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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_375/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_375/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_375/2025

Urteil vom 12. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Vonlanthen.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Herr C.A.,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand Amtliche Vermessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Mai 2025 (7H 23 83).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ sind seit dem 10. April 2018 je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2130, Grundbuch Horw. Vorher stand das erwähnte Grundstück im je hälftigen Miteigentum ihrer Eltern C.A.________ und D.A.________, die das Grundstück am 15. April 1993 gekauft hatten. Das Grundstück Nr. 2130 ist in der jetzigen Ausdehnung schrittweise durch mehrere, seit 1969 vorgenommene Abparzellierungen vom ursprünglichen Stammgrundstück Nr. 870 und damit zusammenhängenden Grenzmutationen entstanden.

B.

Im Lauf der Jahre und insbesondere im Zuge eines Bauprojektes im Jahr 2012 stellte C.A.________ zunehmend den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. 2130 und dem südöstlich gelegenen Grundstück Nr. 2617 infrage. Der zuständige Nachführungsgeometer erläuterte in einer umfangreichen E-Mail-Korrespondenz diverse fachspezifische Fragen von C.A.________ und teilte diesem Ende 2022 mit, es existierten in dem Zusammenhang keine weiteren Unterlagen mehr, weshalb er seine Abklärungen als abgeschlossen erachte. Nachdem C.A.________ mit Schreiben vom 3. Februar 2023 bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) des Kantons Luzern um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte, verfügte diese am 1. März 2023, dass der Grenzverlauf des Grundstückes Nr. 2130 im Grundbuch Horw gemäss aktuellen Plänen bestätigt werde (Ziff. 1) und die Eigentümer des Grundstücks Nr. 2130 für die laufende Nachführung des Vermessungswerkes der Gemeinde Horw auf ihrem Grundstück Fr. 1'200.-- zu bezahlen hätten (Ziff. 2). Gegen den Entscheid der Dienststelle rawi liessen A.A.________ und B.A., vertreten durch ihren Vater C.A., am 4. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern erheben. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die verfügte Pflicht zur Bezahlung von Fr. 1'200.-- bezog, wurde sie der Dienststelle rawi zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

C.

Wiederum vertreten durch C.A.________ gelangen A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die vorliegende Streitsache privatrechtlicher Natur und das Urteil des Kantonsgerichts daher nichtig sei. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle rawi beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A.A.________ und B.A.________ halten in einer Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der amtlichen Vermessung (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG, welche grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt, zumal die hier zu beurteilende vermessungsrechtliche Fragestellung nur indirekt mit dem Zivilrecht im Zusammenhang steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG e contrario; Urteil 1C_664/2024 vom 6. September 2025 E. 1; siehe dazu sodann nachfolgend E. 3). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, da sie mit ihrem Antrag um Berichtigung bzw. Behebung von Widersprüchen der amtlichen Vermessung nicht durchgedrungen sind. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person darf sich deshalb in der Regel nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und die Rückweisung) zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig sind, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; 126 II 300 E. 2c; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Entscheids (vgl. Urteil 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1). Ob angesichts dessen die Begehren der Beschwerdeführer, welche primär die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils sowie subsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragen, zulässig sind, erscheint fraglich. Allenfalls könnten die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben aufgrund der Begründung auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführer im Grunde die Festlegung der Grundstücksgrenzen in ihrem Sinne verlangen (vgl. BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 1C_455/2024 vom 17. Juni 2025 E. 1.3). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin abzuweisen ist.

Die Vorinstanz hat die Angelegenheit hinsichtlich der verfügten Pflicht zur Bezahlung von Fr. 1'200.-- (Rechtsspruch Ziff. 2 des Entscheids der Dienststelle rawi) zur Behandlung als Einsprache an die Dienststelle rawi überwiesen. Dagegen wehren sich die Beschwerdeführer nicht. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig, ob die Vorinstanz den Grenzverlauf des Grundstücks Nr. 2130 im Grundbuch Horw gemäss aktuellen Plänen bestätigen durfte und damit zu Recht gestützt auf Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV; SR 211.432.2) einen Widerspruch zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung verneint hat.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entschieden. Es sei anerkannt, dass falsche Grenzverläufe im Vermessungswerk mit Grenzberichtigungsklagen korrigiert werden müssten und dazu das privatrechtliche Verfahren einzuleiten sei. Die Vorinstanzen hätten die Angelegenheit ins Privatrecht verweisen müssen. Nachdem das Kantonsgericht dennoch inhaltlich entschieden habe, sei das Urteil durch eine unzuständige Behörde ergangen. Der Entscheid sei deshalb nichtig und unbeachtlich.

3.1. Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigen Verfügungen geht hingegen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie sind nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; Urteile 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E. 6.4.1; 8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 2.4.2). Insofern ist es grundsätzlich auch mit Art. 99 Abs. 2 BGG (Unzulässigkeit neuer Begehren) vereinbar, wenn die Nichtigkeit eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht wird (vgl. BGE 145 III 436 E. 3).

3.2. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer bzw. der sie vertretende vormalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 2130 den Grenzverlauf des betreffenden Grundstücks zur benachbarten Parzelle Nr. 2617 beim zuständigen Nachführungsgeometer mehrfach infrage gestellt haben. Daraufhin hat ihnen die Dienststelle rawi zunächst mittels Schreiben vom 31. Januar 2023 mitgeteilt, der in den Plänen ersichtliche Grenzverlauf könne einwandfrei bestätigt werden. In der Folge haben die Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangt, welche die Dienststelle rawi am 1. März 2023 ausstellte und worin sie festhielt, der Grenzverlauf des Grundstücks Nr. 2130 im Grundbuch Horw gemäss aktuellen Plänen werde bestätigt. Diese Verfügung haben die Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten.

Die Beschwerdeführer haben sich somit aus freien Stücken dazu entschlossen zu versuchen, über den öffentlich-rechtlichen Weg eine Korrektur des aus ihrer Sicht fehlerhaften Grenzverlaufs zu erwirken, indem sie zunächst bei der Dienststelle rawi eine anfechtbare Verfügung verlangt und diese Verfügung anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten haben. Ebenso gut hätten sie - wie auch die Vorinstanz festhält (vgl. E. 13.2 des angefochtenen Urteils) - stattdessen oder zusätzlich den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten und namentlich mittels Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) auf Abänderung des aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Eintrags klagen können. Letztlich ist es den Beschwerdeführern selbst überlassen, welche Ansprüche sie über welchen Rechtsweg geltend machen. Vorliegend mussten die angerufenen kantonalen Behörden anhand der Eingaben der Beschwerdeführer davon ausgehen, diese verlangten eine Prüfung nach Art. 14a VAV, ob Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände bzw. zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung vorliegen würden. Eine Grundbuchberichtigungsklage oder eine andere zivilrechtliche Klage lag in keiner Form vor, weshalb die geltend gemachte Pflicht zur Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführer an die Zivilgerichte ebenso wie die Behauptung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich unbegründet sind.

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanzen hätten diverse Dokumente beigezogen, ohne sich mit den wichtigsten Inhalten auseinanderzusetzen und deren Inhalt oder Gehalt konkret abzuklären. So hätten namentlich die Messungen der E.________ AG ergeben, dass das auf dem Grundstück Nr. 2617 gelegene Wohnhaus Nr. 1962 in einem Unterabstand von 0,72 m zur Ost-West-Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 2130 und 2617 zu stehen komme, was die Vorinstanz ignoriert habe. Andere von ihnen in der Beschwerde eingereichte Beweismittel habe die Vorinstanz wiederum gar nicht berücksichtigt oder falsch dargestellt bzw. entscheidwesentliche Elemente darin übersehen. Dies gelte insbesondere für den Abänderungsplan 1:500 des damals zuständigen Nachführungsgeometers vom 12. September 1987. Die Vorinstanz habe daher den Sachverhalt unrichtig und unzureichend festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich erscheint oder der festgestellte Sachverhalt mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person nicht übereinstimmt, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich bei ihren tatsächlichen Vorbringen weitestgehend darauf, in appellatorischer und nicht durchgehend nachvollziehbarer Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen, weshalb fraglich erscheint, ob in dieser Hinsicht überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Selbst wenn indessen von einer hinreichenden Begründung auszugehen wäre, laufen die Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere: Sie verkennen nämlich, dass die Vorinstanz die angesprochenen Beweismittel in ihrem Urteil berücksichtigt, jedoch nicht in ihrem Sinne interpretiert hat. Hinsichtlich der Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 2617 zu ihrem Grundstück hat die Vorinstanz erwogen, dass dieser Umstand nicht entscheidwesentlich sei (siehe E. 12.3.3 des angefochtenen Urteils). Zu Recht hielt sie fest, die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften und der konkreten Baubewilligungsvorgaben inklusive allfälliger Ausnahmebewilligungen, also auch der massgeblichen Grenzabstände, obliege den kommunalen Baubewilligungsbehörden und nicht dem Nachführungsgeometer, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine Widersprüche im Sinne von Art. 14a VAV ableiten können. Selbst wenn ein Gebäude im Unterabstand genehmigt wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, die Grundstücksgrenze müsse im zulässigen Abstand verlaufen. Was sodann die Kritik am Abänderungsplan 1:500 betrifft, hat die Vorinstanz die im Plan ersichtlichen Daten korrekt wiedergegeben und festgehalten, dieser sei am 12. September 1986 vom zuständigen Nachführungsgeometer erstellt und im Rahmen der Abänderungsbewilligung am 29. April 1988 (zur Baubewilligung vom 16. März 1987) von der zuständigen Gemeindebehörde visiert worden. Die Beschwerdeführer übersehen zudem auch hier die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach für den rechtsverbindlichen Grenzverlauf nicht auf diesen Abänderungsplan abgestellt werden könne, sondern allein die Grenzmutation Nr. 2010 massgebend sei, die letztlich in einen rechtsverbindlichen Grundbucheintrag mündete (E. 12.3.2 sowie E. 9.3.3 des angefochtenen Urteils). Dass entgegen diesen Ausführungen dennoch die genannten Abänderungspläne 1:500 massgebend wären und die Sachverhaltsrüge somit entscheidwesentlich wäre, vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht darzulegen.

Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt und jeweils in nachvollziehbarer Weise erläutert hat, welchen Beweismitteln welche Bedeutung zukommt. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind - soweit überhaupt hinreichend begründet - nicht ersichtlich.

Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer anbelangt, so genügen diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführer rügen namentlich, die Vorinstanz habe ihre Kognition eingeschränkt und deshalb die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle die Vorinstanz ihre Kognition tatsächlich unterschritten haben sollte; eine Kritik an den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz reicht dazu nicht aus. Soweit die Beschwerdeführer ferner die Rolle des Kantonsgeometers anzweifeln, machen sie keine Rechtsverletzung geltend, sondern beschränken sich ebenfalls auf rein appellatorische Kritik. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

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