einzelnen Personen übertragen sowie das Prüfungssekreta- riat und weitere organisatorische und administrative Aufgaben an EX- PERTsuisse oder Dritte übertragen (Ziff. 2.22 PO 2022). Die Prüfungsord- nung 2022 sieht in Ziff. 3.31 vor, dass zur Diplomprüfung zugelassen wird, wer bei Anmeldeschluss kumulativ über einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige in- und aus- ländische Qualifikation verfügt (Bst. a), den Branchenabschluss aufgrund der von der Trägerschaft definierten Anforderungen oder eine gleichwertige Qualifikation (Bst. b) sowie mindestens vier Jahre Fachpraxis mit mindes- tens 4'600 produktiven Arbeitsstunden vorweisen kann (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister verfügt, welcher Zweifel an der Inte- grität der Kandidierenden weckt (Bst. d). Gestützt auf Art. 1.32 Bst. b der Prüfungsordnung 2022 erliess die Träger- schaft die dazu gehörende Wegleitung vom 29. September 2022 sowie das Reglement zum Branchenabschluss vom 9. April 2024. 2.11 In intertemporalrechtlicher Hinsicht halten die Schlussbestimmungen der Prüfungsordnung 2022 fest, dass die Prüfungsordnung 2009 per 31. Dezember 2025 aufgehoben wird (Ziff. 9.1 PO 2022), dass Repetie- rende nach der alten Prüfungsordnung bis 31. Dezember 2028 Gelegen- heit zu einer ersten beziehungsweise zweiten Wiederholung erhalten (Ziff. 9.2 PO 2022) und dass die neue Prüfungsordnung per 1. Januar 2026 in Kraft tritt (Ziff. 9.3 PO 2022). Die Wegleitung trat am 29. September 2022 in Kraft. Sie sieht vor, dass die Modulprüfungen nach der alten Prüfungsordnung letztmalig im Jahr 2025 durchgeführt werden und dass qualifizierte Masterabsolventinnen und -ab- solventen, die im Jahr 2023 mit dem Studium beginnen, die Modulprüfun- gen und die Diplomprüfungen nach der Prüfungsordnung vom 23. März 2009 absolvieren können (Art. 9.1 f. Wegleitung). Das Reglement zum Branchenabschluss trat am 9. April 2024 in Kraft. Es enthält als Über- gangsbestimmungen verschiedene Regeln, wie Kandidaten, die im Rah- men der Prüfungsordnung 2009 die Modulprüfungen absolviert und be- standen haben, deren Äquivalenz anerkannt und den Titel des Branchen- abschlusses erhalten können (vgl. Art. 8 Reglement).
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 21 Obwohl die neue Prüfungsordnung an sich erst per 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, war sie aufgrund dieser intertemporalrechtlichen Bestimmun- gen bereits im August 2024 die anwendbare Prüfungsordnung für die Be- urteilung der Zulassung eines Kandidaten, der erstmals zu einer eidgenös- sischen Prüfung antreten will, welche frühestens im Jahr 2026 stattfinden wird. Ebenso waren die Wegleitung und das Reglement zum Branchenab- schluss bereits anwendbar auf den vorliegend in Frage stehenden Fall ei- ner Kandidatin, die im Hinblick auf die Zulassung zu einer frühestens im Jahr 2026 stattfindenden höheren Fachprüfung im August 2024 den sum- mativen Leistungsausweis für den Branchenabschluss ablegte. Nicht relevant für das vorliegende Verfahren sind dagegen die Änderungen der Wegleitung, welche die Trägerorganisation am 27. März 2025 und da- mit erst nach Erlass des in Frage stehenden Entscheids des Ausschusses vom 28. August 2024 vorgenommen hat. Ungeklärt kann auch bleiben, ob die Trägerorganisation das Reglement zum Branchenabschluss während laufendem Verfahren aufgehoben hat oder ob lediglich die Beschwerde- gegnerin am 31. März 2025 ihr neues "Studienreglement zu den Leistungs- nachweisen des Branchenabschlusses 'Zertifiziert in Grundlagen Wirt- schaftsprüfung'" erlassen hat. 2.12 Das vorliegend anwendbare Reglement zum Branchenabschluss sieht vor, dass der Ausschuss abschliessend über die Nichtzulassung und den Ausschluss hinsichtlich der Leistungsausweise entscheide (Art. 4.32 Reglement) sowie, dass er abschliessend über Beschwerden gegen Ent- scheide über das Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes entscheide (Art. 7.32 Reglement). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Trägerorganisation kompe- tent sein könnte, die Frage, ob gegen Entscheide ihres Ausschusses ein Rechtsmittel offensteht oder nicht, zu regeln. Diese Frage wird vielmehr, wie dargelegt, durch Art. 36 Abs. 1 BBV i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG bestimmt. Sofern – was in der Folge zu prüfen ist – der Entscheid des Aus- schusses vom 28. August 2024 Verfügungsqualität im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BBV aufweisen sollte, stünden die Rechtsmittelbestimmungen des Reglements (Art. 4.32 beziehungsweise Art. 7.32 Reglement) im Wider- spruch zum dargelegten höherrangigen Recht und wären daher ohne Re- levanz (vgl. BVGE 2009/20 E. 4). 2.13 Nach der Konzeption des revidierten Berufsbildungsgesetzes werden bei den eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 22 nur der Inhalt und die Durchführung der Prüfung reglementiert, nicht auch der Ausbildungsgang (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5723). Das revidierte Berufsbildungsgesetz wollte dabei das System der Abschlussprüfungen flexibilisieren und neben den her- kömmlichen Prüfungen auch andere Arten des Erwerbs und des Nachwei- ses einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglichen; unter ver- schiedenen Bildungswegen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden ausdrücklich modulare Wege genannt (BBl 2000 5686, 5689 und 5736 f.). Neu war dabei die Möglichkeit von Teilprüfungen oder "ande- ren Qualifikationsverfahren" und so die Anerkennung von modularen oder anderen Vorleistungen für eine Gesamtprüfung, die von den Bildungsgän- gen abzuheben war (BBl 2000 5686, 5757 f., Art. 33 BBG). Die Anforde- rungen an das Qualifikationsverfahren sollten die Vergleichbarkeit mit tra- ditionellen Prüfungen sichern (BBl 2000 5686, 5758; Art. 34 BBG). 2.14 Bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen wird zwi- schen den Modellen "klassisches System" und "modulares System mit Ab- schlussprüfung" unterschieden. Das "klassische System" besteht nur aus einer Prüfung, welche die wichtigsten Handlungskompetenzen gemäss dem Qualifikationsprofil anhand einer repräsentativen Stichprobe über- prüft. Das "modulare System mit Abschlussprüfung" dagegen besteht aus Modulabschlüssen, welche Bedingung für die Zulassung zur Prüfung sind, sowie aus einer modulübergreifenden Abschlussprüfung (vgl. SBFI, Glossar eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, Juni 2020, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/MaYKlzwrraFr/ SBFI_Glossar_BP_HFP_D.pdf>, zuletzt besucht am 2.2.2026). 2.15 Die Erstinstanz und die Beschwerdegegnerin machen geltend, im vor- liegenden Fall sei für die höhere Fachprüfung ein Systemwechsel vorge- nommen worden. Dieser beruhe auf der von der Vorinstanz genehmigten neuen Prüfungsordnung. Damit werde das bisherige modulare System nach der alten Prüfungsordnung durch das klassische System abgelöst. Der Systemwechsel ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Zif- fer 2.31 der neuen Prüfungsordnung, wonach "die Prüfung unter Aufsicht des Bundes steht". Der Singular verdeutliche keine Änderung im Aufbau der Diplomprüfung, sondern belege die verengte Reichweite der staatli- chen Aufsicht, die sich nur noch auf die Diplomprüfung selbst beziehe. Die zuvor in der alten Prüfungsordnung vorgesehenen Modulprüfungen seien weggefallen. Die Genehmigung der neuen Prüfungsordnung durch die Vor- instanz bestätige diese neue Struktur des Qualifikationsverfahrens, in
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 23 welchem nur noch die eidgenössische Diplomprüfung staatlich geregelt und beaufsichtigt sei. Der Branchenabschluss sei – wie verschiedene an- dere Kriterien – Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Dip- lomprüfung. Im Unterschied zu den altrechtlichen Modulprüfungen stehe dieser jedoch nicht unter Bundesaufsicht, sondern werde im Rahmen eines privatrechtlich organisierten Bildungsangebots erlangt. Damit sei die fach- liche Qualifikationssicherung beibehalten, jedoch aus dem staatlichen Prü- fungswesen in den privatrechtlichen Bereich verlagert worden. Das Festle- gen eines privatrechtlich geregelten Branchenabschlusses als Zulassungs- voraussetzung für die eidgenössische Prüfung sei zudem nicht neu und einzigartig. Vergleichbare Anforderungen bestünden seit Langem bei an- deren eidgenössischen Prüfungen. So müssten auch HR-Fachleute einen privatrechtlich geregelten Bildungsabschluss (Zertifikatsprüfung HR-Assis- tent) nachweisen, um zur eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen zu werden. Prüfungsentscheide im Rahmen der Zertifikatsprüfung könnten – wie beim Branchenabschluss – mangels staatlicher Aufsichtszuständigkeit nicht auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. 2.16 In der modularen Berufsbildung können Schwierigkeiten bei der Ab- grenzung von Ausbildung und Qualifikationsverfahren auftreten. Während im traditionellen (bzw. klassischen) Modell der Schlussprüfung die Ausbil- dung vorgängig und im Regelfall in organisatorisch von der Prüfungsträ- gerschaft getrennten Institutionen erfolgt, wird diese Trennung aufge- weicht, wenn erst erfolgreich abgelegte Module die Zulassung zu einer übergreifenden Schlussprüfung erlauben. Entweder werden die Module der vorgängigen – vom Qualifikationsverfahren getrennt zu betrachten- den – Ausbildung zugerechnet, oder sie werden als Teilabschlüsse im Rah- men des gesamten Qualifikationsverfahrens betrachtet (MICHAEL BUCH- SER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 92 ff.). Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet diesbe- züglich zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllen von aussen- stehenden Behörden bestätigt werden, wie beispielsweise einem eidge- nössischen Diplom als Treuhandexperte oder einem Hochschulabschluss, und Modulprüfungen, deren Zustandekommen sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht durch die Trägerorganisation der höheren Fachprüfung überwacht werden, und verlangt in der Folge bezüglich der letzteren die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung durch die Vor- instanz als Beschwerdeinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-3490/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2).
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 24 2.17 Für die Zuordnung zu einem "modularen System mit Abschlussprü- fung" massgebend ist nicht die Verwendung des Begriffs "Modul" oder "Mo- dulprüfung", da mit diesem Ausdruck teilweise auch lediglich Prüfungsfä- cher oder -teile bezeichnet werden, welche zeitlich gestaffelt geprüft wer- den. Entscheidend für eine Qualifikation als "modulares System mit Ab- schlussprüfung" ist vielmehr, dass die Modulabschlüsse Bedingung für die Zulassung zur betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung sind und die Inhalte der Module und die Anforderungen der Modulprüfungen von der Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, typischerweise in der Wegleitung zum Prüfungsregle- ment (vgl. auch SBFI, Erläuterungen zum Leittext von Berufs- und höheren Fachprüfungen vom Juni 2015, Stand Oktober 2025 und SBFI, Merkblatt: Wegleitung zur Prüfungsordnung eidgenössischer Prüfungen vom Sep- tember 2019, Stand Januar 2026, S. 2 f.; beide abrufbar unter: <https:// www.sbfi.admin.ch/de/erarbeitung-und-revision-einer-pruefungsordnung>; zuletzt besucht am 2.2.2026). 2.18 Die Berufsbildungsverordnung bezeichnet Entscheide des für die eid- genössische höhere Fachprüfung zuständigen Organs über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Diploms ausdrück- lich als Verfügungen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BBV). Andere Entscheide können indessen, wie dargelegt, ebenfalls als Verfügungen qualifiziert werden, wenn sie als Teil- oder Zwischenentscheide eines derartigen Entscheides über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren oder über die Erteilung des Diploms einzustufen sind, da der Rechtsweg für Zwischenentscheide demjenigen der Hauptsache folgt (vgl. E. 2.9). Im Kontext eines "modularen Systems mit Abschlussprüfung" stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Ab- schlussprüfung sind und deren Inhalte und Anforderungen von der Träger- organisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festge- legt wurden, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Ab- schlussprüfung dar. Davon jedenfalls geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteile des BVGer B-1989/2019 vom 19. August 2019; B-6252/2018 vom 25. Januar 2019; B-1268/2018 vom 26. Juli 2018; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016; B-607/2009 vom 17. September 2009; B-3490/2007). Zwar wurde in diesen Urteilen nicht ausdrücklich thematisiert, dass das Gericht diese Modulprüfungen als Zwi- schenverfügungen, und nicht als Endverfügungen, einstufte. Doch ergibt sich aus dem jeweiligen Sachverhalt dieser Urteile eindeutig, dass es sich bei den in Frage stehenden erstinstanzlichen Entscheiden um das
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 25 Ergebnis von Modulprüfungen handelte, welche in einem "modularen Sys- tem mit Abschlussprüfung" absolviert worden waren und deren erfolgrei- cher Abschluss Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung waren. Das Bundesverwaltungsgericht ging in all jenen Urteilen – wenn auch teil- weise lediglich implizit – davon aus, dass das Ergebnis dieser Modulprü- fungen bei der Vorinstanz angefochten werden konnte (ausdrücklich dies- bezüglich B-3490/2007 E. 2). 2.19 Die Prüfungsordnung 2022 verwendet zwar den Ausdruck "Modulprü- fungen" nicht mehr. Sie sieht vor, dass zur Diplomprüfung zugelassen wird, wer bei Anmeldeschluss kumulativ über einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige in- und aus- ländische Qualifikation verfügt (Ziff. 3.31 PO 2022 Bst. a), den Branchen- abschluss aufgrund der von der Trägerschaft definierten Anforderungen oder eine gleichwertige Qualifikation (Bst. b) sowie mindestens vier Jahre Fachpraxis mit mindestens 4'600 produktiven Arbeitsstunden vorweisen kann (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister verfügt, wel- cher Zweifel an der Integrität der Kandidierenden weckt (Bst. d). Die Verwendung des Begriffs "Modulprüfungen" ist indessen nicht ent- scheidend für die Qualifikation einer Prüfung als Modulprüfung in einem "modularen System mit Abschlussprüfung". Entscheidend ist, dass der be- treffende Abschluss eine Bedingung für die Zulassung zur betreffenden Be- rufs- oder höheren Fachprüfung ist und dass die Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung für die Modulprüfung ver- antwortlich ist, indem sie den Inhalt und die Anforderungen an die Prüfung festgelegt hat oder die Prüfung durch eine von ihr bestimmte Prüfungskom- mission durchführen lässt (vgl. E. 2.18). 2.20 Im vorliegenden Fall ist dies in Bezug auf den "Branchenabschluss" der Fall: Die Trägerorganisation hat, gestützt auf die Prüfungsord- nung 2022 die dazu gehörende Wegleitung sowie das Reglement zum Branchenabschluss erlassen. Diese äussern sich zwar nicht konkret zu In- halt und Anforderungen an die Prüfungen, welche letztlich zum Branchen- abschluss führen. Die Wegleitung zur Prüfungsordnung 2022 sieht indes- sen vor, dass die Prüfungskommission für den summativen Leistungsnach- weis und für die Bewertung des Branchenabschlusses als Ganzes zustän- dig ist, während EXPERTsuisse für die E-Leistungsnachweise und für die Zertifizierung, d.h. für die Ausstellung des Zertifikats, zuständig ist (Art. 2.23 Wegleitung). Gemäss dem Reglement zum Branchenabschluss delegiert die Trägerschaft die Vorbereitung, Durchführung und
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 26 Nachbereitung der E-Leistungsnachweise und des summativen Leistungs- nachweises an den "Ausschuss-Branchenabschluss-Wirtschaftsprüfung", der aus Personen aus Mitgliedunternehmen, welche in der Prüfungskom- mission oder dem Lenkungsausschuss vertreten sind, und Personen von EXPERTsuisse gebildet wird (Art. 2.14 Reglement). Das Reglement zum Branchenabschluss bezeichnet den Branchenab- schluss denn auch ausdrücklich als Zwischenabschluss auf dem Weg zur eidgenössischen Prüfung "dipl. Wirtschaftsprüferin / dipl. Wirtschaftsprü- fer" (vgl. Art. 1.12 Reglement). Auch der "Branchenabschluss" gemäss der Prüfungsordnung 2022 und der dazu gehörigen Wegleitung und dem Reglement zum Branchenab- schluss ist daher als Modulprüfung im Sinn der dargelegten bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. B-3490/2007 E. 2) einzustufen, für welche die Trägerorganisation der höheren Fachprüfung für Wirt- schaftsprüfer verantwortlich ist und deren Ergebnis daher auf Beschwerde hin durch die Vorinstanz auch inhaltlich zu überprüfen ist. 2.21 Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin betonen einen Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdegegne- rin angebotenen Lehrgang und dem Branchenabschluss; die Beschwerde- gegnerin, weil sie in dieser Prüfung eine eigentliche Zwischen- bezie- hungsweise Abschlussprüfung ihres Lehrgangs sieht und die Beschwerde- führerin, weil sie darauf hinweist, dass der Besuch des Lehrgangs der Be- schwerdegegnerin keineswegs freiwillig sei, sondern nur den Studenten dieses Lehrgangs die Anmeldung zum Branchenabschluss und damit indi- rekt die Zulassung zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer möglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (vgl. Ur- teile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4, B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Der Besuch von vorbereitenden Kursen ist insofern freiwillig und unabhän- gig von den eidgenössischen Prüfungen. Die vorbereitenden Kurse werden von kantonalen Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, von Berufsverbän- den oder privaten Bildungsanbietern durchgeführt. Sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 27 Die anwendbare Prüfungsordnung stellt keinen rechtlichen Zusammen- hang zwischen dem von der Beschwerdegegnerin angebotenen Lehrgang und der Zulassung zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer her. Dies entspricht der Rechtsordnung und der stän- digen Rechtsprechung. Sofern die Trägerorganisation beabsichtigen sollte, in einer künftigen Änderung ihrer Prüfungsordnung zugunsten des kom- merziellen Interesses der Beschwerdegegnerin am Absatz ihrer Lehrgänge einen derartigen Zusammenhang herzustellen, indem sie statt die von ihr selbst organisierte und verantwortete Zwischenprüfung eine von der Be- schwerdegegnerin abgenommene Abschlussprüfung ihres privat angebo- tenen Lehrgangs zur Zulassungsvoraussetzung erklärt, würde dies einen offensichtlichen Missbrauch der der Trägerorganisation übertragenen Bun- desaufgabe darstellen, und es ist zu erwarten, dass die Vorinstanz einer derartigen Änderung ihre Genehmigung versagen würde. 2.22 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügun- gen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (vgl. Art. 45 VwVG), nur selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort ei- nen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügun- gen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil sei offensichtlich: Sie solle für die Dauer von drei Jahren von den Leistungsnachweisen ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit könne sie folglich den Branchenabschluss nicht bestehen und damit nicht zur eidgenössischen Fachprüfung zugelassen werden. Sie habe da- her ein schutzwürdiges Interesse, die angefochtene Verfügung bereits heute und nicht erst in drei Jahren anzufechten. Zudem habe sie alle für den Branchenabschluss notwendigen Leistungsnachweise abgelegt. Eine Bewertung des Branchenabschlusses sei daher ohne weiteres möglich und es bestünde Klarheit, ob das weitere Studium in Angriff genommen werden könne oder nicht. Werde die Beschwerde gutgeheissen, könne so- mit sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, weshalb auch aus die- sem Grund eine anfechtbare (Zwischen-)Verfügung vorliege.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 28 Es ist gerichtsnotorisch, dass eine bestandene höhere Fachprüfung, ins- besondere für Wirtschaftsprüfer, sich in einer sofortigen lohnmässigen Ver- besserung niederschlägt (vgl. BVGE 2007/12). Die Aussicht, eine Mo- dulprüfung ein Jahr später nochmals kostenfällig ablegen zu müssen und daher frühestens ein Jahr später die Abschlussprüfung absolvieren zu kön- nen, stellt daher offensichtlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerde- führerin gemäss dem in Frage stehenden Entscheid der Erstinstanz sogar erst drei Jahre später zur Wiederholung antreten könnte und dann auch noch alle anderen, von ihr bereits abgelegten und bestandenen Leistungs- ausweise wiederholen müsste. 2.23 Zusammenfassend ergibt sich, dass der "Branchenabschluss" ge- mäss der Prüfungsordnung 2022 und der dazu gehörigen Wegleitung als Modulprüfung im Sinn der dargelegten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen ist. Der Entscheid der Erstinstanz, wonach die Beschwerdeführerin diesen Branchenabschluss nicht bestanden habe, ist daher als Zwischenverfügung im Hinblick auf die Zulassung zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer einzustufen. Da diese Zwischenverfü- gung für die Beschwerdeführerin offensichtlich einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken kann, ist sie gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BBV i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG bei der Vorinstanz anfechtbar. 2.24 Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten. Auch wenn im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für eine materielle Behandlung der Be- schwerde durch die Vorinstanz gegeben waren, ist nicht restlos klar, ob dies immer noch der Fall ist, da die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht angefochten hat und daher der einbezahlte Kostenvorschuss in der Zwischenzeit möglicher- weise zurückerstattet wurde. Sollte dies der Fall sein, so müsste es der Vorinstanz unbenommen sein, vor der materiellen Behandlung der Be- schwerde erneut einen Kostenvorschuss einzuverlangen und erst dann die Sache materiell zu behandeln oder, sofern der Kostenvorschuss nicht frist- gerecht bezahlt würde, aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 29 Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 sind aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens in diesem Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die zu- ständige Rechtsmittelinstanz ist, um über die Beschwerde gegen den Ent- scheid des Ausschusses vom 28. August 2024 zu entscheiden. Da der Ausschuss mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2025 diesen Entscheid bestätigt hat, ist die Vorinstanz auch zuständig, um über eine Beschwerde gegen diesen Beschluss, und damit über die als Sprungbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde, zu entscheiden. Wie dargelegt, steht die Bestimmung im Reglement zum Branchenab- schluss, welche den Ausschuss als zuständige Rechtsmittelinstanz für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über das Nichtbestehen des Branchenabschlusses als Ganzes bezeichnet, im Widerspruch zum höherrangigen Recht. Nicht der Ausschuss, sondern die Vorinstanz selbst wäre die zuständige Rechtsmittelinstanz für die Behandlung der beim Aus- schuss eingegangenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 gewesen, so dass der Ausschuss über diese Be- schwerde richtigerweise nicht selbst hätte entscheiden dürfen, sondern sie der Vorinstanz als der zuständigen Rechtsmittelbehörde hätte überweisen müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Diese Gesichtspunkte wird die Vor- instanz bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen haben; für die Frage ihrer Zuständigkeit zum Entscheid über die Sprungbeschwerde sind sie dagegen nicht relevant. Die Sprungbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Ausschusses vom 7. Februar 2025 ist daher gutzuheissen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist, und die Sache ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als überwie- gend obsiegende Partei, weshalb ihr nur sehr reduzierte Kosten aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dass auf die gleichzeitig erhobene Sprungbeschwerde nur teilweise – soweit überhaupt – eingetreten wird, hat nur geringfügigen Einfluss auf die Verfahrenskosten, da die Beschwer- den bereits am Anfang des Verfahrens vereinigt worden sind und die
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 30 Behandlung der Sprungbeschwerde daher keinen nennenswerten zusätz- lichen Aufwand für das Gericht verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich von sich aus im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin konstituiert und eigene Begehren gestellt. Sie gilt daher als überwiegend unterliegende Partei, so dass ihr im entsprechen- den Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5. Als überwiegend obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008, [VGKE, SR 173.320.2]). Die Par- teientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirk- samen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Der für Parteientschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht anrechenbare Stundenansatz für Anwälte beträgt höchstens Fr. 400.– ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten und hat eine Kostennote eingereicht, worin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'913.65 inkl. Mehrwertsteuer geltend gemacht wird, davon Fr. 7'241.55 für die Beschwerdeführerin und das vorliegende Beschwerde- verfahren. Der angewandte Stundensatz ist für diese Art Verfahren etwas höher als nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts üblich, doch hält er sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Es fällt auf, dass die Be- schwerdegegnerin die Honorarnote nicht kritisiert und für sich selbst eine bedeutend höhere Parteikostenentschädigung, basierend auf einem noch viel höheren Stundenansatz, beantragt. Angesichts der ungewöhnlichen, komplexen Fragestellung ist der etwas hohe Stundenansatz daher aus- nahmsweise nicht zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs ist der Beschwerdefüh- rerin daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 31 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähig- keitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbil- dung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prü- fungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkei- ten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Ent- scheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.).
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Nichteintretensentscheids werden aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Sprungbeschwerde vom 6. März 2025 wird gutgeheissen, soweit da- rauf eingetreten wird. Diese Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden im Umfang von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.– der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung ihres Verfahrenskostenanteils verwendet. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 33 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Marina Reichmuth
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Februar 2026
B-1612/2025, B-1633/2025 Seite 35 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)